15
2
Schema. — 3
Posener - Provinzial ⸗Obligation Littr. Nr.
über Thaler.
Die unterzeichnete ständische Kommission bekennt sich Namens der Provinz Posen, auf Grund des Beschlusses der provinzialständischen Versammlung des Großherzogthums Posen vom 7. Oktober 1851, duich diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von thlr. Die Rückzahlung dieser Summe erfolgt aus einem, zu diesem Zwecke ge— bildeten Tilgungsfonds, in einer durch das Loos zu bestimmenden Folge— Ordnung, 6 Monate nach vorhergegangener öffentlicher Kündigung gegen Rückgabe dieser Obligation. Bis dahin wird dieselbe jährlich mit 4 pCt. verzinst, welche gegen die, der Obligation beigefügten Zinsscheine in halbsährlichen Terminen bei der Königlichen Regierungs- Haupt- Kasse zu Posen, eventuell bei einem in Berlin zu bestimmenden Platze gezahlt werden. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligasionen erfolgt durch den Staats- Anzeiger, die Berliner Vossische Zeitung und das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen mit der rechtlichen Wir—Q— kung, daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebst Zinsen zu dem in der Belanntmachung bezeichneten Ter— mine verpflichtet sind. Im Falle des Eingehens eines oder des andern der gedachten Blätter, bestimmt der Ober-Präsident der Provinz Posen, in welchem anderen Blatte, anstatt des eingegangenen die Bekanntmachungen erfolgen. Wenn der Betrag dieser Obligation, nach erfolgter Kündigung, nicht in dem festgesetzten Termine erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten 4 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie trägt aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr, und ver— liert dann nach Ablauf von 4 Jahren ganz ihren Werth.
Posen,
06
Was die von der Königlichen Regierung am Schlusse Ih Berichts angeregte Frage betrisst, ob die von den Aerzten den d i Physikern zu erstattenden Quartal-Berichte und Anzeigen vom g. bruche der Menschenblattern und anderer ansteckenden FKrankhend unentgeltlich mit den Posten befördert werden dürfen, so wird (g. Königlichen Regierung bemerklich gemacht, daß für diese Berit bereils unterm 7. pril iszh (6. 236 der Uchesicht er Pöhl freiheits Verhältnisse unter der Bedingung Portofreiheit bewisss⸗ worden ist, daß dieselben mit der Rubrik bezeichnet werden; t
„Krankheits-Anzeigen“.
Berlin, den 19. Juli 1852. Der Minister für Handel zc.
von der Heydt.
Der Minister der geistlichen r Angelegenheiten. von Raumer.
ö .
Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial-Straßenbau-Fonds.
(Unterschriften.) Coupons Erster Coupon zur Posener Provinzial Obligation. 8 über Rihlr. 18 an halbjährlichen
Mit
Littr. Inhaber empfängt vom Zinsen
ten Rthlr.
Ständische Kommission für Verwaltung des Pro vinzial⸗Straßenbau⸗Fonds. /
Dieser Coupon wird ungültig, wenn sein Geldbetrag nicht bis zum ten 18 erhoben wird.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem bisherigen ersten Legations-Secretair der Kaiserl. türki⸗ schen Gesandtschaft an Allerhöchstihrem Hoflager, Fürsten Johann Caradja, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; so wie dem Capitain des Dampfschiffes „Naslednik“„, Caspar Nicolaus Heitmann zu Lübeck, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; und
Dem Landrath von Zychlinski zu Deutsch-Crone den Charakter als Geheimer Reglerungs-Rath zu verleihen; so wie
Den bisherigen Staatsanwalts-Gehülfen, Obergerichts⸗Assessor von Eisenhart⸗-Rothe zu Stettin, zum Staatsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Lübben zu ernennen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Erlaß vom 19. Juli 1852 — betreffend die Porto freiheit der Sendungen der Aerzte und Apotheker in Medizinal-Angelegenheiten.
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 11Iten Mai d. J. hierdurch eröffnet, daß die Armen-Arznei-Rechnungen, welche von Seiten der Apotheker an die Kreis Physiker, behufs Feststellung derselben, eingesendet werden, zur portofreien Beförde— rung nicht als geeignet angesehen werden können. Nach den beste—⸗ henden Grundsätzen kann die portofreie Beförderung nur für die— jen gen Sendungen der Behörden in Anspruch genommen werden, welche mit einer herrschaftlichen Rubrik bezeichnet und mit einem Dienst⸗ Siegel verschlossen sind. Die Apotheker sind nicht befugt, sich einer portofreien Rubrik zu bedienen, oder ein Dienst⸗Siegel , ihre Sendungen werden daher, da ihnen die äußeren . der Portofreiheit fehlen, stets mit dem tarifmäßigen . o ö. werden müssen. Da jevoch die Feststellung? der
srmen⸗ rzn ei Rechnungen durch die Kreis-Physiker nach den An⸗ führungen der Königlichen Negierung nicht im Interesse der Apo— theker oder der betreffenden Armenverbände stattfindet, sondern ledig⸗ lich in Ausübung des Dber⸗Aufsichtsrechts des Staates erfolgt, so unterliegt es keinem Bedenken, daß das für die des fallsigen Ten. dungen , . Porto den Kreis-Physikern auf ein von denselben ier n endes und mit ihrem Dienst⸗ Siegel zu beglaubigendes
daß die Sendung Armen Arznei ⸗Rechnungen l
1 l zur Feststellung eingesandt ., 3 — k
werde.
r habe, wieder erstattet
Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An die Königliche Regierung zu N.
Justiz⸗Meinisterium.
Der Kreisrichter Lohrmann zu Bielefeld ist zum Recht anwalte bei dem Appellationsgerichte zu Halberstadt unter Gestal. tung der Praxis bei dem dortigen Kreisgerichte und zum Nolat im Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt ernannt
.
worden.
lge meine Verfügung vom 18. Oktober 1852 — .
A Al Festsetzung und Zahlung der Denunzianten-Antheilt von Geldstrafen und die Verrechnung der Geldstrafey
bei den gerichtlichen Salarien-Kassen betreffend.
Kassen-Instruction vom 10. November 1851 §§. 7 und
.
Instruction zur Anfertigung der Jahres-Rechnungen vom 1. März 661
Nach Vorschrift des 8. 7 der Instruction zur Verwaltung der gerichtlichen Salarien-Kassen vom 106. November 1851 verbfeih' vom 1. Januar 1852 ab die von den Gerichten erkannten odz festgesetzten Strafgelder, soweit sie der Sta ats ka sse zufließen und nicht als durchlaufend zu verrechnen sind, th
— —
95.
den gerichtlichen Salarien-Kassen, und sind nicht weiter an die Regierungs⸗Haupt— oder Steuerkassen besonders abzuführen. In Folge dieser Einritz— tung liegt den Gerichten nunmehr auch die Festsetzung und Zahlung der Denunzianten-Antheile von den für dle Staats kasse ein⸗ gezogenen Geldstrafen ob. Dieselben müssen nach 88. 7 und 5; der Kassen-Instruction auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses und der den Denunzianten-Antheil festsetzenden Verfügung bei der Salarien-Kasse zur Soll-Einnahme gebracht, als durchlaufende Gel der verrechnet und als solche an dle berechtigten Empfänger aus gezahlt werden. Nur in Betreff der an fremde Empfänger abzu— führenden Strafen und derjenigen Polizei-Geldstrafen, welch. Stadt- Kommunen oder anderen Behörden zur eigenen Ein— ziehung zu überweisen sind, haben diese selbst, und nicht die Ge— richte, die Festsetzung und Zahlung der Denunzianten-Antheile zu bewirken. Hiernach modifizirt sich das Reskript vom 5. März 185 (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 740), insoweit dasselbe die Denunzian— ten⸗-Antheile betrifft.
Die weitere Abführung der für den Fiskus bei den Salarien Kassen vereinnahmten Strafgelder findet demgemäß, nachdem sich die Bestimmung des §. 55 der Kassen-Instruction vom 10. November 1851 hinsichtlich der Strafen für unterlassene An- und Abmeldung von Reserve⸗ und Landwehr-Mannschaften erledigt hat, nur aus⸗ nahmsweise alsdann statt, wenn die Strafen im Gesetze ganz oder zum Theil einem speziellen Fonds überwiesen sind. Dies st der Fall: ö.
1) bei den Strafen für Chaussee⸗-Polizei-Uebertretungen, welch bei Staats-Chausseen mit und bei anderen Chaͤufseen mit 5 zur Unterstützung der Chaussee-Aufsichts-Beamten, bazie— hungsweise ihrer Wittwen und Waisen bestimmt sind (Allge— meine Verfügung vom 3. Mai 1850 Nr. J., Justiz-Ministe=
rial⸗Blatt S. 171),
2) bei den Strafen für Uebertretungen in Post⸗Angelegenheilen welche der Post-Armenkasse anheimfallen (Gesetz über das
Postwesen vom 5. Juni 1852 8. 142, Gesetz⸗Sammlung
S, 356 und Staats-Anzeiger No. 144. S. 8d9). len
Diese Strafen sind daher gleich den Denunzianten⸗ Antheile als durchlaufende Gelder zu behandeln und an die Behörden, welche die betreffenden Fonds verwalten, abzuführen.
Sämmtliche Gerichtsbehörden werden veranlaßt, zu achten.
Zugleich wird denselben
sich hiernach
der Bestimmungen über die Verwendung von Strafgeldern und Konfiskat—
1507
1) in der Anlage A. eine von dem Herrn Finanz⸗Minister mit- getheilte Zusammenstellung der Bestimmungen über die Ver— wendung von Strafgeldern und Konfiskat-Erlösen in Unter— suchungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, ind n der Anlage B. der, wesentliche Inhalt einer Verfügung des Herrn Finanz-Ministers an sämmtliche Steuerbehörden, auf mehrere in Betreff der Verrechnung von Geldstrafen und Konfiskat-Erlösen zur Sprache gebrachte Anfragen, zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt, und dabei zu Nr. 6, und 7 der Anlage B. bestimmt, daß die unter Nr. 5 bemerkten, gerichtlich einzuziehenden Strafbeträge durch die Rubrik 11 des Boll Einnahme⸗Belages als durchlaufend zur Soll-Einnahme zu ssellen und demgemäß weiter zu verrechnen sind; wogegen die unter Nr. 6 und 7 erwähnten, auf Requisition der Steuerbehörden ein— ehenden Geldstrafen, Steuern, Abgaben und Kosten die Sala— fassen⸗Verwaltung nicht berühren. Berlin, den 18. Oktober 1852.
zuzi rien
2332
ustiz⸗Minister imons.
(
An sömmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Departement des Apptllationsge⸗ richts hofes zu Köln.
Anlage A.
d
1
111
Erlösen in Untersuchungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze.
2
J! * 8 .
bei deren Hinterziehung
Strafen aufkommen.
— w Aus- u. Durch⸗ D gangs ⸗Abgaben. (Zollgesetz vom 23. Januar
ttz Sammlung
er gesammte Betrag der aufkommenden Zollstrafen, so wie der Erlös aus den Zoll-Konfiskaten, — letzterer nach Ab— zug der auf den konfiszirten Waaren ruhenden Abgaben, wenn solche nicht anderweit beizutreiben sind, — fließt
z 89 II 0 91 384 . 1538 zu den allgemeinen Staats-Fond
Ein,
Do.
der Allerhöchsten Ka—⸗— 10. Januar wegen unrichtig gar nicht dekla rirter C festgesetzten u eingezogenen Strafen (mit .
der eigentlichen Defraudationsstre werden jedem Enidecker,
dem Nichtbeamten,?
* ö. 355 1951 8ger ye 18 letzte Drittheil ver
Von den nach §. 5
binets⸗Drdre vom 1824 ode
§5inm— ek nt Cinmalsschung
(Gesttz vom Februar 1819, Gesetz⸗ Sammlung K Gesetz vom 25. September 1820, Gesetz⸗ Sammlung S. 193,
Gesetz vom 29. Mä
r 2 1 Gesetz⸗Samml. S. 59.)
Und von 6 Konsistgten
N 8 . 89g r 8 Von der eingezogenen Strafe
dem Erlöse aus etwaigen wird
Ein Drittheil den Steuerbeamten Ausschluß der Mitglieder der Haupt ämter) ingleichen den Polizei- und Forst-Offizianten und Gendarmen, so—⸗
1828
0,
mit
6 2 1 Mahl⸗ und Schlacht⸗9 ste uer. s (Gesetz vom 30. Mai 1820, BVesen (-* 1 . . ; ö ? Gesetz'Samml. S. 143.) oder zu der Entdeckung Hülfe geleistet . , haben, als Belohnung zu Theil. ne e st zu er. Die übrigen zwei Drittheile verbleiben (Gesetz vom 30. Mai 1820, der Staagtskfaffe, Gesetz⸗Samml. S. 147.) /
Rübenzu ckersteuer. ; (Gesetz vom 7. August 1846, Gesetz⸗ Sammlung S. 335.)
(Gesetz vom 1. Mai 1856, Gesetz⸗Samml. S. 193.)
fern sie die Zuwiderhandlnng entdeckt
bbei deren Hinterziehung die 2
Abgaben, Verwendung der Strafen.
8 Sn n. .
Strafen aufkommen.
8 , , z aon Nach S. 33 des nebenbemerkten Gesetzes
(Hesez zom „März 1522, erhlt jeder Denunziant, auch wenn
Hesetz-Sammlung S 57.) derselbe nicht Beamter ist, Ein Drittheil der Stempelstrafen.
Den Hauptamts⸗Mitgliedern steht kein
Denunzianten-Antheil zu.
ĩ verbleiben
Die übrigen 3
k
Inwiefern von Erbschafts-Stempel-Stra⸗ fen ein Denunzianten-Antheil zu bewil⸗ ligen sei, ist durch die Verfügungen des Justiz⸗Ministeriums vom 9. Dezember 1839 und des Finanz-Ministeriums vom 5. Februar 1840 bestimmt.
der Staats⸗
9 Fabrication und Verkauf von Spielkarten.
(Gesetz vom 16. Juni 1838,
Gesetz⸗ Sammlung S. 370.)
Von den eingehenden Geldstrafen erhält der Benunziant 3. Das letzte Drittheil verbleibt der Staats-Kasse.
10 Chaussee⸗ und andere Communications ⸗Ab⸗ gaben.
(Chausseegeld ⸗ Tarif vom 29. Februar 1840, Gesetz⸗ Sammlung S. 95 und die betreffenden besonderen Ta⸗ rife.
Die Zahlung der Denunzianten-AUntheile bei Chaussee⸗Polizei⸗ und Chausseegeld— AUebertretungen ist ausgehoben. Die wegen der Chaussee geld-uebertre— tungen eingehenden Strafgelder fließen zum vollen Betrage zu den allgemeinen Staatsfonds. Wegen der Verrechnung der von Chaussee— Pyolizei- Uebertretungen aufkommen— den Strafgelder ist in den Cirkular— Verfügungen vom 3. Mai 1850 (Cen— tralblatt Nr. 52 Seite 93) und vom 25. Mai 1850 (ibid. Nr. 56 Seite 99) das Nähere bestimmt. Zur Erläuterung wird noch auf die in dem Centralblatte für 1851 unter Nr. 29 Seite 44 ab— gedruckte Verfügung an den Provin— zial-⸗Steuer Direktor in Magdeburg vom 23. Januar 1851 Bezug genom⸗— men. Bei den übrigen Communica— tions⸗Abgaben finden die Bestimmun— gen zu 3 bis 6 Anwendung.
Allgemeine Bemerkungen.
1) Soweit die gesetzliche Strafe, wenn auch nach rechtskräftig erfolgter Ent— scheidung, erlassen wird, fällt der De— nunzianten⸗Antheil weg, wenn de selbe nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Strafgelder und von denen kein Denunzianten-Antheil zu zahlen ist, namentlich auch Strafgelder und Konfiskat-⸗Erlöse aus solchen St Untersuchungen, welche nicht Beamten anhängig gemacht . mit Ausnahme und Stempelstrafen
1 ne kürzt 211 — 599954 Unverkurzt zur Staat
L* 1
Konfiskat⸗Erlöse,
1 V 6 ** 3 Sort JTnrsroherwnkKRo nach dem Vorstehenden
elter⸗
sind, sließen
M
K 219 yy Maischsteuer⸗
und 8 —
1 n * Volk *I 9 . *
1961 Inhalt der Verfugung
Fp nw * N 2 * M.när' ö 9 Königlichen Steuer-Behörden vom 23.
⸗ (. 9 91 7 — 6 5 56 n. ( — erfügung vom 23. August 1852. ( Staats-Anzeige . 8 1
Wenn an Stelle der nicht eingetretenen Konfiskation oder der nicht bewirkten Hinterlegung des Werths des Konfiskats nach s. 21 des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 von den Gerichten auf Zah lung einer Geldsumme erkannt ist, so muß diese, gleich der erkannten eigentlichen Strafe, von den gerichtlichen Salarien-Kassen eingezogen und als denselben verbleibend verrechnet werden. Behufs Auszahlung der Denunzianten-Antheile, welche bei den ge— richtlichen Salarien-Kassen durchlaufende Posten bilden, sind den Ge— richten erster Instanz gleich mit der Anklage die Namen derjenigen Beamten, welche zum Bezuge des Denunzlanten - Antheils berechtigt sind, mitzutheilen. Eine besondere Mittheilung seitens der Gerichtsbehörden Steuerbehörden darüber, daß die eikannten Geldstrafen der Salarien Kasse zur Einziehung überwiesen seien, erfolgt nicht, weil das Straf— Erkenntniß von Amis wegen zur Vollstreckung gelangt. ü.
Da nach der Instruction zur Verwaltung der gerichllichen Salarien⸗ Kassen vom 10. November 1851 und nach den Justizverwaltungs— Etats sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der gerichtlichen Sala— rien -Kassen den Regierungs-Hauptkassen zufließen, so ist es nicht er— forderlich, daß die vor dem 1. Januar 1852 von den Grrichtsbebör—
198.)
81 49n 1818