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von Unserem Minister des Innern unmittelbar ausgefertigt und kontrasig⸗ nirt, und von Uns höchstselbst vollzogen. Die Bestallungen des Pro vinzial⸗ Inspeftors und Probinzial-Kassen-Rendanten werden von deim Provinzial Deer, Soi lä. Direkte ausgefertigt und konsrasignirt, und von Unserem Ministe 3 Innern vollzogen, 1 53. . rigen Beamten werden lediglich von dem Pro- vinzial⸗ Feuer Sozieäts · Dit eftor . und vollzogen.
Mit der Veipflichtung der Sozietäts-Beamten wird es überall in ähn— licher Art, wie bei Unseren landes herrlichen Beamten gehalten. .
Dem Prozinzial-Direktor wird der Eid durch den Ober- Präsidenten, allen übrigen Sozietäts-Beamten hingegen durch den Provinzial- Direktor abgensmmen.
XIII. Geschäftsführung der Sozietät. §. 92.
Bei der Provinzial-Feuer⸗Sozietäts-Direction wird ein Kataster und für jede Bürgermeisterei ein Duplikat desselben geführt, welches alle, das Feuerversicherungsgeschäft betreffende Haupihandlungen nachweisen muß.
§. 83.
Damit aus den Katasterbüchern in Zusammenstellung mit den Pro— vinzial⸗Feuer-Sozietäts-Kassenrechnungen zu jeder Zeit alle, das Feuer— Sozietätswesen betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkeit eninommen werden können, so ist das Bürgermeisterei— Kataster in zweifacher Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ottschaft be— sonders, und zwar geordnet nach der Reihenfolge der einzelnen darin be— legenen Gehöfte nach dem vorgeschriebenen Formulare anzulegen und wei— ter durchzuführen.
§. 84.
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten nener oder Austreten bis— heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungssummen und Versetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen und eben so die Vermerke für Hypothekgläubiger, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderungen und Vermerke sich in einem Ortskataster zu sehr häufen, so ist dann ein neues Ortskataster in duplo anzufertigen, um an die Sttlle des alten ge— bracht zu werden; das alte wird alsdann aus den Büchern entfernt und zu den Akten gebracht.
§. 85.
Damit aber immer volllommene Uebereinstimmung zwischen dem Ka— taster⸗Exemplar der Direction und dem des Bürgermeisters erhalten werde, muß letzterer alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs- und hypo— thekarischen Vermerke, welche seit dem Zeitpunlte der vorsjährigen gleich— artigen Berichtserstattung stattgefunden haben, in duplo berichtlich an die Provinzial-Feuer⸗Sozietäts-Direcction einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit den Attesten der Richtigkeit und geschehenen Eintragung in das bei der Direction beruhende Kataster versehen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden.
§. 86.
Solche Anträge auf sofortigen Eintrltt in die Sozietät, welche der in 8. 12 bezeichneten Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bürgermeister gelangen; dieser hat als dann die Zulässigkeit zu prüfen und, wenn er dagegen nichts zu erinnern findet, sie sofort an die Sozietäts-Direction einzusenden.
Wird der Antrag auch bei der letzteren als annehmbar anerkannt, so tritt er gleich an dem Tage in Kraft, an welchem er von den Bürger— meister als zulässig erachtet worden ist, worüber derselbe dem Anmeldenden eine vorläufige Bescheinigung zu ertheilen hat; in diesem Falle datirt die Genehmigung der Direction von demselben Tage, im Falle der Nichtan— nehmbarkeit aber sendet sie den Antrag mit den nöthigen Bemerkungen zurück. — .
Bei der Genehmigung wird ein Quittungsbuch über die Versichernng ertheilt. .
§. 87.
Zur Einhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge erhätt jeder Elementar— Steuererheber eine besondere Heberolle.
Diese wird bei der Direction für jeden Hebebezirk angefertigt und durch die Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister den resp. Eihebern zugestellt. ;
§. 88.
Uebrigens sind die Kassengeschäfte so zu betreiben, daß alle Geldver— sendungen zwischen der Provinsial-Feuer-Sozietätskasse und den einzelnen Feuerlassen Rezepturen, unter Vermittelung der Regierungs-Hauptkassen, möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren r , n, de, e, von den letzteren an die erstere, so viel irgend ,, über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen
; S. 89. = Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Provinzial ⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ e e ergehr c er Rend d set ; Zahlungen, unter Beobachtung der V . ö en, auf die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen anwelsen . ö
90. Die einzelnen Feuerkassen⸗Rezepturen leis ; ᷣ . . ; sten aber alle Ai ige ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der , ,,, Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und bisrfen keine Auszahlung ohne solche Anweisung leisten. ; §. 91. Alle Zahlungen ohne Unterschled müssen also bei der Provinzi ö . z J . 3 al⸗D * . nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt . un ge sisñ werden. ier
§. 92.
Daß und wie bei den von der Provinzial-Direckion und dem Ren— danten der Haupt-Feuer-Sozietätskasse ausgehenden Dispositionen und der dabei eintretenden Vermittelung der Regierungs-Hauptlassen die Einrichtung so zu treffen, daß bei jedem Elementar-Steuererheber in den festzusttzenden Fristen aller und jeder Bestand aufgeräumt werde, wird besonderen In— structionen vorbehalten.
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Was die Rechnungsabnahme benifft, so findet solche bei den einzelnen Feuerkassen Rezepturen nicht eigentlich statt; es hat vielmehr nur alljährlich längstens bis drei Monate nach Neujahr jeder Elementar-Steuererhebt seine völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial-Direction einzu⸗ senden.
8. 94.
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Bei— träge selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung gelei— steten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial— Feuer-Sozietätskasse für jeden Elementar-Steuererheber ein besonderez Konto führen zu lassen, liegt der Provinzial-Direction bei eigener Ver— haftung ob.
§, 95.
Die Provinzial-Feuer-Sozietätekasse hingegen legt alljährlich eine förm— liche und vollständige Rechnung ab.
§. 96.
Diese wird zunächst von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts - Direktor revidirt und muß mit dessen Gutachten (oder Revisions-Protofoll) binnen längstens sechs Monaten nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den Ober-Präsidenten eingerticht werden, welcher darauf die vorläufige Decharge ertheilt, jede solche Rechnung aber dem nächsten Provinzial-Landtage vor— legt. Dem letzteren steht die Superrevision und die Ertheilung der lichen Decharge zu. Auch muß alljährlich zugleich bei Ertheilung vorläufigen Decharge der summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. außerordentlichen Beiträge, die Summe der ge— zahlten Brand⸗Vergütungsgelder, nach Klassen gefondert, die Summe der Gehalte u. s. w. zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffentlichen
*
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Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern eingesandt werden. §. 97. Die Justification der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende Weise:
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein das Resultat der Heberollen darstellendes Attest der Direction belegt;
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine nothwendige Heruntersetzung der letzteren erleiden, oder Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind (55. 12, 26, 32, 37 bis 39), hat die Provinzlal-Directon eine
besondere Designgtion, oder aber ein Attest, daß Zu- und Abgang
dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Nechnungs-Belage auszu— fertigen;
ein etwaniger außerordentlichtr Beitrag wird durch das Ausschreibeu
der Provinzial ⸗Feuer-Sozietäts-Direction (8. 27) in beglaubigter
Aus ferligung und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme
(z. B. aus §§. 48 und 49) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs—
Ordre derselben belegt; und
venn wider Eiwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Atteste und, wenn sie gar unbeibringlich wer—
den sollten, durch besondere Niedeischlagungs-Ordres der Provinzlal—
Direction nachzuweisen.
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§. 98
Bei der Ausgabe ist die Haupipost „an bezahlten Brandvergütungs— Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und refp. Zah— lungs-Ordres der Provinzial-Direction, ingleichen durch gehörige Quitiun— gen der Empfänger zu justifiziren. Die seststehenden Verwaltungs-Ausga— ben, als Gehalte u. dgl.,, werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kasswnmäßige Quittungen, und die Tantiemen der Elementar— Erheber durch die Summen dir von ihnen eingehobenen Gelder justiftzirt.
.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden -Aufnahmen bei den von Amts wegen statifindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen— heiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden kann die Provinzial-Direction insoweit, als sich solche auf die Bestim— mungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren, und gilt hierbei als Regel, daß Staats- oder Kommunal-Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß- und Zehrungskosten, Reisegelder u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Eeschästen für öffentliche Rechnung aus Unseren Staaltskassen zukommen würden.
§. 100.
Um in llebereinstimmung mit §. 83 die künftige Uebersicht aller, das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres rechnungen nach folgender Form angelegt werden: .
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein nahme -Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der General-⸗Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver⸗
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Prozentsatzes in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Beitrage, da sie schon von selbst nach den ordent— lichen proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel ohne diese Unter— scheidungen in folle verrechnet werden können; und . bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brandvergütungs⸗Geldern jeder einzelne Brandunfall namentlich Kin, geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssum mne des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be
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zeichnet und die Summe der stattgefundenen Beschädigung (§. 55) vermerkt werden. §. 101.
Die Plovinzial · Feuer - Sozietäts · Casse muß regelmäßig in jedem Monat revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden.
Die ordentlichen Revistonen liegen dem Provinzial-Feuer-Sozietäts—⸗ Direktor ob; außerordentliche Revisionen kann aber sowohl derse be, als sinser Ober-Präsid ent veranlassen.
§. 102.
Was die Elementar-Steuer⸗-Erheber anlangt, so liegt die Reviston ihrer Rezepturen den resp. Steuer- Kontro leurs ob, die auch ihrerseits darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sozietäts-Beiträge gehörig ein gezogen und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden. 27 Die Bürgermeister an dem Wohnorte des Erhebers haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzufinden und in Bezug auf die Feuer-So— zietäts - Angelegenheiten daran Theil zu nehmen.
Auch die Landräthe, imgleichen der Feuer-Sozietäts-Inspektor, haben darauf zu wachen, daß diesem allen gehörig genügt werde.
XIV. Verfahren in Rekurs- und Stireitfällen.
§. 103.
Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anfragen der heren sind zunächst bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts⸗-Direction und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber bei Unsetem Ministerium des Innern anzubringen; die Beschwerden, welche üher die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction selbst anzubringen, und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen zunächst an den Ober-Piäsidenten, und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium
des Innern.
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§. 104.
Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landlage durch den Ober-Prä— sidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial— Feuer-Sozietäts-Direction uber den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (§. 96) an— zuschließen sind, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungs— fosten⸗Etat beizufügen ist.
Dem Provinzial -Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direction vorlegen zu lassen und, wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache zu bringen.
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Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei⸗ ten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, verbleibt es kei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Steeit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozirte rücksichtlich eines ihn be— sreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt eine Brandschaden-Verguüͤtung zu versagen sei oder nicht.
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom— promiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach Vorschrift der Gesetze zu— lässig ist
18 guf welchen die Fenner Soztei n
— 18 Anspruch zu machen hat.
§. 106.
Jeder angestellte Bau⸗Beamte ist schuldig, 1
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ierhalb seines Geschäfts⸗— d Brandschaden⸗Aufnah⸗
m kreises den Requisitionen der Direction zu Taxr⸗ un men zu genügen, und die vorgesetzte Regierung wird ihn nöthigenfalls dazu anhalten. Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Bau-⸗Beamte die regle— mentsmäßigen Diäten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem Wohnorte oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Diäten seines Grades.
& 107 XY * 1 * Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die Aufforde— rung der Direction, der für solche handelnden Orts-Behörde oder auch des ͤ 3 pe h - d ; kompetenten Bau-⸗Beamten, in den Tay - oder Schadens-Aufnahme⸗Terminen
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or ch einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die gesetz⸗ ichen oder ortsherkömmlichen Tagegelder bezieht.
S. 108.
Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet sein, der Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Be hörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, so weit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.
XVI. Prämien und Entschädigungen, welche di
gewährt.
§. 109. „Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewordene Brandhülfeleistungen oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, so weit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegensteht, soll all— jährlich im Etat eine bestimmie Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die Provinzial-Feuer-Sozietäts⸗-Direction zu disponiren hat.
Gegeben Sanssouci, den 1. September 1852.
6 Friedrich Wilhelm.
*
Für den Minister des Innern: von Manteuffel.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstih ren bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich spanischen Hofe, den Ge
heimen Legations-Rath Grafen Raczynski,
derselbe den Beweis geführt hat, daß er die Beschaffun
zum Wirklichen Geheimen Rathe mit dem Prädikat „Excellenz“;
Den Gymnasial-Direktor Dr. Stieve in Münster zum Regie⸗ lungs- und katholischen Schul-⸗Rath bei der Regierung und dem Provinzial-⸗Schul-Kollegium in Breslau; so wie Den bisherigen Tirektor des Gymnasiums zu Anklam, Dr. Gotzschick, zum Direktor des Pädagogiums zu Putbus; und Den seitherigen Landrathsamts-Berweser des templiner Krei— ses, Regierungs- Assessor F arl H ugo von Nettingh, zum r, rathe zu ernennen,.
Ju stiz⸗NMꝛinisterinn. Allgemeine Verfügung September betreffend die Vertretung des Fiskus bei Interven— tions-Ansprüchen, welche von dritten Per sonen bei exekutivischer ich erkannter Geld— strafen wegen Zoll- und Vergehen erhoben
1852 —
Steuer werden. I
ꝛ Gerichts-Behörden wegen Zoll- und Steuer— Bergehen erkannten Geldbußen gegenwärtig zu den gerichtlichen Salarienkassen eingezogen werde zu den der Kasse verblei⸗ benden Geldern t der Justiz-Minister hierdurch Finanz-Minister, daß die bei ; Strafen vorkommenden Interventions— Klagen in Zukunft nicht mehr den Steuer-Behösrden zur Vertre⸗ tung des Fiskus kommunizirt werden sollen; vielmehr ist bei dem betreffenden Gericht ein Offizial-Mandatar zur Vertretung der fiskalischen Ansprüche für die Salarienkasse zu ernennen mit welchem die gemachten Interventions-Ansprüche demnächst zu erör— tern sind. H Berlin, dei
Verge
ea, . wegen solcher
An sämmtliche Gerichts-Behörden, derjenigen im Bezirk des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Köln.
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und Vt edizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Kreis-Physikus Dr. Kraus zu Fischhausen, Regierungs— Bezirk Königsberg, ĩ in den Kreis Wehlau versetzt;
Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelfer Dr. mann zu Siegen zum Kreis im Kreise Siegen rungs-Bezirk Arnsberg, ernannt; so wie
Dem Musiklehrer August Schliebner in Prädikat „Musik-Direktor“ beigelegt; und
Der Kandidat des höheren Sch Renvers, als ordentlicher Lehrer angestellt worden.
*
. 1 2 ist in gleicher Eigenschaft
PVhysikus
Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.
Bescheid vom 30. September 1852 nach welchem
in Gemeinde⸗Theilungs-Prozeß-Verfahren die
zial-Kommissionen erst dann, wenn ihnen freie
nung auf ihre desfallsige Aufforderung von den
teressenten nicht beschafft wird, die Erstattung der
ihnen dadurch erwachsenen Mehrausgaben beanspruchen können.
Das Ministerial⸗Reskript vom 22. November 1842 folgert — wie der Königlichen Regierung auf den über die Beschwerde des Oekonomie-Kommissarius N. zu N. wegen gestrichener Fuhrkosten in dem Gemeinheits-Theilungs-Prozeß⸗Verfahren zu N. -»*rstatteten Bericht vom 7. d. Mts. hierdurch eröffnet wird — aus den §. “ des Regulativs vom 25. April 1836 und den §. 11 der Instru— tion vom 16. Juni ej. a., welche den Interessenten die Verpflich— tung auferlegen, der Spezial-Kommission freie Wohnung zu ge— währen, daß es Sache des Kommissarius sei, die Beschaffung einer solchen zu erfordern, und daß erst dann, wenn die Interessenten der Aufforderung nicht nachkommen wollen oder können, der Kommissa— rius das Recht erlange, auf die Erstattung der l wachsenen Mehrausgaben Anspruch zu machen.
Diese Folgerung ist unbedenklich richtig fernerhin aufrecht erhalten bleiben, so daß dem Oekonomie ⸗-Kommissarius N. vorgetragenen
liquidirten Reisekosten so lange abgesetzt bleiben
Falle die ö 3
218
n mes
Nachtquartiers vergeblich gefordert hat.