1852 / 278 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1656 1657 Der 5§. 43 bestimmt zunächst die Kompetenz der Behörden und suchung zur Verant twortung geßzogen worden sind, so ist gegen ; em gerichtlichen Verfahren eintreten, wenn bet Post⸗ und festzusetzen. In den Fällen der §§. 46 and 4e in welchm Beamten, welche bei Post- und Porto- Uebertretungen die Unter- sämmtliche Personen in Einem Stra fbescheide zu erkennen. * ; Uebertretungen von dem Beschuldigten oder von der Ober- die Strafe in der Regel den Betrag von 5 Rthlrn. über⸗ suchung zu führen und zu entscheiden , 2) Die im S, 5. der Instruction a Beleh hrung er— . ö. f. 29 irection auf gerichtliche Untersuchung und E Entscheidung an— Auf Berlust de s Juhrgewerbes kann von den Verwaltungs— folgt künflig dahin: attragen wird Behörden nicht ee. werden. Es folgt hieraus, daß in Gee Den Beschuldigten steht die H fugniß zu, binnen 10 Tagen gt Nach die fen Vorschriften regelt sich das Verfahren in dergleichen mäßheit der Vorschrift des 8. 43 die Sache an die Staats-Anwalt— nach erfolgter Publicati on dieses Strafbescheides, auf gi gallen 6 schaft zur weiteren Verfolgung vor Gericht in allen den Fällen ah⸗ richtliche Untersuch chung und Entscheidung anzutragen oder Die Akten werden der betreffenden Staats Anwaltschaft mit dem tung, und der Person des Uebeitreters so wie davon Nachricht el werden muß, in welchen es ge seblich zulässig ist, auf Ver⸗ gegen den Strafbescheid den Rekurs an das General. irsuchen übersandt, gegen den Beschuldigten Anklage zu e en gegeben, an wen die Sache zur weiteren Verfol lgung abgegeben ö der Befugniß zur Betreihun 19g * . zu 5 / Postamt einz zulegen. Die Einlegung des Ref turses schl ließt Lehnt die Staats. Anwallse chaft es ab, gegen den Beschuldigten worden ist. Ueber den Ausgeng der Sache ist der vorgesetzten also in den Fällen, in w elchen die Ue n, , der zorschrift dee fernerhin jedes gerichtli iche Verfahren aus. Das eine wi in zuschreiten, so erhebt. die Dber - Host. Dir c ton selbstständig die An⸗ . K D irection, worüber die se zu wachen hat, Bericht zu er⸗ 32 von Jemandem begangen ist, welcher das Fuhrgewerbe be- das andere Rechtsmittel ist binnen der gedachten Frist be lage

, ind beauftt ragt einen Beamten oder einen Rechts-Anwalt, die Die erkannte n Geldbußen flitßen bei diesen Uebertretunge n ibt, und schon zweimal zu der Strafe des 9 32 verurtheilt wor⸗ der publizirenden Postanstalt anzumelden, wi idrigenfalls 6 wawaltung in der gerichtli chen Untersuchung zu vertreten. * nicht zur Po st⸗Armen— Kasse. den ist, sich also nach 5. 34 im ferneren Rückfall befindet. augen ommen werden muß, es sei darauf ve rzichtet, wo . ehr verwickelten Fällen ist die Vertretung durch einen Berlin, den 23. November 1852.

n allen anderen Fällen ist die Zenn eln ge . eg orde zur een st der Strafbescheid, nöthigenfalls mit richterlich. 9 ots. A valt zweckmäßig. In der Regel . ein Postbeamter General⸗ , . 1

ö wird, sind die Verhandlungen der betreffenden Staats. Anwaltschaft zur weiteren Verfolgung und Erwirkung der Bestta fung des Uebertreters mitzutheilen. Der vorgesetzten Ober Post Direction wird gleichzeitig von der Uebertre—

der Untersuchung und Entscheidm ng kompetent. h Hülfe, vollstr a: werden wird. ö. . ö Orte, . welchem das Gericht seinen Sitz hat, zum Vertreter Schmücker 43 bezeichnet Dieser Belehrung ist ö. Bekanntmachung der Strafe 34 Post ö. rwaltung u bestimmen sein. K Postämter, des ee. les, wenn gegen den Befördere? auf Strafen Die Ober-Post⸗Direction benachrichtigt das Gericht von dem Post⸗Expeditionen und er ö it we rden ist, nach §. 34, wenn aber der ö ertheilten ger re und versieht den Heguftta zten mit der nöthigen Be ezirks⸗ Au fsichts Beamten 3 iner Strafe verurtheilt worden ist, nach §. 36 hinzuzu— . In formation, unter Yin weisung auf die Artikel 138 ff. des Ge⸗ Der bisherige Kreisr als die . und Beamten, welche die U suchung zu führen fügen. . setzes vom 3. Mai 1852. . Kreisgerich 8 zu ö in , mit 3 haben. Es ist dadurch nur ausgesprochen, zorsteh . ) . ö. 9 ilt den Zusat Aber auch in d Fa in welchen die Staats-Anwaltschaft seines Wohnfsitzes in Kreuzburg, und der bi oͤherige K treisrichter erwähnten Post⸗ ,, ten und die Bezirks— ichts-Beamten ohne Wird ö. Rechtsmittel des ki rses so ist , die Anklage erhebt, ist die Post-Verwalt ung nach Art, 145 ermäch⸗ Willimek zum Rechts-Anwalt im B . weiteren Auftrag bei echtigt und . snd, l ebertretungs— e von der publizirenden Ist m e n unter Bes— igt, h in jeder aße er Sache der Anklage anzuschließen, und Rosenberg, mit Anweisung seines Wohnsi fällen, welche zu ihrer Kemi 6 gel angen, Sie fin, ng der . g, wodurch der Strafbescheid puh! ist in' Fällen, in welchen zur Beurtheilung der Sache technische / 1d Beide zugleich zu Notaren in brauchen die Unte ersuchung nicht felbst zu führen, i, können ir vorden, oder des Zusm en lone en, über di denntnisse erforderlich sind, zweckmäßig, von diesem Rechte . ich tion ichts zu Ratibor insofern sie zur Ertheilung . Aufträge in ihre Stellung er— er solgt Zuste lung desselben an die Ober Post⸗Directit u machen In dergleichen Fällen erklärt die Ober⸗-⸗Post⸗Directton mächtigt sind, andere Be eamte nit Führung der Unter , beauf nnz 1 schen und von dieser unter Anschluß der Unter— w Beitritt, und bezeichnet und ermächtigt den Postbeamte kn, welcher tragen. uchungs-Akten au das General-Post-Amt zu befördern. Post-Verwaltung vertreten soll. Was die Führung der n . anbelangt, so ist zunächst ! Die . mmung Instructi dahin abge Besondere B g verdient die zu beachten, daß nach §. 43 e Unter suchung nur sumn are'sch e andert: nach welcher in diesen Uebe rrtretunge sache führt werden soll. Weitl 2 Ermittel lungen und Beweis Auf Ist innerhalb der szeh. itaͤgigen Frist weder die Provocatioö nd die Nichtigkeits-Beschwerde zulässig jup, und nahmen entsprechen dem Zwecke des admi nistra ativen Strafverfah-⸗ iuf gerichtliches C „noch der Rekurs in d 1. General nach welcher diese Re ö ts 6. el auch von der Verwaltung rens, einer schnellen und wenig kostspieligen e Erledigung der d. Post⸗Amt ngemel 7 so vollstreckt die publizirer ende Post ngelegt werden können Tie Ober⸗Post-Directionen haber nis, Zu dem Ende ist dem Beschul ldigten die Befuͤgni beigele Anstalt den Str fbescheid, und fordert? e, travenien halb in allen den Fällt in welcht ine Freisprech ung im Xause der Untersuchung oder nach ergangenem C afb⸗ chen e en anf h nnen 8 Ta len d nach dem zu zah chuldigten ersolgt, sorgfälti r . b das uständige . )J auf geri htliche Untersuchung anzutragen. Weitläufige Ermittelun— lenden Beträ— i ihlen. ol h g nicht mittel eingelegt werden soll, d sofern die Stae Anwaltschaft gen sind aber bei Post⸗ und Porto Ur be rtretungen um su mehr zu so ersucht ie selbt das betr ffende Gericht m exekuti scht sselbe nicht einle zt. . den dazu geeignelen Fällen solches inner⸗ vermeiden, als nach dem Wesen derselben Thatbestand und Thäter—⸗ Beitreibung jener Beträge. Für den Fall des Unvermß Ab d rt. 1453 en vierwöchentlichen Frist einz ulegen. schaft bei diesen Ueber tfretungen selten zweifelhaft ein vt gens sind die Verh zandlungen an die Stan 3z⸗Anwaltscha; zofern die Staats an ischaft die Anklage erhoben und die Oher den. Es wird deshalb in dar Regel nur der Vernehn ng dee nit dem abzi geben, die Uœmwandlung der Stra Post irection sich derselben nicht angeschlossen hat, muß solche ö . . bedürfen, die Untersuchung zu schließen, und di— ach Oer ri ift 5 ̃ iglich geschehen A e * set Po st⸗ D directio n zur 95 tscheidun 16e 1852 (Geset tz ö

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43 bestimmt ferner: hinsicht lich der Zuwide rha: dlun 2 . über die Erhebung der 6. ö n escht bene der Untersuchung und Entsche im Ver Post⸗ und Porto⸗Uebertretun Dieses Verfal hren ist in Besr g der Zollvergehen e lung Seite . an. schrieben. Wenn aber nur insoweit bei i Post— und Porto-Ueb gebracht n darf, als dessen Strafverfahren betreffen, so bhtil en alle Vorschriften der An wendung bei Post- und p. arloelsch⸗ rtretungen welche nicht das Str afverfahren bet J,, ö. dern! hestimmungen enthalten. Es würde des stimmung des §. 18 jenes Gese ꝛtzes über 6. ubsidiari lichkeit dritter Personen auch bei Post- und Porto- anzuwenden, da diese Bestimmung das materielle . Eine solche subsidiarische Verbindlichkeit findet bei ö tungen fernerhin nicht katt, vielmehr hängt die Strafbar t Yar fenen davon ab, ob dieselben nach 6 k Behörde ist, wenn die Staata. f,, , n , ,, nsinuirt is als Theil nehm ler an der Uebertretung anzufehen 3. gerichtliche Anklan, fe , ö . ö, ö Im Allgemeinen sind die Abweichung n zwische dem bisheri⸗ ö 3. H . , Fall . Nich igfelte

gen in der Instruction vom 26. Mat 1850 best im ö und dem Ueber die von der Sehönde eingereichte An lageschrift wird nach X ; schwer y Ana ahe der Beschwerdepunfte eine vierwöchentliche F durch 3 43 eingeführten Verfahren nicht von sol 3. ö. eutun g, nehmung de schriftliche 21 trages der Staats Anwaltschg Hesch lu offen e Frist zur Beantnh rtung der Appelle ions hrift und zur Geg als bisweilen angenommen worden ist. Es sind te Vor⸗ gefaßt. ärung istc ebenfalls eine vierwöchentliche. Beide Fristen können auf schriften jener Inst uction mit fol genden än: 1 rt 3 Zehö ngemessen verlängert werden

6 . . ; 2 8 ; Wird die 1Intersitg derungen auch ferne rhin in Anwendune ig zu bringen. ,, . 1 14) Die Vors⸗ ; . hres R oder einen Nechts Auw l . 5 Vorschrift des §. 4 der Instruction: zur a e n gie ig vorzuladen und hat rselben er fe „stzusse ßenden Geldstrafe ist für den e dee nver tragen. Der Vorsitzende kann dem Vertreter gestatten J 7

e. eine verhältnißmäßig ge Freiheitsstrafe zu suk ,,. . lufklärung der 13 für angemessen erachtet, unmittelbar tuiren . Betheiligten zu richten. Nach beendigter Beweisaufnahme d fällt als ue hoben fort. Die weitere Vorschrist t in Betr tte er . t, und sßwar vor der Staats-Anwaltschaft, welche * 6 ö . 87 1 ö des; zum Strafbeschelbe zu verwendende n S . n . An trag zu stellen hat. M. ; de Stempels wird . Erscheint der Vertreter nicht, so wird, falls ein . . aßgabe r Verfügung vom 6. Oktober 1857 66 . ,,,, ( , ung, anschlicsen 5 24 * * (S ta 1ts⸗An 6 olgt, die Anklageschri t durch den C erich ts se hreib er ver ö , n wennn, Erklärung üb ie Anschließung dem Gerichte mitgetheilt zeiger Nr. S. 14. 33 ) dahin abgea 4 ind t, S* ? Beweigaufns kur . k zöhr hen Form verfahren . 11 Die SIIIdulL Uli ö. EI. Die Insch ließ n 19 9 1 11 . er D daß 31 um Str Uas⸗ Seweisaufngahme und Enisch eidung in der 9 eh h chen G9 bIM ; ars an mh . ; . 1 Befuanisse 2u als wenn die bescheide ein Stempelbo gen von 15 Sgr. nur bann zu ver Ar t. 141 Anden ist, stehen der or, , , rn, d, , ham 1 * ! ö ö 1 61 Vo 19 In del X Uptver 1nd wenden ist, wenn der Be trag der im Strafbescheide gegen hwerden, und Rechtsmittel, welche der 43 alf . . ( einen oder gegen J, . Rontraver nienten zusamme en er bann. Falle e er von ihr erhobenen Anklage zustehen, , n , , , 6 41 nalif 9 gar . ten Strafe 5 Rthlr. übersteigt. Außer den haaren Aus lagen hörde eingelegt werden. hörde Yemerr ungen, nne nirggen das wort zun g Berlin, ry 42 J 10. 9 * an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. kommen keine Ant, 117 de inden ohne Rücksic k— ö er Behörde entstehenden Kosten fallen dem gnädigst geruht:

9 l J ie Nichtigkeitsbeschwerde finden o ir durch die Vertretun l oe enilteheneot K 6 ; S nn Kosten in i Wenn mehrere Personen in einer Unter⸗ auf ,,, sen , ,. nge r. Königliche Hohe 2. D 1 11.