1852 / 270 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.

behufs der weiteren gefälligen Veranlassung hiermit ergebenst in

Kenntniß setzen. . Berlin, den 25. August 1852. Der Minister des Innern. An . die oberen Provinzial-Behörden.

Der Kriegs⸗Minister.

Erlaß vom 17. September 1852 lassung junger unbefahrener Lebensjahre zum freiwilligen Dienst im Matrosen⸗Corps.

69

Seitens des Ober-Kommandos der Marine war zur Sprache gebracht worden, daß es sowohl für die Kriegs-Marine als auch für die Rhederei Preußens von großem Rutzen sein würde, der Ersteren zu gestatten, auch un befahrene Leute vor dem 17ten Le— bensjahre zum freiwilligen Dienst in das Matrosen⸗Corps einzu⸗ stellen, weil dergleichen Individuen durch die Vergünstigung, daß ihnen die in der Marine schon in dem frühen Lebensalter zurück⸗ gelegte Dienstzeit bei Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Anrechnung gebracht wird, zum freiwilligen Eintritt in Tie Kriegs⸗-Marine be— stimmt werden würden, wodurch sich nicht nur die Zahl der dem Matrosen⸗Corps jährlich einzuverleibenden befahrenen Matrosen zu

betreffend die Zu⸗ Leute vor dem 17ten

Gunsten der Kauffahr⸗-Marine verringern, sondern die Letztere auch in den in der Kriegs-Marine derart ausgebildeten Leuten nach er? füllter Dienstpflicht, tüchtige wohlerzogene Seeleute erhalten würde.

Mit Rücksicht hierauf haben wir uns veranlaßt gesehen, bei Sr. Majestät dem Könige darauf anzutragen, daß die den jungen befahrenen Leuten zuͤgestandene Begünstigung „vor vollendetem 17ten Lebensjahre in das Matrosen-Corps eintreten zu virfen *, auch auf junge unbefahrene Leute ausgedehnt werde. /

Die hierauf erfolgte, unseren Antrag genehmigende Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August c. theilen wir dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober-Präsidium in der anliegenden Abschrift (a. zur weiteren gefälligen Veranlassung er— gebenst mit.

Berlin, den 17. September 1852.

d ., , . . Rut on Oer Kriegs ⸗Minister. Der Minister des Innern. e . . von Bonin. Im Auftrage

6 n M anten ffel An

sämmtliche Königliche General⸗Kommando' sämmtliche Königliche Ober-Präsidien.

5 und

1612

. 8 9

Es dürfen nur Fahrzeuge gebraucht werden, welche durch den

ĩ j ĩ e j Krei * Baubeamten bei der zweimal im Jahre und zwar einmal mit dem Ab .

. tf, R mie in Be ziehung auf ihre Tüchtigkeit und Belastungsfaͤhigkeit, fo wie in .

des Winters und einmal im Sommer vorzunehmenden Revision

dazu gehörigen Geräthschaften und Schiffs - Utensilien, für brauchbar aner⸗ kannt worden, nach Bedürfniß mit den erforderlichen Bänken zum Sitzen versehen, sicher, reinlich und frei von Wasser sind. ; Die Festsetzung der höchsten Belastungs fähigkeit geschieht durch den

Kreis- Baubeamten unter Zuziehung der Lokal-Polizeibehörde und einez zu⸗ verlässigen Schiffers, und ist hierbei auf das richtige Verhältniß der Br

1 J e ir, Breite des Fahrzeuges (insbesondere auch der Uebersetzungsnachen) zur Tiefe de

Einsenkung zu sehen, und der Gebrauch ganz schmaler Fahrzeuge gänzlich zu verbieten. ; 6 / ö Jedes Uebersetzungsgefäß muß mit einem seine höchste Belastungs⸗;

fähigkeit anzeigenden, mindestens einen Zoll breiten, um das ganze Gefäß herumgehenden Leisten versehen sein. Ber Leisten ist mit weißer Oelfarh anzustreichen und solche immer zu erneuern, sobald sie unkenntlich geworden. Ueber jene Marke hinaus darf das Fahrgefäß unter keinen Umständen be— lastet werden. Sobald wegen Sturms oder unruhigen Weftters das Ueber. setzen nur irgend bedenklich ist, muß das einzunehmende Gewicht un seinem Maximum in angemessener Weise vermindert werden. S. 4. Bei jeder Fähre (prahm) muß sich noch ein rücksichtlich seiner Ve— lastungsfähigkeit ebenfalls geprüfter und bezeichneter Handkahn von hin. länglicher Größe befinden, welcher unter allen Umständen leer mitgenommen werden muß, die Fähre mag bis zur festgesetzten Einsenkungsmarke besastet sein oder nicht.

1er

Dv. 9.

Bei Nachtzeit müssen alle und selbst die kleinsten Fähr ⸗Anstalt

wenigstens mit einer, größere Fahrzeuge aber nach Befinden mit zwe Laternen zum Gebrauche beim Anlanden und Ein- und Aussteigen der

Uebersetzenden versehen sein. 6 Das Uebersetzen muß zu jeder Tages- und Nachtzeit, wie auch sowohl bei gutem als üblem Wetter ohne Zeitverlust geschehen. Ausgenom men von dieser Bestimmung bleiben natürlich Fälle augenscheinlicher bensgefahr, alsdann das Uebersetzen ganz unterbleiben

19 16 *

muß. Bei den im

63 ren zb ezirke oder in dessen Nähe belegenen Fähranstalten dürfen Ueber fahrten der Regel nach nur innerhalb der in den Zollgesetzen bestimmten

Tageszeit stattfinden, und es müssen außer diefer Zeit die Fahrzeuge an der dazu bestimmten Stelle angeschlossen sein. Eine Ausnahme ist nur i dringenden Fällen, wo Geistliche, Aerzte, Hebammen, imgleichen wenn beamte, und bei Feuersbrünsten die zu Hülfe eilenden Personen übergeseh werden sollen, außerdem aber nur mit besonderer Eilaubniß der behörde zulässig. 8. 7. Sobald der Uebergangspunkt mit Eis bedeckt, dasselbe je doch dem Urtheile der Lokal—⸗ Polizeibehörde nicht mit jedem Fuhrwerke mit Sicherheit zu passiren ist, muß der Fähr Inhaber eine Rinne quer ül den zu übersetzenden Fluß oder See durcheisen, um in derselben die im Gange zu erhalten. Ist dagegen das Eis so fest,

ö.

S8 4 111 d n

Fuhrwerke ohne Gefahr befahren werden kann, so hat derjenige 4. Inhaber, welchem auch die Verpflichtung zur Unterhaltung der Allerhöchste Kabinets-O , auß 1852 am Uebergangspunkte obliegt, für sichere Auf- und' A bfahrten insowei ‚. 7 * 7 . 1 1 1 8 L 1 5 * 1 1111 I * * * '. h 1 . 2 . n ; ö Sorge zu tragen, als die Lokal- Polizeibehörde dies für (Staats⸗Anzeiger Nr. 242 S. 1441. . ö

* 6

. gereist: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-⸗dessausche Staatsminister von Plötz, nach Dessaun.

1

!

Polizet-Verordnung vom 23. September 1852 he treffend die Sicherungs-Maßregeln bei Einrichtung und Benutzung der Fähr⸗Anstalten und sonstigen Fahr ö

zeuge zum Uebersetzen auf Flüssen und Seen.

Mit, Bezug auf §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 werden von uns für den ganzen Umfang unserss Verwaltungs-Bezirks folgende V schriften gegeben:

Sbr⸗

lebensgefährlich,

1 *

rk

899 9 9 ö Pächter) . Sätze als der

zegen Bestrafung der Tarif⸗Ueberschreitung bei Erhebung von Communi 1

nothwendi

erachtet.

e. ö . , . w; . 1 * 9 114 Wird der Uebergang durch Wittern der sonstige Umst

r 1 3 * 1491 1w1 ö b J zer (Pächter) gehalten, dies an 3 s 8iIrYIY M 12 . 88a 191 115 * 1 Stellen durch die in der Gegend üblichen und zi 3 113r0 9592arYni 6 n 3 132722 rtennbaren Warnungszeichen anzuzeigen. . 5 gkEAI *

tal⸗

sr i ö so ist der Fahr⸗Inha

sreffenber 1111 ssenden

Die Le Polizeibehörde hat hierauf bei eigene Verantwortlichkeir

alten. §. 9.

Von welchen Strafen und Nachtheilen Fähr-Inhaber (Volsteher od

ihre Stellvertreter und Fährknechte, welche andere oder höher Tarif enthält, fordern, betroffen werden, bestimmt

ort * 11 941 ö 2. 2* 9 4 832 9 ' * R 22g ven vom 20 März 1837. Auch wird es denselben ausdmt

nitersagt, von den Ueherzusetzenden Trinkgeld zu fordern. .

betreffenden Behörden und deren Unterbeamten 1

1

ö zunächst zustehenden Aufsicht und Einwirkung hinsichtlich der Staats-Fäht Wie sich Vorst 1 4 . anstalten, sind die Fähr-Inhaber und deren Leute gehalten, den Anordnun⸗ a, . zorsteher öffentlicher Fähren (Fährmeister und deren Stell! gen der Polizeibehörden und den die Aufsicht über die Fähren führenden n w . Pächter) über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Baubeamten pünktlich Folge zu leisten. Bei den von diefen halbjährlich 4 2 2159 h ; —— 3 h ö . h ; 4 . . * ö e Be

2 gel ; aus zuweifen haben, und mit welcher Strafe diejenigen zu be. vorzunehmenden Revisionen muß insbesondere strenge auf die bauliche Zen ünd, welche, ohne diesen Nachweis

1. geführt zu haben, die Leitung fd Einer Fähre übernehmen besti e 177 der Ge ze. ü , n, immen die §8§. 45, 61 und 177 der Gewerbe⸗ G6 Ordnung vom 6 Januar 1845. / l Die Vorsteher

der öffentlichen Fähren dürfe s ö. isteher de rfen nur so 18 Jahre als F ährknechte . h hn ch

ein Zeugniß des betreffenden hörde über ihre Qualificatioꝛ

NR lche Personen über vo annehmen und beschäftigen, welche sich durch A J und der Lokal- Polizeibe“ da ) . resp. moralische sweisen: sig a3ns bei Vermeidung polizeilichen Zwanges r id rr creme e; . Zeugnisse nicht besitzen, oder gegen welche begründese Klage! . 6; . sofort auf die erste Aufforderung der Orts - Polizeibehörde n . 4 2 rathsamts zu entlassen und durch andere geeignetere zu ersetzen . 8. 3 . ga Jeder Vorsteher einer öffentlichen Fähre, hat die Passage an dem Uebergangspunkte in polizeilich anerk erhalten und solche Vorrichtungen zu treffen, wie sie ständen und dem Zwecke der Sicherstellung des Pub

die

Verpflichtung, die annter Sicherheit zu ist, den jedesmaligen Um- likums angemessen sind,

unweigerlich schleunigst Folge gegeben genden Revision wider Verhoffen ergeben, daß dies nicht geschehen, der Baubeamte das Erforderliche

oder erlitten hat, diese von neuem anderweiß festgefetzt wärden.

jaffenheit der Uebersetzgefäße und auf die Güte des dazu erforderlich eschürrs gesehen, auch bezüglich der Staats- Fähranstalten der betreffen ben

1 e. 2 J J 121115 19 ü . ehörde von den in dringenden Fällen getroffenen Anordnungen, so

n den jedesmaligen Revisions-Erinneruugen Mittheilung, beziehungsweise nzeige gemacht werden. Die Orts⸗ Polizeibehörde hat darauf zu halten ß der Anweisung der Baubeamten zur Abhülfe vorgefundener Ma werde. Sollte sich bei der . 1* 94

so fort an

1301 1110 119

auf Kosten des Verpflichteten

. * = J. 3 h 25989 * selbe 7 18 zuordnen, und solches der Königlichen Regierung anzuzeigen; dieselbe wi

se Kosten nöthigenfalls exekutlvisch beitreiben lassen. J Jedes zum Uebersetzen untauglich gewordene Gefäß muß, bis es völlie

wiederhergestellt und seine Tüchtigkeit bei der Revision anerkannt woider

außer Gebrauch gesetzt, und wo durch die vorgenommen , 8 ö. 2 . ine Veränderung andere Veränderungen auch die Ladungsfähigkeit eine Verändernnt

1

setzten Baubeamten auf seine Kosten anzulegenden und unterhaltenden Anlande

9

verlassen haben.

8. M.

Wenn mehrere Fuhren, Reiter oder Fußgänger gleichzeitig übergesetzt u werden verlangen, ohne daß dies der Zustand der Fähr ⸗Anstalt oder die Hin erung gestattet, so müssen sie in der Reihenfolge, wie sie angekommen . und nach der Oertlichkeit die Fähr-Anstalt zun ächst erreichen, befördert 61 Die Fährleute sind nur verbunden, die Zunächststehenden zuerst aufzunehmen. §. 12. Reitet müssen vor der Fähre absteigen und ihre Pferde am Zügel

führen. §. 13. Beim Uebersetzen der Fuhrwerle mit Prahmen oder Brückfähren ist er Fuhrmann verpflichtet, die Pferde abzusträngen und während des Ueberfahrens unmittelbar vor den Pferden zu stehen und diese zu halten.

Ue . 22 . * * * * * e h. as Schiffsgefäß muß, ehe die Wagen in dasselbe eingefahren sind, vorn

Ind von der Seite, demnächst aber vor dem Abstoßen vom Ufer auch hinten

durch eine vorgezogene starke Kette oder eingelegte starke Bäume gesperrt und sicher abgeschlossen werden. Das Sperren des Schiffsgefäßes muß uch hei

uch 1

eim Uebersetzen von Treibvseh oder losen Pferden geschehen. §8. 14. Das Uebersetzen unruhiger, bösartiger, nicht gehörig verwahrter Thiere, zugleich mit anderen Thieren ober mit Personen darf nicht stattfinden. . 6.

Reiter, Fuhrleute, Thierführer 2c. müssen sich den Anordnungen der Fährleute wegen Stellung der Pferde und anderen T hiere und der Fuhr— werfe unbedingt unterwerfen, und eben so müssen die Fußgänger die ihnen anzuweisenden Plätze einnehmen.

6 1 der Ankunft einer Fähre (prahmkahn) am Ufer muß dieselbe so—

fleich an dem, von dem Fähr-Inhaber nach den Anordnungen des vorge—

jederzeit gehörig zu

oder Vorbrücke befestigt werden, und bevor dies

eschehen ist, darf sich Niemand aus dem Fahrzeuge entfernen. Reiter und

zuhrwerke müssen so lange zurückbleiben, bis die Fußgänger das Fahrzeug .

Sollte ein ungewöhnlich hohe Wasserstand,

Eisgang oder ein anderes

zufälliges Ereigniß das Anlanden der zum Ueberscetzen bestimmten Fahrzeuge

'

an dem genöhnlichen Landungsplatze erschweren oder unmöglich machen, so muß der Fähr- Inhaber dafür sorgen, daß die Uebersetzenden anderswo vollkommen sicher und trocken gelandet werden

können, weshalb er an

1613 Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- (ours

se vom RG. November 1832.

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Amsterdam

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Hamburg

London. .. h Wien im 20 FI. Fuss.. Aussburg .

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vom 16. November 1852.

300 Mk. . 300 Fr. 150 FI. 150 PFI. 100 Thlr.

100 Thlr. 1900 Fl. 160 SRbI.

Kurz. 2 Mt Kurz. 2 At. 3 Mt. 2 Mt. 2 At. 2 At. 2 Mt. 8 Lage 2 Mt. 2 Mt. 3

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olchen Hilfs-Landungsplätzen durch die Legung von Balken, Brettern esthreussis ch u. s. w. jede Gefahr oder Ünbequemlichkeit möglichst zu entfernen hat. 6 ur ö ; §. 18. V2 ? .

Jeder Fähr-Inhaber ist verpflichtet, den bestätigten Tarif iebst dessen 5 a n . Polizei⸗Bestimmung auf dem Uebersetzgefäße selbst oder am Ufer an einer K * schicklichen Stelle auf einer Tafel zu Jedermanns Ein sicht aufzustellen und S Bheinisch— . immer im leserlichen Zustande zu erhalten. c ö

8.19. USchlesisc

Alle Uebe tretungen der vorstehenden Bestimmungen von Seiten de 3c huldverscht * Fähr- Inhaber und deren Leute, so wie auch von Seiten der Ucberzu. Preuss an i. setztnden werden auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei Verwaltung, sofern nicht gemaß allgemeiner Gesetzes— ö.

B stimmungen höhere Strafen eintreten, mit 1 bis 10 Rihlrn. event. mit ö. . entsprechender Gefängnißstrafe geahndet werden 5 ö ö 8. 20. . .

Vurch vorstehende Bestimmungen werden all früheren, diesen Gegen— 9 , . stand betreffenden Amtsblatt-Bekanntmachungen n kul ersügunge [ ö. lßer Kraft gesetzt.

nnen, den 23. September 1852 gächen- Königliche Regierung. Abtheilung ed zergis ch. Mär Koatgilcke Sezanfptege. ö.

Mittwoch, 17. November. Im Opernhause. (170ste Vorstel 1 lung): Fidelio, Oper in 2 Abtheilungen. Mustk von L. van qi Beeth en. , Be . bun

Kleine Preise: Fremder Loge 2 Rthlr. Erster R lit und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und gin J Orchester 1 Rthlr. PVarquet, Tribüne, PVParquet⸗-Loge und Prosce⸗ Berlin. Potsdam-M lium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. . .

Dritter Rang und Balkon daselbst 125 Sgr. Parterre 15 Sgr. dit Amphitheater 7 Sgr. .

Donnerstag, 18. November. Im Opernhause. (186ste Schau 36 Pr J pielhaus Abonnements Vorstellung. Der Herzensschlüssel, Lust Breslau-Schæꝶ 8 iel in 1 Akt, von H. Lorm, Hierauf: Das Lügen. Lustspiel in n-Minden-

Akten, von R. Benedi . qi P ö

Kl 1ne P᷑ 61 Fremder Loge 2 Rthlr. 36. dit

J I a E. Ja E zz: * Rerlin, den 15. Novern!

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