1852 / 250 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1490 1491 Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und keit des Kandidaten zu erforschen. Zu diesem Zweck muß der die vorangegangenen Prüfungs- Abschnitte und die Verhand— g. 17. Pt edizinal⸗ Angelegenheiten. a , ,,, ö lungen am Krankenbeite keine Gelegenheit dargeboten Haben. BVorstehende Bestimmungen gelten auch für die Prüfungen vor K 4 1) in einem Termin im Anatomie -Gebäude der Universit ) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Direktors der Ober- den delegirten Examinations-Kommissionen. 3 ö über eine akiurgische Aufgabe ex tempore disseriren, di Examinations⸗Kommission durch drei Examinatoren, welche Berlin, den 8. Oktober 1852 ment für die Staats-Prüfungen der wichtigsten Operationsmeihoden angeben, den Vorzus Lie von dem Direltor aus der Zahl der für die vorhergegange— 2 . , m, —; r Per sonen von 1. Dezember 1825. tinen vor der anderen bestimmen, seine Kenntnisse' in . nen Prüfungs-Abschnitte ernannten Kommissarien auszuwählen Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— ö Instrumentenlehre nachweisen und die Operation selbst a: sind und durch einen besonderen Kommissarius für die medi⸗ Angelegenheiten. 8. 1. Leichnam verrichten; ö zinischen Naturwissenschaften öffentlich abgehalten. don R t Die Staats-Prüfung für diejenigen, welche die Approbation Nin einem anderen Termine eine Aufgabe aus der Leß' „) Zu der Prüfung dürfen auf einmal nicht mehr als vier Kan— n nn,, als praktische Aerzte erlangen wollen, besteht fortan aus über Frakturen und Luxationen extempore didaten zugelassen werden. der anatomischen, / die Handanlegung am Phantome nachweisen Sämmtliche Examinatoren müssen während der ganzen Dauer der medizinischen, band nach den Regeln der Kunst anlegen. Beide Auf der Prüfung anwesend sein. der chirurgischen gaben (Nr. 1 und ?) werden unmittelbar vor ? m Vo 6) Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird Angekommen: Se. Durch! t der Prinz Heinrich XIII und trage durch das Loos bestimmt. . von dem der Kommission beigeordneten Secretair ein volle zu Reuß gon , nn, inn, ,, . der geburtshülflichen Für die chirurgische Prüfung werden 4 Examinatoren bestell ständiges Protokoll aufgenommen und von dem Direktor und 5* .

Prüfung. Diese Prüfungen sind für alle Kandidaten gleich. Es Die einzelnen Prüfungs-Abschnitte werden jedoch immer nun den Examinatoren vollzogen. darf bei der Prüfung keine Rücksicht darauf genommen wervden, von 2 Examinatoren in der Art abgehalten, daß dieselben Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung wird die Schluß⸗ welchem Zweige der Heilkunde der Kandidat künftighin vorzugs⸗ Kandidaten in beiden Prüfungs-Abschnitten' von' denselben Cenfur über den Ausfall der gesammten Staatsprüfung nach Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäch— weise sich widmen will. Examinatoren geprüft werden, insofern nicht eine Steller. Maßgabe des Ergebnisses der fünf einzelnen Prüfungs-Ab- Ninister am Königlich sächsischen Hofe, Kammerherr Or 8.2 tretung des einen oder des anderen Examinators nothwen schnitte, wie solches von den betreffenden Kommissarien nach von G K, w Die Prüfung zur Erlangung der Approbation als bloßer Arzt dig wird. . Beindigung eines jeden Prüfungs-Abschnittes zu den Akten medicus purus, findet nicht mehr statt. . vermerkt worden, so wie unter Berücksichtigung der 88. 89 8. 60 Die Prüfung in der Geburtshülfe wird nur noch mit Wund. und 90 des Prüfungs-Reglements vom 1. Dezember 1825 J . ö ö. . Zu der Prüfung für die Approbation als Wundarzt erster le mi en bereits approbirten praktische: 6. festgestellt. . . der Staats-Minister und ber-Präsident oder zweiter Klasse können nur diejenigen noch zugelassen werden, c ie se Prüfung , ö. . 8 6 Provinz Brandenburg, Flott w ell, ist, von Freienwalde a . Die Censuren „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gui“, „mittel lommend, nach Potsdam hler durchgereist.

welche auf den inzwischen aufgehobenen medizinisch⸗chirurgischen sis zum Schluß des Jahres 1853 sick vorschriftsmäß!— ĩ a0 irschrift d —19— 355 „und „schlecht“ werden beibehalten. Die erste Censur darf

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zu dem Reg N 1

l Medizinal Vediztna!

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Lehr-Anstalten oder in der medizinisch-chirurgischen Akademie für melden, von den Medizinal-Kollegien nach Vorschrift des s. 19.3 maͤßig ö das Militair nach den früheren jetzt aufgehobenen Anordnungen l. §S§. 58 und 59 Dis Prüfungs- Re glements vom 1 em⸗ nur ertheilt werdin, wenn der Kandidat . l l en Prüfungs l: e e u n Abschnitten mindestens sehr gut, die zweite Censur nur dann, wenn

ausdrücklich für diese Kategorie des Heilpersonals vorgebildet sind. ber 1825 abgehalten. . f in drei Abschnitten sehr gut, in den an— J

di i der genannten Prüfung Praktische Aerzte oder Wundärzte, welche erst nach Ablauf des K , suren über die einzelnen Prüfungs— und Sch Eensur werden in dem Protokoll ver

Anderen Personen ist die Zulassung z d iii . . ferner nicht gestattet. Jahres 1853 zu der Prüfung in der Geburtshülfe sich melden deren gut be nn ng chung vom 6 K §. 4. haben diese Prüfung in der 5§. 8 vorgeschriebenen Form vor der Abschnitte Die Prüfung zum Wundarzt erster Klasse ß n den nach Ober-⸗Examinations-Kommission in Berlin zi bestehen, sofern ihnen merkt. Die alle drei Jahre stattfindende Volkszählung soll nach der §. 3 zuge lassenen Fällen nach Maßgabe des Prüfungs-Reglements nicht gestattet wird, die Prüfung vor einer dele sirten Examinations . 8 11. - Bestimmung der J . in ock Rseeniann , ö 2 X * l S In nanz lach Beendigung sämmtlicher Prüfungs-Abschnitte überreicht diesem Jahre wieder durch namentliche Aufzeichnung sämmütlicher

vom 1. Dezember 1825 und der folgenden für die Staatsprüfun⸗ Kommisston, oder in denjenigen Provinzen, wo eine solche nicht be. l f . 3 , . J oy 7 re FtBn J ( Spg ö. a6 zus 9m ICS 1 vie M 46 1as⸗ ; . 3. n zurückzulegen. der Virettor der Ober- Examinations⸗Kommission die Prüfungs Einwohner zwar am 3. Dezember begonnen und in der Regel r zur 1

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gen der Aerzte vorgeschriebenen Bestimmungen (85. 5 und 6 und steht, vor em Medizinai-Köllegüsün 2 ö

. , R , . ; . , z a m Yi J ö . 34 . 4 em Minister der Medizinal-Angeleneukeisten ö. . .

SS. 8 ff) unter Berücksichtigung der geringeren wissenschaft— ir Zulassung zur Prüfung ist vom Jahre 1854 ab bei dem erhal jen, dem Yinister der Medizinal-A1Angelegenheiten. an einem Tage beendigt werden iur an besonders volkrei 2663 6 j z K ; ö , . , . . ö . . ö / 5, arm tt ecken RFressnn, , nen, nn, , . r Rat . . ,,, J ̃ . lichen Bildung des Kandidaten abzuhalten. Für die Prüfung zum Minister der Medizinal-Angelegenheiten nachzusuchen. Wer sämmtlichen Prüfungs-Abschnitten bestanden ist, erhält Orten darf die Zählung höchstens drei Tage dauern, und nur 1 8 —2* 5 54 k 78 1841 . 5 . 1 6 2 . ** 7, 3. 2 O ; ; ,9Mlawrrn‚'katzn 142 r aHrts 4 5 v * NT; 1 21 in 59 1Y Ie fer . * . ; . *. . 665 66 . 46 ö. 64 . . Wundarzt zweiter Klasse bleibt das Prüfungs-Reglement vom 1 sten . Approbation als praktischer Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer. auf den? . ; 23 Y 0 s 16, ( 5 . ; 65 5 pz der Meng? 9 ö. ö n 97 ö. . ö s F. In die glpprßl s pirD 5d Schluß on s 51 J 598 * ninen . —— ö 7

Dezember 1825 mag gebend. ͤ 2 ottoren der Medizin ö welche 279 probation als pa a ktisch 911 1 bell b wir . . chluß ECensur aufgenommen. am te desselben er st am folgenden

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dd d ;, Aerzie erlangen wollen und zur Staatsprüsun zugelassen sind,. J ö J Es gelten für die diesmalige

Die in den §§. 16, 2 , 2 und 35 des angeführten Prü— werden in der Geburtshülfe von nach folgende er in einem dr ungs⸗ hunl d . ; . nungen, welche nach unserer statteten s. g. Nachprüfungen fallen in Zu- Vorschriften geprüft: . er Zaͤhlung für 1849 i

3 ö . . g. a) Jedem Kandidaten wird in der Gebär-Anstalt der Eharitt. g m, . zerdem üst

Die anatomische und die medizinisch-llinische Prüfung werden der Universität eine Gebärende zugetheilt. Er unter⸗ min demselben bestanden war wiederholen,

nach den Vorschriften des Prüfungs-Reglements abgehalten. Die sucht dieselbe in Gegenwart des Examingtors, beslimmt die tion als praktischer Arzt erlangen will. Die Wiederholu g ist, falls Zwecken in der ,

medizinisch=klinische Prüfung darf jedoch für jeden einzclnen Kandt burtsperiode und, Kindeslage, die Prognose und das ein. Tie Censur „schlecht“ extheilt worden, erst nach Ablauf von 5-12 Monaten, ,,, * en, , . hlese

daten nicht länger als 11 Tage dauern und kann nach dem Ermes⸗ zuschlage: Verfahren, welches, wenn dassel ittelmäßig“ ertheilt worden, erst nach Ablauf ö n, . 5 6

sen der Examinatoren auch binnen 8 Tagen beendigt werden. Den ein expektatives, ; J issi Di fend en 9 . st di . ,,, Auft

Examinatoren ist gestattet, sich bei der Prüfung der deutschen selbst im Beisein dee ö .

Sprache zu bedienen, auch die Krankheitsgeschichte und das Jour⸗ Alles wird ei 5 JJ,

nal in dieser Sprache abfassen zu lassen, wenn sie nach ihrer pflicht— lufsich r ren Tages dem Examinato: ,

mäßigen Ueberzeugung mit Rücksicht auf die Eigenthümsichkeit des fragen d demnächst in den ersten 7 Tagen w fung nicht besteht, wird nicht wieder zugelassen. und Schlachtsteuen zu ,,, 9

Falles den Gebrauch der lateinischen Sprache dim Prüfungszwech in Beziehung auf Pflege der rrin und des neu gebornenn Prüfungs- Abschnitte, über welche die Ce suren „sehr gut, senstener befreit ist, nicht bloz der ländliche Wohnort,

minder förderlich erachten. Kindes event. in Beziehung auf etwan in beide oder „vorzuglich gut“ ertheilt worden sind, werden nicht wiederholt. auch die mah

Bei Il Steuerbezirk si

) 3. Dezember etwa ein

den übrigen uur „gut esteht, muß sämmtliche ej de 1 6 1 ö

y = ö nan -9gIlkIecnknit *, . 1 k h 7 ugs-⸗bschuniltte, mit alleiniger z usnahmen

88s Cen w rs ene väfs :; RKM A 6 38* ĩ z 3 91 91 ĩ 2 111 Uiiülrnhlst r nget i Fpsltlichiige —w

. 4 J w fortgeführt. Bei diesem klinischen In Bet reff der chirurgisch technischen und der chirurgisch-klini⸗ seln die beiden Examinatoren. ; schen Prüfung treten an die Stelle der 8. 17—*0 und §8. 31— b) Außerdem haben beide Craminatoren während e * iff der 35 des Prüfungs-Reglements vom 1. Dirzember 1825 folgende Vor— durch wiederholte Untersuchung schwangerer, bei vorhandenit ] Ubschritt und dem nächstfolgenden darf, fa echt Kherste ce. Kan äher erläutert. 6 6.5 / kine Ausnahme rechtfer eh, cht age nicht überstrigen. Kandi⸗ Der frühere Ei .

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schriften: . KJ . Gelegenheit auch nichtschwangerer oder kreissender oder kütz— 1 . . ö ö . Einreichungs-Termin muß a) Jeder Kandidat muß im Charité— krankenhause oder in dem lich entbundener Personen seitens des Kandidaten die Fertig— daten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Teri ie thatsächliche Richtigkeit / fi 568 3 ; * 1 6G. 6 6n Fo 95 1 * ; 4 91 1995 1 * w J 2 I ; 2 , 1 * . 9. . 1 16 5 Ute Dl 1 16 dortse 561 J 2 2 z 1 ; 9 st 1 DJ s z ö 5 . * 5 ; 91. 29 Universitäts-⸗Klinikum zwei 5 ranke der chirurgischen Abtheilung keit des elben in der geburtshülflichen Untersuchung zu h . 1 ö ö 6. nahme muß mit der größten Aufmeri 3 14 Tage in Vehandlung nehmen und zwar unter Lei⸗ schen. In gleicher Weise sollen Ereignisse in den Wochen JJ , zeitet werden. Ist in die g tung lines Der hierbei alternirenden Examinatoren. In Ge⸗ zimmern der Gebär⸗Anstalt benutzt werden, um auch, abgesehen . J . 53 . . . das Ergtbniß mit den früheren Aufnahmen und demnächst mit den 3 . ? f 63 w. 54 9 . h . ; ö 3. K , g y a . 89916 146 dandidaten welchen einzelnen Sprufungas . ( , 12 sesz s Erl? J ; 1 36 genwart desselben hat kr das ätiologische Verhältniß der vor⸗ von dem unter a. genannten Einzelfalle, die gynäkologischen . Kant ; 966 ,, , n, häuslichen, gewerblichen, wirthschaftlichen und ähnlicher handenen Krankheit, die Diagnose, Prognose derselben, so Kenntnisse des Kandidaten zu ermitteln „chnitten die Tensur, „schlecht“ oder „mittelmäßig“, ertheilt Lebensverhältnissen der Einwohner des Orts wäl j M si ai ken 19 J K , , . n ö 2 4 ö ö o. ö. k 2 . VI 9y ͤhabe; die MW ( si si ch den 1606 nicht absol ir te w 8 M . wie den Heilplan festzusetzen, dieses ohne fremde Beihülfe in ) Während oder nach dieser klinischen Prüfung wird mit dem ö 9 die Wahl, ob sie sich den noch nicht absolvirten rei Jahre genau verglichen werden. Vergessen J * ö =. ; XI 198 ö 1 n

57 11 11 1 Staatsprüfung u er werfen . R 6 k w w . k . atsprusun unterwersen Vergleichung eint Richtigkeit ga nicht zu erwarten ist. *

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. 1 9 , . k 1 J individuellen Aufzählung ind so leicht, daß Dhne

Pysfi d enn n d üsfungs-Abschnitten sogleich r t nach wiederholter Zulassung der

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vorm einer Krankheitsgeschichte, so wie es für die klinisch⸗ Kandidaten von beiden Examinatoren eine technische Prüfu n dizinische Prüfung vorgeschrieben ist in beutscher Spracht, am Phantom vorgenommen. Dieselbe besteht in der Biaggnose . g schriftlich zusammenzustellen und mit Führung des Krankheits⸗ verschiedener regelwidriger Kindeslagen und Ausführung der . . , i;) . z. B. eine Tabelle einen geringeren Viehstand, während in F 8 täglich bis zum Ende der Prüfungszeit fortzu⸗ ,,,, die Wendung, ferner in der Application . ö Kandidaten, . . : , . zerbe] ter Wirkbschaft, iter inwohner sein Vieh vermehrt ha Bei, dieser klinischen Prüfung müssen die Kommissarien zu . ,, ,, , . ̃ igs-Abschnitten nichk bestanden waren, e, , . gleich von den Fähi kei Can! é . ö. i . h ,, . . Zu . Prüfung ö habe im die Apvrobati als praftisch J Arzt zu erl. ngen ö . . ö. . usgen . 6a Haähigteiten des Kandidaten in der Erkenntniß nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. ö um die Approbat als prattischer Arzt zu erlangen, m ständig berichtigt werden. Eine fo tsen Prüfungs-AUbschnitt, jedoch nach Maßgabe der neuen Bestim— kerung ist ein allgemeines Naturgesetz. Hiermit steht

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ce twährende Zunahme n g ,, kat rsche dung der Geschwüre, Geschwülste, 8.9 . Prüj ᷓ— . 3 B ff j , . 21 on ft ( nungen 11 wieder so 163 Hpio frtiher 90 ht süilgirtenm * = 5 J J. * ; 14 59 . f. . . . Augenkrankheiten, Zahnkrankhei⸗ In Betreff der in den §8§. 10 ff. des Prüfungs-Reglements nungen, zu wiederholen und die früher noch nicht absolvirten ber Geblude und der Haußttter n alen üi ni : D 325 ef. j f h . J zrisfun 06 nil tt mamentsicl Die 8 11 —1l ĩ P Sveßn vssGß . 9 . zeste ke 1 . * . ö 66 ö 8. * . 636 1358 derer . Hernien aller Art und an- vom J. Dezember 1826 vorgeschriebenen mündlichen Schlußprüfung tte, namentlich die Prüfung in der Geburtshülfe, zu best Weiset nun eine Aufnahme gar kein oder nu Krankheitsfo men fa ö . auch der syphilitischen treten folgende Modificationen ein: . ö ü . . mäßiges Steigen, oder wohl gar eine Verminderung . * ö 29 . . . ö 4 I J 3 218368 on J r* RCM . pr 716 ) 3en rndlichei l 1 363 . ö ö 9 , 6 22 . 4 . l Kandidat , mn fen ma n den h) Zu derselben werden nur diejenigen Kandidaten zugelassen( FeacDie nur in der früher stattgefundenen mündlichen i en w, e, n, ma n, b. ann a 1 über . als die ihm zur speziellen Be 9 Rüfung (88. 40 ff. des Prüfung 383 andlung überwiesenen Krankheitsfä— 8 U ö l . 1 n f fung 1 . die . e d . . hie inspwelt sich fungs-Abschnitten mindestens „gut“ bestanden J J,, ghz per Hrnf in der Geburfshülfe und Erlebnissen begründet herausgestell tun . ert gteit auch in kleine⸗ 2) Die Prüfung erstreckt sich vorzugsweise auf solche Gegenstänbe ng zur Staatsprüfung zunächst der Prüfung in der Geburtsh nisse und Erlebnisse bei der Einreichung mit angegebe— ; g er sich zug ͤ ge

J Nenlen 19863 —8s6111 26 . 8 1 ö 1 Reglements vom Vezember genommen worden, als richtig und h P

h 2 . 22 ) ö —ᷣ ; 666 Prylsl welche in sämmtlichen, 5§. 5, 6, 8 und 9 genannten Pit 188 . ö . ,,, (ss) nicht bestandenen Kandidaten haben bei wiederholter

8 *

ren chirurgischen Verrichtungen am Krankenbett prüf ; , n ödann der Senne, Renn, J aebenen Weise z t . 9 : rüfen. d l spezie Pathologie und Therapie, be nd sodann der Schluß-Prüfung in der §. 9 angegebenen Pots in 20. Oftober c) Während der klinischen Prüfung wird die . ,,, Potsdam, den 20. Ostobe:

ü n rati Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie un Prüfung abgehalten, um die operative und manuelle Fertig⸗ stigen mer tzinischen Naturwissenschaften, zu deren Besprechung

d der son⸗ ich zu unterwerfen, bevor sie die Approbation als praklische Aerzie trhalten können.