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. 3 46 hrung, Verminderung oder Verlegung der- so wie jede beabsichtigte Vermehrung Hann, n deren ethäalsangä⸗=
mnzialStener⸗ n selben werden der P'abinz, d Haltestellen belegen sind, von der Eisen⸗
Bezirke die n,, . ö
ö. . ] van, , oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche die Vorschriften dieses Regulativs Anwendung finden, anhalten ö ecke ber Abladung oder Zuladung sich aufhalten sollen, unter=
oder zum 3h mr gung der Provinzial-Steuer-Behörde. An anderen
J z ] ö k solche Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten
der Waaren ab- und zuladen.
3) Transportzeit. ö
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effeften über die Zollgränze und innerhalb des Gränzbezirks ist in der Regel auf die Tageszeit (98. 86 der Zoll-Ordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer
Ausdehnung dieser Transportfrist hervor, so wird dieselbe diesem Bedürfnisse
entsprechend, bewilligt werden. . Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zoll=
amtlich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zoll— gränze und dem Bestimmungsorte nur auf den von der Provinzial Steuer-Behörde genehmigten Bahnhössen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsicht unterworfen. Die Eisenbahn-Verwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem Zwecke für nöthig erachteten Einrich⸗ tungen auf ihre Kosten zu treffen.
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzu— stellenden Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahn-Verwaltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Pro— vinzial-⸗Steuer⸗Behörde, so wie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, schriftliche Anzeige zu machen.
Von etwa vorkommenden Extrazügen hat die Eisenbahn-Verwaltung sämmtlichen an der Eisenbahn belegenen Abfertigungs-Stellen (8§. 5) so zeitig schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor der Ankunft des Zuges getroffen werden können.
8. 5 4) Abfertigungsstellen.
Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein- und ausge— henden Güter kann nur bei Gränz - Zoll-Aemtern oder bei Haupt-Aemtern im Innern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der
nämlichen Wagen ⸗Abtheilung (§. 14), in welchem sie über die Gränze eingegangen sind und ohne daß unterwegs der Verschluß (8. 7) abgenom⸗-
men oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelangen. Die zu diesen Ab— fertigungen befugten Aemter werden von der Provinzial ⸗Steuer-Behörde
bekannt gemacht. . ö. . Auf den für die Abfertigung bestimmten Stationsplätzen hat die
Eisenbahn Verwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforder—
lich sind, um während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publi⸗—
kums zu den Räumen, in welchen dieselbe stattfindet, zu verhindern.
Auch ist die Eisenbahn⸗Verwaltung verpflichtet, auf diesen Plätzen, sowohl
zur Revision als zur einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Ab— fertigung gelangenden Gegenstände, für Räume zu sorgen, welche von der
Zoll⸗Behörde dazu als geeignet anerkannt werden. Die zur einstweiligen
Niederlegung bestimmten Räume müssen verschließnpar sein, und werden von der Zoll-⸗Behörde und der Eisenbahn-Verwaltung unter Verschluß gehalten. 8. 6. 5) Abfertigungsstunden.
Die in den §§. 111 und 112 der Zoll-Ordnung festgesetzten Ge— schästs⸗ Stunden werden für die im 8. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passagier-Effekten, so wie der ankommenden und
unter Wagen -Verschluß (8. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich
nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Fest⸗
tagen, bewirkt werden muß. .
6) Amtlicher Verschluß. Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagen-Abtheilungen,
so wie der in den Ss. 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Auf⸗ bewahrung von Wagenzügen und für die Aufbewahrung von Gütern und
Effekten findet mittelst besonderer Schlösser statt. ; Die Kosten der VerschlußEinrichtung und der Schlösser hat die Eisen— bahn ⸗Verwaltung zu tragen.
§. 8. 7) Amtliche Begleitung. Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet statt:
1) auf der zwischen der Zollgränze und dem Gränz'eEingangsamte bele— genen Strecke, sofern dieselbe von dem letzteren nicht überzeugend beobachtet werden kann, und zwar:
2 beim Eingange immer, b) beim Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang
. amtlich zu erweisen ist,
2) guf, allen anderen Strecken, auf welchen dies in einzelnen Fällen vom e , ,,,. n n,. wird.
en Hegleitein muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl, und den von der Begleitung zurückehrenden 6 ein Platz
in einem der Personenwagen mintkere⸗ Klasse unentgeltlich eingeraͤumt
werden. 6) Desondete Besugns ft. 5 elondere Befugnisse der oberen Zollbeamten.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung n der Kontrole des Verkehrs auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewir⸗= lenden gZollstellen besonders beauftragt worden und ech karüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Provinzial ⸗ Steuer- Vehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienst⸗ licher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationkz=
plätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen f nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solg
erfordert. Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Halte
stellen anwesenden Angestellten der Eisenbahn-Verwaltungen sind in enn, Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehen Anforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. ;
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamte befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Sta ijone pla. und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, so weit solche Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benußt wor den, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselh— Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen ünd Haltestellen, welch, von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. .
Jeder Inhaber einer Legitimationskarte der eiwähnten Art muß innen— halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ss in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgelt lich befördert werden.
II. Besondere Vorschriften über die Abfertigung.
§. 10. A. Eingang vom Auslande. 1) Verladung der Güter.
Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der Eisen— bahn eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (§. 9 verladen werden. Bei Urberschreitung der Landesgränze dürfen sich in den Personenwagen nur solche, und zwar nicht zollpflichtige, Kleinigkeiten bein. den, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen, Auf den Lokomotiven urd in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Ge, genstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisen—
bahn-Verwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dien.
lichen Zwecken nöthig haben.
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahm besörderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiem
dahin statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke ein— gehen dürfen.
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo, als in den Gü— terwagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten Zolldefrande angesehen.
161.
Frachtgüter und Passagier-Effekten, so wie Frachtgüter, welche an ver— schiedenen Orten zollamtlich abgefertigt werden sollen (8. 5), dürfen nicht in einen und denselben Wagen verladen werden, es sei denn, daß ein Wa— gen gewählt werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonden verschließnpare Abtheilungen (§. 1.) befinden, in welche Frachtgüter um Passagier-Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungsomen bestimmten Frachtgüter gesondert verladen werden.
8. 12. 2) Ordnung der Wagen. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet wer—
den, daß
1) sämmtliche, vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unter— brechung durch andere Wagen hinter einander folgen und 2) die bei dem Gränzzollamte und an den anderen Abfertigung zurückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. §. 13. 3) Abfertigung bei dem Gränzzollamte. a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes.
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Gränzzollamtes ange— kommen ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwe— senden Zollbeamten und der Eisenbahn⸗Angestellten, abgeschlossen (eergl. §. 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter
die Aussicht der Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume dan erst nach Beendigung der in den §§. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden.
8. 14. b) Anmeldung der Ladung.
Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhose zum Stillstand gekommen ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dem Gränzzollamte volsstaͤndige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs-Verzeichnisse über die Frachtgüter nat
dem anliegenden Formulare (A.) el⸗
Diese Ladungs-Verzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach packungsart, Zeichen oder Nummer, Inhalt und Bruttogewicht in lieber einstimmung mit den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselbe angeben, dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlanß wird und die Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eild z bezeichnen. Sie müssen ferner den oder die Wagen oder Wagen ⸗Abthei lungen, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und be ziehungsweise Buchstaben angeben. bal Ein jedes Ladungs-Verzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. der
Sämmtliche Ladungs-Verzeichnisse sind doppelt auszufertigen, ö. einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verʒeichne Güter beigefügt sein. J
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbegmten ö. ple sonderen Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in ? Ladungs -⸗Verzeichnisse ausgeschlossen.
6165. ö c Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen.
Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (5.
14) werden dit
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onenw agen, Lolomoliven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, Lad ungen bei dem Gränz-Zollamte nach den Vorschriften der Zoll- abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladun- auf weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese Abfertigung erhalten
pers h. ndnung gen erst
llen, 2 6 46
d) Abfertigung. aa) der Passagier ⸗ Effekten. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegen⸗ sim, welche sie bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten dersel= mrevidirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Iegenstande, in freien Vertehr gesetzt. Die Effelten der mit demfelben uge weite fahrenden Neisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekften berjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Gränzeingangsamte en. ö . ' . sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Ge— eustande in so lcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagen— zuges bestimmt ist, so müssen 1 Gegenstände einstweilen zurück icben, um — auf vorgängige Declaration des Reisenden oder eints Beguftiagten desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und nin dem nächstfolgenden Wagenzuge weiler befördert zu werden.
Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulativs werden nur dieje— nigen Effckten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge besinden. Resse - Effekten, welche ohne gleichzeitige Pesbrderung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transpornirt werden, sehbten zu dem Frachigute. . 1.
bb) Der auf der Eisenbahn weitergehenden Güterwagen.
Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung bei den veischiedenen Abfertigungsstellen im Innern (§. 5) bestimmten Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift in 5.7 unter amtlichen Verschluß gesetzt. . bier Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom GränzEingangs— amte weiter geht, oder der den letzteren begleitende Packmeister unterzeichnet die nach Vorschrift des s. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungs-Verzeichnisse und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahn— Verwaltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wa— gen zur planmäßigen Zeit, in vorschtiftsmäßigem Zustande und mit unver—Q setzem Verschlusse den betreffenden Abfertigungs ⸗Aemtern zu gestellen, wi⸗ drigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs— zolles von dem Gewichte der in dem Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungs-Verzeichnisse mit den dazu ge— hörizen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Wagen-Verschlusse nrwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abferti— gungestellen adressirt und nebst den vom Gränz-Zollamte nach dem anlie—
genden Formulgre (B.) ausgefertigten Ansage-Zetteln dem Zugführer, bezie⸗ hungsweise Packmeister, zur Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Beschei⸗
nigung übergeben. Die von dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, in Tollmacht der Eisenbahn- Verwaltung übernommene Veipflichtung soll sich zuf die richtige Ablieferung der Schluͤssel mit unverletztem Verschlusse der— zestalt ausdrücklich mit beziehen, daß die unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die Eisenbahn-Verwasltung und
hen Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen, zu welchen
die dem Bevollmächtigten unter Verschluß anvertrauten Schlüssel gehören. ö ee) Der zurückgebliebenen Frachtgüter.
Nach Abfertigung Les weiter gehenden Wagen. Zuges, jedenfalls vor Ankunft des nächstfolgendes Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter dem Gränz-Zollamte seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen dazu ton ihr Bevollmächtigten nach den Vorschriften der Zoll-Ordnung zu de— llariren, worauf die Abfertigung nach (ben diesen Vorschriften erfolgt.
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage
voltändig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß deö Gränz⸗Zollamtes (§. 5) aufbewahrt. 8 166 4. Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsstellen.
a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der
. Güterwagen. - Gleich nach der Ankunst des Wagenzuges auf dem Bahnhofe der bfertigungsstelle übergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeister,
en Zoll⸗(Siteuer⸗) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Pa. ö 6. 17). Der nach §. 5 zur Abfertigung bestimmte Theil des Bahn- „okt nnd abgeschlossen und nach den Bestimmungen in §. 13 fo lange
her 3 z f J. 8 verschlosen gehalten, bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladun— j Ih ö ö 3 . .
ierngung weiter gehenden Wagen erfolgt ist.
. §. 20.
b) Abfertigung der zurückgebliebenen Frachtgüter.
7
ihttn Vers bing . gel 18 lin Ber schluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. „or Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem
Uorschriften
gar blste in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht an dem nämlichen Fe vollständig bewirlt werden können, so werden die Güter in der unter
IJ f . 1 . = 2 51 . werschlu ß der Zollbehörde stehenden Niederlage (8. 5) aufbewahrt.
izr sich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Ver— „nnd ihre äußere Beschaffenheit, so wie bei der Eniladung der Wa—
iu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Er—
zum Abfertigung bestimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne
Lie zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf
nn dungs, nine seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen von iht nne nmachtigten, deklarirt. Declaration und Abfertigung erfolgt nach den e Declaration und Abfertigung an der Gränze bestehenden gesetzlichen
sedigung des Ladungs-Verzeichnisses und Ansage⸗gZettel ö fend ung an? des r, g ni sage⸗ Zettels, und deren Rück— .
5 . c) Verschlußverletzung. ; . eingetretener Verletzung des Verschlusses kann, in Folge des La— , h . 2 die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in ꝛ enen Gü ie Entri 6 Ei . m,. üter die Entrichtung des höchsten Eingangszolls ird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann de * * 16 ; 1 . ö ,,, Zoll ⸗ oder n. Alnite auf ge⸗ g des Thatbestandes, Revisi r 18d berg . hatbestandes, Revision der Waaren und neuen r läßt sich die darüber aufgenommenen Verh in zur iterbefö sich über aufe Verhandlungen zur Weiterbeför— 26 an diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, . . Abfertigung zu gestellen ist. Die dieser Abfertigungsstelle vorgesetzte Pro⸗
vinzial-⸗Steuerbehörde wird alsdann entscheiden, inwiefern die angegebene
Folge des verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist. §. 22.
k. Ausgang nach dem Auslande.
J 1) BHegenstände, welche einem Ausgangszolle unterliegen.
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungs⸗ mäßiger Declaration und Revision, und nachdem der Aus gangszoll bei ö zu dessen Eihebung befugten Zoll- oder Steuerstelle enttzerer ent- k ist, auf der Eisenbahn nach dem Auslande beför⸗
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stations⸗ orten, wo sich eine Abfertigungsstelle befindet, auch unter amllicher Aussicht in Güterwagen (8. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (8 7 so wie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (8. 17) in der Art dirt nach dem Auslande abgefertigt werden, daß bei dem Gränz⸗Ausgangsamte nur die Recognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Ent— richtung des Ausgangszolles stattfindet.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
s 2.
. 2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt wer⸗ den muß, findet sowohl im Versendungs- als im Ausgangsorle daz Ver— fahren nach der Zoll-Ordnung statt. .
d. 24. Transport im Inlande.
. J Waaren im freien Verkehre.
Die zollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Transports im Gränz - Bezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der Eisenbahn zur Anwendung.
Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den Gränz Bezirk wird der in der Zoll- Ordnung vorge—⸗ schriebene Ausweis durch Legitimationsscheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahn-Verwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter
der Zoll- (Steuer-) Behörde auf Verlangen vorzulegen. 8. 35. . 2. Uebergangs steuerpflichtige Waaren.
Gegenstände, welche bet dem Uebergange aus einem Vereins lande, be⸗— ziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangs⸗ Abgabe oder einer inneren indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eisenbahn be— fördert werden, wenn sie mit den erforderlichen zoll oder steueramtlichen Abfertigungen für den Transport versehen sind.
; §. 26. ; 3. Waaren, auf welchen ein Zoll-Anspruch haftet.
Wenn Güter, auf welchen ein Zoll-Anspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen, dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in welchem sich eine Abfertigungsstelle (68. 5) befindet, nach einem anderen an der Eisenbahn belegenen Orte, in welchem ein Haupt-Amt mit Niederlage seinen Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (8§. 1) verladen und unter Ver— schluß der Wagen (68. 7), so wie der Schluͤssel und Abfertigungs-Papiere (§. 17) in der Art nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß der Wagen - Verschluß die Stelle des Kollo-Verschlusses vertrstt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
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2 165
Die Bestimmungen des Zoll-Straf⸗-Gesetzes Transporte auf den Eisenbahnen in Anwendung. e stimmungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Ueber— tretungen der Vorschriften dieses Regulativs durch Ordnungs-Strafen geahndet. .
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oll Straf⸗G Son- — naf 9 8 1.
setzes, für ihre ö
gen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschtfften Gesetze und dieses Regulativs verurtheilt worden find. IV. Vorbehalt von Abänderungen. ö S. 28. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses R Abänderungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung den Eisenbahnen als im Interesse det Zollsicherheit oder leichtetung nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte. Berlin, den 21. September 1852. Der Finanz-Minister. von Bo delschwingh.