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Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General-Ver⸗ sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein- für allemal be— stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landtathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt, zu wässern, und muß so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser er⸗ halten. Kein Eigenthümer darf die Schleusen offnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässerungs-Anlage kigenmächtig verändern, bei Vermei— dung einer Conveutionalstrafe von zwei Thalern für jeden Contraven— Ins ,, Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anwei⸗ sungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demsel— ben mit Verweis und Geldbuße bis J Einem Thaler bestraft werden. §. 9. Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Berbindlichkeiten der Par⸗ teien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungs - Plans durch die Regierung (elr. S. 2) alle anderen die gemeinsamen AÄngelegen— heiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt— machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesen-Vorsteher angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterlie⸗ gende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General— Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Ge— meinde⸗Aemtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Berbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so muß der Landraih auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unparteii= schen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Land— rath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürger— meisters von den Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landramhs beeinträchtigen.
8 16.
Wegen der Wässerungs-Ordnung, der Grabenräumung, der Heuwer— bung und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand diů nöthigen Be— stimmungen zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen.
8
Der Wiesen-Verband ist der Ober- Aufsicht des Staates unterworfen. . Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreis-Landrath, von der Königlichen Regierung in Trier als Landes- Polizeibehörde, und von dem Minisfer für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts behörden der Gemeinden zustehen, aus⸗ geübt. ͤ
2
Abänderungen des vorstehenden Statutes können nur herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beige drucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Sanssouci, den 8. November 1852.
. 1 85 2 unter landes—⸗
. 8.) Friedrich Wilhelm. Simons, von Westphalen. Genehmigungs- Urkunde des Zusatz⸗Artikels Rheinschifffahrts⸗-Akte vom 31. März 17. November 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, von Preußen zc. 0. Urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem die Rheinschifffahrts-Central-Kommisston sich in ihrer am 8. September 1851 gehaltenen Sitzung anderweit über den nachfolgenden Zusatz-Artikel XX. zur Rheinschifffahrts-Akte vom 31. März 183): J
„Die durch den 59. Artikel der Convention vom 31. März 1831 fel geseyt Ausnahme, vom Lootsenzwange wird auf Segelschiffe leder Ladungsfähigkeit ausgedehnt, welche unter Sechshundert Centner Ladung enthalten.“ , ger t en, so e nz Wir, auf den Uns darüber gehaltenen . in ser een fh enen ö Artikel hierdurch genehmigen, . d Unterthanen, so weit es diese ö 1a genau danach zu richten. ö u mehrerer Beglaubigung habe n irti Ni dennsngung, haben Wir gegenwärtige, zur Nie— . . das gemeinschaftliche Archty der Central Kommission estimm — Henehmigungs-⸗Urkunde Allerhöchsteigenhändig unterschrie⸗ ben und mit Unserem Königlichen Just z versehen lassen. “ So geschehen und gegeben zu Potsdam, den 17. November 1852 (L. S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel.
Vorstehende Genehmigungs-Urkunde ist am 7. September 1851 in das zu Mainz befindliche Archiv der Central⸗Kommissson für die Rheinschifffahrt niedergelegt worden.
141.
XX. zur
M om
König
Bestätigungs - Urkunde vom 17. November 1852 betreffend den zweiten Nachtrag zu den Statuten der Wilhelms-⸗Bahn-Gesellschaft.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Preußen ꝛc. 2c. zĩ Nachdem die Wilhelms⸗ Bahn⸗Gesellschaft in ihrer General. Versammlung vom 39. August 1852 in Ergänzung ihrer von Uns unterm 109. Mai 1844 bestätigten Statuten (Gesetz⸗ Sammlung füt 1844 Seite 123 ff.) den in der anliegenden notariellen Verhand⸗ lung vom 30. August d. J. enthaltenen Statuten Nachtrag . schlossen hat, wollen Wir zu demselben Unfere landesherrlicht 6 nehmigung hierdurch ertheilen, jedoch mit der Maßgabe, zu §6 5 und 3, ö J daß der Zinsfuß der in Gemäßheit des unterm 19. April 1847 von Uns bestätigten Statuten Nachtrags emittirten 3756 Sti Prioritäts-Obligationen, so weit solche noch nicht a mortisirt sind, von fünf auf vier Prozent herabgesetzt wird, . und §. 5b. daß das Maximum der jährlich zum Reserve— Erneuerung Fonds zurückzulegenden Summe nach Inhalt der Bestimmungen im §. 8 der Statuten nicht zwei Prozent der Betriebs Ueber— schüsse, sondern zwei Prozent des Anlage-Kapitals beträgt. Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem vorerwähnten zweiten Nachtrage zu den Statuten der Wilhelms-Bahn-Gesellschaft durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen. . Gegeben Sanssouci, den 17. November 1852. ö Friedrich Wilhelm.
. . 3 9 1 — von ber Hen dt. Simons
achtrag zu den Statuten der Wi
ehrung der Betriebs mittel, zu Herstellung noch mehrerer 6 elektro⸗magnetischen Telegraphen, so wiene den jetzigen Umfang des Bet denen Anlagen wird das A Kapital der Will schaft um 250,000 Rthlr.
Die Beschaffung dieses Kapitals erfolg Stück Prioritäts-Obligationen, sede über 106 R, lautend. gungen, unter denen die Kreirung, Emission, Ver insung und Amor dieser Obligationen erfolgt, wird“ durch in befon eres Illlerhöchstes
legium festgesetzt.
918A n sgabe
§. 2 Fleichzeitig wird die Verzinsung in
1847 beschlossenen und unter dem 19. gten ersten Nachtrags zum Statute der Wilhelms-⸗B l S847 S. 203 emittirten 3750 Stück Prioritäts— zum von 250,000 Rihlrn. so weit solche nich sind, von 5 pCt. auf 435 pCt. herabgesetzt.
Sf — 4131 . Obligationen nach Maßgabe
or
. 203 S8edq. ]
1847 den Inhabern dergestalt gekündigt, daß dieselben entweder zur Konvertirung einreichen, oder am 2. Januar zahlung des Nennwerths 'in Empfang zu nehmen haben.
1
*
Die zur Konvertirung eingereichten Obligationen erster Emission den mit folgender Abstempelung' versechen: ö Herabgesetzt auf 3 pCt. und zu gleichen Rechten mit den Prioritäts— Obligationen zweiter Emission zufolg; Statuten-Nachtrages vom 30st August 1852.“ K Die durch Baarzahlung eingelösten Obligationen werden mit diesem Konvertirungsstempel versehen, wieder aus jegeben. §. 4 . Ten, Prioritäts-Obligationen erster Emission bleibt ihre Priorität 2. 34M ͤ 8 l ( .; den Obligationen zweiter Emission so lange vorbehalten, bis die stehend (§. 3) erwähnte Abstempelung bewirkt sein' wird. Von diesem Zeitpunkt ab werden sie sowohl' in Hinsicht auf die Priorität, als auch in allen übrigen Beziehungen, ins besondere rücksichtlich der Verzinsung und
—
Amortisation, so wie hinsichtlich der Kündigung und der Wiederausgabe der außer dem Falle der Amortisation eingelösten Obligationen, den Prio— ritäts-Obligationen zwejter Emission völlig gleich behandelt K §. 5. . Außerdem wird das unter dem 10. Mai 1844 Allerhöchst bestätigte vVaupt⸗Statut der Wilhelms⸗Bahn (Gesetz Sammlung pro' 1844 S. 12 e.] in folgenden Punkten ergänzt und abgeändert: In den Tarifen, sowohl für den Perfonen, als auch für den Vieh— und, Güter- Berkehr, dürfen ohne vorgängige Genehmigung des Königlichen Handels- Ministeriunis fein Aenderungen vorgeunom— men werden, auch wird dem Königlichen Handels-Ministerium das Recht der Revision der bestehenden Tarife in dem Vertrauen übertragen, daß von dieser Befugniß in Interesse des allgemeinen Verkehrs und zum Zweck der möglichsten Gleichstelung des Tarifs der Wilhelms-Bahn mit den Tarifen der Nachbar-Hahnen nur unter Herücksichtigung der finanziellen Verhällnisse der Wilhelms⸗-Eisenbahn— Hesellschast Gebrauch gemacht werden wirb. . Ess ist, jährlich ein Prozent des gesammten Anlage- Kapitals, ein⸗ schließlich des durch Anleihen beschafften Theils deselben, zu einem
1687
Reserve⸗ und Erneuerungs-Fonds zurückzulegen. Ein geringerer Be⸗
Ueber die geschehene Amortisation wird dem betreffenden Eisen—
trag darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Königlichen Han— bahn-Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
dels⸗Ministeriums festgesetzt werden. . Bei der Bestimmung im §. 8 des Statuts, daß zu jenem Fonds niemals mehr als 2 Prozent der Betriebs Ueberschüsse fließen sollen, und daß derselbe im Ganzen nicht 20 Prozent des Anlage ⸗ Kapitals übersteigen darf, behält es sein Bewenden. Ueber die Verwendungen aus dem Reserve- und Erneuerungs-Fonds ist ein Regulativ zu ent⸗ werfen und dem Königlichen Handels-Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. . 3 ; Die Eisenbahn-Gesellschaft hat vor definitiver Feststellung und An⸗ wessung der Dividenden dem Königlichen Handels-Ministerium den Ausweis vorzulegen, daß solche den gesetzlichen und statutenmäßigen Bestimmungen entsprechend festgestellt . . Eben so ist das neu aufzunehmende Prioritäts⸗Kapital (8§. 1 die ses Statuten⸗Nachtrages) nach einem vom Königlichen Handels-Mini— sterium festzustellenden Plane zu verwenden. . e) Endlich bleibt auch dem gedachten Ministerium nicht allein wie bis⸗ her schon die Festsetzung der Fahrpläne, sondern auch die Festsetzung der Fahrgeschwindigkeiten ausdrücklich vorbehalten. Ratibor, den 30. August 1852.
h J 3 hrn.
Privilegium wegen Emission von 250,000 Rth den Inhaber lautender Prioritäts-bligationen der Wilhelm s-Bahn-Gesellschaft. Vom 17. November 1852
9) 1 .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes von Preußen ꝛc. ꝛc.
Gnaden, König
Nachdem von Seiten der unterm 10. Mai 1844 von Uns bestätigten
Wilhelms-Bahn-Gesellschaft auf Grund der in der General-Ver— sammlung vom 10. Mai und 30. August 1852 gefaßten Beschlüsse darauf angetragen worden ist, derselben zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel, zur Herstellung noch mehrerer Gebäude, eines elektromagnetischen Telegraphen, so wie einiger anderer durch den jetzigen Umfang des Betriebs erforderlich gewordener Anlagen die Aufnahme eines Darlehns von Zweihundert Fünfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lau— ender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obli—
*
h 8 J 89 o 8g 2** 90 * 11 — gationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen:
1 Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in Apoints 100 Rthlr. nach dem sub A. beigefügten Schema . . mit schwarzem Druck, und zwar, an die auf 169 Rihlr. lautenden älteren Prioritäts-Obligationen der Wilhelms-Bahn anschließend, in laufenden Nummern von Nr. 1251 bis 3750 stem— pelfrei ausgefertigt. zeder Obligation werden Zins-Coupons auf zehn anliegenden Schema B. auf weißem Papier mit beigegeben und nach Ablauf dieser Frist in Perioden in Folge besonderer Bekanntmachung
*.
zu zehn Jahren neuert.
Die Prioritäts-Obligationen sowohl, als die Coupons we durch je ein Mitglied des Direktoriums und des Aus schusses, wie durch den Haupt-Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.
Jö
Die Prioritäts-Obligationen werden jährlich mit vier verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres aus der Gesellschafts-Kasse zu Ratibor gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalh vier Jahren, von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zah⸗ ungstage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge—
sellschaft.
1
§. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen er— folgt am 1. Juli jedes Jahres zuerst im Jahre 1854. .
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisations⸗ Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisations Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Prioritäts-Obligationen, behufs Reduction des Zinsfußes und zu sonstigen Zwecken durch die öffentlichen Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen ist die Genehmigung des Ministeriums für Han— del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erforderlich.
. §. 4. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu
zahlenden Zinsen Gläubiger der Wilhelms ⸗Bahn⸗Gesellschaft und
haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-Actien nebst deren Divt— denden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen. Dagegen bleibt den auf Grund des unterm 159. April 1847 von Uns bestätigten ersten Nachtrags zu den Gesellschafts-Statuten vom 9. März 1847 (Gesetz Sammlung sün 1847, Seite 203 seꝗ.) ausgegebenen, bisher mit 5 Prozent verzinslichen Prioritäts-Obligatlonen das Voör— zugsrecht für Kapital und Zinsen vor den gegenwärtig neu zu emittirenden Prioritäts-Obligationen so lange vorbehalten, bis die beabsichtigte Konvertirung der älteren Obligationen, so wie die Ab— stempelung derselben in solgender Art:
„Herabgesetzt auf 4 pCt. und zu gleichen Rechten mit den
Prioritäts Obligationen zweiter Emission zufolge Statuten—
Nachtrags vom 30. August 1852“ ; bewirkt sein wird.
An den General-Versammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber der neuen Prioritäts-Obligationen theilnehm en, sind hierbei jedoch weder wahl noch stimm fähig.
§. 5. 6 D aber der Prioritäts⸗ Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders, als nach Maßgabe des im § 2 gedachten Amortisations-Plans zu for— dern, außer:
I) wenn ein Zinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesell⸗
schaft länger als drei Monate unberichtigt bleibt, Verschulden der Transport-Betrieb auf
sechs Monate ganz aufhört,
wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Execution voll—
streckt wird,
wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allge—
meinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen
Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen
wenn die im 8§. 3 festgesetzte Amortisatkon nic
wird.
In den Fällen a. bis d. bedarf es sondern das Kapital kann von dem T ser Fälle eintritt, zurückgeford
ad a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons,
3 ẽ ] R . . 1 s ir 860 ad b) bis zur Wiederherstellung rbrochenen
eingehalten
iner Kündigungsfrist nicht an welchem einer die— zwar:
3 1
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V 3. z Hr OH Betriebes, . ) . F 36nd Kro c Hit f sisk 19 * . 1516 ad c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Execution,
p18 ] 9 6 J J 4 ; . 5 nmz? bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände
aufgehört haben.
6 7 — 9 36 fs 19 n 6 * . * *
gedachten Falle ist jedoch eine drei
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Inhaber einer innerhalb dreier
f 1199 ahlung *
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In dem sub e Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann täts-Obligation von diesem Kündigungsre Monate von dem Tage ab Gebrauch mach Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehen die Inhaber der Prioritäͤts Obligationen sich an das gesammt wegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu befugt.
234 1119 monatliche
rt ist,
3 * 9
ö
9
n für Kapital und Zinsen ebenden Actien und Obligatio— nen vorbehalten und gesichert ist.
Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung Eisenbahn-Kommissariats zum Transportbetriebe auf der nicht mehr erforderlich sind, bleibt jedoch der Eisenbahn-Gesellschaft
9
die freie Disposition vorbehalten.
§.
Die Nummern der nach §. 3 zu amortisirenden Obligationen
werden jährlich im April, in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Termin, durch das Loos bestimmt, und se fort öffentlich bekannt gemacht.
1
.
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und de schuß der Wilhelms-Bahn-Gesellschaft in Gegenwart des der Letzteren, oder eines anderen vereideten Notars, welcher das Protokoll über die stattgefundene Verloosung führt.
Den Inhabern der Prioritäts-OObligationen wird zum Verloosungs-Termin gestattet.
§8. R Die Auszahlung der ausgeloosten Obli
9
zugleich