1852 / 245 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirkular-Verfügung vom 13. Oktober 1852 betref⸗—

fend die Einrichtung von Lokalposten bei mangelhaf—

ten Verkehrs-Verbindungen du rch Privatfuhrgelegen⸗

heiten, so wie Anordnung des kürzesten und schnellsten

Expeditions-Modus für die an Eisenbahnen belegenen Post⸗Anstalten.

Nachdem die Königlichen Ober-Post⸗Directionen durch die Cirkular-Verfügung vom 4. September d. J. (Staats-Anzei⸗ ger Nr. 211 Seite 1253) angewiesen worden sind, darauf u halten, zenheiten nur innerhalb der durch das Gesetz vom 5. Juni d. J. (Staats ⸗Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmten, zum Schutze der Post-Einrichtungen nothwendigen Gränzen statt—

finde, werden die Königlichen Ober-Post-Directionen um so mehr

ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, daß die Post⸗Verwal⸗ tung ihrer Aufgabe, den Bedürfnissen des Verkehrs durch zweck— mäßige Post-Verbindungen zu genügen, in geeigneter Weise ent— spreche. zu fassen, wo in Folge der ergangenen Anordnungen Privat— Fuhrgelegenheiten eingehen und hierdurch für die Verkehrs— Beziehungen nachtheilige Lücken in den Verbindungen zwischen den betreffenden Orten entstehen. Ich fordere die Königliche Ober— Post-Direction daher auf, in allen Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit ein Ersatz der eingegangenen Verbin— dungen durch geeignete Lokalposten als im Bedürfnisse des Ver— kehrs liegend zu erachten sei und, wo solches der Fall ist, die er— forderlichen Anträge zu stellen.

Um dem Publikum die Benutzung der Posten zu erleichtern und dadurch die Rentabilität derselben zu erhöhen, wird es sich in

einzelnen Fällen empfehlen, bei Normirung des Personengeldes unter

den sonst üblichen Satz von 5 Sgr. pro Meile herunterzugehen. Einer solchen Maßregel, die jedoch nur bei sogenannten Lokal— posten eintreten darf, steht prinzipiell nichts entgegen, und es kann

bestehenden Posten in Anwendung gebracht werden. Ich muß mir indeß vorbehalten, über jede derartige Ermäßigung auf den mo— tivirten Antrag der betreffenden Ober-Post-Direction selbst zu ent— scheiden.

Gleichzeitig sehe ich mich veranlaßt, die Königliche Ober-Post— Direction noch auf einen anderen Punkt aufmerksam zu machen.

Es ist nämlich mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den an Eisenbahnen belegenen Postanstalten zur Expedition der nach Ankunft der Züge abzufertlgenden Posten unverhältnißmäßig viel Zeit verwendet wird und daß ebenso auch bei den an die abgehenden Züge anschließenden Posten oft die Frist zwischen der Ankunft der letzte ren und dem Abgange der ersteren unnöthig lang bemessen ist. Hierdurch werden nicht allein die Reisenden sehr belästigt, sondern es entsteht auch das Mißverhältniß, daß etwaige, mit den betreffen— den Posten konkurrirende Privat-Fuhrwerke durch früheren Abgang vom Bahnhofe bedeutenden Vorsprung vor den Posten gewinnen, der sich oft bis auf die Zeit der Ankunft an den resp. Bestimmungsorten ausdehnt, und daß andererseits die Lohnfuhrwerke erst später als die Posten nach den Bahnhöfen abfahren, und dennoch den An— schluß an die Züge mit gleicher Sicherheit erreichen. Ich mache den Königlichen Ober-Post-Directionen zur Pflicht, sowohl durch sachgemäße Beschränkung der Expeditions-Arbeiten bei den Bahn— hofs-Post⸗-Anstalten, als auch durch strenge Kontrole, mit aller Energie dahin zu wirken, daß den Postreisenden jeder unnöthige Aufenthalt auf den Bahnhöfen erspart werde.

Welche Anordnungen in dieser Beziehung und mit welchem

Erfolge getroffen worden sind, darüber sehe ich nach einiger Zeit dem Bericht der Königlichen Ober-Post-Direction entgegen.

Berlin, den 13. Oktober 1852.

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Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt. . An sämmtliche Königliche Ober⸗Post⸗Directionen.

Justiz⸗ Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Hundrich zu aalen kheha K Rechts Anwalt für den Bezirk des , 4 n r. . daselbst und zum Rotar im De?

ement de pellationsgerichts zu Breslau,

d. J. ab, ernannt worden. m , em her

daß der Betrieb regelmäßiger Privat-Fuhrgele⸗

Namentlich ist diese Aufgabe in solchen Fällen ins Auge

dieselbe nicht allein bei neu einzurichtenden, sondern auch bei bereits (ihrer Amtsführung, die von dritten Personen erhoben werden.

Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober Tribunalz vom 6. September 1852 betreffend die Verjährung einer Schadensersatz⸗Forderung.

Allgemeines Landrecht Thl. J. Tit. 6. §. 54. Declaration vom 31. März 1838 (Gesetz- Sammlung S. 52)

a) Plenar⸗Beschluß.

Die Verfährung des §. 54. Tit. 6. Thl. J. des Allgemeinen Landrechts sindet bei Verletzung bestehender, nicht auf einem Kontrakt sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwendung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Er— füllung oder Ersatz des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat

Angenommen in der Plenar⸗Sitzung des Königlichen Ober? Tribunals vom 6. September 1852.

b) Sitzung s-Protokoll.

Der §. 54. Tit. 6. Thl. J. des Allgemeinen Landrechtz

schreibt vor: Wer einen außerhalb dem Falle eines Kontrakts erlittenen Scha— den innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der kir— heber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich ein— zuklagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.

Diese Vorschrift hat schon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben, namentlich zu der Streitfrage: ob der Schade außerhald dem Falle eines Kontrakts lediglich auf den Schaden aus unkerlaub— ten Handlungen das eigentliche damnum injuria datum zu beschränken sei, oder darüber hinaus ausgedehnt werden dürfe. Das Geheime Ober⸗Tribunal hatte sich in Erkenntnissen aus den Jahren 1827 und 1837 für die erstere Ansicht erklärt; es erging jedoch die Declaration vom 31. März 1838, wonach der §. 54 auf alle außer dem Falle eines Kontrakts entstandene Beschädigungen, sie mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, be— zogen werden soll, namentlich auch auf Ansprüche, welche bei Gele genheit öffentlicher Anlagen, so wie bei dem Bergbau zugefügt sind endlich auf Entschädigungs-Ansprüche gegen öffentliche Beamte aue

Neuerlich sind jedoch beim Ober-Tribunal über die Anwend— barkeit des Paragraphen auf kontraktsähnliche Rechtsverhältnis Zweifel entstanden, namentlich: ob die dreijährige Verjährung auch solche Ansprüche trifft, welche aus der Verhinderung der Ausübung einer lediglich durch Verjährung erworbenen Servitut von Selten des Besitzers des verpflichteten Grundstücks hergeleitet werden. J einer im Jahre 1850 beim Zweiten Senat zur Entscheidung ge kommenen Sache hatte derselbe den Anspruch auf Entschädigung w gen widerrechtlicher Entziehung der Nutzungen einer durch Verjäh rung erworbenen Raff- und Leseholz- und Waldstreu-Berechtigung für begründet erachtet und den erhobenen Einwand der Verjährun verworfen. Jetzt lag demselben Senat eine Klage auf Ersatz des jenigen Schadens zur Entscheidung in der Revislons-Instanz vor der wegen Verhinderung einer Forsthütung gefordert und nach Milch-Ertrage der auf die Weide zu treibenden Kühe berechnet worden war. Auch in diesem Falle war das Hütungsrecht lediglich durch Verjährung erworben, und der Zweite Senat wollte das zweite, den Klägern günstige Urtel abändern und sie abweisen die dreijährige Verjährung Platz greife. Wegen des hervorgetrete

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. . wn non cheidung dem PlIiéänum uberwiesen

nen Konflikts war jedoch die Ents

mit folgender Frage: ob dem Anspruche auf Ersatz durch eine seitens des Besitzers eines belasteten Grundstücks be virkte Verhinderung der Ausübung einer lediglich auf Versöh— rung beruhenden, nicht erweislich durch Kontrakt erworbenen Servitut entstanden ist, der Einwand einer dreijährigen Verjäh rung aus 5, 54 Tit. 6 2 des Allgemeinen Landrechts ent

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Thl. JI. gegengestellt werden kann, oder nicht? Der erste zur Erörterun

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z der Plenarfrage ernannte Referent hatte sich für die ältere, in der ersten Alternative enthaltene An— sicht erklärt. Er führt aus, daß der 5§. 54 außer Anwendung bleiben müsse, wenn der Beschädigte mit dem Beschädiger auch nur in einem klagbaren kontraktsähnlichen Rechtsverhältnisse gestanden habe, wie auch die Declaration vom 31. März 1838 die ordentliche Verjährung hinsichtlich der Vergütung für das zu öffentlichen An— lagen abzutretende Eigenthums⸗- oder Nutzungsrecht, ferner für Entschädigungs-Ansprüche, welche dem Staat oder sonstigen Dienst herrn gegen seine Beamten, endlich rücksichtlich des Vortheils, den sich der Beschädigende mit dem Schaden des Beschädigten verschafft, eintreten lasse. Der 8. 54 also bleibe hier außer Anwendung, obwohl der Expropriirte mit dem Expropritrenden, der Beamte mit dem Staate, der Bereicherte mit dem Andern nur in einem kon— traktsähnlichen Verhältnisse stehe. Das Allgemeine Landrecht gebe auch für die Fälle, wo eine besondere Verbindlichkeit unter den Parteien schon vor der Verletzung bestehe und von der Verletzund betroffen werde, eine Reihe von näheren, auf diese einzelnen Rechts— verhältnisse bezüglichen Vorschriften. So lange ein solches Klage recht worüber mehrere Beispiele angeführt werden bestehe,

9 ** * Ausübung

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ange könne wegen Nichterfüllung auf Leistung des Interesses agt werden. Als Resultat ergebe sich:

der §. 54 dann außer Anwendung bleibe, wenn die schäd⸗ siche Handlung ein schon unter den Parteien bestehendes, für sich zu verfolgendes Rechtsverhältniß verletze.

Die Worte des Gesetzes: innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber

„sn Schadens zu feiner Wissenschaft gelangt sind,“ aßten wohl bei einem damnum injuria datum, wo durch die That erst eine Jemand deren steh nicht nachkomme. antworten sein:

der in einem bestimmten Rechtsverhältnisse mit einem An—

Die aufgestellte Frage werde also dahin zu be—

Grundstücks den Berechtigten in der Ausübung des Rechts, so unterliegt der daraus erwachsene Anspruch auf Schadensersatz nicht der dreijährigen Verjährung nach §. 54 Tit. 6 Thl. J. des

Allgemeinen Landrechts, ohne Rücksicht darauf, ob die Grund—

ge

die beiden vorbezeichneten Rechtsfälle kein Konflikt vorliege. Nachgewährung der entzogenen Nutzungen, auf Ersatz des zu rechter Zeit nicht gewährten Objekts angestellt; der jetzt zu entscheidende Prozeß habe dagegen den Ersatz des Schadens wegen Pfändung und Verhinderung des Hütungsrechts und des entgangenen Gewin— nes des nach der Zahl des aufzutreibenden Viehes berechneten Milch-Ertrages zum Gegenstande. Dieser Unterschied sei auch für die Beurtheilung aller Rechtsstreitigkeiten der Art maßgebend, nämlich ob der Anspruch aus der Beschädigung, abgesehen von allen sonstigen rechtlichen Verhältnissen, hergeleitet, also eine Schadens—

nung eines Rechts veranlaßt, die laesio im weiteren Sinne des

Worts, verfolgt, also auf Erfüllung geklagt werde. Ob das Eine

oder das Andere stattfinde, mässe in jedem einzelnen Falle geprüft

werden, woraus sich dann die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbar— keit des §. 54 auf solchen Fall ergeben werde. Die vorgelegte Frage sei daher dahin zu beantworten: daß in dem bezeichneten Falle der Verhinderung der Ausübung einer Grundgerechtigkeit, wenn der Berechtigte sich lediglich auf die allgemeinen Grundsätze des Tit. 6 Th. J. des Allgemeinen Landrechts gründet, also weder aus der Bereicherung des Ver— pflichteten klagt, noch wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen Ver— bindlichkeit eine Nachleistung, oder wo diese unmöglich oder un— statthaft ist, das Aequivalent fordert, ihm der Einwand der drei— jährigen Verjährung nach §. 654 Tit. 6 Th. J. des Allgemeinen Landrechts entgegengestellt werden könne.

Bei der eröffneten Diskussion wurde zuvörderst mehrseitig die Exi—

stenz einer Verschiedenheit der Begründung des wegen Verhinderung der

einer auf Verjährung beruhenden Grundgerechtigkeit erhobenen Entschädigungs-Anspruches bestritten. Derselbe entspringe immer aus der Verletzung eines unter den Parteien bereits be— stehenden Rechtsverhältnisses, möge er auf Nachlieferung des Ent— zogenen oder Entrichtung des Werthes desselben gerichtet sein, wenn auch letzteren Falls zu viel oder Ungeeignetes gefordert werde. Es fand auch die Ansicht des zweiten Referenten, soweit sie auf der angeblichen Verschiedenheit beruht, keine Vertheidiger. Auch für den Antrag eines Mitgliedes, die Einsicht der Staatsraths-Ver— handlungen über die Deklaration vom 31. März 1838 auszuwirken, bevor über die Plenarfrage ein Beschluß gefaßt werde, ergab sich keine Stimmenmehrheit.

Das Kollegium nahm hierauf ohne Abstimmung folgenden Grundsatz als allgemein leitenden an:

daß der §. 54 Tit. 6 Thl J. des Allgemeinen Landrechts außer

Anwendung bleibe, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Leistung

eines Aequivalents wegen nicht geleisteter Erfüllung aus einem

nicht auf einen Kontrakt sich gründenden, aber unter den Parteien schon bestehenden, für sich verfolgbaren Rechtsverhältnisse ge— richtet ist.

Es wurde demnächst auch die von dem ersten Referenten vor— geschlagene Fassung abgelehnt, und demnächst mit überwiegender Stimmenmehrheit folgender Rechts grundsatz zum Beschlusse erhoben:

die Verjährung des 8. 54 Tit. 6 Thl. J. des Allgemeinen Land—⸗ rechts findet bel Verletzung bestehender, nicht auf einen Kontrakt sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwen⸗ dung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Erfüllung oder Ersatz des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat.

Finanz⸗Mi inisterinnt.

„Die Erneuerung der Loose zur bevorstehenden Aten Klasse l0bter Königlicher Klassen-Lotterie, welche bis zum 23. Oktober c.

Verfügung vom 2. Vereinfachung des Revisions Verfahrens hinsichts

elbstständige Verbindlichkeit erzeugt werde, nicht aber, wenn ü . selb der Quittungen der Kommunen über Vergütung für

e, seinen daraus für ihn entspringenden Verbindlichkeiten

rechtigkeit durch Verjährung oder Vertrag begründet worden ist. Der zweite Referent ist der Meinung, daß in Beziehung auf of worli Denn

in dem früheren Rechtsstreit sei eine Klage auf Erfüllung, auf vorbehalten bleiben müsse.

Brigade, General à la saite Sr. Majestät des Königs, lisen II., von Erfurt.

bei Verlust des An rechts dazu geschehen muß, wird hiermit in Er— innerung gebracht. Berlin, den 17. Oktober 1852. Königl. General-Lotterie⸗Direktion.

KRriegs⸗Ministerium. Oktober 1852 betreffend die

Marsch-Verpflegungs- und Vorspann-Leistungen. In Folge einer Vereinbarung des Kriegs -Ministeriums mit

ö J ; der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer hat di ; ör Hindert der Besitzer eines mit einer Grundgerechtigkeit belasteten 63 , ,

sich dahin erklärt, daß ihrerseits von einer ferneren Prüfung der

Duittungen der Kommunen über die Geldvergütungen für die, auf

Märschen der Truppen erfolgten Natural-Verpflegungs- und Vor— spann-Leistungen zwar Abstand genommen werde, daß aber die fer— nere Prüfung dieser Quittungen durch die Intendanturen nicht für entbehrlich zu erachten sei, auch in einzelnen Fällen die

Einforderung jener, nach erfolgter Reviston durch die Intendanturen,

den betreffenden Truppentheilen, zur Aufbewahrung, zurück zu ge⸗ benden Quittungen ihr der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer

Dabei hat die Königliche Ober-Rechnungs-Kammer ausdrück— lich vorbedungen, daß durch die künftig nicht mehr erforderliche Vor— legung der Kommunal- 3c. Quittungen zu den Marsch-Verpflegungs—

und Vorspann⸗-Liquidationen der Truppen zur Super-Revision, in der sonst vorgeschriebenen und auch ferner für ihre Revisionszwecke nothwendigen Justisication jener Liquidationen nichts geändert werde.

Indem das Militair-Oekonomie-Departement dies zur allge⸗—

meinen Kenntniß bringt, bestimmt dasselbe gleichzeitig, daß das vör— 1 z 4 . 1 J 24 9 . (! . 9⸗ 1p 2 flage angestellt werde, oder ob der Nachtheil, der die Nichtanerken⸗

stehend bezeichnete, vereinfachte Verfahren vom 1. Januar 1853 ab in Anwendung treten soll. Berlin, den 2. Oktober 1852. Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement. Gueinzius. Messerschmidt.

Bekanntmachung vom 6. Oktober 1852

den Termin zur Aufnahme der Militair-Bevölkerung.

Durch den Erlaß des Kriegs-⸗Ministeriums vom 31. Mai 1850 im Militair-Wochenblatt pro 1850 Seite 138 sind die Truppen unter Hinweisung auf die diesfälligen Vorschriften wiederholt auf⸗ gefordert worden, die Aufnahme der Militair-Bevölkerung unfehlbar

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betreffend

am 3. Dezember jeden Jahres, und nur, wenn der dritte Dezember

auf einen Sonn- oder Festtag fällt, am Aten des genannten Mo— nats beginnen und ununterbrochen fortsetzen zu lassen, indem es zur Erlangung eines richtigen Resultats durchaus nothwendig ist, daß die Zählung der Militair-Bevölkerung genau an demselben Tage, wie die der Civil-Bevölkerung, beginnt.

Obwohl das Kriegs-Ministerium voraussetzen darf, daß hier⸗ nach alljährlich genau verfahren wird, nimmt es auf den Wunsch der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen doch Veranlassung, die Truppen⸗-Befehlshaber darauf aufmerksam zu machen, daß die terminmäßige und sorgfältige Aufnahme der Mi— litair-Bevölkerung pro 1852 sowohl bei den im In- als bei den im Auslande stehenden Truppen unfehlbar am 3. Dezember dieses Jahres stattzufinden hat. Die diesfälligen Listen sind demnächst nach vorheriger Prüfung ihrer Richtigkeit, wie bisher, an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusenden.

Berlin, den 6. Oktober 1852.

Kriegs ⸗Ministerium. v. Bonin.

Angekommen: Ihre Durchlaucht

Waldeck und Pyrmont,

Se. Durchlaucht der Prinz Wolrad zu Waldeck und Pyrmont, und Se. Durchlaucht der

furt, von Dresden. ö . Der General⸗Major und Commandeur der Sten Kavallerie von Wil

Erbprinz zu

Der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzki⸗Sandraschütz, von Langenbielau.

Abgereist: Se. Excellenz der Staatsminister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, und . Se. Excellenz der Staats- und Finanz⸗Minister von Bode!«

schwingh, nach Preußen. Se. Excellenz der General⸗-Lieutenant und Commandeur der

15ten Division, von Schack, nach Schloß Brühl.