1852 / 275 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schäftigung der Civil-Supernumerarien, so wie über die Piüfung der

Suäbaltern-Beamten bei den Gerichten hierdurch nachfolgende Bestimmungen

en , Die Annahme als Civil⸗Supernumerar , ö

gerichte kann nach der Al llerhöchsten rh e vom 31. Oktober 153 ,

(Jahrbücher Bd. 32 S. 298) und dem Allerhöchsten Erlasse vom 19. No-

vember d. J. erfolgen, wenn der Anzunehmende. ;

a) das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Erfüllung der allgemei⸗

K Mililairpflich, beziehungsweise die Befreiung vom Militairdienste

nachweist, oder eine Bescheinigung darüber beibringt, daß er bei der

. ng zum Militairdienste einst weilen zurückgestellt worden ist,

en Nackweis führt, daß er sich wenigstens drei Jahre lang aus

e,. K oder durch Unterstützung seiner Angehörigen ohne zeihülfe des Siaals zu ernähren vermag,

c) a mus der ö Klasse eins Gymnasiums oder einer zu Abiturienten⸗ Prüfangen berechtigten höheren Bürger- oder Realschule mit dem Zeugn sse 6 sinlicher Aufführung entlassen worden ist, oder doch

das Zeugniß der vo J Reise für diese lasse erhalten hat.

Außerdem muß darauf geachtet werden, daß d) der Anzunehme: 3 eine deutliche Handschrift besitzt und nicht etwa

körperlich unfähig ist, den d len sppflich en vollständig zu genügen. Als Regel ist festzuhasten, daß der Anzi inihmende nicht über 30 Jahre alt sein darf.

2) Die durch die Allerhöchste Ordre vom 31. Oktober 1827 gestattete Ertheilung der Dispensation von dem Erfordernisse Nr. 1 c. soll so viel als mögl lich bes chränkt werden. Eine solche Dispensation ist daher von den Appellatlonsgerichten künftig nur dann bei dem Justiz-Minister zu bean— tragen, wenn der Ber verber mindestens die dritte Klasse rines Gym: nasinums

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oder einer höheren Bürger⸗ oder R an br su cht, oder doch das Zeugniß der Reife für diese Klasse erlangt, und außerdem seine gute prakische

1 Brauchbarkeit bereits durch mehrjährige Beschäftigmng bei Behörden darge⸗ than hat.

3) Na chen rfolgter Annahme ist der Civil⸗Supertunmerar einem Kreis- oder Stadtgerschte zu überweisen, und sowohl bei diesem, als auch vorzugsweise bei einer dazu gehörigen Gerichts ⸗Kommission nach näherer Anordnung des Direktors mindestens , . Jahre lang prakiisch zu

beschäftigen. Die hiervon abweichend en BVBestimmungen der allgemtinen Verfügung vom 23. April d. J Nr. 2 und 3 (Justiz⸗Ministerialblatt

S. 245) werden hierdurch aufgehoben.

1) Nach dem Ablaufe die ses Zeitr« ö welcher verlängert werden kann, wenn der Civil-Supernumerar entweder selbst darauf antägt oder wenn seine Leistungen als unge nügen? befunden werden, ist der Ein— tritt desselben in die Büreaus des Appellationsgerichts auf den Bericht des betreffenden Kreis- oder Stadt gerichte Direktors, welcher sich den Grad der von dem Eivil⸗Supernumerar erlangten Ausbildung und über die Führung desselben zu äußern hat, zu veraalassen.

5) Die Zulassui ig zur Aktugrigts⸗ Pr der unter Nil. 3 erwähnten anderthalbjährigen Beschäftigung nur alsdann n, . werden, wenn durch ein besondere richts ⸗Direktors nachgew! sen wird, daß der Kandidat die erforderliche Reife zu dieser Prüfung bereits erlangt habt. Dagegen ist die Ablegung Prüfung als Kriminal- oder Eivil-Prototollführer durch die voll. ständige Erledigung jeunes Kursus nicht bedingt.

9insichllich derjenigen Cisil-Supernumerarien, welche bei ihrer Ai

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nahme noch nicht die Leistung der Piilitairpflicht oder die Befreiung von derselben nachweisen konnten, weil sie bei der Meldung zum Militairdienste einstweisen zurückgeste ö paren, ist die Zulassung zur Aktuariats-Prüfung von der nachträglicher 1 Beibringung dieses Naͤchweists abhängig.

6) In Betreff der Aktugriats⸗— Prü ung selbst, so wir der Prü⸗ fung als Kriminal- oder Civil Prot okollfü hrer, bleiben die Re skripte vom 26. 4 1835 (Jahrbücher Bd. 45 S. 477 181) und vom 23. April d. J. (Justiz-Ministerial att S. 245) auch ferner ö bend,

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die in den §5§. 34 und 38 der Kriminal-Oidnung P üfung als Kriminal-Aftnaiins oder Kr minal⸗Pro of oll füy neden al gemeiner Kenntniß des Kriminalrechis un vorzugsweise auf das Verfahren nach der Verordnung vom 3. Jannar d. J. (Gesttz⸗ Sammlung S. 44 ff.) und auf Gewandtheit in der selbst— ständigen Abfassung eines Protokolls gerichtet wenden. .

Die Examinatoren haben bei diesen Prüfungen mit Sorgfalt und mit der den höheren Anforderu ingen, welche gegenwärtig an die Subaltein— Beamten zu machen sind, entfprechenden St trenge zu verfahren und Kandi daten, welche den be stehenden Vorschristen in Bezug auf das Maß der Kenntnisse und der natürlichen ZJahigteiten nicht volles Genüge leisten,

ohne * Nachsicht zur ückzt uwe 1 en. Fe illt die p üfung günstig aus, sc sst nach

Maßgabe der Leistungen des Kandidaten de s Prädikat: vor schrift sm räßig bestand en, gut, oder ausgezeichnet best anden,

d jedoch muß l K

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zu ertheilen und dasfelbe in das über die Prüfung auszustellende Zeugn mit auf zunehm en. . 3 t . ö. dicsenigen, welche, sich lediglich dem Kassen- und Kalku 1 . 2 ö 4, . e widmen wen u, ist an der Steile ves Afttuariais- Examens 9 esondere, auf die Deposital- und Salarien-Kassen-Verwaltung, das tat Swe n die Kalkulaturgeschäfte, die Gebührenta re und da Stemp ; z H 111 1 vas Stempl ö. esen zu richiende prüfung. zu veraulassen, nach benen Ergebnisse sich die Eraminatoren behufs der Ershe tilung des dem Kandidaten auszustellende . NAuUlndldam! alhszustellenden Zeugnisses darüber zu äußern haben; szustellender

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9 derselbe vonschriftsmaäßige, gute oder ausge fähigung zur selbsistätnmigen Verwaltuna! in s' hass 36 . 1 istan gen erwaltung eines Kassen⸗ Amts nachgewiesen hat.

8) Civil ⸗-Supernumerarien, n elche nicht innerhalb vier Jahren nach ihrer Annahme s h 3 der Prüfung als 91f 2 . * ö! . , ) ne ch 9 21 * ; 1 ich zu el Prufung 918 U tingariiis oder als KFassen⸗ oder Rechnungs-Beamte melden, sind durch den Prästtenlen des ae l oe genie von Amts wegen n,, ,, sich dleser Prüfung zu Unsetziehrn

der Civil-Supernumerar, welcher dieselbe bis zum Ablaufe' des fünf n Jahres nicht wirklich h. st . sst zu enllass. .

9 Zur Beseitign ng entstandener Zweifel wird schließlich noch bemerkt .

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daß die Function eines Gerichtsschreibers nach

nuar d. J. in Gemãaßheit der Ss§. 34 und 38 der Kriminal-Swnun

mell die Qualification eines Kriminal-Aktuarius oder Triminal

bei ihrer Wichtigkeit aber für die mündli

lungen vor dem Kollegium nur solchen Beamten

sich durch tüchtige Leistungen besonders auszeichnen. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden angewiesen,

stehenden Bestimmingen zu achten.

November 1849.

der Verordnung vom 3. 3 St. Wladimir⸗ Ordens vierter Klasse; so wie dem Premier-Lieute-⸗ von Gliszezy ns ki vom Kaiser Franz Grenadier⸗ Regiment, . legung des von Sr, Hoheit dem Herzoge von Sach sen⸗Mei⸗—— w— . verliehenen Ritterkreuzes

Ordens zu ertheilen.

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zu übertragen ist,

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. . . . Impfgeschäfte sämmiliche Gerichtsbehörden, derje en! ge n gerichts hofes

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ö. Bericht vom 8. Novembe 18385, wodurch tung ausnahmsweise bei der Anordnung welche keine Mihtta irrten te gelegtem 24sten Lebensjahre nicht angenommen werden f die gegenwärtigen veränderten Verhältnisse aufheben. Justiz⸗Verwaltung nar die Ordre vom Anwendung ko vollendetem der allgemeinen Militairpflicht nachgewiesen s K haben, ö

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