1630 hierdurch genehmigt, da in den meisten Fällen auch behufs der bei Dien é'ßäldenn ein Militair; Juvalide in einem der S.
solchen Sendungen nöthigen Legitimation des Adressaten, die voll— Dienstverhältnisse eine zwar unbestimmte, aber an sich for td ständige Bezeichnung desselben nicht entbehrt werden kann. End ere lnäßige Beschäftigung gegen sortiaufende tägliche oder monatlie . ö. . J firirte iäten oder Remuneralionen, die von der Kasse der Hehohnatliche Berlin, den 15. No e . des Instituts unmittelbar gezahlt und verrechnet werden, erhält; der
General-Post-Amt. . 6. die Bestimmungen der 65. 1, 5. 6 und 7 Anwendung.
—⸗ endarmen teorden in a nem solchen Falle nach §. 8 behandelt.
n J S. 10. Die Einziehung des Gnadengehalts soll, wenn solche
die Königliche Ober-Post⸗-Direction dzn im vorigen Paragraphen gedachten Bestimmungen überhaupt uli n D. . n Ablauf der ersten sechs Monate der Besh nh
8. 11. Wird ein Invalide zwar zur Hülfsleistung bei einer der
S. 2 bezeichneten Behörden, jedoch als Privatgehülfe eines 6. zh
mäßigen Beamten, gegen eine von diesem ausgesetzte und aus .
Einkommen zu zahlende Remuncration angenommen, so verbleibt .
Genusse seines Gnadengehalts. . . . . e) bei vorübergehender Beschästigung im Civildienst.
8. 12. Invaliden, welche nur vorü bergeh end gegen stückweise P— zahlung oder Boten, oder Tage-, oder Wochenlohn-, oder die Exccutio; Gebühren zur Hülfsleistung angenommen werden, behalten ihr Ha,. gehalt unverkürzt, z. B. Hülfsschreiber mit Anweisung auf Kop alen Verdienst, Hülfsboten und Huülfs-Exekutoren, welche von Zeit zu ge,
paßt IOS nm s 14 , 9 . nm 9 5 . P; M 86 ö „daß jeder penstonirte Offizier, welcher eine Post⸗Expediteurstelle zu Dienstleistungen herangezogen werden Hülfs⸗Aufsehet) Bauten und ambulante Hülfs-Aufseher in der Forst⸗, Steuer- und Pos!
1
Verfügung vom 23. September 1852 — betreffend
die Kumulirung der Pension mit dem Gehalte eines
pensionirten Offiziers bei Uebernahme einer Post— Expediteurstelle.
Die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. Fe⸗
bruar 1829:
General⸗Post⸗Amt
e lassung
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der B oder Einziehung und resp. Wiedergewährung des Gnadengehalts der im J ;
beschäftigten Militair⸗ Invaliden, vom 30.
J. Bei der Anstellung oder Beschäftigung im
annimmt, das Gehalt derselben mit seiner Pension kumuliren * könne“, Verwaltung ze, 6. ; . . — . . 2 In R * J f. 9 89 9 1 fer e findet, wie die Königliche Ober-Post-Direction in dem Berichte vom 8M dn Plreß dne mit halbem Gehglt beurlgubten Unteroff ier. , , , 334. w te vo .S. 13. Die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen finden auch en d. richtig voraussetzt, auf solche Militairs keine Anwen- auf die von den kombinirten Reserve-Bataillonen ode den Halbinvalite n! dung, denen erst bei ihrer Verabschiedung aus der Armee der f- Sectionen mit halbem Gehalte benrlaubten“ i nter offt fer, gn. fizier⸗Charakter als besondere Auszeichnung beigelegt, deren Pension wendung, jedoch mit der Beschränkung, daß: . jedoch nach Maßgabe ihrer im aktien Militairdienste bekleideten a) bei einer auf Lebenszeit oder auf Kündigung in einer ttats mäßigen Charge bemessen worden ist. Diese Militair-Personen sind bei ihrer oder in einer anderen bestimmten Stelle erfolgenden Anstellung, daz Anstellung im Civildienste, in Absicht auf die Belaffung resp. Einzitᷣ Elke Gehsltinthnen dm ücktitt auf den Bensz und bie Rani hung der Invaliden-Pension, lediglich nach den Bestimmungen des 9) ö sofort wegfällt, und daß g 3 . 49 ,. . ö ö 9 9) 9 * the ö ö 8.5 9 k 49 * M. J Staats⸗-Ministeral-⸗-Beschlusses vom 30. Mai 1844 (a und b) zu — ö. ir b uns 3. ö , ,,, , ͤ einer Anste ung auf Probe während der gesetzlichen Probezeit, so ni 1 ö ö bei remuneratoz ischer Beschäftigung nach Ablauf der ersten s Berlin, den 23. September 1852. Monate von ihrem halben Gehalte zu belassen ist? allein Sätze von: „2 Rthlr, für den Unteroffizier, und . A060 Rthlr. für den Feldwebel und Wachtmeister, An zum Maßstabe dienen. . ö . S. 14. Der Rücktritt auf das 3 dem M fonds durch die dön: l (he Oher ö Post * Df —25etigon u n . f s ö. . ; ö . Militair fonds ,,, Königliche Ober Post-Direction zu! T tukpentheil zu gewährende Urlaubs- (halbe) Gehalt findet nur stalt, pe der beurlaubte Unteroffizier aus einer remuntratorischen Beschäftigung aus ceidet, oder wenn er aus einer, ihm auf Probe übertragenen Ste Ablau der gesetzlichen Probezeit oder aus einer, ihm auf Kündigung liehenen Stelle innerhalb der ersten sechs Monate entlassen wird. Civildienst angestellten oder . ö In den vorgedachten Fällen (S. 14) kann der Beurlaubie auc 8e . 63 Reserv⸗ Bataillon oder in die Halb⸗Invaliden-Section zurückue Mai 1844. wenn ei O Vakanz vorhanden und seine gute Führung nachgewiesen ist anderen Fällen des Ausscheidens aus einer Civilb einsache Gnadengehalt aus den nach §8§. 20
Civildienste.
1) In Betreff von Invaliden, welche ein Gnadengehalt beziehen a) bei Anstellungen. . SF. 1. Sobald ein, mit einem Gnadengehalt entlassener Militair— Invalide in einer etats mäßigen oder einer anderen bestimmnten Stelle an gestellt wird, hört die Zahlung seines Gnadengehalts sogleich auf. in welchen Fällen sie stattfindet S. 2. Diese Festsetzung bezieht sich jedoch nur auf derartige Anstellun— 8. 16. Bei dem unf! eie i tlige n Austritt eines vormalig gen im unmittelbaren Staatsdienste, im Dienste einer städtischen Kommune tair⸗Invaliden aus einer ihm aus eben zeit auf Kü . ; eines ständischen Instituts, bei einer ganz oder theilweis aus Staatsfonds; Probe verliehenen Eioilstelle erhält derseb. dag mne, 9 iabengeha 1h aus den Fonds einer städtischen Kommune, eines ständischen Instituts un- der, nicht nal e tl, won, eg. .
I ; 1 Inadengehalts bei ste s.
des Civildienste?
. . . sofern ihm nicht nach dem Civil-Penssons-Reglement ein höherer terhaltenen Behörde, oder endlich in Unterbedienungen bei den Bürger spruch zusteht, oder er nicht durch Erkenntniß des Guaden gehalt. u meisterei⸗Verbänden in den westlichen Provinzen. . lustig erklärt worden ist w
. Zei 2 stell ; Privy, * er Indlick e 6 G8gwmmi . 5 . . . x ( n ö 8 . . n im Privat oder im ländlichen Kommunal— §. 17. Auch bei dem freiwilligen Austritt ein ienste wird das Gnadengehalt fortgezahlt. litair-Invaliden aus einer, ihm auf Lebenszeit ů . f l In 5 . . r ; — ö K, 18 urn, 1hm auf Tebenszeit, ; S. 4. Ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf ze verliehenen Civilstelle erhält derselbe das Probe erfolgt ist, ändert nichts in der obigen Bestimmung. iner Sustentation wieder S. 5. Eine begünstigende Ausnahme von der Regel (. 1) findet nur 8 statt, . . Civil ⸗ Einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbe- stimmte Beschäftigung riffenen etr 5 NR ⸗ 5j Ni. g 8B iirfnu. ss 18 3 . z 8 18 . . . s s⸗ d k Kö . . : Dienstbedür fnisse n icht den dop⸗ theilweis eingezogen worden, selbst aufgiebt oder daraus entlaßsen win 1 e nadenge halts, oder nicht den Satz: so empfängt er sein Gnadengehalt, — wofern er solches nicht verwirkt har a) von 50 Rthlrn. bei dem Gemeinen, — wieder, und zwar, wenn die Beschäftigung vor dem 15ten eines Monats b) von 72 Rthlrn. bei dem Unteroffizier J 2 M ; zier, gufhoöri, vom 4sten desselben Monats, nach dem 15ten vom (ssten des näch c) v 30 8 — 2 ongts, nach der ten vom 1ste . ö. Rthlrn. bei dem Feldwebel, sten Monats ab . nter ⸗Chiru ö . 3 39 8 J - * pirutgus, S8. 19. Gelangt der Invalide nach Verlauf von 15 Tagen un üher zu einer anderen gleichartigen Beschäftigung, so bezieht ei alsdan e , n hal von neuem während der ersten sechs Monate seinen chäftigung.
95724 26 2 3 ö. . n 8 Wenn ein Invalide eine, im §5. 9
Ros 58 8 . 9 sea r* 5 2161 69 61 J bei der nach §. 10 sein Gnadengehalt ganz
1 Hor en 6ich Unher beszeich!
Wachtmeister und
erreicht. e e. S8. 6. In solchen Fällen kan In ali Waßgake ser . . ) in dem Invaliden nach Maßgabe seiner . ö. ei! Erfüllung jenes Doyppelbetrages, oder * wenn e . . cen ., Erfüllung jener Sätze das Fehlende aus b) aus welchem Fonds sie erfolgt. ᷓ — J l ) 8 5 N . 2 . ,, de! belassen werden. Jö J . L st . an im Staatsdienste in einer elats mäßigen ode S. 7. Besteht das Ei a. ; anderen bestimmten Stelle angestellter vormaliger Militair-Invalide: . wo mit ver . . in ungewissen Hebungen, so werden da, 2) gus der ihm auf Lebenszeit verliehenen Csbilstelle entlassen air verbunden in, n diesn kenn Ilusmand an Reise. und Zehrungskosten und ihm nicht ein höherer Anspruch' nach dem Eivil-Pensions-Re— kommens an hann, ,. Olen Hisdent des ermittelten unfixirten Ein— glement zusteht) oder I ; w 1 ⸗ ĩ ir vrt 8S0R * oi / 2 8.1 . 5 — 91 . 5 15 Hon besteht, und nach der Fraclion 3a nr gn gn in . Däcbungen b aus der ihm auf Kündigung verliehenen Stelle erst nach Ablauf se in nium , Acht. len cen irg , onatlich beträgt, als sechs Monaten, oder 244 . pensionirten Landgendarmen kan einer etatsmäßigen oder einer a i ; ein Zuschuß n ihrer Pension ö tas, ihm nach seinem Militairverhältniß gebührende Gnader derselben gewährt werden; doch darf Lleser e aus dem Civil-Pensions-Fonds gewährt. stan⸗ Doppelbetrag der Pension das reine Aktioiĩ Eicher meer, fass Wiz, Scheidet eit. Can hes Fädischen en mune H, ,,. übersteigen würde, nun bis Frreichun heren erfolgen Hendarmerie dischen Fnstitufe in einer etatsmäßigen oder einer anderen besimmsen ö r n 56 9 n. . ⸗ ilitair⸗- / ! zienste aus, so e P) bei fortdauernder remunderaiorfscher Beschästigung im Civildienstt ag r n, , d en. aus dem Dienste aue
lauf dei Anstellung in ben Civildienstes
1
* olg!
1631
) für den Fall des 8§. 202. von der Kommune oder dem ständi— 2
en Instit ute, und — b) 9. . des §. 20b. und c. von dem Pensions-Aussterbe—⸗
R 8. — 9 Sollte in dem Falle §. 246 a, keine Pension erdient, oder die . Pension geringer sein, als das Militair-Gnadengehalt, so, über⸗ 5 j dir Pensions-Aussterbe⸗ Fonds die Zahlung des Militair— n engt halis-elr ages, oder leistet den zu dessen Erfüllung nöthigen
21schi 9 . . In allen übrigen Fällen wird das Militair⸗Gnadengehalt aus dem Militaire Pensionsfonds gewährt, also namentlich auch dann, wenn ein vormaliger Militair- Invalide die ihm auf Kündigung verliehene mn stellung im Civildienste vor dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit frei⸗ willig und ohne zu diesem Entschlusse durch eigene Verschuldung bestimmt u fein, aufgiebt, oder wenn seine Entlassung aus einer ihm auf Lebenszeit zerliehenen Änstellung innerhalb sechs Monaten oder vor Ablauf der ge— setzüchen Probezeit erfolgt. Berlin, den 30. Mai 1844. Königliches Staats -Ministerium. Prinz von Preußen. Bopven. Mühler. von Nagler. Rother. Eichhorn. von Frhr. von Bülow. von Bodelschwingh.
von Savigny. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim. Flottwell. 1
D.
ine Vorschri in ehen
1) Zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes soll die Feststellung der Gnadengehalts-Zuschüsse sowohl bei Anstellungen, als auch bei remunera⸗ orischen Beschäftigungen außerhalb Berlin — vorbehaltlich der definitiven Genehmigung dieser Maßregel — den Königlichen Regierungen unter eige— ner Verantwortlichkeit übertragen werden. — Für Berlin verbleibt diese Feststellung der Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegsministerium. 2) Die anstellenden Behörden haben daher die Anzeige von der ge⸗ schehenen Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten In⸗ validen, so wie von dem ihm zugewiesenen Einkommen sofort, nachdem solche verfügt worden, sür Berlin an die Abtheilung für das Invaliden— wesen im Kriegsministerium, sonst aber an diejenige Königliche Regierung zu richten, auf deren Etat das Gnadengehalt des Invaliden steht.
z) Dasselbe gilt für die Anzeigen über solche Veränderungen in dem Verhältnisse des mit einem Gnadengehalts-Zuschusse angestellten oder be— ftigten Invaliden, in deren Folge die Einziehung oder die anderweitige tellung die ses Zuschusses eintreten muß. ö
1) In Beziehung auf die im Cixildienste in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle anzustellenden, oder remuneragtorisch zu be— schäftigenden Invaliden, welche noch bei einem kombinirten Reserve⸗Ba⸗ taillon, einer Halb-Invaliden-Sectien, einer Invaliden-Compagnie, einem Invalidenhause oder einer Veteranen-Section stehen, aber von denselben beurlaubt sind, wird die Einstellung der Zahlung des halben Gehalts oder zeststellung des etwanigen Zuschusses aus demselben den Königlichen
ir⸗Intendanturen unter eigener Berantwortlichkeit übertragen.
Die Behörden, welche die Beurlaubten anstellen oder beschäftigen
die Anzeigen sowohl hierüber, als über später eintretende Einkom— mens⸗Verbesserungen und sonstige Veränderungen daher an die Militair—
Intendanturen zu richten (§. 4). 6) Waltet ein Zweifel darüber ob, welche Militair—
1
3 Intendantur die Berpflegungs-Angelegenheiten des kombinirten Reserve-⸗Bataillons, der Com— bearbeitet, so sind die Anzeigen an diejenige Militair-Intendantur in deren Bereiche die Anstellung oder Beschäftigung erfolgt. Für Berlin können die Anzeigen auch wegen dieser Invaliden Ss. 4 — 6) an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kiiegsministe— rium gelangen.
s) Die Königlichen Regierungen senden mit den vierteljährlichen Kassen⸗Extralten namentliche Abgangslisten der Gnadengehalts-Empfänger, aus welchen auch das Civileinkommen der angestellten ober remuneratorisch beschäfligten Militair-Invaliden und der etwaige Zuschuß aus dem Gna⸗ dengehalte ersichtlich sein muß, an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegsministerium sein; von den anstellenden Behörden sind dagegen nur die in den vorhergehenden ss 2, 3, 5—]7 gedachten Anzeigen über die geschehene Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten Mi— litair⸗-Invaliden, so wie über spätere Veränderungen seines Einkommens, sofort bei Erlaß der betreffenden Verfügung zu erstatten.
9) Insoweit es nach dem Ermessen des Departements Chefs ohne Nachtheil für das dienstliche Interesse ausführbar erscheint, ist zwar bei unbe— limmter, aber an sich fo rtdauern der und regelmäßiger remuneratorischer Beschäftigung der Militair Invaliden von Seiten der Behörden darauf Bedacht zu nehmen, die R(munerationen auf monatliche Raten zu fixiren, und kurze, von dem Invaliden nicht verschuldete Unterbrechungen der Be— schäftigung möglichst ohne Entrziehung der Remuneration zu übertragen.
16) Beziehen Invaliden, welche bei der Leibgendarmerie oder bei der Garde- Unteroffizier⸗Compagnie gestanden, eine, ihnen von St. Majestät dem Könige aus Allerhöchstdero Schatulle bewilligte Pensionszulage, so wind diese bei Berechnung des Doppelbetrages der Pension (8§. 5 und 9 der Bestimmungen) als ein integrirender Theil der letzteren zum Ansatz gebracht. ö ; 114) Die Zuschüsse, welche auch den gegen Tantieme, Er ccutionggebüh= ken oder mit unbeständigen Emolumenten im Civil angestellten Militgir= Invaliden nach den obigen Bestimmungen Cub Lit. b.) bewilligt werden
dürfen, sind künftig nach Maßgabe des wirklich bezogenen Dienst⸗
Linkommens von der Behörde, bei welcher der Invalide angestellt ist,
= F z F h h y) * z im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im Monate Januar des folgenden Jahres der Regierung, auf deren Militair-Pensions-Eigt der
Invalide steht, unter Beifügung einer Nachweisung des Dienst-Einkommens⸗ zur Feststellung und Erstattung anzuzeigen.
Die hierüber in dem Staats- Ministerial⸗Beschlusse vom 9. März 1831 unter Nr. 1 getroffenen anderweitigen Bestimmungen werden aufgehoben.
Berlin, den 30. Mai 1844.
Königliches Staats ⸗Ministerium. Prinz von Preußen. von Boyen. Mü hler. von Nagler. Rother. Eichhorn. von Thile. von Savigny. Frh. von Bülow. von Bodelschwingh. Graf zu Stolbeng. Graf oon Arnim. Flottwell.
—
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Bobrick is zum Kreis-Wundarzt im Kreise Heiligenbeil, Regierungs⸗Bezirk Königsberg, ernannt; so wie ; Die Berufung des bisherigen Streitschen Kollaborators bei dem hiesigen Berlinischen Gymnasium zum grauen Kloster, Pr. Ru? dol ph Peter Alexander Bollmann, und des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Karl Friedrich Kempf, als or— dentliche Lehrer an der vorgenannten Anstalt bestätigt worden.
Ministerium des Innern.
. Oktober 1852 — betreffend das Verbot
er Handwerks-Gesellen nach der Schweiz.
Erlaß vom 1. des Wanderns
Die in der Schweiz offenkundig bestehenden, auf revolutionaire und kommunistische Zwecke gerichteten Arbeiter-Verbindungen haben die Nothwendigkeit herausgestellt, den verderblichen Bestrebungen derselben durch Erneuerung des früheren Verbots des Wanderns nach der Schweiz entgegen zu treten.
Demzufolge bestimme ich hiermit:
I) das Wandern preußischer Handwerks-Ge ist nicht ferner zu gestatten; ausländischen Handwerks-Gesellen, welche
Januar 1853 in der Schwei Eintritt in die preußischen Staate denselben zu versagen.
Könne m in ihre
Weg als die
füglich einschla auf geradem Wege statten; diejenigen preußischen
irtig in der Schweiz“ angemessenen Frist enjenigen, welche der A
bestimmten Frist nicht genügen,
ereintritt über die besondere
Aufenthalts
ferner zu gestatten, vielmehr sind dieselben in die Hei
len.
ö Wandern
= —
r* 1 ngo Die oer
1 77 * 1 111
* 1 8 3 erfahren 8
wie enen,
zur — = W ten Staate zugeführten Vertrag vom 15 Juli 1851 (Gesetz · ammlung Seite
12— * * * Seite 764.
Anzeiger Nr. 137
Der S. 11 des Vertrages zwischen Preußen anderen deutschen Regierungen, wegen gegensei zur Uebernahme der Auszuweisenden, vom 15. Juli
Sammlung Seite 714 und Staats-Anzeiger daß, wenn der Ausgewiesene, um seiner Hei Staate zugeführt zu werden, durchnd zebi trahirenden Theils transportirt werden entstehenden Kosten des Durchtransperts ausweisenden Staate erstattet werden Es sind Zweifel entstanden, wie
Kosten zu halten sei, welche im
862 ö