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ist, im Falle der bloßen Ermäßigung
e schnen Reskripte der Direction zu bezeichne Ablauf des letzten Dezembertag es dez
der Versicherungssumme aber erst mit
O . Oil, sowohl die ordentlichen als außerordentlichen, müssen in beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr en richtet werden.
Für alle nach dem 1. Dezember für den Jahresschluß angemeldeten
Austritte oder Ermäßigungen bleibt aber die Verpflichtung, den Beitrag auch noch für das nächste Jahr vollaus zu entrichten. V. Höhe der Versicherungssumme. z §. 13. ⸗ ; ; Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt wer— den können, niemals übersteigen. ; §. 14.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (8. 13) hängt aber die Bestim— mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Ver⸗ sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Be⸗ trägen, die durch die Zahl „zehn“ theilbar sind, abgerundet und in preußisch Courantwerth ausgedrückt sein.
8 6
Der im §. 13 angeordneten Beschränkung ist fortan auch Jeder, der seine Gebäude anderswo als bei der Provinzial-Feuer-Sozietät versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzuläsfig ist. Die Feststellung der höchsten zulässigen Versicherungssumme muß eventuell nach denselben Grundsätzen und in derselben Form, wie im Falle einer Assoziation bei der n, , mne eit tn, erfolgen.
8 15.
Eine förmliche Tare des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu ver— sichernden Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an einer möglichst genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches versichert werden soll.
1.
Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden, müssen sie in die vorgeschriebenen Schemata eingetragen, und diefe Formu— late durch den Bürgermeister jedem Interessenten auf Begehr, nebst so vie— len leer gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen, als er be— darf, auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt, oder aber danach auf An— trag des Interessenten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Bürgermeister selbst ausgefüllt werden.
§. 18.
Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in zwei Exemplaren von dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Bürger— meister beglaubigt und zugleich von letzterem das pflichtmäßige Attest bei— gefügt sein, daß die Beschreibung nichls enthalte, was ihm als wahrheüs— widrig bekannt wäre, auch die in der letzten Kolumne derselben begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth des Gebäudes nach den im 8. 20 aufgestellten Begriffen nicht übersteige.
S 1)
Nur wenn der Bürgermeister dieses Attest zu ertheilen Bedenken trägt, und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versiche— rungssumme nicht so weit, daß demselben kein Bedenken wester übrig bleibt, herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Taxirung des Ge— bäudes ein.
§. 20. In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem ver— eideten Baubcamten mit kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung des Bürgermeisters eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts— punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Rreises der— jenigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertig⸗ keit erfordernden, baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Haus wesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer gusgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nscht durch Feuer ver— letzß werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellten Werth“ in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Maßerialienh th in de fundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterjali völlig guten Zustande haben würden.
8. 24.
Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch „zehn“ theilbaren Summe preußischen Silbercourants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung don dem taxirenden Baubcamten selbst vollzogen werden; über die dadurch , m Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung
* 1 ö 8
— . §. 22. stim , bei der von dem Eigenthümer selbst nach 88. 13 bis 17 be— . 1 ng de sichg tungs. Summe, als bei der Taxirung ist auch noch dar— Tur! ö . . wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies bir ,! z zu fordern Befugniß haf der Werth desselben außer Anschlag Daae 6 ist 5 . ,, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet nur n , , nn . , zu otsichern; dies dan sedoch . , . 8 ings⸗Anstg r ; ; 3 Geb selbst assoziirt ist. alt geschehen, bei welcher das Gebäude §. 25.
Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäude-Be— schreibungen gewählten Versicherungs⸗-Summen, als die blos um 3 e der Feuerversicherung aufgenommenen Taxen jemals zur ru nt ⸗ bei fen lichen oder Gemeinde⸗Abgaben und Lasten angewendet und . ., den Willen der Gebäude⸗-Besitzer jemals zu andern fremdartigen 2 ck benutzt werden. e
§. 24.
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungs-Summen oder Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind nicht erfoörder⸗= lich; die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, Revisionen auf ihre Ro sten vornehmen, von dem Eigenthümer neue Beschreibungen beibringen und falls sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten Her“ absetzung der Versicherungs⸗-Summe weigert, eine Taxe aufnehmen und da— durch das Maximum der versicherungs fähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. Die Kosten der Taxe zahlt der unterliegende Theil.
Alle mit den Feuer⸗Sozietäts-Angelegenheiten beaustragten Beamten sind verpflichtet, beim Verfalle der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Suntime niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige.
Alle auf diese Weise als nöthig ermittelten Verminderungen treten in dem Augenblicke in Kraft, wo dieselben reglementsmäßig festgestellt worden sind. Gebäude, die auf den Abbruch verkauft worden, sind in ihrer Ver— sicherung auf den Werth der übrig bleibenden Malerialien' zu be— schränken.
Gebäude, welche sich dem Zustande des gänzlichen Verfalles, der Un⸗ bewohnbarkeit, nähern, sind von der Versicherung soglecich auszuschließen,
und bei noch nicht eingetretener Versicherung ist ihre Aufnahme in die Sozietät überhaupt so lange zu versagen, bis eine hinlängliche Repargtur den gedachten Mängeln abgeholfen haben wird. .
Die Versicherung solcher Gebäude, an denen polizeiwidrige Män— gel, z. B. schadhafte Kamine, unsichere Feuerungsanlagen 20, entdeckt wer— den, ist so lange zu suspendiren, bis diese Mängel von dem Eigenthümer beseitigt worden. z
Bei Feuervisitationen ist besonderes Bauart zu richten, und in jedem Fa
dern Anspruch gemacht werden kann, oder die bestehenden Strafbestimmun— gen geändert würden. Die Ortspolizei hat eine kurze ? zunehn aus wel
wie auch
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Von dieser Verhandlung ist der versichernden Direction und dem getragenen Hypothekgläubiger Kenntniß zu geben.
5
VI. Erhöhung und Heruntersetzung der Ver
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungs-Summe bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu elnem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 1 auch die Heruntersetzung der Versicherungs-Summe ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten Hopothekgläubiger oder den Nachwese der geschehenen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt.
Derjenigen nothvendigen Heruntersetzung der Versicherungs⸗Summe welche daraus solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theiles des versicherten Gebäudes, oder das dangch oder sonst zulässige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs-Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, es steht dagegen also auch den Hypothekgläubigern und sonstigen Inter essenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch foll davon denjenigen Hopotl gläubigern, die im Kataster vermerkt s
kö . . tt sind, von Amts wegen 1 * wo ben werden.
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leiste den in ordentliche ur ordentliche unterschieden, zur Bestreitung aller Ausgaben der Provinzial-⸗ß stimmt sind.
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der denjenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Versicherungssummen (8§§. 28 u. ff.) dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein- für allemal festgestellt. Die außer— ordentlichen Beiträge, welche nur von Zeit zu Zeit eintreten können zu decken, was eiwa an dem wirklichen Bedarf der Provinzial⸗Feuer Sozietäts-Kasse zur Bestreitung der vorgekommenen Brand-Entschädigungen
82 — ni
u d sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe der örden
lichen Beiträge, noch fehlen möchte, werden nach einem leicht zu berech nenden Verhältniß des ordentlichen Beitrages (z. B. die Hälfte, ein Drit— theil oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) se nach dem Be— dürfnisse ausgeschrieben. Ber ordentliche wie der außerordentliche Beitrag wird den Interessenten durch von den Steuer-Erhebern auszugebende Steuerzettel bekannt gemacht.
Der ordentliche Beitrag ist pracenumerando im Laufe des Monats Januar verfallen und gleich nach erhaltenem Steuerzettel (s. 272. zahlen. Zur Zahlung des außerordentlichen Beitrages bleibt dem J flich ligen drei Monate Frist vom Tage der Zustellung seines Steuerzettele, Gegen die Säumigen erfolgt die Beitreibung durch dieselben exekutivischen Mittel, welche für die öffenklichen Abgaben vorgeschrieben sind.
§. 29. .
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für n, n . sicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenhe
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e und Benutzung und vem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuer—
Lage z ihrlichkeit gehört. Gefäh . nämlich in der Provinzial -Feuer-Veisicherungs- Sozietät
der Rheinprovinz, zunächst nach der Beschaffenheit der Gebaͤude, sieben Flassen stattsinden, und es gehören: r , g ia.
Ganz massive Gebäude, deren Bauart, Dachdeckung, Lage und Be—
nutzungsweise den geringsten Grad der Feuersgefahr darbietet. Zur II. Klasse.
Massive Gebäude, welche nicht zur j. Klasse gehören; Gebäude in Pisebau und Gebäude von getrockneten Lehmsteinen ohne Fachwerk; Ge— äude in Fachwerk mit Steinen ausgemauert.,.
2 Dachbedeckung von Ziegel, Schiefer oder in sonstiger feuerfesten Art. Zur III. Klasse.
Gebäude in Steinfachwerk mit Schieferbekleidung; Gebäude ganz oder hheils in Lehmfachwerk mit vollständiger Schieferbekleidung oder voll⸗ stäandigem Mörtelbewurf; Gebäude in Fachwerk mit getrockneten Lehmsteinen ausgemauert. ᷣ k.
Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse. Kd
Theils massive, theils in Lehmfachwerk gebaute Gebäude, an welchen dieses Fachwerk keinen vollständigen äußeren Mörtelbewurf oder keine voll— sändige Schieferbekleidung hat. ;
Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse. ,
Gebäude von Holz oder von Holz und Lehm ohne allen oder mit nur mvollständigem äußeren Mörtelbewurf oder Schieferbekleidung, mit Dach— bedeckung wie in den vorhergehenden Klassen; Gebäude in der Bauart II. und III. Klasse mit Holz oder Leinewand gedeckt; massive Gebäude, mit Stroh oder Holz oder Leinewand gedeckt.
. Zur VI. Kigfse.
Gebäude in meist massiver äußerer Bauart mit Strohdächern; Fach—
Gebäude, bei welchen das Dach aus vorschriftsmäßigen Lehmschin—
oder der größere Theil des Daches aus Ziegel, der kleinere Theil
Stroh bestehr.
3ur VII. Klasse.
Alle übrigen Gebäude mit Stroh-, Holz- oder Rohrdächern.
Jede dieser Klassen zerfällt aber noch in zwei Unterabtheilungen,
und B., und tritt die Abtheilung B. dann ein, wenn eine über das gewöhnliche Maß reichende Feuersgefahr, entweder durch die Lage oder Benutzung eines Gebäudes oder dessen innere und äußere bauliche Be— affenhelt, nach dem Ermessen der Sozietäts-Directton, erkennbar ist. Auch können ausnahmsweise Gebäude, welche durch innere Bauart und Benutzungsweise eine außergewöhnlich geringe Feuersgefahr darbieten, in die nächstvorhergehende Klasse aufgenommen werden, wenn auf den Antrag des Versicherten und nach Anhörung der Direction der Verwaltungs⸗
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Ausschuß solches genehmigt. 5
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung ange— Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Bürger— meisters die Provinzial-Feuer-SoziFetät zu bestimmen. Der Bürgermeister hat dem Eigenthümer das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit dei letztere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Proyvinzial⸗ Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, hiernächst aber much die Entscheidung der Provinzial-Direction bekannt zu machen. Bei dieser Begutachtung und resp. Enischeidung dient die von dem Gebäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider zermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlängliche st, oder von
nmoelslpetes meldete
zt Auskunft gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbf
dem Bürgermeister, oder sonst nach Gutfinden auf dem kürzesten Wege
ersordert werden. 3 7
8 8. 1
Isst der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provin zial-Direction zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden; will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Verwaltungs-Aus⸗ schuß zu. §. 32. . 5 Die Bestimmung der Provinzial -Direction gilt aber jedenfalls ein st⸗ weilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Nesultat des Rekurs verfah— rens erst von dem nächsten nach Beendigung desselben eintretenden ordent- lichen Eintritts⸗Termin ab (8§. 12) in Wirksamkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Ver— sicherung ganz abzustehen. S. 859. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jtde Jahrcsrate in der I. Klassen⸗Abtheilung A auf 15 Pfennige, J = * 30 . 45 60 69 90 w B. 120 A. 120 . 160 VII. A. 150 ö = von jedem Einhundert Thaler Versicherungswerth bestimmt. §. 34. . Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags Verhältniß der verschiedenen Klassen sollen von Zeit zu Zeit, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch die Provinzlal-Ver—=
tretung, resp. deren Ausschuß, und das Resulta derselben Unserer Geneh— migung unterworsen werden. 36.
Es soll aus den Ueberschüssen der ordentlichen Beiträge ein eiserner Bestand bis auf die Höhe von 150,000 Rthlr. angesammelt werden, und eine Herabsetzung der Beitragssätze nach Maßgabe der Erfahrung nicht eher stattfinden, als bis der eiserne Bestand angesammelt ist.
VIII. Bauliche Veränderungen während der Ver sicherungszeit.
. §. 36.
„Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine k 3 Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem wäaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Ge— bäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich . so is, der Versicherte verpflichtet dem Bürgermeister binnen donatssrit, zavon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags- Erhöhung zu unterwerfen. Der Bürgermeister hat über diese Anzeige eine Bescheini⸗ gung zu ertheilen. .
. . 8 7
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Versicherte den vierfachen Beirag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, als Strafe zur Provinzial⸗Feuer⸗Sozieläts-Kasse einzahlen.
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Vieser Straf-Beitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. .
§. 39.
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine Versetzung des Gebäudes in eine Klasse eintritt, der höhere B des Jahres an, in welchem
n Straf⸗Beiträgen (85. 37
38) gelei
Il. Brandschaden⸗Taxe. §. 40. Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Verfahren festzustellen. 8 11. Diese Feststellung hat den Zweck, sowohl den Werth der unbeschädig gebliebenen Theile des Gebäudes, als den Bett derjenigen Kosten zu ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschädigten Theile desselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. §ß. 42.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und läng— stens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besichligung des Schadens durch den Bürgermeister, unter Zuziehung des Beschädigten und eines von der Sozietät und eines vom BrandbeschäLigten gewählten Sachverständigen, vorgenommen werden. Sind die beiden Säch— verständigen, welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Meinung, so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und der erhaltenen Theile sein Bewenden; bei verschiedener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt denselben der Oberpräsident der Piovinz. Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte, nicht uber die ganze Abschätzung. Gegen die also festgesetzte Schadenberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig.
Den Ohmann bezahlt der unterliegende Theil, von den Experten jede Partei den ihrigen.
§. 43. In einem Separat-Protokolle muß zugleich Alles, was über die Ent— stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülfen und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Regle— ments angehende Gegenstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet, und Jeder, der durch den Brand be⸗— schädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar— oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umständlich ver— nommen werden.
§. 44.
Diese Verhandlungen (8. 43) werden mit der Anzeige des stattgehab- ten Brandes sofort an die Provinzial -Feuer-⸗Sozietäls-Direktion einge— sandt, und bis zur Rückäußerung derselben, insofern diese in acht Tagen nach der Schadenbesichtigung erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht, nicht verändert
werden. ö §. 45.
Auch wird eine Abschrift beider Verhandlungen (88. 42 und 4.
ig sie ziehende Aeußerungen, so hat der Bürgermeister darüber eine Verha aufzunehmen und diese, oder in deren Ermangelung die Anzeige von geschehenen Bekanntmachung, nach Verlauf der acht Tage an d vinzial⸗Feuer⸗Sozietäts-Direktion einzusenden, alsdann auch die Lig derjenigen vorgekommenen Kosten, welche die Sozietät zu tragen hat, so— gleich beizufügen. X. Auszahlung der Brandvergütungsgelder. §. 46. — en. Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschadigung des verscer—