1852 / 251 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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geschehen kann, Hülfe leisten zu lassen, und wird es daher nur auf eine eigentlichen Strafe, von den gerichtlichen Salarienka in nähere De g mn kin. ankommen, inwieweit dies geschehen und verrechnet n ö nlassen eingezogen könne. Wenn sich auf vorgedachte Weise hinreichendes Personal 6) Behufs Auszahlung der Denunzianten-Antheile, welche b um die Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu bewirken, den gerichtlichen Salarienkassen durchlaufende Posten bilden st ohne Kosten nicht vollständig beschaffen läßt, so kann das nöthige den Gerschten erster Instanz gleich mit der Anklage die Namen 9 Aushülfspersonal gegen eine mäßige aus der Staatskasse zu zah⸗ jenigen Beamten, welche zum Bezuge des Denunzianten-Anth ö lende Remuneration angenommen werden. Es wird mit Bestimmt- berechtigt sind, mitzutheilen. . heit erwartet, daß da, wo bei den früheren Zählungen eine genaue 7) In Bezug auf den Schluß der Cirkular-Verfügung vo Ausführung der bestehenden Bestimmungen vermißt worden ist, 22. Februar d. J, wonach die Steuer-Behörden eine Mittheiln . ähnlichen Vorkommnissen durch umsichtige Vorbereitung des Geschäfis Seitens der Gerichts Behörden darüber zu erwarten haben: eg voörgebeugt werden werde. die erkannten Geldstrafen der Salarienkasse zur Einziehung ite . Das Ergebniß der Bevölkerungs- Aufnahme ist, wie bisher, wiesen seien, wird bemerkt, daß eine solche Benachrichtigung nicht gleich nach Beendigung der Zählung und spätestens bis zum 1. April weiter erfolgen wird, weil es derselben neben der Mittheilung des k. J. summarisch hierher anzuzeigen, die auf Grund der Urlisten Straf-Erkenntnisses an die Steuer-Behörde nicht bedarf, dies Efe aufgestellte statistische Tabelle aber demnächst dem statistischen Büreau kenntniß vielmehr von Amts wegen zur Vollstreckung gelangt ö. tinnn n dg. a a. Berlin, den 23. August 1852. 26 Berlin, den 20. August 1852. Der Finanz-Minister. Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern. An ; An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, sämmtliche Königliche Regierungen. die Königlichen Regierungen zu Pots— dam und Frankfurt c.

; ; *. 9 * ) . ö . ĩ Cirkular⸗Verfügung vom 20. Au gu st 1852 betref⸗ Ber nun hm 1 September k betreffend die

.

fend die Au e Beer f n n zr 2 *R n ö f Ausstellung der Anmeldungen und Beschei Einstellung des Betriebes der Rübenzucker-Fabriken

nigungen bei der Ausfuhr von Waaren nach den an Sonn- und Festtagen Niederlanden.

z ĩ Auf den Bericht vom 26sten v. M. genehmige ich, daß Ew.: 59 Verfolg des Erlasses vom 5. Juni d. J. (Staats-Anzeiger in Folge der Verfügung 3 9. Mai ö R e te 3 Nr. 141, S. Sa5) werden Ew. ze. veranlaßt, die betreff'nden Nr. 145 S. S690) ie amtlichen Abfertigungen zum Zwecke der Steuerstellen alsbald dahin anzuweisen, nicht allein die Bescheini⸗ Rübenverwiegung in den Zuckerfabriken an Sonn- und Festtagen gungen, welche sie zu den Anmeldungen der mit dem Anspruche auf nur für die Stunden von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends aus— vertragsmäßige Zollerleichterung nach den Niederlanden auszufüh⸗ geschlossen haben, mit der Maßgabe, daß, falls an einem oder den renden Gegenstände zu ertheilen haben, in lateintscher Schrift anderen Fabrikorte allgemein oder ausnahmsweise die gottesdienst⸗ abzugeben, sondern auch dahin zu wirken, daß diese Anmeldungen liche Kirchenfeier schon vor 6 Uhr Morgens beginnen ssollte auch selbst in gleicher Weise geschrieben werden. die Verwiegungen schon eine angemessene Zeit voör dem Beginn des

Berlin, den 20. August 1852. Gottesdienstes eingestellt werden müssen. ö .

Der Fin anz-Minister. Berlin, den 15. September 1852. . . . Der Finanz⸗-⸗Minister. sämmtliche Provinzial Di ö n 9 en , . den Hönigichen Geheimen Ober-Finanz— dam und Frankfurt. 1

ge. n 1 ö 1 ö . ö . J Eirtular⸗Ver fügung vom 24. September 1852 be⸗ , , , vom 23. Au gu st 1852 be tz e f⸗ treffend die Verrechnung ves Erlöses aus dem Ver⸗ fend die Verrechnung der den Staats kassen verblei⸗ '

benden Strafgelder. .

In Verfolg der Verfügung vom 22. Februar d. J. (Staats⸗ Anzeiger Nr. 131 Seite 766), die Verrechnung der den Staats kassen verbleibenden Strafgelder betreffend, wird Ew. Ac. Folgendes bemerklich gemacht:

1) Da nach der Instruction zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen vom 10. November v. J. und nach den gigen An Verwaltungs Ctats sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der ge- sämmtliche Provinzial⸗Steuer-Direktoren, richtlichen Salarienkassen den Regierungs⸗Hauptkassen zufließen, so / die Königlichen Regierungen in Pots— ist es nicht erforderlich, daß die vor dem 1. Januar d. J. von dam und in Frankfurt ꝛc. den Gerichtsbehörden festgesetzten, am Schlusse des vorigen Jahres . noch nicht eingezogenen und abgelieferten, der Staatskasse verblei⸗

/

/ ö 248 11 73 2 4 . ö . ö 6 . * . Unterm 11 M. ist wegen der Verrechnung des Erlöses aus dem Verkaufe alter, unbrauchbarer Akten z. eine Anweisung er lassen, welche hierneben in beglaubter Abschrift (a) zur Beachtung erfolgt. Berlin, den 24. September 1852.

Der General-Direktor der Steuern.

J. 4.

„Die Königliche Ober-Rechnungskammer hat neuerlich in einem , . . Ausstellungen gemacht, daß bei der Ver 3 . rechnung des Erlöses aus dem Verkaufe alter unbrauchbarer Ak— ie, im Derwaltungowege rechtokrẽftig festgesetzte Geld- ten die betreffenden Ausgaben an een des Verkaufs und an

uf Requisition der, Steuerbehörden durch die Gerichte ein. Remunerationen der mit dem Verkaufsgeschäft 2c. beauftragt gewe

gezogen worden, so sind dieselben bei den Steuerbehörden, bei wel— senen Beamten von dem Brutto. Ertrag vorweg in Abzug gebracht, chen . . Solleinnahme stehen, zu vereinnahmen. und nur die Nettobeträge in Einnahme nachgäwirsen worden sind. per g . die gerichtlich erkannten Strafen der Regel nach Dies Verfahren steht allerdings mit den allgemeinen Kassenvorschrif , n, . verrechnen sind, so sollen doch die Prozesse, ten und namentlich mit der Bestimmung im §. 5 der Instruction ben, me eh; . in Beschlag genommenen Gegenstän⸗ für die Königliche Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 182. ponirt sind, wenn , bei den Zoll- oder Steuerämtern „de⸗ nicht im Einklange, vielmehr würde danach der oben erwähnte Erlös erfolgt ist, bei der St [ ger nig von der Gerichtsbehörde mit dem vollen Brutto-Betrage in Einnahme und der daraus bestrittene Gi n. . 3. ö. zur Verrechnung gelangen. Kostenbetrag besonders in Ausgabe zu verrechnen sein. Die Königliche kannte Strafe betragen,. . g als die gerichtlich er⸗ Ober-Rechnungskammer hat jedoch zur Vereinfachung der Buch- und Denunziantenantheile 3. der n „damit nicht wegen Zahlung des Rechnungs führung auf meinen Antrag von dem Verlangen eines richtlich eingezogene Mehrbetra 24 Woeiterungen entstehen, der ge- derartigen Nachweises Atstand genommen, und sich mit mir dahin geliefert. ; g ebenfalls an die Steuerbehörde ab— e en ,,, daß künftig von allen Königlichen Kassen nur 4) Die fälligen . ie Nettoerlöse aus dem Verkaufe alter unbrauchbarer Akten z. in a , n gn. so wie die im Verwal- den betreffenden Rechnungen in Einnahme , nnen, die auf⸗ sinde feitens der Steuerbeh brvs inn lehn 1 fallenden Kosten gekommenen Bruttoerlsse sedoch, so wie die davon vorweg bestritte— richtlich beigetrieben sind, an letztere bfg! er, wenn solche ges nen Ausgaben an Kosten des Verkaufs und an etwanigen Remu⸗ sI). Wenn an Stelle ver nicht mIn . nerationen der mit dem Verkaufsgeschäfte 2c. beauftragt gewesenen oder Hinterlegung des Werths des unf üetehen Konsiecatien Beamten, unter Beibringung der diese Ausgaben barthuenden Strafgefeßes vom 25. Janua. 1833 n) n fare, 9 21 des Zoll⸗ Quittungen der Empfänger und sonstigen Beläge, vor der Linie in ung einer Gelbsumme dikannt ißt, muß i trichten auf Jah- übersichtkicher Weise! beü' der betreffenden Ciunahmepost aufgeführt . iese, gleich der erkannten ( werden. Ein solches Verfahren kann indessen nur in solchen Fällen

benden Strafen an die Haupt-Aemter zc. besonders abgeführ , . Haup so abgeführt

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reifen, in welchen der Rechnung legenden Kasse wirklich nur der Nettoerlös unter Zufertigung der vollständigen Justifika⸗ sorien über den Betrag des Bruttoerlöses und der davon vorweg kestrittenen Ausgaben zur Vereinnahmung überwiesen wird. Dagegen muß in dem Falle, wenn der Rechnung legenden Kasse der volle Brutto- Erlös zur Vereinnahmung übergeben und dieselbe angewiesen wird, die daraus zu bestreltenden Ausgaben selbst zu leisten, resp. durch die Spezialkassen leisten zu lassen, ge— mäß der Bestimmung im 2. Absatze des §. 5 der gedachten In⸗ ruction, der volle Brutto⸗Erlös von der Rechnung legenden Kasse n Einnahme, und der Betrag der daraus geleisteten Zahlungen besonders in Ausgabe nachgewiesen werden. Die Königliche Regierung hat darauf zu halten, daß hiernach in künstig vorkommenden Fällen der bezeichneten Art verfahren erde. ö. Berlin, den 11. September 1852. Der Finanz ⸗Minister.

Platz 9

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular-Verfügung vom 135. Oktober 1852 fend die Behandlung der See- und Flußschif der Volkszählung. Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, wie bei der im Dezem— ber d. J. bevorstehenden Bevölkerungsaufnahme hinsichtlich der Zählung der See- und Flußschiffer zu verfahren sei, erößnen wir

/ bet .

Verfügung vom 6. Juli 1846 Folgendes: . Nach Nr. 5 Litt. c. der gedachten Cirkular-Verfügung sind

diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf Reisen im In⸗ oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres gesetzlichen

Wohn- oder Angehörigkeits-Orts, an ihrem Wohnorte und bezüg— lich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz zu bringen. Diese Be— stimmung findet Anwendung auf die in Ausübung ihres Gewerbes von ihrer Heimat abwesenden Ste- und Flußschiffer. Es sind da— her alle inländischen See- und Flußschiffer, welche zur Zeit der Zählung auf Reisen im In- oder Auslande und deshalb von ihrem gesetzlichen Wohnorte abwesend sind, lediglich an ihrem gesetzlichen Wohnorte und nicht an dem Orte ihres zeitigen Aufenthaltes mit⸗ zuzählen.

Dagegen sind aueländische See- und Flußschiffer, welche sich zur Zeit der Zählung auf preußischem Wassergebiete befinden, sei es, daß sie auf preußischen oder auf fremden Fahrzeugen sich auf-

halten, an dem Orte mitzuzählen, innerhalb dessen Polizeibezirk das betreffende Fahrzeug sich gerade befindet.

Ausländische See- und Flußschiffer, welche auf preußischen Fahrzeugen dienen, die zur Zeit der Zählung sich nicht innerhalb des diesseitigen Wassergebiets befinden, bleiben natürlich bei der

Zählung unberücksichtigt. . Berlin, den 13. Oktober 1852. . Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. An sämmtliche Königliche Regierungen zc.

KRriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 30. September 1852 betref⸗—⸗ fend die Stempelpflichtigkeit der Quittungen über

von inländischen Kassen an ausländische Armee⸗ Liefernnten geleistete Zahlungen. Es ist hier die Frage zur Erörterung gekommen, ob die Quit—

tungen über Zahlungen, welche von inländischen Kassen an aus-

ländische Armee-Lieferanten geleistet werden, stempelpflichtig sind. Diese Frage ist vom Königlichen Finanz-Ministerium in Ueber⸗

einstimmung mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer in so fern

bejaht worden, als nur Quittungen über von diesseitigen Kassen

während ihres Aufenthalts im Auslande geleistete Zah-

lungen vom Stempel befreit sind. . Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 30. September 18562. Krie gs⸗-Ministerium. Militair⸗-Oekonomie-Departement. Gueinzius. Messerschmidt.

Bekanntmachung vom 17. Oktober 1852 betreffend Dislocations-⸗ zx. Veränderungen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 2. September (. zu bestimmen geruht, daß das dritte Dragoner⸗Regiment seine Garnisonen mit dem vierten Ulanen-Re⸗ giment wechseln und gleichzeitig das erstere Regiment zur dritten

der Königlichen Regierung unter Bezugnahme auf die Cirkular-

Division, das fünfte Husaren Regiment aber zur vierten Division übertreten soll, was hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß dieser Wechsel am 1. April k. J. stattfindet. Berlin, den 17. Oktober 1852. Kriegs⸗-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. v. Wangenheim. v. Schů z.

Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Heinrich zu Schön— bur g-⸗Glauchau, nach Gusow.

Berlin, 23. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst gerht: Dem Fürsten Hermann von Hatz feldt zu Schloß Trachenberg die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner

Hoheit dem Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha ihm verliehenen

Großkreuzes des Sachsen-Ernestinischen Hausordens zu ertheilen.

; Bekanntmachung, die Industrie⸗Ausstellung zu London betreffend. Von der Königlich großbritannischen Kommission für die In⸗ dustrie⸗Ausstellung zu London ist uns 1) für jeden diesseitigen Aussteller: ein Exemplar des Berichts der Geschworenen für die fer rr betlung der zur Ausstellung gesendeten Gegen— nde, ein Certifikat über die Betheiligung bei der Ausstellung, beziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren⸗ ö vollen Erwähnungen; 2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille oder die Preis-Medaille nicht erhalten hat, eine besondere Medaille

übersendet worden.

Die nicht zu Berlin wohnhaften Auessteller werden diese Ge— genstände durch Vermittelung der Bezirks-Kommisston in dem Re⸗

gterungs-Bezirke ihres Wohnorts erhalten.

Die in Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht, dieselben in den Tagen vom 11. bis zum 16. Oktober d. J. während der Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster⸗ straße Nr. 36) in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 17. September 1852.

Kommission für die londoner Industrie⸗Ausstellung. Viebahn. Delbrück. Drucken müller.

Per sonal-Veränderungen in der Armee. J Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den, v. Manstein, Oberst u. Comdr. der 3. Inf. Brig, gestattet, die Unif.

des 8. Inf. Regts. beizubehalten, und ist derselbe bei diesem Regiment à la Saite zu führen.

Den 9. Oktober. Wolff, Pr. Lt. vom 23. Inf. Regt, zum Hauptm., Pino, Sec. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Gersdorff, P. Fähnr. vom 6. Hus.

.

ö d

ö. 355 Regt., zum Sec. Lt., v. Krahn, Haupim. vom 5. Inf. Regt., zum Major,

v. Götz en, Pr. Lt. von dems. Regt. zum Hauptm.;, v. Massow ẽ', Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt. befördert. v. Wittich, Hauptm. von dems. Regt., unter Belassung in seinem Verhältniß als Adjut. der 12. Didis., in die Adjutantur, und dagegen Poppo v. Heyde breck, Haupim. vom Kadetten⸗Corps, zum 5. Inf. Regt. als Comp.Chef in die Stelle des Hauptms. v. Wittich versetzt. Den 10. Oktober. Keiser, Hauptm. 1. Kl. von der 2. Ingen. Insp., Comdr. der 3. Pion. Abth., unter Versetzung zum Stabe des Ingen.- Corps, zum über- zähl. Major, Schulz J., Hauptm. 2. Kl. von der 3. Ingen. Insp. zum Hauptm. 1. Kl., Stellien, Hauptm. 3. Kl. von der 1. Ing. Insp., zum Hauptm. 2. Kl., Klotz, Pr. Lt. von der 2. Ing. Insp., zum Hauptm. 3. Kl., Cramer, Sec. Lt. von derselb. Insp., zum Pr. Lt. befördert. Nollau, v. Bergen, außeretatsm. Sec. Lis. von der 1., Herzberg, Büttner, Bliesener, außeretasm. Sec. Lts. von der 3. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. Rutsch, Ilgner, Sec. Lis. von der 1. Ingen. Insp. scheiden behufs Uebertritts zum Fortifikat. Dienst, von der Garde - Pion. Abtheil. aus. Eltester, Pr. Lt. von der 1. Ing. Insp., bei der Garde Pion. Abtheil. angestellt. Nowag, Hauptm. 2. Kl. von der 2., zur 4, Sch ulz, Sec. Li. von der 3., zur 1., Sontag, Pr. Lt. von der 1., zur 3. Ingen. Insp. versetzt. Tschlerschky, Major u. Lehrer an der ver einigten Artill. und Ingen. Schule, zum Mitgl. der Exam. Kommils. ur Hauptl. des Ingen. Corps ernannt. Den 12. Oktober.

v. Klöden, Sec. Lt. vom Garde ⸗Res. Inf. Regt. zum Pr. Lt., als Adjut. zum Kadetten Corps versetzt. Pr. Lt. vom 2. Garde -Regt. zu Fuß, zum Haupim,.,

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unter Beförderung 242 . z 28

v. Brederlow,

* 281 v. Stülslpnage!,