1852 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gerichts⸗Kommissionen haben, wird, da dieselben bisher nicht über⸗ all mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorgenommen wor⸗ den sind, um den beabsichtigten ö zu erreichen, auf Folgendes ur Beachtung aufmerksam gemacht: . . J . . linen, zur Prüfung der Geschufts Ver waltung der Gerichts-Kommissionen enthalten die Ss. 25, 20 bis 23 der Darstellung des Verfahrens bei Justiz-Visitationen und Geschäfts - Revistonen Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1850, S. 318 bis 3206). Der Revisor hat seine Aufmerksamkeit allen daselbst be— zeichneten Gegenständen zu widmen. Insbesondere muß darauf ge— achtet werden, daß der allgemeinen Verfügung vom 15. September 1851 (Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 71 S. 379) in Betreff der Herstellung eines prompten Geschäftsganges überall genügt wird, und daß zu diesem Zwecke, so wie zur Herbeiführung einer Verminderung der Ausgaben für Lohnschreiber, die Büreau-Beamten an der Erle— digung der Kanzlei⸗-Arbeiten in ausgedehntem Maße Theil nehmen, was bei den Gerichts-Kammisstonen noch mehr als bei den Hauptgerichten ausführbar ist. Die Revision der Sportel-Kassen beschränkt sich nach 8. 16 der Instruction vom 9. November 1851 über das bei Salarienkassen-Revisionen zu beobachtende Verfahren, auf eine Bestands-Revision. Zur Prüfung der formellen und materiellen Behandlung einzelner Rechts-Angelegenheiten, welche eine nähere Revision der Akten erforderlich machen, kann der Re— visor geeignetenfalls deren Mitnahme oder die Einsendung an das Kreisgericht anordnen und sodann von dort aus das Weitere ver anlassen.

Das dem Appellationsgericht einzureichende Revistons-Protokoll muß über die der Prüfung unterworfenen Gegenstände vollständige Auskunft geben, und mit demselben muß zugleich der Entwurf der für erforderlich erachteten Verfügung vorgelegt werden.

Nach Maßgabe des §. 54 des Geschäfts-Regulativs kommt es indessen nicht blos auf die Abhaltung von Lokal-Revisionen, son— dern auch darauf wesentlich an, daß sich der Direktor überhaupt von dem Zustande des Geschäftsbetriebes in beständiger Kenntniß erhält. Zu diesem Zweck ist insbesondere

1) die Einrichtung zu treffen, daß an Stelle des bei den Ge— richts-Kommisstonen nicht vorhandenen Kanzlei-Direktors, der Gerichts-Kommissarius selbst allmonatlich eine Büreau-Revi— sion nach §. 27 des Büreau-Reglements vom 3. August 1841 vornimmt, und die Verhandlung darüber dem Direktor des Kreisgerichts urschriftlich mitgetheilt wird. Außerdem sind regelmäßig oder von Zeit zu Zeit Auszüge aus dem Asser— vatenbuche (8. 30 Nr. 1 des Geschäfts-Regulativs und Nr. 7 der Allgemeinen Verfügung vom 27. Oktober 1851 Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 113 S. 617), welche übrigens nicht blos die noch zu erledigenden Posten, sondern den gan— zen Inhalt des Asservatenbuchs für den betreffenden Zeitraum enthalten müssen, so wie andere sachgemäß erscheinende kurze Geschäfts-Uebersichten und Anzeigen einzufordern. Endlich müssen

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Nr. 6 des Geschäfts-Regulativs bei dem Kreisgericht ein⸗ gehenden Akten bei dieser Gelegenheit durch den Dirigenten oder den dazu bestellten Dezernenten, beziehungsweise Refe— renten, einer Durchsicht und Prüfung unterworfen und auf Grund derselben alsbald oder bei Rücksendung der Akten die erforderlichen Verfügungen erlassen werden. , Die Obergerichte werden aufgefordert, diesem Gegenstande ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit nicht durch eine unge nügende Geschäftsverwaltung der Gerichts-Kommissionen begründete Beschwerden hervorgerufen werden. . Berlin, den 8. November 1862. Der Justiz-Minister Simons. Finanz⸗Vẽe inisterium. Verfügung vom 26. August 1852 betreffend die Entschädigung für Umzugskosten bei Versetzungen.

Der Königlichen Regierung erwiedere ich bei Rücksendung der Anlagen des Berichts vom ten v. M., betreffend die Liquidirung . Bersetzungskosten für Umzüge, welche ganz oder theilweise auf Eisenbahnen bewirkt werden können, daß versetzte Zoll- und Steuer- Beamte, welche nicht zum Halten von Dienstpferden verpflichtet sind, wenn sie auf Umzugskosten Anspruch haben, die Reisekosten für ihre Person, wie bei Dienstreisen, nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 10. Juni 1848 zu liquidiren haben. Der Berech⸗ nung der Vergütung für Transportkosten ꝛc. ist dagegen in , des nächsten Weges, welcher auf der Po zisherigen zu de S ö fal ,, gen zu dem neuen Stations-Orte führt,

Berlin, den 26. August 1852.

an Der Fin anz-Minister—

die Königliche Regierung zu Potsdam,

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die von den Gerichts-Kommissionen nach §. 21 und §. 20

dembe sonders verabredeten Zuschlage in die verschiedenen Klassen einge

Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden. 8er nn m ach nn

schen Eisenbahn übernommenen

über 1,437,509 Rthlr.

Berlin, den 10. November 1852. Haupt-Verwaltung der Staatssch

zeichneten Behörde gestern durch Feuer vernichtet sind.

Mulden. Natan. Köhler. Rolcke. E

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249 . . ß, von Schwerin.

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Berlin, 15. November. Seine Majestät der König haben A gnädigst geruht: Dem Chef des Generalstabes des 8. Armee-Cor Major von Alvensleben, die Erlaubniß zur Anlegung Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Sta nislaus⸗ Ordens 2ter Klasse; so wie dem dienstleistenden persön

lichen Adjutanten Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albrecht von

Preußen, Premier-Lieutenant von Schlieffen des Regiments Garde du Corps, zur Anlegung des von Sr. Hohelt dem Herzog

von Braunschweig ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden rich's des Löwen zu ertheilen.

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Bekanntmachung vom 3. November 1852 be ; 3

a die Ausführung des revidirten Reglements für J .

Feuer⸗Sozietät des platten Landes der Provinz Schle sien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafenthu ö 1

ra Ober-Lausitz vom 1. September 1852. Das revidirte, Allerhöchst vollzogene Reglement fi Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien, de Glatz und des Markgrafenthums Ober-Lausttz vom 1. d. J. (Gesetz⸗Sammlung Stück 40, Seite 621 und Staats ger Nr. 238, Seite 1413) ist in Gesetzeskraft übergegangen,

1rd nackt D s(a0 9iner Hes⸗t int 3 ssoln wird nach den allgemeinen Bestimmungen desselben von jet

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verfahren werden. Es leuchtet jedoch ein, daß die Vorschrif welche sich auf eine veränderte Einschätzung der versicherten Gel und auf die für die genommene Versicherung zu entrichten Beiträge beziehen, erst nach Ablauf des Jahres 1852 zu: wendung kommen können. Sonach bleiben die durch di mir bestätigten Declarationen abgeschlossenen Versicherungs-Vertrs

so wie sie von mir genehmigt und bestätigt sind, bis Ende die Jahres bestehen. Um selbige für das künftige Jahr zur Gel zu bringen, werden von den Ortsgerichten neue Declarationen genommen werden, in welchen namentlich die durch die Vors des §. 31 des gedachten Reglements herbeigeführte Veränderu

des Beitrags-Verhältnisses Berücksichtigung finden muß. Wen solcher vorgeschrieben ist, daß sich die Beiträge nach dem

nisse von 1. 2. 4. 6. abstufen sollen, so ist dieser Vorschrift Sig Marmtir 1 gor NMS IK . die Normirung der Beiträge von

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Acht Pfennigen (8 Pf.) von jedem Hundert Versicherung las . 1 Shnbert Rarß in ver 36 Klass

Hundert Versicherung in der zweiten Klasse,

2 Sgr. 8 Pf.) von

zwei Silbergroschen Acht Pfennigen ( Hundert Versicherung in der dritten Klasse, Vier Silbergroschen (4 Sgr.) von jedem Hundert Versicheru

in der vierten Klasse

Genüge geleistet worden. Kirchen- und Thurm-Gebäude, sofern selbige zum Gottesdienste gebraucht werden, entrichten in allen vier Klassen nur die Hälfte der vorstehenden Beitragssätze, wogegen dit jenigen Versicherungs-Objelte, welche nach 8. 27 des revldirten Re glements dem besonderen Abkommen mit der Sozietät unterliegen, mit schäßt werden. Die Ausfertigung der neuen Declarationen wird in Bezug auf die Assoziaten, welche seither ihre Gebäude bei der Provinzial-Land-Feuer-Sozietät versichert haben, durch die

Gerichte von Amts wegen erfolgen, und sind den Kreis-Feuer⸗-Se zietäts-Direktoren die hierzu benöthigten Formulare zugesendet wor— den. Jedem Assoziaten werden daher die zu dieser neuen Ausferti— gung erforderlichen Formulare vorgelegt werden, um selbige nach

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Anleitung des nachstehenden, beispielsweise ausgefüllten Schema s in den vorgeschriebenen vierfachen Exemplaren ausfüllen und vol

ziehen zu können. Breslau, den 3. November 1862. . Der Königliche Ober⸗Präsident als Provinzial-Land-Feuer— Sozietäts⸗Direktor. Schleinitz.

In Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzes vom 31. März d. J (Gesetz- Sammlung S. 89 und Staats-Anzeiger Nr. 79 S. 135 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die vom Staate für seine Antheil an dem Stamm-Actien-Kapitale der Niederschlesisch⸗Märf

14,375 Stück Actien von Nr. 85, 626 bis 100,000. 3 109 Rthlr

durch Kommissarien der Staatsschulden⸗-Kommission und der unter—

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