1852 / 252 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den festgesetzlen, am Schlusse des Jahres 1851 noch nicht eingezogenen und abgelieferten, der Staats - Kasse verbleibenden Strafen an die Hauptämter 2c. besonders abgeführt werden. Wiewohl die gerichtlich erkannten Strafen der Regel nach den gericht— lichen Salarienkassen verbleiben, so sollen doch in solchen Unter- suchungen, in welchen die in Beschlag genommenen Gegenstände, so wie die Strafbeträge bei den Zoll oder Steuer Aemtemn deponirt sind, die Strafgelder und der Erlös ausnahmsweise bei der Steuer- Behörde zur direkten Vereinnahmung und Verrechnung gelangen, auch wenn die Entscheidung von der Gerichtsbehörde ersolgt ist. Sollte der deponirte Strafbetrag weniger als die gerichtlich erkannte Strafe betragen, so wird, damit nicht wegen Zahlung des Denun— zianten-Antheils Ac. oder sonst Weiterungen entstehen, der gerichtlich eingezogene Mehrbetrag ebenfalls an die Steuerbehörde abgeliefert.

6) Wenn im Verwaltungswege rechtskräftig festgesetzte Geldstrafen auf

Requisition der Steuerbehörden durch die Gerichte eingezogen worden, so sind dieselben bei den Steuerbehörden, bei welchen sie zur Soll—⸗— Einnahme stehen, zu vereinnahmen.

Die fälligen Steuern und Abgaben, so wie die im Verwaltungswege entstandenen, dem Verurtheilten zur Last fallenden Kosten sind feitens der Steuerbehörde einzuziehen oder, wenn solche gerichtlich beigetrie— ben sind, an dieselbe abzuführen.

Meinisterium der geistlichen, Unterrtichts⸗ Vedizinal⸗Angelegenheiten.

w Die Kunst⸗Ausstellung im Akademie-Gebäude wird am Sonntag, den 31sten d. M., um 5 Uhr geschlossen. Die Ausstellenden werden ergebenst ersucht, die ihnen gehörenden Kunstgegenstände gegen Rückgabe der Empfangscheine baldigst abholen zu lassen. Berlin, den 23. Oktober 1852. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice-Direktor.

Ministerium des Innern. Cirkul ar-Verfügung vom 6. August 1852 fend die Beschränkung der Gesangsfeste in kirchliche Fest⸗ und Sonntagsfeier.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die hin und wieder tfin⸗ denden Gesangsfeste in der Weise, wie sie gegenwärtig abgehalten zu werden pflegen, wenn sie auf kirchliche Festiage und auf S . tage fallen, nicht dazu dienen, die Feier dieser Tage zu erhöhen, sondern daß dieselben in diese Feier vielmehr ein fi emdartiges störendes Element hineintragen.

Die Königliche Regierung veranlasse ich daher, de zu tragen, daß die Abhaltung von dergleichen Ge angsfest unter solchen Beschränkungen gestattet werde, d und Sonntagsfeier dadurch keine Beeinträchtig

Berlin, den 6. August 1852.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.

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An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin.

dom 7. August 1852 betreffend der Land-⸗-Gendarmen hinsichtlich lung s⸗Ansprüche. (Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 120 S. 656.)

es TDer 24. wird auf den Bericht vom 27. Mai c. hierdurch er— öffnet, daß der früher befolgte Grundsatz, wonach die Einstellung der Unteroffiziere in die Land-Gendarmerke als eine Versorgung be⸗ trachtet und hiernach der von Militair-Personen durch Dienstlesstun— n . stehenden Heere erworbene Civil-Versorgungs-Anspruch durch den Eintritt in die Gendarmerie als erloschen angesehen wurde, allgemein aufgegeben worden ist, und das den' uls Land- Gendarmen anf shtgn iinierofftgleren, welche 12 Jahre im stehenden Heere 6 d. a, mr ver Erlangung des Civil-Versorgungsscheins ö en ohne gravirende Veranlassung ausschei— Anstellungs Anspruch vorbehalten bleibt. . ade mngemaß hinsichtlich ihrer Anstellungs zeneerz lhre e seen benen Hier auch ihrerseits verfahren. , nnen Fäen Berlin, den 7. August 1852. Ministerium des Innern. Im Auftrage:

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An die Königliche Regierung zu N. ,

Erlaß vom 26. Au gust 1852 betreffend die Verlän⸗ gerung der Umzugs- und Räumungs-Fristen be Wohnungen durch ortspoltzeiliche Verordnung.

Der 2c. wird auf den Bericht vom 29sten v. Mts, die Umzugs- Termine bei Räumung gemietheter Wohnungen betreffend, beifolgend eine Abschrift der in dieser Angelegenheit unterm 30. September 1834 an die Regierung zu N. erlassenen Verfügung (a.) mitgetheilt um daraus zu ersehen, welche Absicht bei der Bestimmung des §.3 des Gesetzes vom 30. Juni 1834 *), zum Grunde gelegen hat, und wie dieselbe im Wege 6rtlicher Reglements zu erreichen ist.

Einer weiteren Instruction von Seiten des unterzeichneten Ministeriums wird es danach nicht bedürfen.

Berlin, den 26. August 1852.

Ministerium des Innern. Im Auftrage. von Manteuffel. An die Königliche Regierung zu N. a.

Auf den Bericht vom 24sten v. M., die Bestimmung des §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni d. J. über die Termine bei Wehnungs— Mieths-Verträgen betreffend, wird der zc. hiermit erwidert, daß jener Bestimmung die Absicht zum Grunde liegt, im Wege ortspolis zeilicher Verordnungen den Uebelständen vorzubeugen, welche beim Wechsel größerer Miethswohnungen oft dadurch entstehen, daß Räu mung und Einzug nicht in einem Tage bewirkt werden können.

Es wird daher für jeden Ort, wo ein häufiger Wohnungs wechsel stattfindet, zu erwägen sein, welche Verlängerung der Um— zugs- und Räumungsfristen durch das Bedürfniß erheischt wird, und welche Einrichtung zu treffen ist, um zu bewirken, daß während dieser längeren Frist einzelne Theile der neuen Wohnung dem an— ziehenden Miether eingeräumt werden, und daß dem letzteren dage⸗ gen die Verpflichtung auferlegt wird, seine bisherige Wohnung vom

J erften Tage der Umzugsfrist für seinen Nachfolger verhältnißmäßlg zu räumen.

Nach diesen Gesichtspunkten hat die ꝛc. zu erwägen, welche Anordnung zunächst für N. dem dortigen Bedürfnisse Abhülfe ge— vähren dürfte, und solche im Entwurfe zur Prüfung einzureichen

Berlin, den 30. September 1834.

Ministerium des Innern und der Polizei. Köhler.

) S. 2. Wo es nöthig gefunden werden sollte, bei größeren Wol nungen die gesetzliche Räumungsfrist zu verlängern, kann solches, unter Berücksichtigung der bestehenden örtlichen Gewohnheiten, durch eine von da Orts-Polizei⸗Behörde zu erlassende Verordnung mit verbindlicher Kraft alle Einwohner des betreffenden Orts angeordnet werden; solche Verord nungen bedürfen jedoch der Bestätigung der vorgesetzten e Regierungen werden hierüber von d struckion versehen werden.

Gir nlar e gu st Feststellung der An k i Mobilmachu 59 2 w 557 , 6 3 . . 9 * Elin Yrufenen Assessoren und Referendarien

Um Mißdeutungen zu begegnen, welche der 8. 24 der von den Königlichen Staats⸗-Ministerium mit Allerhöchster Genehmigung unter dem 22. Januar, 1831 erlassenen Bestimmungen über di Behandlung der militairpflichtigen Civilbeamten bei einer Mobil machung der Armee seiner Fassung nach erfahren könnte, haben S Majestät der König geruhet, die abschriftlich angeschlossene Decle ration vom 7. April d. J. (Staats Anzeiger Nr. 155, S. ergehen zu lassen, wonach die durch die Mobilmachung ein getreten Verzögerung, welche den Referendarien vergütigt werden soll, gleich viel, ob es zum Kriege gekommen ist oder nicht, in allen Fällen der gestalt auszugleichen ist, daß die nach dem Examen Festgestellte Anciennetät als Assessor um denselben Zeitraum antedatirt wird, welchen die betreffenden Referendarien im Militair gedient haben.

Im Sinne des den Königlichen Regierungen unter dem 18. Au gust 1850 mitgetheilten Staats⸗Ministerial-Beschlusses vom 19. Juli desselben Jahres hat demnächst das Königliche Staats-Ministerium in dem abschriftlich beiliegenden Beschlusse vom 8. Juni d. J Staats-Anzeiger Nr. 175, S. 1041) dahin entschieden, in Rede stehende Declaration nicht blos auf die Referendarten dern auch auf alle anderen Beamten und Aspiranten, welche durch die Einberufung zum Kriegsdienste zur Verzögerung der Prüfun— gen und Vorbereitungs-Arbeiten genöthigt werden, gleichmäßig, und nicht allein bei Mobilmachungen der Armee, sonbern auch in den jenigen Fällen der außerordentlichen Zusammenziehung der Lant, wehr in Anwendung zu bringen ist, welche nach dem Vorbehalt

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unter Nr. 4 des Staats⸗Ministerial-Beschlusses vom 19. Juli 156

den Fällen der Mobilmachung gleichgestellt werden möchten.

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Endlich aber ist von dem Königlichen Stagts-Ministerium laut der weiteren abschriftlichen Beilage, unter dem 24. Juli d. J. taats-Anzeiger Nr. 191, S. 1161) beschlossen worden, daß die Pestimmungen des Staats Ministerial Erlasses vom 22. Januar ssßl außer den Mobilmachungs Fällen auch auf diejenigen Fälle zuszudehnen sind,, in welchen Beamte in Folge der verschiedenen eit dem Jahre 1848 bis jetzt erfolgten außerordentlichen Zusam⸗ menziehungen von Truppen in dieselben eingestellt worden sind.

Indem wir die Königliche Regierung hiervon zur Nachachtung in Kenntniß setzen, veranlassen wir das Präsidium derselben, was die Referendarien betrifft, die von obigen Bestimmungen betroffen werden, solche mit letzteren unter der Anweisung bekannt zu machen, von bem Kommando des betreffenden Truppentheils sich eine Be⸗ schtinigung über die Dauer ihrer Militair⸗Dienstzeit bei der Mobil— machung der Armee oder bei den seit 1848 stattgefundenen außer⸗ ordentlichen Truppen⸗-Zusammenziehungen ertheilen zu lassen und dieselben seiner Zeit nach abgelegtem Examen vor der Königlichen Ober-Examinations⸗Kommission uns einzureichen. Von den betref— fenden Assessoren aber wolle das Königliche Regierungs-Präsidium eine solche Bescheinigung nachträglich einfordern und behufs ander— weitiger Feststellung ihrer Anciennetät hierher gelangen lassen.

Berlin, den 29. August 1852. Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister. An

sämmtliche Königliche Regierungen, Provinzial—

Steuer-Direktoren und an das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin.

Ministerium.

Ci ö n 6, z . betreffend die An der von preußischen Unterthanen im ersatz⸗ Alter auf der deutschen Flotte geleisteten

e auf dite Miltt air dien t pflicht.

Des Königs Majestät haben mittelst der in Abschrift hier bei⸗ sefügten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 22. Juli c. (a.) zu be— stimmen geruht: daß denjenigen Preußen, welche

ö je auf der deutschen Flotte gedient haben, die im ersatzpflichtigen Alter dort zurückgelegten Dienste bei Erfüllung ihrer Dienstpflicht im vaterländischen Heere ange— rechnet werden sollen.

Das Königliche General⸗Kommando und das Königliche Ober— bräsidium setzen wir unter Bezugnahme auf die diesseitige Mitthei⸗

lung vom 8. Mai pr. hiervon behufs der weiteren gefälligen Ver

anlassung ergebenst in Kenntniß.

894 I1* 8 5 j 89 9 453 Berlin, den 16. August 1852.

2 n 91 K * . . . Sy. f er Minister des Innern. riegs⸗Minister.

Au den 2 ri (g vom 12. L ü. genehmige 9

preußen, welche auf der deutschen Flotte gedient satzpflichtigen Alter dort zurückgelegten Dienste bei vaterländischen Heere angerechnet werd den 22. Juli 1852. Friedrich Wilhe

von Westphalen.

Durchlaucht der Fürst n⸗Witt! er leburg, von Köln. Der Königlich hannoversche außerordentliche Gesandte und Minister am hiesigen Hofe, Wirkliche Geheime Ratl

Un yphausen, von Hannover.

. . J J . . ö 3 8 Ib gereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrick RIM

2 2 , ** Reuß, nach Merseburg.

Se. Durchlaucht der Fürst Emil zu Sayn⸗—Wittgen⸗ tein-Berleburg, nach Petersburg.

Der Fürst von Pleß nach Golßen.

Se. Erlaucht der Graf Botho zu ode, nach Wernigerode. .

Der General-Major und Commandeur der 19. Infanterie⸗

nach Posen. rordentliche Gesandte und bev lmächtigte Mini am Königlich baierschen Hofe, Kammerherr von Bockelberg, M. ö ö. München. . 54 32 9 ; 86 1 . 981 = 2 1 2111 Iv Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister ö ö 4 63 83 8 * . key B sssep J

K öniglich schwe dischen Hose, Kammerheri 1

Simon, nach Stockholm.

Berlin, 26. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller n, . ; z gr g Schwevwpe gnädigst geruht: Dem Major Baron Geyr von S chwen en burg des Garde-Husaren-Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung 8 ,, . 8 f ! 8gerlltek eien des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen

8 53 . 7198 DI Te . 69 * 2 J 9 R Ie 896 h ihrem St. Annen -Ordens 2ter Klasse mit der Krone; Allerhöchstihrer

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Jügel-Adjutanten, Hauptmann von Loën, zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm ver— liehenen Ehren-Kleinkreuzes des Großherzoglichen Haus- und Ver— dienst⸗Ordens; so wie dem Premier -Lüeutenant Bassenge vom 26sten Infanterts-Regiment zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Ritterkreuzes des Schwert-Ordens zu ertheilen.

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Per sonal - Chronik der mrovinzial⸗Behösrd en.

. Provinz Schlesten. k Verliehen ist: Dem Pfarr-Administrator Jach nick die Pfarre zu Tarnau, oppelner Kreises.

Versetzt find: Der Oberförster von Hedemann zu Poppelau von dort auf die Oberförsterstelle Ottmachau, mit Anweisung seines Wohn⸗ sitzes Neisse; der Oberförster Kaboth II. von Budkowstz auf die Ober försterstelle zu Poppelau. . .

W Mebertragen ist: Die Oberförsterstelle zu Kandidaten Geßner interimistisch. Gestorben ist: Der Lehrer an der Knappschaftsschule zu Paru⸗

. Provinz Sachsen. Versetzt sind: Der im Departement des Appellationsgerichts zu

Naumburg beschäftigt gewesene Appellationsgerichts⸗-Referendarius Wilhelm 1 = 1 J

von Rauchhaupt in das Departement des Appellationsgerichts zu Magde⸗ der Albert Wilhelm Gebhard

zu Halberstadt. Schullehrerstelle in Dessau, in der ed Das Patronat über dieselbe m zu. Der Schulamts-Kandidat Friedrich Heinrich

aus Harsleben, zum Lehrer an den Volks- und Bürgerschulen in leben provisorisch. Uebertragen ist: Dem versorgungsberechtigten Cor August Adolph Wiederhold die stationaire Forstaufse definitiv. pfarrer Jüngken zu Sido, Diözes San— dau, Pfarre Sido-Zolcho sind der Rittergutsbesitzer von Katte

. . ö 5 4 . Zolcho und der Major von Katte zu Mainz.

Königliche Schansietle. tittwoch, 27. Oktober. Im Opernhause. (178ste Schau⸗ Abonnements-Vorstellung): Viel Lärmen um Nichts, Lust⸗

el in 5 Abtheilungen, von Shakespeare, übersetzt von L. Tieck.

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