1852 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche

Arbeiten.

Erlaß vom 30. Augu st 1852 betreffend die Be⸗ freiung des Königlichen Marine-Fiskus von Zahlung

stävttscher Kanal- und Hafen-Abgaben.

Da der Anhang zu dem Hafengelder-Tarife, für N. eine aus— drückliche Vorschrift nicht enthält, nach, welcher Königliche Fahrzeuge oder solche Gefäße, welche mit Königlichen oder Armee Effekten be⸗ laden sind, von der für Rechnung der Stadt n erhebenden Ab⸗ gabe befreit wären, so wünscht das Königliche Kriegs⸗Ministerium, daß bei der nächsten Revision des Tarifs in denselben eine ausdrück— liche Bestimmung über die Befreiung des Königlichen Marine-Fis—

kus von der fraglichen Abgabe aufgenommen werde.

Ich veranlasse die Koͤnigliche Regierung, hierauf bei der näch⸗—

sten Revision des Tarifs, so wie überhaupt bei der Aufstellung neuer

resp. bei der Reviston der bestehenden Kanal- und Hafengelder⸗

Tarife Rücksicht zu nehmen. Berlin, den 30. August 1852. . Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

dem Gesammtgewicht des Gepäckes.

Die Bestimmung in der Verfügung vom 3. September é. (Staats-⸗-Anzeiger Nr. 214 S. 1267), wonach das Ueberfrachtporto bei Passagiergepäck eines Reisenden, welches aus mehreren Stücken besteht für jedes einzelne Stück zur Erhebung kommen soll, wird hiermit aufgehoben und dagegen angeordnet, daß, dem früheren Verfahren gemäß, das Ueberfrachtporto nach dem Ge—⸗— sammtgewichte des Passagiergepäcks erhoben werde.

Werths zu berechnen ist. Berlin, den 15. Oktober 1852. General ⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 17. Oktober 1862 betreffend die Taxirung der Brief- und Fahrpost-Sendungen zwischen dem preußischen Post-Bezirk und den lippeschen Für⸗ stenthümern, welche dem deutsch-österreichischen Post-Vereine noch nicht angehsren.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Taxirung der Brief- und Fahrpost⸗Sendungen zwischen dem preußischen Post- Bezirke und den lippeschen Fürstenthümern, welche dem deutsch— österreichischen Post⸗Vereine noch nicht angehören, sollen im Einver—

ständniß mit der Fürstlich Thurn- und Taxisschen Ober-Post-

Behörde vom 1sten k. M. ab provisorisch folgende Vorschriften eintreten: .

1) Bei der Erhebung des Porto in dem preufischen Post⸗-Be— zirke, d. i. für frankirte Sendungen aus Preußen nach Lippe und für unfrankirte Gegenstände aus Lippe nach Preußen, wird berechnet:

a) für Preußen: das preußische interne Porto vom Absen— dungs-Orte bis zur preußischen Gränz-Post-Anstalt gegen Lippe, über welche die Spedition erfolgt, resp. von dieser Gränz-Post⸗Anstalt bis zu dem preußischen Be— stimmungsorte, nach dem gegenwärtig für den internen Verkehr bestehenden Porto-Tarif, jedoch mit der Modi— sieation, daß die durch das Gefetz vom 2. Juni d. J. (General-Perfügung vom 24. Juni d. J. (Staats- Anzeiger Nr. 176 S. 1561) eingetretene Ermißigung des Güter— borto nicht Anwendung findet;

6) für Thurn und Taxis, das lippesche Porto nach den bis— herigen Sätzen (:ide Gircular vom 265. Mai 1848 ad X.)

Die bisherigen Gesammt-Taxen solsen seboch nicht über⸗

schritten werden. stehenden Bestimmungen zu erhebenden Beträge höhrr zu stehen, so bleiben die bisherigen Taxen maßgebend. 2) Bei der Porto⸗-Erhebung in den lippeschen Fürstenthümern d. i. für unfrankirte Brief- und Fahrpost Sendungen aus Preußen nach Lippe, und umgekehrt für frankirte Gegenstände

Kommen in einzelnen Fällen die nach vor⸗

dung vom 2. November 1850 ausführlich enthalten sind durchweg unverändert, mit der Maßgabe, daß weder ni

fügung vom 27. Dezember 1849) angeordnete Ermaͤßigung der Briefporto- Taxe, noch auch die nach dem Gesetze vom 2. Juni d. J. (Staats, Anzeiger Nr. 131 S. 765) eingetre⸗ tene Ermäßigung der Gütertaxe bei den fraglichen Sendun— gen in Betracht kommt. Berlin, den 17. Oktober 1852.

General ⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 17. Oktober 1852 betreffend die Stempelfreiheit der Quittungen über fixirte Diäten und Remunerationen unter 50 Rthlr. monatlich.

Nach einer Mittheilung der Königlichen Ober⸗-Rechnungs— Kammer wird von derselben die Beibringung von Haupt- oder Jahres-Ouittungen über sixirte Diäten und Remunerationen nicht verlangt, sondern es genügt, wenn den Rechnungen die monatlichen Quittungen als Beläge beigefügt werden. Die Stempelpflichtigkeit der gedachten Quittungen ist von dem Geldbetrage abhängig, Uber welchen dieselben ausgestellt worden sind.

Wenn daher ein Beamter an fixirten Diäten oder Remunera— tion monatlich weniger als 50 Rthlr. bezieht, und dessen monatliche Quittungen zur Jahres-Rechnung beigebracht werden, so ist zu die—

sen Quittungen ein Stempelbogen nicht erforderlich. Bezieht dage⸗ , ö nt enn, ö. . . gen der Beamte an fixirten Diäten oder Remuneration monatlich Verfügung vom 15. Oktober 1852 betreffend die Er- S6 Rthlr. oder darüber, so sind feine monatlich ausgestellten Quit.

hebung des Ueberfrachtporto bei Passagiergepäck nach

tungen gegen eine Haupt- oder Jahres⸗Quittung auszutauschen, welche letztere der Jahres-Rechnung als Belag beizufügen und auf einem nach Maßgabe des quittirten Betrages zu verwendenden Stempelbogen auszustellen ist.

Die Königliche Ober-Post Direction wolle dieses in Zukunft beachten.

Berlin, den 17. Oktober 1852.

General⸗Post⸗Amt. An

Was die Erhebung des Werthpoxrto für Passagiergut, dessen die Königlichen Ober-Post-Directionen. Werth deklarirt ist, betrifft, so verbleibt es bei der in der Verfüe . gung vom 3. September . ertheilten Vorschrift, daß das Werth⸗ Berfügung vom 17. Oktober 1852 porto für jedes Stück besonders nach Maßgabe des dafür deklarirten ö 6 t ,,,,

clarationen bei den aus dem taxisschen nach dem preu—

betreffend die

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ßischen Post⸗Bezirke bestimmten Geld- zg. Sendungen.

Der Königlichen Ober-Post-Direction wird auf den Bericht vom 28sten v. M. eröffnet, daß einer Verabredung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Verwaltung zufolge für den ganzen Bezirk derselben die Währung des 14-⸗Thalerfußes als diejenige angenommen worden ist, welche für die Werths Della— rationen bei den nach dem preußischen Post - Bezirke be— stimmten Geld- und anderen Sendungen von angegebenem Werthe maßgebend sein soll, und daß die Fürstlich Thurn und Taxisschen Post⸗Anstalten Anweisung erhalten haben, in allen Fällen, wo seitens der Absender die Declaration in anderer Währung erfolgt, den Betrag behufs des Ansatzes in den Karten auf preußische Währung zu reduziren.

Berlin, den 17. Oktober 1852.

General⸗Post⸗Amt. An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.

Verfügung vom 18. Oktober 1852 betreffend die

Cautionsleistung solcher Korrespondenten, welche sich

die Auszahlung von Vorschußbeträgen bei den Po st-An—

stalten gleich bei Einlieferung der Vorschußsendungen sichern wollen.

Auf den Bericht vom 2ten d. Mts., die Cautionsleistung solcher Korrespondenten betreffend, welche sich die Auszahlung von Vor— schußbeträgen gleich bei Einlieferung ihrer Vorschußsendun gen zu sichern wünschen, wird der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction ers net, daß nach 8. 28 des Reglements vom 31. Juli d. J. 5 Anzeiger Nr. 181. S. 1101.) die Befugniß der Post⸗Anstalten: Vorschüsse gleich bei Einlieferung von Vorschußsendungen auszu—

zahlen, von der Höhe der Eaution abhängig ist, welche der betres—

aus Lippe nach Preußen, bleiben die früheren Bestimmungen,

welche im Cirkulare vom 25. Mai 1848 und in der Beschei⸗

fende Absender bestellt hat. Es laͤßt sich daher nicht rechtfertigen, bei Einleitung einer solchen Cautionebestellung Höhe der Caution danach zu bestimmen, wieviel der zur oe ene, bestellung Erbötige in der Regel in einem Monat durch ö . schuß erhebt, wofür ein irgend sicherer Maßstab überhaupt, ö. ö. finden ist. Dem Betheiligten muß vielmehr lediglich selbst überlassen

durch das Gesetz vom 21. Dezember 1849 (General- Bat

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hleiben, auf wie hoch er Caution bestellen will, und seltens der be⸗ Post -Anstalt muß nur sorgfältig die Bestimmung des

reffenden ; lt Reglements beachtet werden, wonach, gleich bet der Einlieferung von

Forschußsendungen, Vorschüsse über den Betrag der bestellten Cau— on hinaus nicht gezahlt werden dürfen.

Was die Gegenstände betrifft, mit welchen Cautionen der in Rede stehenden Art bestellt werden können, so sind außer Staats— papier en oder vom Staate garantirten Papieren auch baare Gelder ur Cautionsbestellung geeignet, wenn der Betheiligte dieselben zins— sos deponiren will. Da, dergleichen zur Sicherung der Postkasse bestimmte Gelder stets für die etwa erforderliche sofortige Verwen⸗ zung bereit gehalten werden müssen, eine zinsbare Belegung dersel— hen mithin nicht stattfinden kann, so können Zinsen dafur nicht ge⸗ währt werden. -

Eine allgemeine Bestimmung darüber, daß die Rückzahlung solcher Cautionen nur solle verlangt werden dürfen, wenn eine Kündigung vorangegangen und danach eine vierwöchentliche Frist verstrichen sei, läßt sich gleichfalls aus den Vorschriften, welche der 828 des Reglements vom 31. Juli d. J. enthält, nicht recht— fertigen. hn Regel nach überkommt die Post-Verwaltung die Verbind—

lichkeit zur Auszahlung eines Vorschußbetrages erst durch die statt⸗;

zchabte Einlösung der betreffenden Vorschußsendung. Bei erfolgter lautionsleistung ist eine Ausnahme insofern gestattet, als die Aus— zahlung zwar gleich bei Einlieferung der Sendung geschieht, der Absender aber seinerseits verpflichtet bleibt, den im Voraus empfan— genen Betrag dann zurückzuerstatten, wenn die Einlösung der Vor— schußsendung demnächst von dem Adressaten verweigert wird. Hieraus ergiebt sich, daß die Rückzahlung der Caution dann verlangt werden darf, wenn feststeht, daß die Sendungen, bei deren Einlieferung der Cautionebesteller Postvorschüsse ausgezahlt erhalten hat, sämmtlich von den Adressaten eingelöst worden seien, oder wenn von dem Ab— sender diejenigen Vorschuß⸗- Beträge, welche er für nicht eingelöste Vorschuß⸗Sendungen empfangen hat, sämmtlich zurückerstattet wor— den sind. Die hierzu erforderlichen Feststellungen lassen sich leicht

und binnen kurzer Zeit bewirken, da jede Vorschuß-Sendung, wenn

sie nicht eingelöst wird, spätestens acht Tage nach dem Eingange der Post⸗-Anstalt am Aufgabe⸗ Orte zurückgesandt, von jeder erfolgten Einlösung aber der Post-Anstalt am Aufgabe-Orte mit nächster Post Nachricht gegeben werden muß.

den in dem dortigen Regierungs-Bezirk um Gestattung der Aufstel— lung sogenannter Paschtische betreffend, eröffnet wird, davon aus, daß Wurfelspiel⸗Belustigungen um Glas⸗ und Porzellanwaaren und andere unbedeutende Gegenstände bei Jahrmärkten, Schützenfesten und sonstigen Volksfesten, überhaupt als zeitweise Volksbelustigungen zu betrachten sind, und daher weder zu den verbotenen Ausspielungen, noch insbesondere zu den Glücksbuden zu rechnen sind, welche in der Verordnung vom 7. Dezember 1816 §. 11 mit Strafe bedroht, und später durch die Verordnungen vom 20. März [827 und vom 5. Juli 1847 an die ministerielle Genehmigung geknüpft sind. Dies ist der Königlichen Regierung bereits in dem Lrlasse vom 13. Ok— tober 1818 zu erkennen gegeben worden, und dieselbe hat damals gegen die Ausführung dieses Erlasses keine Bedenken erhoben. Hiernach zerfällt die Annahme, daß es zu derartigen Veranstaltun— gen der ministeriellen Erlaubniß jetzt, nachdem die Verordnungen

vom 20. März 1827 und vom 5. Juli 1877 ergangen, wieder be⸗

dürfe, von selbst. Dagegen erscheint eine polizeiliche Genehmigung zu solchen Veranstaltungen um deshalb nach wie vor erforderlich, um dem etwanigen Mißbrauche derartiger Vergünstigungen ent— gegenzutreten und ihre Ausübung innerhalb der Schranken der Zu⸗ lassigteit zu kontroliren. Diese Genehmigung ist füglich am zweck⸗ mäßigsten von den Orts-Polizei⸗Behörden zu ertheilen oder zu ver⸗ sagen, weil bei der Beurtheilung der Zulässigkeit derartiger Ge⸗ suche persönliche und örtliche Verhältnisse maßgebend sind uͤnd weil diese von den Orts-Behörden am besten geprüft werden können, so wie weil dergleichen unschuldige und hergebrachte Belustigungen der niederen Volksklasse nicht welter zu beschränken sind, als es die Nothwendigkeit durchaus erfordert.

Von diesen Gesichtspunkten aus möge die Königliche Regierung die vorliegenden Gesuche anderweit prüfen und, nach Befund der Umstände, entweder die Orts Polizei-Behörden zur Entscheidung veranlassen oder, wo dies schon geschehen ist, selbst über die er⸗ hobene Beschwerde entscheiden und danach die in Rede stehenden Fälle erledigen. Dabei wird bemerkt, daß, wenn die Königliche

Regierung die nachgesuchte Erlaubniß überall auf Schützenfeste, Kir⸗

Die Königliche Ober-Post-Direction wird veranlaßt, die ge⸗

troffenen Anordnungen, so weit als hiernach nöthig, abzuändern. Berlin, den 18. Oktober 1852. General⸗Post⸗Amt. An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.

Ve inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Vt edizinal⸗ Angelegenheiten.

Die Berufung des Adjunkten Dr. Pit ann an dem Päda-

gogium zu Putbus als Subrektor bei dem Gymnasium zu Greifen— berg ist bestätigt; die Kandidaten des höhern Schulamts Franz

Cramer und Dr. Heinrich Joseph Frieten sind als ordent⸗ 4 . . . ; liche Lehrer an dem Gymnasi of , ster ell astell! . werksgesellen die ihnen ertheilte Erlaubniß zum Wandern dazu be⸗

ebrer an dem Gymnasium zu Münstereifel angestellt; der— nutzen, um müßig umherzuschweifen und ihren Unterhalt, statt zu Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Sauer zu Garnsee ist ] . ; = ? zum Kreis-Wundarzt im Kreise Marienwerder; so wie der Lehrer? . 9 2 . ? ) ö ; j . 1 89 9. 3 Sr 9 3 ; ge⸗ an der Königlichen Thierarznei⸗Schule zu Berlin A. Gerlach zu⸗ n n. dadurch aber die öffentliche Ordnung und Sicherheit 9e gleich zum Departements -Thierarzt für den Regierungs-Bezirk ;

Potsdam, und der Thierarzt erster Klasse Do minsck zu Branden

burg zum Kreis-Thierarzt für den westhavelländischen Kreis und die Städte Potsdam und Brandenburg ernannt worden.

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Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die

Cirkular-Verfügung vom fend die Ergreifung von Maßregeln zur Verhütung des müßigen Umherschweifens in- und ausländischer

messen und Jahrmaͤrkte zu beschränken beabsichtigt, hiergegen nicht allein nichts zu erinnern gefunden, sondern eine folche Beschränkung, die sich aus dem Inhalte der Cirkular-Erlasse vom 2. April 1857 und 14. Juli 1848 schon von selbst ergiebt, auch für ganz ange—

messen erachtet wird.

Berlin, den 2. Jull 1852. Der Minister des Innern. von Westphalen. die Königliche Regierung zu N.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

11. Juli 1852 betref⸗

Handwerksgesellen.

Von mehreren Polizei⸗Behörden sind Klagen darüber geführt worden, daß eine große Zahl von in- und ausländischen Hand⸗

arbeiten, durch Betteln und andere unerlaubte Mittel zu gewinnen

Ich sehe mich dadurch veranlaßt, auf die Nothwendigkeit der strengen Befolgung der häufig unbeachtet gebliebenen Vorschriften des Wander-Regulativs vom 24. April 1833 hinzuweisen. Ins—

hbesondere liegt den Gränz⸗-Polizei-Behörden ob, die hinsichtlich des

Eintritts ausländischer Handwerksgesellen ertheilten Vorschriften ge⸗

Kunst⸗-Ausstellung im Akademie-Gebäude bis zum 14. November C.

verlängert.

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Die Ausstellenden werden ersucht, die ihnen gehörigen

Kustwerke erst nach dem Schluß der Ausstellung abfordern zu

lasen. Berlin, den 28. Oktober 1852. . Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗-Direktor.

Ministerium des Innern. Erlaß vom 2. Juli 1852 der polizeilichen Genehmigung zu Würfelsptielen um geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten, bei Schützen- und Volksfesten. Die Cirkular-Erlasse vom 21. April 1817 und vom 14. Juli

188 gen wie der Königlichen Reglerung auf den Bericht vom v. M., die hier wiederbeigefügten Gesuche von Gewerbetreiben—

betreffend die Ertheilung

nan zu beachten. Hiernach ist der Eintritt allen denen zu versagen,

welche

a) das 30ste Lebensjahr überschritten oder länger als 5 Jabre auf der Wanderschaft zugebracht haben;

b) in den letzten 8 Wochen nicht wenigstens 4 Wochen gearbeitet haben;

c) nicht mit dem erforderlichen Reisegelde und der nötbigen Wäsche versehen sind. Eben so sind

) solche Indipiduen, bei denen Erkennungszeichen, welche au unerlaubte Verbindungen schließen lassen, oder bei denen auf— rührerische Schriften vorgefunden werden, über die Gränze zurückzuweisen, falls nicht Gründe zu einer näheren Unter- suchung vorliegen.

Zur besseren Kontrole soll jede Gränz - Polizei-Bedorde oder diejenige Polizei⸗-Behörde, welcher das Wanderbuch zuerst nach dem Eintritt über die Gränze vorgelegt wird, verpflichtet sein, den Visa einen Vermerk über das Vorhandensein der unter 2 c. ange- führten Bedingungen beizufügen. ü

Hiernächst ist auch dem Reisen und dem Aufentdalte ↄLer Handwerksgehülfen im Innern der Königlichen Staaten volle Auf. merksamkeit zu widmen, und es ist strenge darauf zu dalten daß

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