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ihres Reisegepäckes gestattet sind, dazu benutzt werden, Sachen ge⸗ gen Bezahlung zu befördern, welche nicht zum Gepäck eines Mit= reisenden gehören. . (
4 Wenn bei der Beförderung von Personen mit einer auf Grund der Vorschrift des §. 2 unter Nr. 2 . errichteten uhr, gelegenheit von dem Reisenden, unter welchem Vorwande Eder Titel
es geschehen möge, ein höheres Personengeld als 25 Sgr. ein⸗ schließlich der . für 30 Pfund Freigepäck pro Melle gefordert
D zen wird.
3 5 mehrere nach 8. 2 Nr. 2 lit. a. gestattete Personen⸗ Fuhrgelegenheiten sich dergestalt an einander anschließen, daß durch den Änschluß das Verbot des Pferdewechsels umgangen wird, und der Unternehmer auf geschehene Aufforderung der Post⸗Verwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt.
6) Wenn mehrere Unternehmer die von ihnen einzeln einge— richteten Fuhrgelegenheiten, deren jede an sich als eine regelmäßlge im Sinne des §. 32 nicht zu betrachten ist, mit einander dergestalt in Verbindung bringen, daß dadurch im Ganzen eine solche regelmäßige Fuhrgelegenheit hergestellt wird und der Unternehmer auf geschehene Aufforderung der Post-Verwaltung die Regelmäßigkeit der Fahrten nicht einstellt. Dieser Fall liegt vor, wenn z. B. drei Fuhrleute Fuhrgelegenheiten zur Beförderung von Perfonen zwischen zwei bestimmten Orten unterhalten, und jeder von ihnen immer um den dritten Tag oder nach einem anderen unter ihnen verabredeten Ver— hältnisse fährt, so daß die Fahrten des Einzelnen auf verschiedene Wochentage fallen, das Publikum aber darauf rechnen kann, daß es durch diese Fuhrgelegenheiten an jedem Tage oder an gewissen Tagen zwischen den bestimmten Orten Reisegelegenheit findet. Uebri— gens hat die Post-Verwaltung in dergleichen Fällen zu der Auf— forderung, die Regelmäßigkeit der Fahrten einzustellen, nur dann Veranlassung, und von Verhängung einer Strafe im Fall der Nicht⸗ befolgung der ergangenen Aufforderung kann erst dann die Rede sein, wenn die Unternehmer mehr als äs n 8 , , , it. 4. bestimmte Personengeld erheben.
). Wenn bei einer auf Grund des §. 4 errichteten Fuhrge⸗ legenheit von den Bedingungen abgewichen wird, unter welchen die Errichtung einer solchen Fuhrgelegenheit von der Post⸗Verwaltung gestattet worden ist.
8) Wenn Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände außer den in den §§5. 6 bis 8 nachgelassenen Fällen mit Privatge— legenheit befördert oder auch nur gelegentlich mitgenommen werden. Die Strafe trifft deshalb auch den Reisenden, welcher verschlossene Briefe zur Ueberbringung an den Adressaten mitnimmt, so wie den Conducteur oder den Postillon, welcher bei Beförderung der Post Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände heimlich mit⸗ nimmt, vorbehaltlich der Rüge des begangenen Dienstvergehens im Disziplinarwege. Daß die Beförderung oder Mitnahnne gegen Be— zahlung geschehen set, ist nicht erforderlich.
Auch in diesem Fall entscheidet bei der Beförderung von Paketen das Gewicht des einzelnen Paketes. Der Beförderer kann sich mithin auch hier nicht mit dem Einwande gegen die Strafe schützen, daß mehrere postzwangspflichtige Pakete, welche zusammen das Gewicht von 20 Pfund übersteigen, ihm unter elner Adre sse zur Beförderung übergeben worden sind.
Findet sich, daß
2) mehrere an verschiedene Empfänger oder von v rschiedener
Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete in ei
Gebind zusammengepackt worden sind, und befinden sich
diesen Paketen postzwangspflichtige, oder daß
b) dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigepackt worden sind, um für ein Paket das . Gewicht von mehr als 20 Pfund zu erreichen, so hat der Beförderer die Strafe des §. 32 verwirkt, wenn er von dem Zusammenpacken oder Beipacken Kenntniß hatte— II. Von den Uebertretungen, welche seitens des Absenders begangen werden.
Der 8. 365 bezeichnet unter 8 1 is Y Uebertretungen, welche durch das Verschicken von Sachen seitens des Absenders be— gangen werden. Von diesen steht die unter Nr. 1 mit den Vor? schriften FS. 5 bis 8 über den Postzwang, und die unter Nr. 2 mit der Bestimmung n, b, Zu sammenhang, wogegen unter Nr. 3 und 7 die strafbaren Porto“ Uebertretungen bezeichnet werden. . ö „ Bei den 8. 35 unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Uebertretungen ist Folgendes zu beachten: ö .
1) Die Postzwangspflichtigkeit bei Paketen hängt von dem Gewichte eines jeden einzelnen Paketes ab, und es gilt in An— sehung des Absenders alles das, was in Betreff der Versenbung postzwangspflichtiger Pakete unter einer Adresse, des Zusammen⸗ packens postzwangspflichtiger Pakete, und des Beipackensg anderer Gegenstände in Ansehung des Beförderers oben unter Nr. 8 be stimmt worden ist, nur kann sich der Absender nicht mit dem Ein wande schützen, daß das Zusammenpacken oder Beipacken ohne sein Vor wissen geschehen sei, weil die Uebertretung seinerseits jedenfalls
dadurch perfekt geworden ist, daß er die Sendung nicht mit d Post, sondern mit Privatgelegenheit verschickt hat. zi 2) Dasselbe findet in Ansehung der unter Nr. 2 liebertretung Anwendung, nur ist hier nicht das postzwa Gewicht, sondern das Gewicht von 100 Pfund bei Pak gebend (oben unter Nr. 3. 3) Die Bestimmung des 8. 35 unter Nr. 3 gründet sich d daß die Porto Taxe zwischen Brief⸗ und Güter— Porto . und daß das Brief-Porto in der Regel höher ist, als Porto. Das Brief-Porto wird von Briefen, dingungsweise ) von Schriften, b) von gedruckten Sachen mit schriftlichen Einschaltungen, é von Papiergeld, Staatspapieren und Dokumenten, und d) von Akten
entrichtet.
Es dürfen deshalb Briefe und die nicht unter andere Sachen, für . wird, verpackt, vielmehr muß für dieselben richtet werden.
4) Die Bestimmung des §. 35 unter Nr. 4 belegt denjenigen mit der angedroheten Strafe, welcher Gegenstände unter Streif⸗ oder Kreuzband zur Versendung mit der Poft einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotene Zusätze unter Band nicht versandt werden dürfen.
Für Sendungen unter Band wird nämlich ein niedrigeres Porto, welches nur 6 Silberpfennige pro Zoll-Loth exkl. ohne Un
terschied der Entfernung beträgt, erhoben. Es darf deshalb diese
Versendungsweise nicht dazu benutzt werden, andere Gegenstände
für welche das niedrigere Porto nicht bewilligt ist, unter Band zn versenden, und die Post-Verwaltung um das höhere Brief-Porto zu verkürzen. . Welche Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband verschickt werden dürfen, bestimmt der S. 10 des Reglements vom 31. ul 1852 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 181 S. 1098) und nach dieser Bestim mung ist in Gemäßheit der Vorschrift des §. 35 Nr. 4 die ange⸗ drohete Strafe verwirkt: , ) wenn andere Gegenstände, als Journale, Zeitungen, periodisch Werke, Broschüren, desgleichen durch den Druck, durch Litho graphie oder durch Meta llographie vervielfältigte Musikalien, eg taloge, Prospekte, Preis-Eourante, Lotterie⸗Gewinnlisten, A kündigungen und sonstige Anzeigen, ferner Korrekturbogen ohne beigefügtes Manuskript, unter Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß Musikalien u. s. w., welche auf eine andere als die angegebene Weise . B. mit der Kopirmaschine angeferttgt worden sind, sich nicht zur Versendung unter Streif oder Kreuzband eignen und deshalb unter Band nicht eingeliefert werden dürfen wenn Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband eingeliefer werden, welche zwar zu den vorerwähnten zur Versendung unter Band geeigneten gehören, diese Eigenschaft aber dadurch verloren haben, daß sie nach ihrer Fertigung durch Drug s. w. andere als die ausdrücklich erlaubten Zusätze zaben. Erlaubte Zusätze sind nur die Adresse, welcher auch der Name oder die Firma! ers beigefügt werden kann, Preis-Couranten, Cirkularten und Empfehlungsschre den, Datum und Unterschrift, bei Korrekturbogen, Aenderungen und Zusätze, welcht Korrektur gehören und auf diese sich beschränken. Andere Zusätze, sie mögen von noch so geringer Beder tung sein, z. B. nur in einer Ziffer bestehen, sind unzuläassi und der Ab — ĩ ĩ
r Absender verfällt in die §. 35 angedrohete Straf— wenn er einen mit anderen als den nachgelassenen Zusätzen versehenen Gegenstand unter Streif⸗ oder Kreuzband einliefert; wenn der Absender mehrere Exemplare der Nr. 1 bezeichneten Gegenstände unter einem und demselben Streif- oder Kreuz— bande zur Versendung einliefert, und die einzelnen Exemplare drer auch nur einige derselben mit besonderen Adreß-⸗Umschlä—⸗ gen versehen hat.
Wenn der 5§. 10 des Reglements noch daß Sendungen unter einge liefert werden müssen, ö so zieht die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nur die Erhebung
des vollen Briefporto, keinesweges aber die Verhängung der im
§. 36 des Gesetzes angedroheten Strafe nach sich. 5) Der §. 35 bezeichnet ferner unter Nr. 5: 1) die Versendung eines portopflichtigen Schreibens unter einer von der Entrichtung des Porto befreienden Bezeichnung, 8. h. unter einem Rubrum, welches in den gegebenen Verschriften als ein solches anerkannt ist, das die Portofreiheit bezeichnen, 2) die Verpackung eines portopflichtigen Schreibens in 664 Brief oder in ein Paket, welches gesetzlich unter portofreier Rubrik befördert wird, als strafbare Uebertretungen.
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Bei dem großen Umfange der bewilligten Portofreiheiten und 463 der Befugniß 9 , . n, m , für im⸗
dem häufig vorkommenden Mißbrauch der Portofreiheit ist es drin⸗ ö * . . 1 . ö. .
id nothwendig, daß die Sendungen unter portofreiem Rubrum im des 8. „die Str 8 5. 3 ; r, er. . überwacht und die vorerwähnten Uebertretungen ohne alle dieselbe in dem sechs zehnfachen Betrage es Porto, jedo- een icht bestraft werden. Wird ermittelt daß ein Beamter das me ,. . einer Geldbuße . . , . .
n' anvertraute Dienstsiegel oder sonst seine amtliche Stellung zu Wamit die härtere Strafe des Rückfalles in den dazu geeigne⸗ ihm n n Uebertretung gemißbraucht hat, so ist nicht nut die ten Fällen in Anwendung gebracht werden kann, ist es nöthig, daß ,, S. 36 gegen einen solchen Beamten festzusetzen, sondern bei jeder Ober Post Direction eine Strafliste geführt wird. In 3 ist ein solcher Mißbrauch auch der vorgesetzten Dienstbehörde dieselbe 36 , . . ö. Dien, bolt, Tireclion . 1 n. bes Beamten zur Ruge im Disziplinarwege anzuzeigen. suchung gestellten . . horto⸗ ,,, ., . B, ner Bestimmung des §. 38 des Gesetzes ist insbesondere ,,,. es im ö Jö, 4 , e. , , e rechts⸗ iu beachten, daß der Absender einer Sendung unter Band sich ge⸗ e, . ,. Jg . e. , , . . zen die Strafe des §. 35 nicht mit dem Einwande schützen kann, ) ö J . ee, W men w ĩ g. 2. a . so wie ker Annahme ⸗-Beamte habe die Sendung ohne Erinnerung ange— HJ ,,. und der . je ö. ve ren m,, nommen. Die Post-Beamten sind zur säheren Untersuchung der ö die Dööelchnung der 'zegangenen Uebertretung, Sendungen unter Band nur zu dem Zwecke verpflichtet, damit der 3 ö. . J Absender, wenn der Gegenstand zur Versendung unter Band sich ö . . . . n n ,, 1 nicht eignete, zur Verantwortung und Strafe gezogen wer de. s . . einen i gn ,, e. 26 2. i,, . Sache des Absenders ist es aber, vor der Einlieferung der Sen⸗ . ber⸗ Post - Directign, so is n n , ö re an ren bung nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen, ob sich die Sen⸗ ausge sproch enen, Bestrafung Nachricht zu geben, und der Fall auch dung zur Vers— idung unter Band eignet, und sofern dies nicht der von dieser in die Strafliste einzutragen. . ö Fall ist, dieselbe unter Streif- oder Kreuzband nicht einzuliefern. ö. ö allen J 3 retungen eingeleitet werden, , bevor di ticheidung ergeht, oder bevor die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung abgegeben wird, auf Grund der Strafliste zu den Akten zu beschei⸗ Die §§. 34 und 36 des Gesetzes handeln vom. Rückfalle. Es nigen, ob der m , n, wegen Post⸗ oder ö ist dabei zunächst zu berücksichtigen, daß die verschiedenen im 8.32 schon bestraft a,, oder. ob derselbe . ö . und im s§. Z3 bezeichneten Uebertretungen als ein und dieselbe kommt, und, wenn die Vestrafung . , i er strafbare Handlung angesehen werden, wenn es sich um Beantwor-⸗ dieselbe aus der Strafliste ergiebt. Hat der Bes u ö tung der Frage handelt, ob die Strafe des Rückfalles zur Anwen⸗ Wohnort in dem Bezirke einer anderen als derjenigen Ober-Post—
; 14 — =. 3 6 ö . CC. 6466 . e , . 2m t s cke J 1 so 56 ene J dung zu bringen ist, und daß dasselbe von den verschiedenen im Direction, welche in der Sache zu entscheiden hat, so ist jene un
III. Vom Rückfalle.
35 bezeichneten Uebertretungen gilt, daß dagegen die im §. 32 Auskunft wegen früherer Besrafung e rschüildigten kö bezeichneten Uebertretungen mit denen des 8. 35 in keiner Beziehung / Dasselbe muß geschehen⸗ wenn der , d,, anne . 3 w stehen. Es folgt hieraus, daß der Beförderer postzwangspflich⸗ einer , in aden . ost⸗ tiger Gegenstände deshalb noch nicht mit der Strafe des Rüchfalles Direction, welcher die Entscheidung zusteht, verzogen ist. nach 5. 34 belegt werden kann, weil er schon früher als Absender IV. Von der Uebertretung, welche dur ch unentgelt⸗ postzwangspflichtiger Gegenstände nach 8. 35 bestraft worden ist, daß ,, ihn dagegen die Strafe des Rückfalles trifft, wenn er schon wegen uch tz ung ; 3 . verbotener Beförderung mit Wechsel der Transportmittel oder wegen . ge . w verbotener Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände nach 5. 32 Bei der Bestimmung des 5. 3. ist die e, ner e. . 3 bestraft worden ist. . des Reglements vom 31. Juli 1852, nach welcher die ieldung zur
Die Bedingungen zur Anwendung der Strafe des Rückfalles sind: Reise mit den ordentlichen Posten
l) daß der Uebertreter zur Zeit der begangenen Uebertretung a) bei den Post⸗Anstalten, oder ö .
oder Vorto-Uebertretung vom Gerichte b) an den unterweges belegenen und von den Ober—⸗ Dost⸗ tionen öffentlich bekannt gemachten Haltepunkten f stattfinden kann, so wie der Umstand zu berücksichtigen, daß de rth wenn es sich in dem vorlie= Conducteuren und Postillonen untersagt ist, Reisende unterweges an um die Bef afung des Beförderers handelt, anderen Orten als an den bekannt gemachten Haltepunkten aufzu wegen einer der in den §§. 32 und 33 bezeichneten, durch nehmen. Wer daher unterweges außerhalb 8e Haltepunkte die die Beförderung verübten Uebertretung, wenn es sich Post besteigt, verleitet den Conducteur oder Postillon zu einer um die Bestrafung des Versenders handelt, wegen einer der Pflichtwidrigkeit, und hat, wenn er in dem Personenzettel nicht ein n §. 35 bezeichneten, durch das Verschicken verübten ber getragen steht, die Vermuthung tretung erfolgt sein muß, und . Ka daß zwischen der früheren Verurtheilung und der später be— gangenen Uebertretung ein Zeitraum von nicht
. R 85 4 eisen began
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Verwaltungswege zu einer Strafe rechtskräftig ver
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it der Post uneingetragen Reisende alk Haltepunkte höchstens fünf Jahren liegt. . Post bestiegen hat, so ist die Uuntersuchung gegengihn einzuleiten. Im ersten Rückfalle soll die Strafe verdoppelt werden. Bei as Besteigen des Postwagens an den Ha , , . Verdoppelung der Strafe ist nicht die früher erkannte, sondern den Conducteuren und Postillonen aber die enselben zur ( flicht gesetzliche Strafe zum Grunde zu legen. Dieses ist zwar nicht gemachte Eintragung des Reisenden in den Personenzettel unter zrücklich ausgesprochen, es folgt aber daraus, daß im Fall des lassen worden, so muß nach den nöthigenfalls zu ermi tenden er vierfache Betrag des Porto das Strafmaß bildet, und Nebenumständen beurtheilt werden, ob dem Reisenden die Absicht schon deshalb die frühere Strafe nicht maßgebend sein kann, im beizumessen ist, der Vost⸗Kasse das Per sonengelz zue en zie ßen. 9 Fall des §8. 32 aber der erkennenden Behörde bei Abmessung der Wenn übrigens der 8. 87 eine ö k 46 Strafe ein wesentlicher Spielraum gelassen ist. Wenn z. B. ein Postillone, welche Reisende heimlich mitnehmen, cht , n,,
; . — . ** J 4 6. * . eon kalß 118 — 2. . . * 86 hy 1 : 2901 sie Fuhrmann mit 100 verschlossenen Briefen betroffen wird, so wird sind diese des halk nicht straflos, vielmehr muß gegen st
und ihre Bestrafung nach den
J
wegen der Schwere der Uebertretung es keinem Bedenken unter⸗ plinarwege verfahren, und liegen gegen denselben gleich bei der ersten Bestrafung auf das hierüber ergangenen Vorschriften erfo h! 9 T 3 66. 6 9 . Si ü ; . Maximum der Sirafe von 56 Rthlrn. zu erkennen. Wenn nun v. derselbe Fuhrmann später nur mit einem verschlossenen Briefe be⸗ troffe ird, so würde es sich nicht rechtfertigen, die früher er— 85. 40 a e Umwa g der Geldbu ö wird . uf 16 . . zeldbuße zu er— zreiheitsstrafe erfolgt durch die Gerichte. bisherige gnif kannte Strafe zu verdoppeln und auf 100 Rthlr. Geldbuße zu er- Freiheitsstraf 1 d . gen Befugni , , un 36k hrt . die Strafe der Schwere der Uebertre- ver Post-Verwaltung, der erkannten Geldbuße für den Fall des Un tonnen. Umgekehrt wurde e . ; Ei 6 P e Freieitsstrafe 21 bstitt ir 1 tung nicht entsprechen, wenn ein Fuhrmann, welcher bei der Beför— dermögens im Strafbescheide ur r, subst tui ö verschlosse Briefen b fe jird, nur mit fortgefallen, weil den Zoll- und Steuer-Behörden nach den derung von 100 verschlossenen Briefen betroffen wird, nur mi ,,,, ,,, 10 Rihlrn sollte bestraft werden können, weil er früher wegen Be- und ö ö . ö ; ö. . ö n n . einer Geldbuße von 5 Rthlrn. ver- nicht zusteht, diese Vorschriften aber ne S. 15 des Gesetzes sörder s Briefes nur zu einer Geldbuße von 5 Rthlrn. ver⸗ . zusteht, s — l 2 esetzes y,, . . 2. . das Postwesen auch bei Post- und Porto-Uebertretungen zur e, ⸗ . 191 36 s ang Die Strafe des ersten Rückfalles besteht mithin wendung kommen sollen. . k , 1) im Fall des S§. 31 in einer Geldbuße von 10 Rthlrn. Die Bestimmung des 8. 42, nach welcher e,, 10 Rithlrn * bis 39 bestimmten Geldbußen zur Post-Armen . de, een 8. * 9 * . 3 1 1 . * . a 19 Ru 1 75 darauf 2) im Fall ves §. 36 in dem achtfachen Betrage des Porto, gemein und findet in allen Landestheilen n, . meer * en, * 7356 . 11111 . . * . ĩ . 2a . 1 Mmekknrdꝶo der vo icht a niemals unter einer Geldbuße von 10 Rthlrn. ob die Geldbuße von einer Verwaltungs Behörde . t ö . 3 . . r . . t ra Die Strafe muß unverkürzt zu Jür fe ickfä r irkannt worden ist, Anwendung. Die Strafe muß zt zu ür fernere Rückfälle wird . . 2249 f weder ganz, noch theilweise . sernere 9 6. em Richter die Befugniß eingeräumt, Post-Armen-Kasse gezahlt, und darf weder gan h. heilwe 1) im Fall des §. 34 dem ? ichter di gni ͤ ? gez er, e, .
Die im §. 40 angeordnete Umwandlung der Geldbuße 9g ;
Befugniß
1*
12 ** X88 7 die n den 8 u.
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; ersten Rücfalle Za eines De ianten-Antheils v⸗ den Schuldigen außer der Strafe des ersten Rückfalles auch zur Zahlung eines Dinunzianten