1852 / 243 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Euistehnng des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder

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fer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verur— sacht, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietat zur Zahlung der Brandschaden⸗ Vergütung fort. .

Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn ber Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Kriminal -Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfall des Urtheils ab, ob die Brandschaden-Vergütung definitiv wegfällt oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird

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stellen wolle, in Viertelraten, und zwar der ersten Rate gleich nach statige⸗ habter Feststellung des Schadens zur Anschaffung des erforderlichen Bau⸗ materials, und der folgenden Raten nach Maßgabe der Wiederherstellun des Gebäudes, in allen Fällen auf Atteste des Bürgermeisters. g Leistet der Beschädigte für die genügende Verwendung der Vergütung eine von der Direction als annehmbar erkannte Bürgschaft, so erlangt e dadurch auf die sofortige Zahlung des ganzen Betrages denfelben Anspruch Auch wird ihm diese ganze Summe gleich gewährt, wenn er von der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes in dem unten näher angege⸗ benen Wege dispensirt worden ist und keine hypothekarischen Verpflichtun. gen entzegenstehen. 66 67. Die Zahlung geschieht in der Regel (58. 59) an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen,

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dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung oder Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, dann zugleich alle aus dem Versicherungs-Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für über— tragen geachtet werden. K

nämlich der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nur dann ver— pflichtet, wenn das Gebäude hypothekarisch verpfändet ist, nachdem und insofern der Verkauf des sonstigen zur Hppothek mit verpfändeten Immo— biliars zur Deckung der Schuld nicht hinreicht.

§. 48.

Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, oder aher von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder vorenthal en werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil-Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Sätzen insoweit vorbehalten, als dem Versicherten erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, anderenfalls in der hausväterlichen Beaufsichligung der vor zu zahlen. gedachten Personen, eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt. ö ö Im Falle der Beschädigte wieder zu bauen erklärt, werden die Brand— vergütungsgelder lediglich zur Wiederherstellung der Gebäude gezahlt und hat daher kein Realgläubiger das Recht, daraus wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, und findet also auch kein Arrestschlag auf dieselben statt.

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hen möchten, gehen bis auf den lichen Baustelle dispensirt (85. Brandschaden-Vergütung, kraft der neten Hypothekgläubigern gleichzeitig davon Nachricht ertheilt, und kann eine Zahlung an den Versicherten keinesfalls eher, als vier Wochen nach

Abgang dieser Benachrichtigung geleistet werden. Seine Rechte demgemäß wahrzunehmen, bleibt jedem solchen Gläubiger selbst überlassen. ; ; (Schluß folgt.) ö * * ijqv rob quo gigi up I198Jahdbz sog an 1 uanovniut vi o z19 n

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§8 57 Derjenige Schaden, welcher im Köege durch ein Feuer entsteht, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Exreichung militairischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von Sozietät nicht vergütet.

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8. 51 Daß ein von Krieg führenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zr militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt wor— den, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhnlichem Verstande wahrscheinlich vorauszusehende Folge ge—

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Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirllichkeit, sei es geradezu, oder auch nur ans den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung ern! eines Gebäudes durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Ihre Königlichen Hohei Rückzuge im Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder Fried rlch dir vor einer Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist.

85 83.

Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen (der Bos ö . ö ö heit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 1 Pots dan den 13. Oktober 1852. Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg keineswegs aus geschlossen. elitz ist auf Schloß Sanssouci eingetroffen.

§. 54.

Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezün— det, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche einem assozlirten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers und zum Behuf Lerselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von der Orts— polizei⸗Behörde unter Zuziehung von zwei achtbaren Männern angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nüßlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern u. f. w. an den in der Veßsicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, 2 durch Erdbeben, Pulver- oder andere Explosionen oder ähnliche r er verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches 8 ; ner veranlaßt hat und die Schäden selbst also Brandschä—

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Arbeiten. Verfügung vom 8. Oktober 1852 nach welcher das Porto für unbestellbare Sendungen stets vom Absen— der zu tragen ist, auch in Fällen, wo unbestellbare portopflichtige Gegenstände von Behörden abgesendet en n.

Nach der Bestimmung im §. 30 des Reglements zum Gesetze über das Postwesen vom 31. Juli d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 181 Seite 1102), ist in allen Fällen, wo die Bestellung einer Sendung an den Adressaten nicht zu bewirken gewesen ist, der Absender ver bunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren selbst dann zu berichtigen, wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurückneh— men will. Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nicht zulässig,

b) der Heistellungskosten rüchsichtlich der beschädigten Theile vielmehr muß dieselbe auch in denjenigen Fällen Anwendung finden, zusammengenommen erreicht, der dadurch les er r nn me, der Herstellungs⸗- wo unbestellbare portopflichtige Gegenstände von Behörden abge— ig n, . ai öh: ist aber die Versicherungs⸗ sandt worden sind. . von . k,, Jersicherun gs Summe zu der Hiurm Gi nnn . nach dem BVerhaltniß der mit dem Berichte vom 16ten v. M. zingereichte, mit feiner . telten Werthe geleistet. . Summe der beiden nach §. 41 ermit- hierbei zu rücker folgende Antrag des Magistrats zu N. auf Ersat⸗

Sollte gegen die Bestimmung des 5. 143 die Versicherunas -S tung des Porto von 3 Sgr. für einen von ihm abgesandten unt größer sein, so wird dennoch nur die von Sache sann . e, se, . als unbestellbar zurückgekommenen Brief an den Portepeefähnrich R mann (8. 42) festgestellte Werthsumme vergütet. a , . in N. ist daher um so weniger zu erfüllen, als den Kommuna!

; Behörden als solchen nach §. 54 der Uebersicht der Portofreiheits⸗

8. 56. . Vie Zahlung der Vergütungsgelder an den Beschädigten geschieht, so.! Verhältnisse Portofreiheit nicht zusteht. fern er den Anspruch auf den Empfang derseiben nicht verloren haben Berlin, den 8. Oktober 1852.

möchte, auf seine Erklärung, daß er das beschädigte Gebäude wieder her⸗ An die Ober-Post-Direction in N.

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