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Cirkular-Verfügung vom 13. Oktober 1852 — betref⸗ fend die Einrichtung von Lokalposten bei mangelhaf⸗ ten Verkehrs-Verbindungen durch Privatfuhrgelegen⸗ so wie Anordnung des kürzesten und schnellsten Modus für die an Ei senbahnen belegenen
Post⸗Anstalten.
Nachdem die Königlichen Ober-Post-Directionen durch die Cirkular-Verfügung vom 4. September d. J. (Staats-Anzei⸗ ger Nr. 211 Seite 1253) angewiesen worden sind, darauf zu halten, daß der Betrieb regelmäßiger Privat- Fuhrgele⸗ genheiten nur innerhalb der durch das Gesetz vom 5. Juni d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmten, zum Schutze der Post-Einrichtungen nothwendigen Gränzen statt⸗ finde, werden die Königlichen Ober-Post-Directionen um so mehr lhre Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, daß die Post-Verwal⸗ tung ihrer Aufgabe, den Bedürfnissen des Verkehrs durch zweck— mäßige Post-Verbindungen zu genügen, in geeigneter Weise ent—⸗ spreche. Namentlich ist diese Aufgabe in solchen Fällen ins Auge zu fassen, wo in Folge der ergangenen Anordnungen Privsat— Fuhrgelegenheiten eingehen und hierdurch für die Verkehrs— Beziehungen nachtheilige Lücken in den Verbindungen zwischen den betreffenden Orten entstehen. Ich fordere die Königliche Ober— Post-Direction daher auf, in allen Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit ein Ersatz der eingegangenen Verbin— dungen durch geeignete Lokalposten als im Bedürfnisse des Ver— kehrs liegend zu erachten sei und, wo solches der Fall ist, die er— forderlichen Anträge zu stellen.
Um dem Publikum die Benutzung der Posten zu erleichtern und dadurch die Rentabilität derselben zu erhöhen, wird es sich in einzelnen Fällen empfehlen, bei Normirung des Personengeldes unter den sonst üblichen Satz von 5 Sgr. pro Meile herunterzugehen.
Einer solchen Maßregel, die jedoch nur bei sogenannten Lokal— posten eintreten darf, steht prinzipiell nichts entgegen, und es kann dieselbe nicht allein bei neu einzurichtenden, sondern auch bei bereits bestehenden Posten in Anwendung gebracht werden. Ich muß mir indeß vorbehalten, über jede derartige Ermäßigung auf den mo— tivirten Antrag der betreffenden Ober-Post-Direction selbst zu ent— scheiden.
Gleichzeitig sehe ich mich veranlaßt, die Königliche Ober-Post— Direction noch auf einen anderen Punkt aufmerksam zu machen.
Es ist nämlich mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den an Eisenbahnen belegenen Postanstalten zur Expedition der nach Ankunft der Züge abzufertigenden Posten unverhältnißmäßig viel Zeit verwendet wird und daß ebenso auch bei den an die abgehenden Züge anschließenden Posten oft die Frist zwischen der Ankunft der letzte ren und dem Abgange der ersteren unnöthig lang bemessen ist. Hierdurch werden nicht allein die Reisenden sehr belästigt, sondern es entsteht auch das Mißverhältniß, daß etwaige, mit den betreffen— den Posten konkurrirende Privat-Fuhrwerke durch früheren Abgang
heiten, Expeditions⸗
vom Bahnhofe bedeutenden Vorsprung vor den Posten gewinnen, der
sich oft bis auf die Zeit der Ankunft an den resp. Bestimmungsorten ausdehnt, und daß andererseits die Lohnfuhrwerke erst später als die Posten nach den Bahnhöfen abfahren, und dennoch den An— schluß an die Züge mit gleicher Sicherheit erreichen. Ich mache den Königlichen Ober-Post-Directionen zur Pflicht, sowohl durch sachgemäße Beschränkung der Expeditions-Arbeiten bei den Bahn— hofs-Post⸗-Anstalten, als auch durch strenge Kontrole, mit aller Energie dahin zu wirken, daß den Postreisenden jeder unnöthige Aufenthalt auf den Bahnhöfen erspart werde.
Welche Anordnungen in dieser Beziehung und mit welchem Erfolge getroffen worden sind, darüber sehe ich nach einiger Zeit dem Bericht der Königlichen Ober Post-Direction entgegen.
Berlin, den 13. Oktober 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
ven her Hebt.
An sämmtliche Königliche Ober⸗Post⸗Directionen.
Justiz⸗Mꝛinisterium.
Der bisherige Kreisrichter Hundrich zu Waldenburg ist Rechts⸗Anwalt flir den Bezirk des er ige icht? n . . . daselbst und zum Notar im De⸗
rtement de pellationsgerichts zu Breslau, vom 1. d. J. ab, ernannt worden. 1
Plenar⸗Beschluß des Königlichen Ober -Tribunalz vom 6. September 1852 — betreffend die Verjährung einer Schadensersatz⸗Forderung.
Allgemeines Landrecht Thl. J. Tit. 6. §. 54. Declaration vom 31. März 1838 (Gesetz-Sammlung S. 252
a) Plenar⸗Beschluß.
Die Verjährung des 5§. 54. Tit. 6. Thl. J. des Allgemeinen Landrechts findet bei Verletzung bestehender, nicht auf einem Kontrakt sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwendung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Ex. füllung der Ersatz des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat.
Angenommen in der Plenar-Sitzung des Königlichen Ober— Tribunals vom 6. September 1852.
b) Sitzung s-Protokoll.
Der §. 54. Tit. 6. Thl. JI. des Allgemeinen Landrechtz schreibt vor:
Wer einen außerhalb dem Falle eines Kontrakts erlittenen Scha— den innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der hi— heber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich ein— zuklagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.
Diese Vorschrift hat schon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben, namentlich zu der Streitfrage: ob der Schade außerhalb dem Falle eines Kontrakts lediglich auf den Schaden aus unerlaub— ten Handlungen — das eigentliche damnum injuria datum — zu beschränken sei, oder darüber hinaus ausgedehnt werden dürfe. Das Geheime Ober-Tribunal hatte sich in Erkenntnissen aus den Jahren 1827 und 1837 für die erstere Ansicht erklärt; es erging jedoch die Declaration vom 31. März 1838, wonach der §. 64 auf alle außer dem Falle eines Kontrakts entstandene Beschädigungen, sie mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, be zogen werden soll, namentlich auch auf Ansprüche, welche bei Gele— genheit öffentlicher Anlagen, so wie bei dem Bergbau zugefügt sind, endlich auf Entschädigungs-Ansprüche gegen öffentliche Beamte aus ihrer Amtsführung, die von dritten Personen erhoben werden.
Neuerlich sind jedoch beim Ober-Tribunal über die Anwend—
barkeit des Paragraphen auf kontraktsähnliche Rechtsverhältniss Zweifel entstanden, namentlich: ob die dreijährige Verjährung aul solche Ansprüche trifft, welche aus der Verhinderung der Ausübung einer lediglich durch Verjährung erworbenen Servitut von Seiten des Besitzers des verpflichteten Grundstücks hergeleitet werden. I einer im Jahre 1850 beim Zweiten Senat zur Entscheidung kommenen Sache hatte derselbe den Anspruch auf Entschädigung we— gen widerrechtlicher Entziehung der Nutzungen einer durch Verjäh— rung erworbenen Raff- und Leseholz- und Waldstreu-Berechtigung für begründet erachtet und den erhobenen Einwand der Verjä verworfen. Jetzt lag demselben Stsnat eine Klage auf jenigen Schadens zur Entscheidung in der Revisions-Instanz der wegen Verhinderung einer Forsthütung gefordert und Milch-Ertrage der auf die Weide zu treibenden Kühe worden war. Auch in diesem Falle war das Hütungsrecht lediglic durch Verjährung erworben, und der Zweite Senat wollte de den Klägern günstige Urtel abändern und sie abweisen dreijährige Verjährung Platz greife. Wegen des hervorget nen Konflikts war jedoch die Entscheidung dem Plenum i folgender Frage:
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ob dem Anspruche auf Ersatz desjenigen Schadens, durch eine seitens des Besttzers eines belasteten Grundstücks l wirkte Verhinderung der Ausübung lediglich auf rung beruhenden, nicht erweislich durch Kontrakt Servitut entstanden ist, der Einwand einer dreijährigen rung aus 5§. 54 Tit. 6 Thl. J. des Allgemeinen Landrechte gegengestellt werden kann,
oder nicht?
Der erste zur Erörterung der Plenarfrage ernannte Referent hatte sich für die ältere, in der ersten Alternative enthaltene An— sicht erklärt. Er führt aus, daß der 5. 54 außer Anwendung bleiben müsse, wenn der Beschädigte mit dem Beschädiger auch nur in einem klagbaren kontraktsähnlichen Rechtsverhältnisse gestanden abe, wie auch die Declaration vom 31. März 1838 die ordentliche Verjährung hinsichtlich der Vergütung für das zu öffentlichen An— lagen abzutretende Eigenthums- oder Nutzungsrecht, ferner, für Entschädigungs-Ansprüche, welche dem Staat ober sonstigen Ditust— herrn gegen feine Beamten, endlich rücksichtlich des Vortheils, den sich der Beschädigende mit dem Schaden des Beschädigten verschafft, eintreten lasse. Der §. 54 also bleibe hier außer Anwendung, obwohl der Expropriirte mit dem Expropritrenden, der Beamte mit dem Staate, der Bereicherte mit dem Andern nur in einem kon⸗ traktsähnlichen Verhältnisse stehe. Das Allgemeine Landrecht gebe auch für die Fälle, wo eine besondere Verbindlichkeit untzr den Parteien schon vor der Verletzung bestehe und von der Verletzung betroffen werde, eine Reihe von näheren, auf diese einzelnen Rechts⸗ verhältnisse bezüglichen Vorschriften. So lange ein solches Klage= recht — worüber mehrere Beispiele angeführt werden — bestehe,
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„lange könne wegen Nichterfüllung auf Leistung des Interesses El Ter n. Als Resultat ergebe sich: - gtpaß der 8. 54 dann außer Anwendung bleibe, wenn die schäd— iche Handlung ein schon unter den Parteien bestehendes, für sich u verfolgendes Rechtsverhältniß verletze. Sie Worte des Gesetzes: innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber Fes Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind,“ Hgaßten w ᷣ nn selbstständige Verbindlichkeit erzeugt werde, nicht aber, wenn Jemand, der in einem bestimmten Rechts verhältnisse mit einem An— deren stehe, seinen daraus für ihn entspringenden Verbindlichkeiten nicht nachkomme. Die aufgestellte Frage werde also dahin zu be—
aniworten sein: 3 9 ö Hindert der Besitzer eines mit einer Grundgerechtigkeit belasteten Grundstücks den Berechtigten in der Ausübung des Rechts, so unterliegt der, daraus erwachsene An spruch auf Schadensersatz nicht der dreijährigen Verjährung nach s. 54 Tit. 6 Thl. JI. des Allgemeinen Landrechts, ohne Rücksicht darauf, ob die Grund
gerechtigkeit durch Verjährung oder Vertrag begründet worden ist. Der zweite Referent ist der Meinung, daß in Beziehung auf Die beiden vorbezeichneten Rechtsfälle kein Konflikt vorliege. Denn in dem früheren Rechtsstreit sei eine Klage auf Erfüllung, auf
Nachgewährung der entzogenen Nutzungen, auf Ersatz des zu rechter zeit nicht gewährten Objekts angestellt; der jetzt zu entscheidende Prozeß habe dagegen den Ersatz des Schadens wegen Pfändung nes des nach der Zahl des aufzutreibenden Viehes berechneten Milch-Ertrages — zum Gegenstande. Dieser Unterschied sei auch für die Beurtheilung aller Rechtsstreitigkeiten der Art maßgebend, nämlich ob der Anspruch aus der Beschädigung, abgesehen von allen
sonstigen rechtlichen Verhältnissen, hergeleitet, also eine Schadens⸗
klage angestellt werde, oder ob der Nachtheil, der die Nichtanerken— jung eines Rechts veranlaßt, die laesid im weiteren Sinne des
Worts, verfolgt, also auf Erfüllung geklagt werde. Ob das Eine
oder das Andere stattfinde, müsse in jedem einzelnen Falle geprüft
1 n
werden, woraus sich dann die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbar—
daß in dem bezeichneten Falle der Verhinderung der Ausübung einer Grundgerechtigkeit, wenn der Berechtigte sich lediglich auf die allgemeinen Grundsätze des Tit. 6 Th. J. des Allgemeinen Landrechts gründet, also weder aus der Bereicherung des Ver
pflichteten klagt, noch wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen Ver— l
bindlichkeit eine Nachleistung, oder wo diese unmöglich oder un statthaft ist, das Aequivalent fordert, ihm der Einwand der drei— jährigen Verjährung nach §. 54 Tit. 6 Th. J. des Allgemeinen Landrechts entgegengestellt werden könne.
Bei der eröffneten Diskussion wurde zuvörderst mehrseitig die Exi—
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stenz einer Verschiedenheit der Begründung des wegen Verhinderung der
Ausübung einer auf Verjährung beruhenden Grundgerechtigkeit
erhobenen Entschädigungs-Anspruches bestritten. Derselbe entspringe
immer aus der Verletzung eines unter den Parteien bereits be— stehenden Rechtsverhältnisses, möge er auf Nachlieferung des Ent— zogenen oder Entrichtung des Werthes desselben gerichtet sein, wenn auch letzteren Falls zu viel oder Ungeeignetes gefordert werde. Es fand auch die Ansicht des zweiten Referenten, soweit sie auf der angeblichen Verschiedenheit beruht, keine Vertheidiger. Auch für den Antrag eines Mitgliedes, die Einsicht der Staatsraths-Ver handlungen über die Deklaration vom 31. März 1838 auszuwirken, bevor über die Plenarfrage ein Beschluß gefaßt werde, ergab sich keine Stimmenmehrheit.
Das Kollegium nahm hierauf ohne Abstimmung folgenden Grundsatz als allgemein leitenden an:
daß der §. 54 Tit. 6 Thl J. des Allgemeinen Landrechts außer 1
Anwendung bleibe, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Leistung eines Aequivalents wegen nicht geleisteter Erfüllung aus einem nicht auf einen Kontrakt sich gründenden, aber unter den Parteien schn bestehenden, für sich verfolgbaren Rechtsverhältnisse ge— richtet ist. Es wurde demnächst auch die von dem ersten Referenten vor— Lschlagene Fassung abgelehnt, und demnächst mit überwiegender
Stimmenmehrheit folgender Rechtsgrundsatz zum Beschlusse erhoben:
die Verjährung des §. 54 Tit. 6 Thl. J. des Allgemeinen Land—
rechts findet bei Verletzung bestehender, nicht auf einen Kontrakt
.
sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwen⸗
dung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Erfüllung oder Ersatz des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat.
Finanz⸗Ministerinnt.
̃ Die Erneuerung der Loose zur bevorstehenden Aten Klasse Obter Königlicher Klassen-Lotterle, welche bis zum 23. Oktober c.“
ohl bei einem lamnum injuria datum, wo durch die That
Ind Verhinderung des Hütungsrechts und des entgangenen Gewin-
§. 54 auf solchen Fall ergeben werde. Die vorgelegte
bei Verlust des An rechts dazu geschehen muß, wird hiermit in Er— innerung gebracht. Berlin, den 17. Oktober 1852. Königl. General-Lotterie⸗-Direktion.
Kriegs⸗Ministerium. Verfügung vom 2. Oktober 1852 — betreffend die Vereinfachung des Revisions Verfahrens hinsichts der Quittungen der Kommunen über Vergütung für Marsch-Verpflegungs- und Vorspann-Leistungen.
; In Folge einer Vereinbarung des Kriegs -Ministeriums mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer hat die letztere Behörde sich dahin erklärt, daß ihrerseits von einer ferneren Prüfung der Juittungen der Kommunen über die Geldvergütungen für bie, auf Märschen der Truppen erfolgten Natural-Verpflegungs- und Vor— spann-Leistungen zwar Abstand genommen werde, daß aber die fer— nere Prüfung dieser Quittungen durch die Intendanturen nicht für entbehrlich zu erachten sei, auch in einzelnen Fällen die Einforderung jener, nach erfolgter Revision durch die Intendanturen, den betreffenden Truppentheilen, zur Aufbewahrung, zurück zu ge— benden Quittungen ihr — der Königlichen Ober⸗Rechnungs-Kammer — vorbehalten bleiben müsse.
„Dabei hat die Königliche Ober-Rechnungs-Kammer ausdrück— lich vorbedungen, daß durch die künftig nicht mehr erforderliche Vor⸗ legung der Kommunal- c. Quittungen zu den Marsch-Verpflegungs⸗ und Vorspann-Liquidationen der Truppen zur Super-Revision, in
der sonst vorgeschriebenen und auch ferner für ihre Revistonszwecke
nothwendigen Justification jener Liquidationen nichts geändert werde.
Indem das Militair-Oekonomie-Departement dies zur allge⸗ meinen Kenntniß bringt, bestimmt dasselbe gleichzeitig, daß das vöor— stehend bezeichnete, vereinfachte Verfahren vom 1. Januar 1853 ab in Anwendung treten soll.
Berlin, den 2. Oktoher 1852.
Kriegs-Ministerium. Militair⸗-Oekonomie-Departement.
Gueinzius. Messerschmidt.
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Bekanntmachung vom 6. Oktober 1852 — betreffend
Termin zur Auf nahme der Militair⸗Bevslkerung.
zurch den Erlaß des Kriegs⸗-Ministeriums vom 31. Mai 1850 im Militair-Wochenblatt pro 1850 Seite 138 sind die Truppen unter Hinweisung auf die diesfälligen Vorschriften wiederholt auf— gefordert worden, die Aufnahme der Militair-Bevölkerung unfehlbar am 3. Dezember jeden Jahres, und nur, wenn der dritte Dezember auf einen Sonn- oder Festtag fällt, am Aten des genannten Mo⸗ nats beginnen und ununterbrochen fortsetzen zu lassen, indem es zur Erlangung eines richtigen Resultats durchaus nothwendig ist, daß die Zählung der Militair-Bevölkerung genau an demselben Tage, wie die der Civil-Bevölkerung, beginnt.
Obwohl das Kriegs-Ministerium voraussetzen darf, daß hier— nach alljährlich genau verfahren wird, nimmt es auf den Wunsch der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen doch Veranlassung, die Truppen -Befehlshaber darauf aufmerksam zu machen, daß die terminmäßige und sorgfältige Aufnahme der Mi—
litair-Bevölkerung pro 1852 sowohl bei den im In- als bei den
im Auslande stehenden Truppen unfehlbar am 3. Dezember dieses Jahres stattzufinden hat. Die diesfälligen Listen sind demnächst nach vorheriger Prüfung ihrer Richtigkeit, wie bisher, an das Allgemeine Kriegs⸗Departement einzusenden. Berlin, den 6. Oktober 1852. Kriegs ⸗Ministerium.
v., B nin.
Angekommen: Ihre Durchlaucht die Frau Fürsti Waldeck und Pyrmon
Se. Durchlaucht de Wolrad zu Waldeck und Pyrmont, und
Se. Durchlaucht der Erbprinz zu furt, von Dresden.
Der General-Major und Commandeur der Sten Kavall Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von Wil ĺisen II., von Erfurt.
lerie . . 1
Der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr
Graf von Sandretzki⸗Sandraschütz, von Langenbielau.
Abgereist: Se. Excellenz der Staatsminister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, und .
Se. Excellenz der Staats- und Finanz⸗Minister von Bode!“ schwingh, nach Preußen. ; ;
Se. Excellenz der General-Lieutenant uns Commandeur der 151en Division, von Schack, nach Schloß Brühl.
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