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Ju stiz⸗Ministerium.
tmachung vom 8. November 1852 — betreffend P n g l. In:; j Bla 968 1, Verlag des Justiz⸗Ministerial⸗Blattes.
mn Bezug auf, vie Cirkular- Verfügung bon; 23, Desember
Veit Detenpen sämmtliche Gerichte und Justiz-Beamte, so wie ö 8 Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß das ö . Justiz⸗Ministerial-Blattes vom 1. Januar 1853 ver Berleg, ckerfchen Geheimen Oberhofbuchdruckerei er selos iibertragen worden ist und daß dasselbe für den bisheri⸗ dierfase tegen zwei Thallern für den Jahrgang sowohl zurch gen aon iglichen Post-A1A(stalten als auch durch den Buchhandel be— die Komgilth en
Hdaen werden kann. — 131 den 8. November 18572.
Der Justiz-Minister
Simons.
die Herausgabe und Anschaffung des
rkular⸗Verfügung, d zust iz⸗Ministerial-Blattes betreffend.
zn Folge Allerhöchster Autorisation wird der JustizMinister mit dem ahr? 1839 ein besonderes Ju stiz-⸗Mini sterial - Blatt für die Preußi⸗ fch' Gesetzgebung und Rechtspflege, zum Besten der Justiz⸗ ffi⸗ zi. nten⸗Wittwenkasse, im Verlage des hiesigen Buchhändler Heymann in sartformat erscheinen lassen. Dies Blatt, dessen Redaction im Bürean Justiz-Ministeriums erfolgen wird, ist bestimmt zur Aufnahme Nvon Nachrichten über die bei den Gerichts behörden aller Provinzen In deren öorganischen Einrichtung und Kompetenz, und bei dem Justiz- Veamten-Personal vorkommenden Veränderungen, Beförderungen, Titel- und Ordtns-Verleihungen 2c. und über die Resultate der Rechtspflege; . 9 pon Ucbersichts.‚ Anzeigen der durch die Gesetz- Sammlung bekannt gemachten Gesetze und Verordnungen; V 6. . von Allerhöchsten Anordnungen, welche nicht in der Gesetz⸗Samm— lung abgedruckt werden, sich jedoch zur öffentlichen Mittheilung eignen; I) von Ministerial-Anordnungen, Instructionen, Negulativen und Be— scheidungen, welche zur Cognition aller Gerichtsbehörden bestimmt sind; 5) von Plenarbeschlüssen des Geheimen Ober-Tribunals und von allen zur öffentlichen Bekanntmachung geeigneien generellen Verfügungen, Instructionen und Regulativen der Provinzial -Justizbehörden. Es wird daher die bisher stattgefundene Mittheilung der für alle
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Obergerichte ober für sämmtliche Gerichtsbehörden bestimmten Ministerial⸗
Verfügungen durch besondere geschriebene oder gedructe Erlasse künftig in der Regel wegsallen, und die Mittheilung derselben auf den Abdräck in dem Justiz-Ministerial-Blatt beschränkt werden. -
Damit die Gerichtsbehörden und sämmtliche Justizbeamte in den Stand gesetzt werden, die in dieses Blatt aufgenommenen generellen An— ordnungen und Bestimmungen bald kennen zu lernen und zu befolgen, wird dasselbe in der Regel in wöchentlichen Lieferungen ausgegeben und seine Versendung an auswärtige Orte so beschleunigt werden, daß dasselbe sedenfalls längstens binnen 14 Tagen nach seiner Ausgabe an jedem Orte des preußischen Staats, nach welchem eine Postverbindung besteht, gelesen werden kann. Die eisten beiden Nummern des Justiz-Ministerial - Blattes werden hier am 11. Januar k. J. ausgegeben werden.
Die Anschaffung desselben erfolgt auf den Grund der ergangenen Aller— höchsten Bestimmung bei allen aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichten fürn Rechnung der zu ihrer Dispoesition gestellten Fonds, und wird außer— bem allen selbstständigen Privat- und Patrimonialgerichten, so wie de Verwaltern der kleinern Patrimonial-Gerichte, den Justiztommissarien, Ad- volaten, Advolagt-⸗Anwälten, Prokuratoren und Notarien hierdurch zur pflicht gemacht. Um die Anschaffung möglichst zu erleichtern, ist der brae— mümerändo zu entrichtende Preis eines ganzen Jahrganges auf zwei Thaler bestimmt und die Einrichtung getroffen worden, daß das Justiz⸗Ministerial⸗ Biait für diesen Preis und ohne Erhöhung desselben, sowohl durch die Königlichen Post-Anstalten, als durch den Buchhandel an jedem Orte des freußischen Staats bezogen werden kann. Die aus Staatsfonds unterhal— fenen Gerichte haben dasselbe durch die Post zu beziehen.
Die Provinzial Landes Justiz⸗ Kollegien haben die von ihnen erlassenen genertllen Anordnungen, Regulative und Instructionen, die sich zu einen llzmeinen Bekanntmachung durch das Justiz-Ministerial - Blatt eignen rärsten, an den Justiz-Minister zur Prüfung und weitern Veranlassung uzureichen. . J
Bei der Bezugnahme auf die in das Justiz⸗Ministerial⸗ Blatt . ommenen Verfügungen ist nicht nur das Datum der betreffenden Verfügung nd die Nummern des Blatts, unter welcher die Verfügung in demfselben abgtdruckt ist, sondern auch das unter der letztern befindliche Atten⸗ und Journal-Zeichen in den Berichten der Gerichtsbehörden, anzugeben.
Die bisher zum Besten der Justiz-Offizianten⸗Wittwenkasse heraus ge⸗ gebenen Jahrbücher für die Preußischt Gesetzgebung, Rechts— vissenschaft und Rechtsverwaltung werden mit Allerhöchster Ge⸗ nehmigung auch ferner neben dem Justiz-Ministerig!-Blatte in ihrer bishe. igen Einrichtung unverändert fortbestehen, und lönnen von allen aus Siaatsfonds unterhaltenen hollegialisch ⸗formirten Gerichten auch fernerhin
für Rechnung ihrer Salarienkassen gehalten werden. Berlin, den 28. Dezember 1838. Der Justiz - Minister Mühler.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
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Die Kunst-Ausstellung im Akademie-Gebäude wird am Sonn- tag, den 141en d. M., geschlossen. Die Ausstellenden werden erge— benst ersucht, die ihnen gehörenden Kunstgegenstände von Montag den 15ten d. M. ab in den Stunden von 10 bis 3 Uhr gegen Rückgabe der Empfangsscheine baldigst abholen zu lassen.
Berlin, den 12. November 1852.
Königliche Akademie der Künste.
Meinisterium des Innern. Cirkul ar-Verfügung vom 16. Oktober 1852 — betref⸗ fend den Beschluß der deutschen Bundes⸗Versammlung vom 24. Juni 1852 über den Gerichtsstand der in Friedenszeiten zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen.
. Den wörtlich folgenden Beschluß der deutschen Bundes -Ver—⸗ sammlung vom 24. Juni 1852 (a) über den Gerichtsstand in Straf— sachen bei Bundestruppen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden, erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und Beachtung. . — . Berlin, den 16. Oktober 1852. Der Minister des Innern
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An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausnahme der Regierungen in den Provinzen Preußen und Posen) und das Königliche Polizei-Präsid zu Berlin.
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Rrtegs⸗ M inisterium. ö . , 9171 K G 431 z * Bekanntmachung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
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vom 14. Oktober 1852 — betreffend de ; st des
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wehr gestiftete Auszeichnung.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der An m 4 5 pi ö fi 95 Yon 1 11 P spruch auf die für pflichttreue Dienste in der Landwehr gestiftete 71 2 f 1 11 N 19 2 ' 211 z * Auszeichnung durch jede Verurtheilung wegen eines Vergehens
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welches, außer mit einer Freiheitsstrafe, mit Untersagung der Aus übung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist auch in dem Falle verwirkt sein soll, daß wegen mildernder Umstände nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird.
Sanssouci, den 14. Oktober 1857
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Kenntniß der Armee gebracht.
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Berlin, den 31. Oktober 1852.
1 3 K,, 116 a n s 8 12 Y Snarter 21 Kriegs-Ministerium. Allgemeines Rrꝛllegs⸗Vepartemen ö. 8 M 138 He ; 11 . S956 L. XW 9 n 2 — n 1 . — 1 1 * o 4 . * R y BgGerkHe* 185 we 3 Bekanntmachung vom 1. November 185 betreffe ö 1 . Ma 5 w ) 1 91 1 16 allgemeine Ver fügung vom —— u 9 11 18 2
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in Untersuchungssachen zu machen
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(Staats -Anzeiger Nr. 222 S. 1321.)
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vorstehende, im Einverständniß mit dem Herrn Kriegs
e Minister von dem Herrn Justiz-Minister erlassene Verfügung vom
24. August d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 222 S. 1321) wird hier urch mit dem Bemerken zur Kenntniß der sämmtlichen Königlichen Militair-Behörden gebracht, daß die sub 4 erwahnte wegfallen? Bestimmung der Verfügung des JustizMinisteriums vom 2G. Jun: 1851 (Staats-Anzeiger 1851 Nr. 5 S. 17) die Mittheilung der bei den Civil-Justiz- Behörden gegen Mannschaften des Beurlas
tenstandes wegen unterlassener An- und Abmeldungen ergansrns
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Erkenntnisse betrifft, deren Abfassung nach dem Allerhochsten Sinne
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