1852 / 281 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Wegebau -Inspektor PocJmmer zu Marienwerder ist zum Ober-Bau-Inspektor ernannt und an die Regierung in Köslin ver— setzt; und

Der Baumeister Schlichting zu Marsberg zum König— lichen Kreis-Baumeister ernannt und ihm die Kreis-Baumeister— stelle in Strasburg, Regierungs-Bezirk Marienwerder, verliehen worden.

Bekanntmachung vom 24. November 1852 betreffend die Bestätigung der Statuten der, unter dem Namen: „Phönix, Gesellschaft Hüttenbetrieb“, mit dem Domizi im Regierungs-Bezirke Aachen,

Gesellschaft.

für Bergbau und zu Eschweiler⸗Au

anonyme

gebildeten Actien⸗

Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien-Ge— sellschaft unter dem Namen „Phönix, anonyme Gesellschaft für Berg— bau und Hüttenbetrieb“, welche zu dem Zwecke sich gebildet hat, den Bergbau auf allen zu erwerbenden oder zu erpachtenden Gruben und auf alle in denselben brechende nutzbare Fossilien, so wie die Verhüttung und Verwerthung der gewonnenen oder angekauften Erze, insbesondere die Errichtung von Hochöfen zur Fabrication von Roheisen und die weitere Verarbeitung der Metalle füͤr den Handel innerhalb des Bezirks des Ober-Bergamts zu Bonn zu betreiben und zu be— wirken, mit dem Domizil zu Eschweiler-Au, im Regierungsbezirk Aachen, zu genehmigen und mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 19ten d. Mts. die Statuten der Gesellschaft zu bestätigen ge— ruht. Die Bestätigungs-Urkunde wird mit den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen veröffentlicht werden.

Solches wird nach Vorschrift des 5. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 24. November 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. hn e dt.

Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent—

scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25. Septem—

ber 1852 betreffend die Zulässigkeit des Rechts— weges in Beziehung auf die Beschlagnahme des Dienst—

einkommens von Verwaltungsbeamten. Rheinische Prozeß⸗Ordnung Art. 569 und 577. Anhang zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung §S§. 160 ff. (Thl. J. Ti. 24. 8. 108). Gesetz vom 18. August 1807 (Daniels Bd. V. S. 2777). Kabinets-Ordre vom 23. Mai 1826 (Gesetz Sammlung S. 54). Auf den von dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Trier erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landge— richte zu T. anhängigen Prozeßsache ö. der Wittwe B. daselbst, Klägerin, wider . die Kasse und Verwaltungs-Kommission des Land-Armenhauses zu T., Verklagte, betreffend eine Arrestanlage, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: . ; 9 der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho— ene Kompetenz-⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. . Gründe. 9 951 28 ECV J 57 2. ö einer rechtskräftig zuerkannten Forderung hat die Klä— e, . . und Kasse des Landarmenhauses zu T. auf w. rrest anlegen lassen, welche ihr Schuldner Ma— thia als Schuhmacher und Krankenwärter dor 16 habe. Bei d ! ,. trankenwärter dort zu beziehen 6 de, Fei dem Arrest⸗Justifications Verfahren wandte der Arrest- Verklagte K. ein, daß er als Krankenwârter unt Can! e, , , Sen . . . * enwärter und Irren-Aufseher Staatsbegmter sei, dessen Dienst- Einkommen, da“ eg nicht 400 Rthlr. betrage, nicht mit Beschlag belegt werden könne. Allein durch rechtskräftiges Urtheff ng gölegt werden könne. Allein urch re räftige rtheil vom 23. April 1850 verwarf ; Landgericht dies e , , nn,, n, , n, 29 verwarf das andger cht diese und andere Einreden, erklärte den Arrest bis zur Höhe von 9656 Rihlr,9 Sgr. 10 Pf. nebst Zinsen vom wann, ** 22 ö * ? VP Klage, und Kosten für gültig angelegt, und ermächtigte die Direc⸗ tion und Kasse des Landarmenhauses, die dem Verklagten schuldi— gen Gelder bis zu der angegebenen Summe an die Klägerin für

zogen hat.

Rechnung des Verklagten auszuzahlen. In Gefolge der Be mungen der Rheinischen Civilprozeß-Ordnung wurde dieses eln, der Direction und Kasse des Landarmenhauses mit der Au fforvᷣ heil zugestellt, ein Attest über die Beträge zu ertheilen, welche der Verkla . der Anstalt zu beziehen habe. Bieses Attest war nach . a. a. O. und Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1807 ö weder dahin zu ertheilen, daß dem Exequendus gar nichts . det werde, oder, wenn ihm etwas verschuldet wurde, dahin: nul. viel der Betrag sei, oder, wenn auch dieser noch nicht festgestellt 2 dahin: daß der Betrag noch nicht feststehe. Statt dessen?stellt: . Landarmenhaus-Kasse am 21. Januar 1851 das Attest aus di dem K. keine beschlagfähigen Gelder von ihr geschuldet wärt und ein schriftliches Ansuchen um das richtige Attest blieb unbe ö wortet. . j a Nach Artikel 577 der Rheinischen Prozeß-Ordnung wird der jenige, bei welchem Arrest angelegt ist, wenn er die gesetzliche i. klärung über das, was er dem Arrestaten verschuldet, nicht aügien, auf Antrag, des Gläubigers gerichtlich zum Selbstschuldner' de Schuld erklärt, und die Klägerin hat am 14. November v. J H. solche Klage gegen die Verwaltungs⸗ Kommission und Kaffe ö Land-Armenhauses angestellt, damit jene oder diese oder den . dant persönlich zur Zahlung der auf 125 Rthlr. 11 Sgr i . angewachsenen Schuld verurtheilt werde. R . In Bezug auf diese Klage hat der Regierungs- Präsident zu Trier, als die durch Ober-Präsidial-Regulativ' der Anstalt vom 22. Juni 1633 §. 3 eingesetzte Ober-Aufsichtsbehörde, den Komp teunztonflikt eingelegt, indem er ihn wesentlich darauf stützt, daß j die Ernennung der Krankenwärter und Irren-Aufseher im Lan.

F .

R * 9 4 1359 2 7 . 1 19 9 . * 3 Armenhause zu X., sJ wie die Bestimmung ihres Diensteinkommens 1

Sache der Verwaltung sei, daraus auch folge, daß nur die Ver waltung darüber entscheiden könne, ob und inwieweit der Diens eine Beschränkung des Etatssatzes durch Zulassung einer Beschla⸗ nahme gestatte, ob mit anderen Worten im vorllegenden Falle J beschlagfähige Gelder von der Land Armenhaus⸗-Kasse ,,, habe? .

Diese Behauptung, wäre sie begründet, würde nur die Ah wweisung der jetzt angestellten Klage auf Grund des 9

21. Januar 1851, nicht aber die

, ob ein des⸗ 1 2882 c * 1 . Denn, ab⸗— 2 . 91 9 6 * , ,,. esetz vom 18. August 1807 der betreffen—

3 2st 1Iinms 1 4 vor 52 . 8 4 z . , . aufgiebt, den Betrag dessen anzugeben, was

* e n n 7e 1 1 9 6osyeor . 3 J ö . ö 8 er (ärrestat bei ihr, zu beziehen hat, sofern er feststeht, bestimmt da Gesetz selbst Allerhöchst; Ordre vom 23. Mai 1829 (Gesth— Sammlung S. 564 J ; ; Ger! i . . 1 38.1 9 ff. des Anhangs Allgemeinen Gerichts-Ordnung Thl. J. Tit. 24. k , 8 5 6112 1 41 . ö. ( ö. * 36 ö . 11118 . 1 . bis zu welchem ein Beschlag auf das Dienst-Einkommen statt

17 * 8 * w * 184 908 73 5 j . - . und zwar macht es dasselbe von der rechtlichen Natur der Schuld bBhangig für welche Ber Mescksla⸗ ö . k 9. ,, ., n,. der Beschlag angelegt wurde, so daß, wenn sie . . 6 ., Handlungen entstand, das ganze Gehalt mit Beschlag 2 e, erden 6 1d 852 . . z K ; . . n , kann, S. 199 des Anhangs, wenn sie Alimentenschuld Fi 49 3 ro 282 68 . 2 ,. ö 2e . * ö ( * t, dir 8 üiste des Gehalts beschlagfähig ist, §5. 168 ebend., und die im Gesetz ausgedrückte beschlaasunfäiss Sar ö 3 Yesetz ausgedrückte beschlagsunfähige Summe nur für andere Fälle gilt Die r 'chtliche Nat J Ild se O0. . 9 . kchtliche Natur der Schuld zu bestimmen, ist recht esgentlteß RMufgabe per (Gort kr ö. . J . F eigentlich Aufgabe der Gerichte, mithin auch die Entscheidung dar über, wie weit das Diensteinkommen in concrete beschlagfähig ist, nmel B59 6g ir 85911 , I oA*5X 9 3 . J W 12 ö. . zumal da kein Gesetz die diesfällige Cognition den Gerichten ent— s 3 6 4 2 88 * 3 9 1589 5 * * 1 83 . 2 (p oko hat: Aus gleichem Grunde muß es den Gerichten zustehen, zu entscheiden, ob das, was Jemand aus einer öffentlichen Kasse in

dere d ü 8 3 J 15 * 5 h 9. : 4 ö 36 9 . wiederkehrenden Hebungen zu beziehen hat, nicht als reine Privat— z ord erung 5 2p oy 5 7 1 P . ., 9 . . sorderung von ö Beschlagebeschränkung überhaupt frei sei.

ö erinner * 221 5 14 6 ; z 6 In, keiner Beziehung liegt mithin ein Grund vor, weshalb das N R aart ekt 1 Kw . 5 . ; randgericht inko]mpetent wäre, über die in Gemäßheit der Riheinischen Civil-Prozeß-Ordnung bei

. 5 . J ö entschelden.

V * l

5 Nr.

8 Des Ari.

k 15 IlIlta Klage 41 ihm angestellte Klage zu

Berlin, den 25. September 1852.

SG. . 2 59 11840 5 C s ; J f Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflikte. (Unterschrift.)

1

. l . Firkular-Verfügung vom

Rs inisteriurn. 12. Oktober die Berechnung der verschiedenen Einkommensteuer unterli kommens.

* N .

Auf den Bericht vom 21. drei in Bezug auf die Ausführung des 6 gestellten Anfragen Folgendes erwiedert:

1) Die Bestimmung in §. 16 des Gesetzes

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wonach dem selbstständigen Einkommen der Staatsangehörigen das etwaige besondere Einkommen der zu ihrem Haushalte gehörigen Famikienglieder hinzugerechnet werden soll, kann nicht den Sinn haben, daß dem Einkommen des Familienhauptes (des Vaters, des FIhemannes) nur derjenige, Theil des Einkommens der zu seinem „unshalte gehörigen Familienglieder in Anrechnung gebracht wer— en dürfe, an welchem ihm der Nießbrauch zusteht. Allerdings während der Dauer des Nießbrauches alles dem letzteren marhrworfene Einkommen dem Nießbraucher in Ansatz gebracht wer— 260 und es leidet keinen Zweifel, daß insbesondere der Vater alles , . Einkommen, was ihm aus dem Vermögen von großjäh⸗ nagen sowohl, als minderjährigen Kindern zufließen mag, zu ver⸗— ö hat. Die vorgedachte Bestimmung in 8. 16 4. a. O. geht ser Hinsicht weiter; nach ihr muß dem Einkommen des

nicht nur das dem Nießbrauche unterworfene,

w werden.

Wenn daher be⸗ sonders st, daß das Einkommen von min— berjährigen, in der väterlichen Gewalt befindlichen Kindern dem Einkommen des Vaters hinzuzurechnen ist, so schließt dies nicht aus, daß unter Umständen auch großjährige Kinder, als zu dem

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Haushalte des Vaters gehörig, anzusehen sind. Während die erste— ren unter allen Umständen zu dem Haushalte des Vaters gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem väterlichen Hause oder außer⸗ halb leben, werden großjährige Kinder nur dann dahin zu zählen sein, wenn sie sich noch in der väterlichen Gewalt befinden und elterlichen Hause leben oder, wie Referendarien

entweder in dem leben oder, der väterlichen Hülfe zu ihrem Unter⸗

und Subaltern-Offiziere, halte noch bedürfen. . 2) Laut dem zweiten Alinea in §. 28 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. soll von Grundstücken, welche verpachtet oder ver⸗ miethet sind, der jeweilige Pacht⸗ oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural oder sonstiger Nebenleistungen, so wie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, anderer— seits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen berechnet werden. Hierunter ist derjenige Pacht- oder Miethzins zu verstehen, welcher laut dem Pacht- oder Miethsver trage für den Zeitraum, für welchen die Einkommensteuer-Veran— lagung erfolgt, von dem Pächter oder Miether zu zahlen ist. Wann der Pacht- oder Miethsvertrag abgeschlossen ist, erscheint hierbei gleichgültig, sofern eine Simulation nicht vorliegt, und die rechtliche Gültigkeit des Vertrages nicht zu bezweifeln ist. So weit die Pacht- oder Miethsverträge, weil sie auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, den für das künftige Jahr zu gewärtigenden Ertrag zur Zeit der Veranlagung nicht zweifellos ergeben, kann die Versteuerung unbedenklich nach Maßgabe der Miethserträge erfolgen, welche in dem Jahre, wo die Veranlagung ũstattfindet, bezogen worden sind. 3) In Bezug auf die Anfrage wegen der Vorschrift in 8. 30 des Gesetzes vom 1. Mai v. J., wonach das Einkommen aus Ge— werbe, Handel u. s. w. nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre berechnet werden soll, muß vorab daran erinnert werden, daß bei Handel- oder Gewerbtreibenden das Einkommen, welches sie aus Grundeigenthum oder Kapitalvermögen beziehen, eben so wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen nach den Vorschriften in den s§. 28 und 29 des Gesetzes zu berechnen ist, mit der Maßgabe, daß Zinsen von Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Ver— kehr unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen beziehungs— weise Ausgaben bei Feststellung des durch den Handels- oder Ge— werbebetrieb erzielten Ertrages in Betracht kommen. Um letzteren für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln, muß der innerhalb desselben bei den verschiedenen Geschäften erzielte Gewinn gegen den gleichzeitig bei anderen Geschäften erlittenen Verlust balanzirt wer— den. Behufs der Einschätzung zur klassifizirten Einkommensteuer soll nun nach der vorgedachten Bestimmung nicht das mehr oder weniger von zufälligen Umständen abhängige Ergebniß eines einzel— nen Jahres, sondern vielmehr der durchschnittliche Ertrag während der drei letzten Jahre zum Grunde gelegt werden. Die Berech— nung des Ertrages muß für den dreijährigen Zeitraum in derslben Weise wie für ein einzelnes Jahr in der Art stattfinden, daß die Gesammtheit der während eines solchen Zeit- raums erzielten Gewinne gegen die Gesammtheit der gleichzeitig erlittenen Verluste balanzirt und aus dem hieraus sich ergebenden Ertrage der Jahresdurchschnitt ermittelt wird. Sofern bei dieser Berechnung die für jedes einzelne Jahr während des dreijährigen Zeitraumes ermittelten Resultate benutzt werden, was mit Rücksicht auf die jährlichen Abschlüsfe der Handelsbücher u. s. w. zweckmäßig erscheint, so muß allerdings auch hier Gewinn und Verlust gegen einander balanzirt und es darf auf den Umstand, ob die Verluste

zufälliger Weise in dem einen oder anderen Jahre eingetreten

sind, kein Gewicht gelegt werden. Wenn in dem von Ew. 6. beispielsweise angeführten Falle ein Gewerbe- oder Handel⸗ treibender während des dreijährigen Zeitraumes, für welchen der Gewerbs⸗ oder Handelsgewinn zu berechnen ist, in dem einen Jahre einen Ueberschuß von 9600 Rthlr., in dem andern Jahre einen Ueberschuß von 15,000 Rthlr. erzielt und in dem dritten Jahre einen Ausfall von 12,0090 Rthlr, erlitten hat, so hat der überhaupt von ihm während jener drei Jahre erzielte Ueberschuß 12,000 Rthlr. und im Durchschnitt jährlich 4000 Rthlr. betragen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß bei der Ertrags-Ermittelung für jedes einzelne Jahr sowohl, als für alle drei Jahre zusammengenommen, Verluste nur insoweit in Betracht gezogen sind, als sie mit dem Gewerbs— oder Handelsbetrieb in Verbindung stehen und aus demselben ent— sprungen sind. Unter dieser Voraussetzung würde es offenbar unzuläs—⸗ sig sein, in dem ebenerwähnten Falle den Ausfall des dritten Jahres unbe⸗ rücksichtigt zu lassen und nach Maßgabe der in den beiden andern Jahren erzielten Ueberschüsse von zusammen 24,000 Rthlr. den Jahresdurchschnitt auf 8000 Rthlr. zu berechnen. Es ist ein zufälliges Ereigniß, daß auf das eine Jahr vorzugsweise glückliche, auf das andere unglück— liche Geschäfte gefallen sind. Hätten die Verluste des dritten Jah⸗ res sich im zweiten ereignet, so daß der in letzterem Jahre erzielte Ueberschuß von 15,900 Rthlr. sich auf 3000 Rthlr. vermindert hätte, und hätten dagegen im dritten Jahre Verlust und Gewinn sich gegen einander ausgeglichen, so wäre in dem ersten Jahre ein Ueberschuß von 9000 Rthlr., in dem zweiten Jahre von 3060 Rthlr. erzielt, in dem dritten Jahre aber kein Ertrag erlangt worden und der Durchschnitt für den dreijährigen Zeitraum würde sich unzweifel— haft auf 1000 Rthlr. berechnen. Gerade deshalb ist aber in dem Gesetze ein dreijähriger Zeitraum für die Ertragsberechnung festge— setzt worden, um die in den einzelnen Jahren eintretenden Schwan— kungen sich gegen einander ausgleichen zu lassen.

Uebrigens bedarf es wohl kaum der Erwähnung, daß eine detaillirte Berechnung des Handels- und Gewerbsgewinnes nur dann erforderlich und möglich wird, wenn in Folge der Reclama— tionen der betreffenden Steuerpflichtigen zur genauen Prüfung der Handlungsbücher u. s. w. geschritten werden kann.

Berlin, den 12. Oktober 1852.

An den Vorsitzenden der Bezirks-Kommission Herrn R zu N.

Akschrift zur Nachricht. Berlin, den 12. Oktober 1852.

An die übrigen Vorsitzenden der

Cirkular⸗Verfügung vom

2 5

die Ermittelung des Einkommens der Ausländer

Wahl von Mitgliedern der Einschätzungs-Kommißsf

2

E nen zu Mitgliedern der Bezirks-Kommissionen.

24. des Gesetzes vom 1. Mai v. J. betreffend, wird Ew. ꝛc. ergebenst erwiedert:

1) Die in Betreff der Auslegung des ersten Alinea in S5. 18 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. gestellte Anfrage ist dahin zu beantworten, daß es nicht statthaft ist, von demjenigen Einkommen welches ein Ausländer aus diesseitigem Grundbesitze oder aus diesseitigen gewerblichen oder Handelsanlagen bezieht, die Zinsen seiner Schulden behufs Ermittelung seines steuerpflichtigen Ein— kommens in Abzug zu bringen.

Zur klassifizirten Einkommensteuer sind, mit Ausnahme der im ersten Alinea des §. 18 a. a. O. vorgesehenen Fälle, nur Inländer oder solche Ausländer heranzuziehen, welche unter gewissen Voraus setzungen wegen ihres Aufenthaltes im Inlande für die Dauer des letzteren den preußischen Staats-Angehörigen in Bezug auf die Ein— kommensteuer gleichgestellt werden. Abgesehen von dem aus auslän— dischem Grundeigenthum herstammenden Einkommen, das unter d

die Aus führung

Folgendes

der im §. 17 a. a. Orte vorgeschriebenen Bedingung von der Einkom mensteuer freigelassen werden muß, ist für die Besteuerung des Einkom— mens der preußischen Staatsangehörigen lediglich die Höhe des gesamm— ten Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen entscheidend, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Einnahmequellen das zu besteuernde Einkommen herrührt. Auf eine strenge Sonderung der verschiede nen Arten des Einkommens aus Grundeigenthum, aus Kapital Vermögen, aus Handels- und Gewerbebetrseb u. s. w. war daher eben so wenig Bedacht zu nehmen, als Gewicht darauf zu war, bei welcher Art des Einkommens die Verzinsung der Schul