1452
auf 6 Wachen 397 Fl; effect. 383 FEI. — Rübkuchen , des Horan möchte friedlich verhandeln, nur die Drusen des Djebel des a ng en gern seil: 3 8 ö * * 5. 9 j . . ö * ar. i ahr Horan beharren hartnäckig bei ihrem lriegerischen Vorhaben. a, n, g. 2 preis- Erhohung. nit zeiblatt (preuß. Adler- Zeitung)
Alle Post- Anstalten des An- und Auslandes nehmen sestellungen an, r, — Expeditionen des onigl. Preuß. Staats- Anzeigers, 1 N auer- Stra w 2 2 M . J m Zerlin: 1 KRthlr. 17 Sar 6 pf-, e hre hc. lend; e zie EIL HazTIKX, 14. Oktober, 2 Uhr 42 Minuten Nachmittags. in der ganjen Ronarchie: * — ? : Straße nr 1 . (Lel. Dep. d. Staats- Anzeigers.) Berlin Hamburg 1053. Masdeburg- . . . =.
Einem jetzt immer stärker auftretenden Gerüchte zufolge stände die Wittenkerge 543. Mecklenburger 343. Kieler 103. 3Zproæ. Span. 433. D 1proz. Span. 248. Sardinier 917. Geldeourse.
Errichtung eines Vice-Königreichs Algerien bevor. Dasselbe Ge— ; Weizen Pommern 1045 bez. à Holstein 102.
w ö. ; e . rücht bezeichnet Napolson Bonaparte, Sohn Jerome's, als den zu Getrcidemarkt: ö ernennenden Vice⸗König. Roggen Ostsee sehlt, dänischer 120 — 121pfd. 68 bez. 2 ö ? ; 2 ? ( ö ö =. J 9) 7 . = c 9 n ( Konstantinopel, Donnerstag, 30. September. (Tel. Dep. Gel. 222 22.. Dink 45090 lcd 123, Dezember 1256-4 ; * Muktar Bey, Artillerie⸗Direktor, ist zum Finanz⸗-⸗Mini— ER erz, AMittzroch, 43. Oktoher, dachmittaß 2 Uhr 13 Minuten. 2 J
d. C. B.) . ĩ ; rf, . 4 * — . 4 ; ; 91 fr. z . 4 94 ster, Klamil Pascha zum Handels⸗Minister ernannt worden. (Tel. Dep. d. 6. B) Silheranlcihe 1092. proz. Nletallique 951. 1 f / 9 2 7 P R Nene Anleihe 943. 4 proz. Metalliques S453. BHankactien 1344. Nord. ? 8. p J!
Beirut, Dienstag, 28. September. (Tel. Dep. d. C. B.) i . 5 fechte wische d s rischen Armee und den Drusen haben Dahn 220. S9r Loose 13/2. oggni 9 Actien 5573. Oondon Kleine 6 efechte zwischen der y . . . 3 11, 33. Amsterdam 162. Augsburg 1164. HJꝛmburg 172. Paris bis jetzt, jedoch ohne irgend entscheidenden Erfolg stattgefunden. 1335. Gold 233. Siber (6. Der General⸗Gouverneur Mehemet Pascha weilt noch in Tripolis. sse rtäöꝶg, Mittwoch, 13. Oktober, Nachmittags 5 Uhr. ((Tel. Dep. . Aus Damaskus wird vom 23. September gemeldet, daß der Se J 4. C. B.) 3pror. S1, 80. 41prorz. 107, 60. 3proz. Spanier 46 . raskier bis Kteibag vorgedrungen war, die größere Zahl der Stämme 1pro Spanier 26. 3169 244.
— Hanföl ; 63 a 66 FI. — Lein kuchen 823-4 109 FI.
3 Telegraphitsehe Depeschen.
(Nicht amtlich.) . Paris, Mittwoch, 13. Oktober. (Tel. Dep. Sd. C. B.)
zeiger.
Berlin, Sonnabend den 16. Oktober 185
2 * e
1
1371 Oeffentlicher Aufruf.
Der Klempnergeselle Karl Schade, 25 Jahr alt und aus Dramburg gebürtig, welcher im Sommer des Jahres 1851 in Regenwalde, Re— gitrungsbezirk Stettin, bei dem Klempnermeister Zuleger in Dienst gestanden und dann sich auf Wanderschaft begeben hat, soll in einer Unter— suchungssache als Zeuge vernommen werden.
Da sein zeitiger Aufenthaltsort nicht zu ermit- teln gewesen, so wird er hierdurch aufgefordert, mir denselben baldmöglichst anzuzeigen, wobei bemerkt wird, daß ihm Kosten dadurch nicht er— wachsen.
Zugleich ersuche ich sämmtliche Behörden, denen etwas über den Aufenthaltsort des Schade be— kannt ist, oder noch bekannt wird, mir hiervon schleunigst Mittheilung zu machen.
Naugard, den 4. Oktober 1852.
Der Staats ⸗Anwalt Laus. (is Erledigte Stenhrief.
Der unterm 21. Mai er. hinter den Tage— löhner Gottlob Lehmann, auch Wurraschke genannt, erlassene und unterm 25. August er. erneuerte Steckbrief ist durch die Einbringung des 2c. Lehmann erledigt. .
Lieberose, den 13. Oftober 1852.
Königliche Kreisgerichts-Kommission.
1369 Bekanntmachung.
Zum öffentlichen Verkauf von eirca 60 Cent— nern kassirter Akten ist ein Termin auf den 18. Oktober d. J., Nachm. um 4 uhr, vor dem Herrn Kammergerichts -Secretair Py— terke im Kammergerichts- Gebäude anberaumt, zu welchem Kauflustige hierdurch vorgeladen werden.
Berlin, den 11. Oktober 15562.
Königl. Kammergericht.
971 Die von Podewilssche Mahl-, Schneide- und Walkmtihle zu Seegenfelde, mit zugehörigem Bartenlande, dem Folio des Ritterguts daselbst zugeschrieben und abgeschätzt auf 19,816 Rthlr. 16 Sgr., soll am 28. Januar 1853, Vormittags
. 1 an Gerichtsstelle subhastir werden. llecunbekannten Real-Prätendenten haben in demselben ihre eiwanigen Real-Ansprüche bei Ver- lust derselben und Prällusion damlt anzumelden. ,,, und Taxe sind im Büregu III, B. Crone, den 5. Juli 1852. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. 19721 I Kö Das dem Eugen Brettschneider gehörige Erb— pachtsgrundstück Nr. 14 des Hypothekenbuchs von Kesburg, abgeschätzt auf 6532 Thaler, soll am 4. Februar k. J, Vormittags 11 Uhr,
an Gerichtsstelle subhastirt werden.
ö 877 fe nt li ch
*
Kier e
Hypothekenschein und Taxe sind im Bürtaulll. einzusehen. D. Crone, den 8. Juli 1852.
Königliches Kreisgericht. 1293 Bekanntmachung.
Der Zimmergeselle Christian Friedrich Krüger, 47 Jahr alt, aus Bernau, ist, weil er in Ge— meinschaft mit einem Anderen am 3. März 1852 den Eigenthümer Bock zu Reichenberg durch Production eines falschen Dokuments zur Her— ausgabe eines Darlehns von 50 Rthlrn. veran— laßt, durch Beschluß des Anklage Senats des Königl. Kammergerichts vom 20. August d. J. wegen Urkundenfälschung und Fälschung von Stempelpapier resp. wissentlichen Gebrauchs einer falschen gerichtlichen Urkunde in gewinnsüchtiger Absicht, in den Anklagestand versetzt, und ist die⸗ serhalb gegen ihn Antlage erhoben worden.
Der ze. Krüger wird aufgefordert, bis zum
ö . ort, vor dem Untersuchungsxichter des hiesigen Gerichts zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten That zu verantworten, widrigenfalls die- selbe für zugestanden angenommen und gegen ihn weiter nach den Gesetzen verfahren werden wird
Wriezen, den 4. September 1852.
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
496 Ediectal⸗Citation.
Auf Antrag des Rechts- Anwalt Wetzel hier, als bestellten Kurator über den Nachlaß der in Loepitz am 4. September 1851 verstorbenen Wirthschafte in Adelheid Horn, deren Vermögen in cirea 1300 Rihlr. in baarem Gelde und emi⸗ gen Pretiosen besteht, werden alle etwaigen un— bekannten Erben derselben resp. deren Erbnehmer hiermit aufgefordert, ihre vermeintlichen Rechte an den Nachlaß der 2c. Horn und zwar bis spä— testens in dem deshalb auf den de shügr 18535, Vorm. 10 Uhr, vor Herrn Referendar Schwanitz an hiesiger Ge— richtsstelle anberaumten Termine unter Einreichung der betreffenden Zeugnisse resp. Urkunden nachzu— weisen resp. geltend zu machen, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablaufe dieses Termins sie ihrer desfallsigen Rechte fur verlustig erklärt werden und der Nachlaß hiernächst den legitimirten Erben ausgehändigt werden wird.
Merseburg, den 4. April 1852.
Königl. Kreisgericht J. Abtheilung 540 Edietal⸗Ci ation.
Auf den Antrag seiner Geschwister wird der Schiffsknecht Johann Gotthilf Helm aus Lahmo, welcher von einer Besuchsreise nach Schiedlo im Februar 1839 nicht zurückgekehrt, seitdem er vermißt wird, von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht gegeben hat, so wie seine etwa— nigen unbekannten Leibeserben oder Erbnehmer hierdurch aufgefordert, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem
am 20. Februar 1853, früh 10 Uhr, In hiesiger Gerichtsstelle angesetzten Termine per— sönlich oder schriftlich zu melden, im Falle des Außenbleibens aber zu gewärtigen, daß er für todt erklärt und sein nachgelassenes Vermögen
er Mnzeiger.
einen sich legitimirenden nächsten Verwandten uerkannt werden wird. Neuzelle, den 21. April 1852. Königl. Kreisgerichts-Kommission.
s l ö 8
121 Rü 9 . —ĩ 2 i370 Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
Da die seit dem 1. Oltober d. J. von uns getroffene Einrichtung, wonach es den Empfän gern der in Frankfurt a. d. O. angekommenen Frachtgüter überlassen bleibt, die Abfuhr der.
fon
selben vom Bahnhofe selbst zu bewirken, sofern sie sich dazu nicht der von uns kontraktlich ange— stellten Fuhrunternehmer Herrmann C Comp. bedienen wollen, für den Meßverkehr aus Rück sicht auf den großen Andrang und die dadurch beschränkte Räumlichkeit, nicht ausführbar ist, wenn nicht die für den Eisenbahn-Transport er— forderliche Ordnung und Pünktlichkeit zum Nach theil des Publikums gänzlich gestört werden soll so wird dieselbe für die Dauer der Meß-Trans— porte und zwar für die bevorstehende Herbstmesse während der Tage vom 18. Oktober bis 12. No— vember, suspendirt und die Abfuhr durch — resp. unsere Fuhrunternehmer, gegen Erhebung festgesetzten Taxen von:
13 Sgr. pro Centner Eilgut,
. . Frachtgut der
Klasse, Frachtgut der ermäßiglen Klassen, wobei Sendungen unter einem Centner vollen Ceniner gleich zu rechnen sind, allein be sorgt werden.
Die Anfuhr der zu versendenden Güter indessen den Absendern selbst überlassen, soweit sie die Dienste unserer Fuhrunternehmer dazu nicht in Anspruch nehmen wollen.
Berlin, den 13. Oktober 1852.
Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn
Normal orm!
1368
Ergebniß über den am 30. September selbst abgehaltenen Herbst-Wollmarkt. An Wolle wurden von den
Rustikal-Besitzern über
J .. 71 Cir. 97 Pfd. eingebracht;
18
—
19 Et. 79 Pfd.
92
Die Preise der Wolle waren pro Centner der . ih n,, 6527 Jm gegr. 2 J 3 mithin durchschnittlich der Centner zu. 5 dagegen vorjährig. .. . mithin diesjährig um. . 4 Thlr. 10 Sgr theurer. Brieg, den 6. Oltober 1852. Polizei ⸗Verwaltung.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschin Geheimen Ober-Hofbuchdrucke
erer
idirtes Reglement für die Provinzial-Feuer⸗
Sozietät der Rheinprovinz, welches an Stelle des
Neglements vom ann gr n g8zetnitt,
Vom
Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt
Versicherten aus der Sozietät und auf die Wjiederher⸗ stellung des Gebäudes.
§. 60.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Ansehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher ange— sehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand statthatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen lassen.
§. 61.
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §. 26 folgenden Befugnisse unbe— schadet, der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß nur nach Wiederheistellung des Gebäudes den Erfordernissen der S§. 16 bis 22 von Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforder—
iichenfalls danach berichtigt werden.
S. 62. In der Regtl hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebäude durch Brand
verliert, gegen die Gesellschaft die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude auf demselben Grundstücke wieder herzustellen, und nur unter dieser Be—
dingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch. Wünscht er von dieser Verpflichtung oder überhaupt vom Wiederaufbau entbunden zu werden, so hat er solches unter Anführung der dafür sprechenden Gründe dem Bürgermeister zu erklären, die Zustimmung der etwanigen Hypothek— gläubiger oder nöthigenfalls den Nachweis der Hypothelenfreiheit beizu— bringen, worauf der Bürgermeister das Gesuch mit seinem und dem Gut— achten des Sammtgemeinderaths der Regierung vorzulegen hat, welcher die schließliche Entscheidung über dasselbe zusteht. 8. 63.
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines ab— gebrannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem Be— schädigten die Vergütung, so weit sie ihm sonst gebührt, nicht vorenthalten
morden werden.
Beamte der Sozietät.
Sozietäts-Direction, §. 65.
Diese Direction besteht aus einem Direktor, einem Inspektor und tinem Rendanten, nebst den noch sonst nöthigen Büregu⸗Beamten und Dienern, nach dem für die Provinzial Feuer-Sozietäts- Direction in deren Etat näher zu bestimmenden Bedürfniß.
S. 66. . —ͤ
Unmittelbar unter der Provinzial-Feuersozietäts-Direction werden die Angelegenheiten der Gesellfchaft von den Kreis-Landräthen und Bürger— meistern, so wie von den mit der Beitrags-Rezeptur beauftragten Elementar— Steuererhebern besorgt.
— 2 =
§. 67. . ist f Der Direktor sührt die ganze Verwaltung der Gesellschaft und ist für die Sicherheit der Kasse mit verantwortlich. Alle Verhandlungen werden unter der Rubrik: et recti „Rheinische Provinzial-Feuer-⸗Sozietäts-Direction“ von ihm vollzogen.
S. 68. tritt i än Der, Inspeltor ist der Geschäftsgehülfe des Direktors und vertritt in Fällen kürzerer Abwesenheit, Krankheit und dergleichen die Stelle desselben. Re- Insonderheit aber liegt ihm die Führung der Katasterbüchtr und die BVerantwortlichkeit dafür ob, daß in denselben jede Veränderung zu gehöri—
ger Zeit vermerkt und überhaupt solche stets in Ordnung erhalten werden; desgleichen ist die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Lokalbehörden seine besondere Pflicht. §. 69.
Der Rendant ist Einnehmer u führer, und für die Sicherheit der . gens den nämlichen Vorschriften und Ver sfflichtungen unterworfen, welche allen öffentlichen Kassenbeamten auferlegt sind.“
8 * . Den Bürgermeistern liegt, als den eigentlichen Lokalagenten der So⸗ zietät, alles dasjenige ob, was das gegenwärtige Reglement ihnen auf— erlegt, und die Elementar-Steuer-Erheber haben außer der Einhebung der Beiträge auch noch die Pflicht, wegen der daraus zu leistenden Zahlungen
die ihnen zugehenden Anweisungen zu befolgen.
§ 74
Die sämmtlichen Beamten der Provinzial - Feuer-Sozietäts-D—irection (8. 65) beziehen ein firirtes Gehalt nach einem Etat, welcher für eine be⸗ stimmte Reihe von Jahren von der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction entworfen. von dem Provinzial-Landtage festgestellt und auf den Antrag Unseres Ober-Präsidenten von Unserem Ministerium des Innern geneh⸗ migt wird.
§8 7
Die Landräthe fungiren unentgeltlich; die Bürgermeister sowohl als die Elementar-Steuer = Erheber aber erhalten eine Vergütung von zwei Pro⸗ zent von der Einnahme.
. 8.
Reisekosten und Reise⸗-Diäten werden nach Maßgabe der Verordnung vom 10. Juni 1848 liquidirt.
§. 74.
Außerdem erhält in der Regel kein Beamter der Sozietät für etwanige Sozietäts-Geschäfte, ohne Unterschied, o iuf Rechnung der Sozie⸗ tätskasse oder eines einzelnen Privat-IJ zu besorgen wären, ir⸗ gend eine Remuneration.
Der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen⸗Rendant muß eine Caution von dreitausend Thalern Preußisch Courant in öffentlichen inländischen Ef— fekten, welche außer Cours gesetzt worden, bestellen, und ist das Cautions— Instrument nebst den Effekten entweder bei dem Provinzial-Direktor oder bei Unserem Ober-Präsidenten aufzubewahren.
Die Caution der Elementar-Steuer-Erheber soll so abgemessen und regulirt werden, daß sie für sämmtliche ihnen anvertrauten Nebenfonds und also auch für die Feuer-Sozietäts-Beiträge mithaftet.
1
Die Anstellung des Provinzial⸗Feuer-⸗Sozietäts⸗-Direktors geschieht in der Art, daß der Provinzial - Landtag denselben entweder auf eine gewisse Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Gutfinden auf Le— benszeit wählt; diese Wahl unterliegt aber Unserer Allerhöchsten Geneh— migung. .
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Die Anstellung des Provinzial-Feuer-Sozietäts⸗Inspektors und does Provinzial-Kassen⸗Rendanten geschieht dergestalt, daß der Provinzial-⸗Feuer⸗ Sozietäts-Direktor dem Provinzial-Landtage für jede dieser Stellen mehre geeignete Kandidaten präsentirt, und letzterer dann aus ihnen entweder auf eine gewisse Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Befinden auf Lebenszeit wählt; diese Wahl unterliegt alsdann, auf den Antrag des Ober-Präsidenten, der Genehmigung Unseres Ministers des Innern.
§. XB.
Die Anstellung der Büreau-Beamten und Diener (8. 65) ble nerhalb der durch den Etat festgestellten Schranken dem Provinzial-— überlassen.
§. 79.
Der Pro vinzial-Direktor, Inspektor und Rendant sind in Beziehung auf die mit ihrem Amte verhältniß verbundenen allgemeinen Rechte und Pflichten nach den für Unsere unmittelbaren Staats-⸗Beamten vorhandenen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen; alle anderen Büreau- Beamten und Diener werden auf Kündigung angestellt, so daß sie der Provinzial-Feuer— Sozietäts-Direltor nach gehörig geschehener Kündigung beliebig wieder ent- lassen kann.
S. 80. — . . ird
Blos die Bestallung für den Prowvinzial-Feuer-Sozietats * irektor wird
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