1852 / 270 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gesellschaften und Ackien-Vereine hat es bei der durch die Cirkular— Def e vom 29. Juni c. ertheilten Instruetion das Bewenden.

Berlin, den 2. Oktober 1862. Der Minister für Handel, Ge— werbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt. An sämmtliche Königliche Regierungen, so wie an das Königliche Polizei—

Der Minister des Innern. von Westphalen.

1610

Präsidium zu Berlin.

Erlaß vom 5. Oktober 1852 betr effend die Ent—

schädigung im Staatsdienste nicht festangestellter Per⸗

sonen für Diäten und Reisekosten bei einzelnen Auf⸗ trägen in Bau-Sachen.

Ew. ꝛc. erwiedere ich auf die Anfrage vom 28. August c., daß im Staatsdienste noch nicht fest angestellte Personen, wie Bau⸗ führer und Baumeister, wenn sie Beschäftigung von einer Behörde annehmen, in der Regel auf eigene Kosten an den Ort, wo ihnen diese Beschäftigung gewährt wird, sich hinbegeben müssen, und nur in den Fällen, wo ohne Gewährung einer Reisekosten-Entschädigung qualifizirte Individuen nicht zu engagiren sind, und eine derartige Entschädigung deshalb ausnahmsweise zugesichert worden, die Zah lung derselben zulässig ist. Die Normirung ihrer Höhe, sei es durch Erstattung der gehabten Auslagen oder nach bestimmten Sätzen, die jedoch jedenfalls die reglementsmäßigen Diäten- und Fuhrkosten⸗Sätze der angestellten Land-, Wasser- 2c. Baumeister nicht übersteigen dürfen, ist der Auftrag gebenden Behörde nach dem zu treffenden Abkommen zu überlassen, da allgemein anwend— bare Sätze von Diäten und Fuhrkosten für im Staatsdienste nicht angestellte Baumeister und für Bauführer nicht vorgeschrieben sind.

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Berlin, den 5. Ot 352 Berlin, den 5. Oktober 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent iche Arbeiten. vön e e hdi. An

den Königlichen Regierungs-Präsidenten N

zu N. und abschriftlich zur Kenntniß

nahme und Nachachtung an sämmtliche

Königliche Regierungen und die König—

liche Ministerial⸗-Bau⸗Kommission. Erle vom is düktober 1852 il c 1 u lassung jüdischer Feldmesser⸗Eleven zur Prüfung und

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Die Königliche Re wegen Prüfung und Vereidigung eines jüdischen Feldmesser-Eleven unterm 6. d. M. an die Königliche Regierung in N. erlassenen Ver fügung zur gleichmäßigen Beachtung.

—dö— ) 4 3 an, n. Berlin, den 13. Oktober 1852 1 1

ierung empfängt hierneben (a) Abschrift der . 9

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Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten von der Heydt. An ämmtliche Königliche Regierungen und an die sKönigliche Ministerial-Bau-Kommission. 2.

Auf den Bericht vom 15. Juni d. J, wird der Königlichen Regierung unter Rücksendung der Anlagen eröffnet, daß die Prüfung des juͤdischen Feldmesser Eleven N. zum Feldmesser, wenn er sonst den desfallsigen allgemeinen PVorschriften entspricht, aus dem Grunde, weil er Jude ist, nicht zu versagen st.

ben so wird derselbe, wenn das Zeugniß der Königlichen technischen Bau— Deputation über seine Prüfung genügend ausfällt und er demnächst auch den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich feiner Militair-Verpflichtung genügt hat, zur Vereidigung zuzulaffen sein. Die Königliche Regierung hat dem Ni ledoch vor Ertheisung der Prüfungs-Arbeiten 4 Pprotocwllund ahsdräc' lich eröffnen zu lasen, daß er durch seine Prüfung resp. Vereidigung als Feldmesser einen Anspruch auf Anstellung ober Beschäftigung im? Staats- dienste nicht erlange, und namentlich die Ablegung e; Fesdmẽtsser⸗ Prüsun nicht den Anfang zur Baubeamten⸗Laufbahn mache. . ö

Berlin, den 6. Oktober 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe Ministerium für landwirihschaftliche und öffentliche Arbeiten. Angelegenheiten.

von der Heydt. Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.

JIustiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent. scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 256. Septem- ber 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtg⸗ weges gegen Anordnungen der Kommunalbehsrden wegen Einziehung der Klassensteuer. Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 14 5. 78 ff. Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 42 Nr. 1 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 475).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Bromb erg erho— benen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu S. anhängigen Prozeßsache ö

des Kreisgerichts-Salarien-Kassen-Controleur T. zu J., Klägers wider l den Magistrat, resp. die Kämmerei zu S., Verklagte, betreffend die Erstattung von 1 Rthlr. 20 Sgr. Klassensteuer erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz? Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er

er⸗ hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen. G Yin dr.

er Kläger ward, seiner Angabe nach, am 1. Dezember 1849

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e von B. nach S. berufen, um bei dem dortigen Königlichen Kreis gericht als Kalkulator beschäftigt zu werden; er verblieb dort hiz

zum 17. Mai 1850 und bezog aus dem Gehalte des Rendanten und Kalkulators C. von 700 Rthlr. ein Einkommen von 200 Rthlr.

jährlich oder 16 Rihlr. 20 Sgr. monatlich. Der Magistrat zu S. hat den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis ult. Mai 1850 mit 10 Sgr. Klassensteuer monatlich besteuert und den Betrag von 1 Rthlr. 20 Sgr. von ihm eingezogen.

Der Kläger hält sich zu dessen Zahlung nicht verpflichtet. führt an: der Magistrat habe sämmtliche Abgaben von dem Ge halte des C. zum Betrage von 70) Rthlrn., also auch von dem

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mung mit dem Königlichen Appellations gericht zu Bromberg ꝛ;

petenz-Konflikt für begründet erachtet werden. Insbesondere ist nach SS. 78 ff. des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 14 über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben 1wdene! die Klassensteuer unzweifelhaft gehört, kein Prozeß zulässig, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß eine Befreiung durch Vertrag

oder ausdrückliches Privilegtum, resp. durch Verjährung oder eine Prägravation behauptet wird.

Fall liegt hier nicht vor; zwar hat Kläger sich darauf berufen, daß er, als aus einer mahl⸗ und schlachtstener—

tonate von allen städtischen Ab 1

pflichtigen Stadt kommend, sechs N

gaben befreit gewesen sei. Allein einestheils ist diese Behauptung ohne alle nähere Begründung hingestellt; anderntheils handelt ö. sich hier nicht von einer städtischen Abgabe, sondern von der Klas— sensteuer, die zu den allgtmeinen Staats-Abgaben gehört.

Die Ansicht des Königlichen Kreisgerichts aber, daß die Be— stimmungen der §§. 78 ff. 4. a. O. hser nicht Anwendung sinden, weil Kläger seinen Anspruch darauf gründe, daß ver Magistrat doppelte Steuern von ihm erhoben habe, kann nicht für richtig er— achtet werden. Wenn der Kläger die von ihm eingezogene nn. zurückverlangt, weil der Magistrat sämmtliche Abgaben von dem Gehalte des ꝛc. C. zum vollen Betrage von 700 Rthlr., mithin auch von den ihm davon überwiesenen Antheil von 200 Rthlr. a. lich, eingezogen habe, so läuft dies immer darauf hinaus, daß üb

/ 1 J ö. ; naten Steuer seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der von ihm verlangten Steue

Wege Rechtens entschieden werden solle; die Behauptung, auf md Gg. sich stützt, um den an ihn gerichteten Anspruch zurück⸗ zuweisen, kann unter den Ausnahmefall, daß auf Grund eines Ver— trages oder ausdrücklichen Privilegiums, resp. der Verjährung, eine Befreiung behauptet würde, nicht subsumirt werden.

Berlin, den 25. September 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.!

Ministerium des Innern. Erlaß vom 6. Oktober 1852 betreffend die Ver— pflichtung der Landräthe zur fleißigen Bereisung ihrer Kreise und zur Anschaffung eigner Transportmittel.

Der Königl. Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 15. p. Mts., daß ich den Besitz einer eigenen Equipage für die Land— räthe im Interesse des Dienstes zwar sehr wünschenswerih finde, und es daher auch für angemessen erachte, wenn die Königl. Re— gierung diejenigen Landräthe, welche damit nicht versehen sind, zur Inschaffung von eigenen Transportmitteln zu veranlassen sucht. Da indeß keine Vorschrift die Landräthe zur Haltung einer eigenen Equipage ausdrücklich nöthigt, so kann die Zahlung der Fuhrkosten— Entschädigung an diese Beamten auch nicht davon abhängig ge— macht werden, ob sie eine Equipage halten oder nicht. Aus diesem Gesichtspunkte ist der Fall mit dem Landrath N. in N. zu behandeln. Wenn demselben, wie er in dem Bericht vom Tten v. M. anzeigt, die nöthigen Transportmittel zur Bereifung seines Kreises jederzeit zu Gebote stehen, er sich sogar durch einen mit dem Posthalter in N. geschlossenen Kontrakt in dieser Bezie— hung gesichert hat, und in diesem Theile seiner Dienst-Obliegen— heiten keine Vernachlässigung zu Schulden kommen läßt, so ist um so weniger Grund vorhanden, ihn zur Anschaffung einer eigenen Equipage anzuhalten. Ueberdies ist der N. nicht im Stande, die Kosten dafür selbst aufzubringen, aus Staats-Fonds kann ihm aber weder die erforderliche Summe zur Anschaffung einer Equipage, noch der von der Königlichen Regierung beantragte weitere Zuschuß zu deren Unterhaltung gewährt werden, letzteres auch schon deshalb nicht, weil den übrigen Landräthen alsdann eine gleiche Erhöhung der ihnen ausgesetzten Fuhrkosten-Entschädigung ohne Unbilligkeit nicht versagt werden könnte, es hierzu aber an Fonds fehlt. Uebrigens wird die Königliche Regierung sowohl in Betreff des N. als der übrigen Landräthe, welche etwa mit eigener Equipage nicht versehen sind, dafür zu sorgen haben, daß unter dem Mangel eigener Transportmittel das dienstliche Interesse nicht leidet, und mache ich es derselben zur besonderen Pflicht, streng darauf zu halten, daß die betreffenden Landräthe es an den erforderlichen Dienstreisen nicht fehlen lassen. Zu dem Ende hat die Königliche Regierung insbesondere gegen diejenigen Landräthe, welche wegen Mangels an eigenen Transportmitteln den Verdacht der Unterlassung nothwendiger Dienstreisen wider sich erregen, von der durch das Cirkular-Reskript vom 8. Mai 1835 empfohlenen Kontrole dahin Gebrauch zu machen,

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daß denselben die gemachten Dienstrei aufgegeben wird. Sollte sich aus dieser sorgfältig zu prüfenden Nachweisung ergeben, daß die Landräthe

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n Einreichung einer monatlichen Nachweisung der sen

nicht in ausreichender Weise ihre Kreise bereist

J . eU , , . w , 9 J ö ö r Königlichen Regierung stre'ng NRemedur zu tre en, mir aber

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an* . 6 2 . JJ haben, am Schlusse des Jahres zur Erwägung weiterer Maßregeln Anzeige zu machen.

Merl. . 5 80 6 Berlin, den 6. Oktober 1852.

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11 Ufihber 1832 1 des Aushanges d ö 562 . 16s9nbper A f ob o ö

Und Juden zu erlassenden Aufgebote.

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er bei Civil⸗Ehen der Dissidenten

Nach §. 5 der Verordnung vom 30. März 1847 und §. 12 er Verordnung hum 23. Juli 6. A. soll das gerichtliche Aufgebot er Civil-Ehen der Dissidenten und Juden, außer an der Gerichts telle, auch an dem Rath- oder Orts-Gemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Gemeinde⸗ Vorstehers vierzehn Tage lang ausgehängt werden. In denjenigen Ortschaf⸗ ken, in welchen ein Rath- oder Orts-Gemeindehaus nicht vorhanden ist genügt es zur Befolgung jener Vorschrift, wenn der Aushang des Aufgebots in demjenigen Lokale, in welchem der Gemeinde⸗—

1611

1 diejenigen Landräthe, welche sich hierunter säumig erwiesen

Vorsteher seine Amtshandlungen vornimmt, oder an der äußeren Seite der Thür erfolgt, welche in dieses Lokal führt.

Die Königliche Regierung hat hiernach das Erforderliche zur Beseitigung der über den Ort des Aushangs derartiger Aufgebote ; in N. entstandenen Differenzen anzuordnen. Ihrem Ermessen bleibt 1 es überlassen, ob es einer allgemeinen Belehrung der Ortsbehörden . über diesen Gegenstand durch das Amtsblatt bedarf. .

Berlin, den 11. Oktober 1852.

Der Minister des Innern. I von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N

Erlaß vom 15. Oktober 1852 betreffend die Nicht⸗ anwendbarkeit der bei Degradationen der Militair— Invaliden vom Unteroffizier zum Gemeinen hinsicht⸗ lich der Herabsetzung der Invaliden-Pension beste—⸗ henden Bestimmungen auf die Gendarmen.

Auf die Anfrage in dem Bericht vom 19. Mai c. wird der c. hierdurch eröffnet, daß die Bestimmung, wonach bei der durch ge⸗ richtliches Erkenntniß ausgesprochenen Degradation eines Milttatr— Invaliden vom Unteroffizler zum Gemeinen die Herabsetzung der Invaliden -Pension auf die eines Gemeinen zu erfolgen hat, auf die Gendarmen keine Anwendung finden kann, indem diese bereits den niedrigsten Grad ihrer Kategorie bilden und die denselben be— willigten Pensionen nach den für die Civil⸗Beamten geltenden Vor— schriften, also nach ganz anderen Grundsätzen normirt werden, als dies bei den, den Militalr-Invaliden bewilligten Gnadengehältern der Fall ist. .

Aus diesen Gründen kann eine Herabsetzung der dem Gen— darmen N. bewilligten Pension in dem vorliegenden Fall nicht für statthaft erachtet werden. .

Berlin, den 15. Oktober 1852.

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dönigliche Regierung zu

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Wa ltntnertum der geistlichen, 1 nterrichts- nd

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Der Kreis-Thierarzt Fal U Schletde Regierungs-2 9 . . . . K Aachen ist in gleicher C genschaft i ben nen Sell, Megierunas Me F Da nI5 Bezirks Koblenz; und

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Der Kreis ⸗Thierarzt E zu Wittlich in gl r Eig 1 , 5 9 4 ö schaft m nn Kreis Berncastel Aegterungs er verser worden.

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fend die Zulassung von Ausländern bei Besetzung der untern Chargen in der Kriegs-Marine.

Bei der fortschreitenden Entwickelung der Kriegs-Marine wir es unmöglich, die Unteroffizier-Stellen in derselben durchgehend mit geeigneten Inländern zu besetzen, so daß sich das dringende Bedüurfnlß herausstellt, diesem Mangel durch Heranziehung von der gleichen, vorerst nur auf Probe anzunehmenden Individuen aus dem Auslande abzuhelfen.

Demzufolge haben wir uns veranlaßt gesehen, bei Sr. Ma jestät dem Könige darauf anzutragen:

daß zur theilweisen Besetzung der unteren Chargen in der Kriegs Marine, vom Deck⸗Offizier abwärts, bis auf Weiteres auch Aus länder, die sich jedoch im Besitze von Heimatscheinen befinden müssen, auf ein- bis zweijährigen Probedienst angenommen wer den dürfen, ohne daß dieselben nöthig haben, sich früher, als bei ihrem eventuellen definitiven Uebertritt in den diesseinigen Marinedienst die preußischen Unterthanenrechte zu erwerben.

Des Königs Majestät haben diesen unseren ? . Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. Juli c. (Staats - Anzeiger Nr. 221 Seite 1313.) zu genehmigen geruht, woron , . nigliche General-Kommando und das Königliche Bber⸗ Präsidium

141 5 mittel! 122 .