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richten, daß von den verwendeten Mitteln größtmöglicher Nutzen erlangt, und somit die Eingangs gestellte Aufgabe, nach Maßgabe der örtlichen Umstaͤnde und Verkehrsverhältnisse, baldigst ihre Lösung finde.
Die in §. 28 des zweiten Theiles der Anweisung zum Bau und zur Unterhaltung der Kunststraßen ertheilte Bestimmung:
daß die Wege- oder Ober-Wegebau⸗Inspektoren am Schlusse des
Jahres einen Hauptbericht über den Zustand der Straßen zu
erstatten haben — . bringe ich hierdurch unter dem Bemerken in Erinnerung, daß die Ober-Bau⸗Inspektoren oder die Regierungs-Bauräthe, welche die Chaussee⸗Unterhaltung zu leiten haben, diesen Jahresbericht der Königlichen Regierung spätestens bis zum 1. Februar vorzulegen haben.
AIlbschrift desselben ist mir bis zum 15. Februar jeden Jahres einzureichen. Aus diesen Berichten muß für jeden Straßenzug unter Anderem genau zu ersehen sein: I) auf welchen Strecken neue Decklagen ausgeführt und bis zu welcher Zeit dieselben vollendet worden sind. Im Fall die nach dem Verwendungsplan zur Ausfüh— rung bestimmten Vorkehrungen dieser Art nicht ganz zu bewerkstel—⸗ ligen gewesen, sind die Ursachen der Verhinderung anzugeben.
b) auf welchen Strecken neue Decklagen im laufenden Jahre
nothwendig erscheinen.
Am Schlusse ist die gesammte Länge der ausgeführten Deck— lagen anzugeben, indem der Umfang dieser Leistungen, aus den in der Cirkular-Verfügung vom 6. Dezember 1849 angedeuteten Gründen, wesentlich dazu dient, die Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu beurtheilen. . Da es ferner von Interesse ist, aus diesen Berichten zu er— sehen, auf welchen Bereisungen das Urtheil über den Zustand der Ehausseen und die Vorschläge über die zu treffenden weitern Maß— regeln sich gründen, indem hierzu die Sommermonate nicht für ge— eignet zu erachten, so sind für jeden Straßenzug die Tage zu bezeich— nen, an welchen die Wahrnehmungen der Regierungs-Bauräthe oder der Ober⸗Bau-Inspektoren stattgefunden haben.
* 1 . ; . . N Der Königlichen Regierung empfehle ich ferner gehörige Vor— sicht bei der Anstellung von Chaussee-Aufsehern.
Außer der Tüchtigkeit und Moralität ist auch der Gesundheits— zustand von Wichtigkeit, und ist deshalb der Bestimmung im zweiten Paragraphen des Regulativs vom 37. August 1836 pünktliche Folge zu geben. Bei den in meinem Auftrage von dem Geheimen Sber— Baurath Berring abgehaltenen Chaussee-Bereisungen hat sich häufig ergeben, daß Aufseher mit den im zweiten Theil der Anweisung zum Bau und zur Unterhaltung der Kunststraßen §. 14 1. vorgeschrie— benen Ordrebüchern entweder nicht versehen gewesen sind, oder diese Bücher der Notizen über die von den Wegebaumeistern bei den Bereisungen ertheilten Anweisungen ermangelt haben. Ich erwarte, daß die Kreis-Bau⸗-Beamten diese Vorschrift von nun an pünktlich beachten, und bestimme zugleich schließlich, daß die— selben, wenn bei den Bereisungen nichts zu erinnern gewesen, die Ordrebücher auch mit desfallsiger Bemerkung unter Beifügung des Datums zu versehen haben. ö
Diese Maßregel dient zur Beurtheilung der Dienstführung Aufseher, und dürfte daher zu erhöhter Anregung derselben führen.
Berlin, den 8s. Dezember 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an
die Ministerial-Bau⸗-Kommission hier.
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Ah ö. Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Dr. Lo dor, Au gust Peucher, als Lehrer an der höhren Bürger-
schule zu Breskau, ist beffätigt worden.
1750
Kreise ausgehobenen Landwehrpferde, mit nachstehender Erwiederung hierbei zurück. . Obwohl der §. 14 des Reglements wegen Gestellung 2c. der Mobilmachungspferde in der Provinz Westphalen vom 87? Oftober 1850 allerdings nur für die ausgehobenen Linienpferde gegeben wund es auch vollkommen gerechtfertigt ist, denselben aus der Vers ordnung vom 24. Februar 1834 über das Verfahren bei eintreten der Mobilmachung 2c. auszulegen, so muß dennoch auf Grund der Bestimmung des §. 5 des gedachten Reglements: daß, wenn die Kreisvertretung den Weg der Aushebung für Gestellung der Land wehrpferde wählt, die Aushebung ganz in der nämlichen Art, wie hinsichtlich der für die Linie bestimmten Pferde und gleichzeitig mit derselben erfolgen soll, der vorerwähnte 8§. 14 seinem ganzen Inhalte nach auch für die Aushebung der Landwehrpferde gelten und zwar um so mehr, als auch die Verordnung vom 24. Februar 1834 unter Nr. 11 bestimmt, daß die Aushebung der Landwehr pferde in derselben Art, wie die der Linienpferde erfolgen soll. Hiervon hinsichtlich der im §. 14 des Reglements ausgespro⸗ chenen Stempelfreiheit eine Ausnahme zu machen, dazu fehlt es an hinreichenden Gründen. Zwar erfolgt die Zahlung in den vorausgesetzten Fällen nicht aus der Staatskasse und die Borlegung der Quittungen nicht an Staatsbehörden; allein, abgesehen davon, daß es bedenklich wäre, sie allein aus diesem Grunde der Stem— pelpflichtigkeit zu unterwerfen, so müssen sie offenbar schon nach dem der Bestimmung des §. 3 Litt. c. des Stempelgesetzes vom März 1822 zum Grunde liegenden Prinzipe von der Stempel
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reit bleiben, da es sich hier von Leistungen an den Staat ss
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. 1L 9 9H COISITY OT, 2 . 265 z z J in Folge allgemeiner Vorschriften handelt.
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Berlin, den 27. September 1852.
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An 81 8 = 4 die Konigliche Regierung zu Arnsberg. 8 . Abschrift zur Nachachtung.
ch Berlin, den 27. September 1852.
9 — * J 64 591 J. 2 . 664 311 rn Her Finanz Minister ! Kü X M An ⸗ 165 Leüohm 116 7 ] 1111 1 83 71 nigl 1 1 1 gien U 9en m . 8 8 291 A1 cc 1 Ul J ęs R 111
J V U Ung J 1 * U * 6 n . l nun Di 1 1n1 1 la ff f 6 n E In k mm 1st a den Mittheilungen Staats-Anzeiger 1851 Rr. 88, S. 477 In s. 8 der Instruction über die Behandlung der Zu- u Abgänge bei der klassifizirten Einkommenstener vom 24. Septeml
J. (Staats ⸗Anzeiger 18651 Nr. 88, S. 477) ist bestimmt worde he ꝛ 4 ; 8 — ö [, do bei dem Tode eines Einkommensteuerpflichtigen
die veranlaf 3
e Steuer zwar in Abgang zu stellen, daß aber zugleich jedesmal zu prüfen sei, zu welchen Zugängen an klassifizirter Ein kommensteuer oder an Klassensteuer der Anfall der Erbschaft an bis Rory 21 DIassor* 2x 5wPFEar on fler ⸗ F s
a, Einkommensteuer nicht veranlagte Personen Anlaß gebe und daß wegen dieser Zugangsstellung das Erforder liche gleich itig eingeleitet werden müsse. Nach der Anzeige Vorsitzenden der hiesigen Einschätzungs-Kommission ist demselben über
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den Tod außerhalb zur Einkommensteuer veranlagter Personen, de
ren Erben in Berlin wohnen, nur in wenigen Fällen eine Mitthei
JI 3 * 2 * 38 9 sX . h . ö
jung zugegangen. Ew. ꝛ3c. ersuche ich daher ergebenst, die Vor sitzenden der Einschätzungs-Kommissionen darauf aufmerksam machen, daß zu r gehörigen Ausführung jener Vorschrift von dem
Tode eines Einkommensteuerpflichtigen den Vorsitzenden aller derse— nigen Einschätzungs⸗-Kommissionen eine Mittheilung gemacht werden
. in deren Bezirke die Erben des Verstorbenen shren Wohnsttz haben.
1 d . ĩ a , n. C 5 ; 8 ⸗ Nach §. 9 der obenerwähnten Instruction muß in Ansehung
Finanz ⸗ M inisterium. Cirkular-Verfügung vo8m 27. September 1852 — betreffend die Stempelfreiheit der Quittungen über den Tappreis der für Rechnung der Kreise ausgehobenen Landwehrpferde.
Die Königliche Regierung erhält die mittelst Berichte 24. Juli d. J. eingereichten Verhandlungen über 1 n vision bei dem Magistrate zu Lippstadt, betreffend die Stempelpflich⸗ tigkeit der Quittungen über den Tayprels der für Rechnung der
der Fälle eines Umzuges von einkommensteuerpflichtigen Personen aus einem Einschätzungsbezirke in einen andern der Vorsitzende der Einschätzungs⸗Kommission desjenigen Bezirkes, aus dem der Umzug stattfindet, dem Vorsitzenden der jenseitigen Einschätzungs-Kommission unter Uebersendung eines Auszuges aus der Einkommens-Nachwei— sung (Formular C. der Instruction vom 8. Mai 1851 Mitthei— lung machen, worauf dann Letzterer die Anzeige mit der vorge⸗— schriebenen Bescheinigung über die Zugangsstellung zurückzusenden hat. Diese Vorschrift hat nicht allein zum Zweck, eine Controle darüber zu gewähren, daß Niemand sich der Entrichtung des vollen Jahresbetrages der auf ihn veranlagten Einkommensteuer entziehe, sondern es soll zugleich durch die Mittheilung der bei der früheren Veranlagung ermittelten Einkommens-Verhältnisse des Steuerpflich= tigen die fernere angemessene Einschätzung desselben möglichst ge⸗ sichert werden. Wenn daher in Folge des Ümzuges eines Ein—
kommensieuerpflichtigen ein Abgang an der veranlagten Jahressteuer ausnahmsweise nicht eintreten möchte, weil der Umzug am Jahres— schlusse erfolgt, oder weil die Steuer für das betreffende Jahr im voraus entrichtet worden und die neue Veranlagung für das fol⸗— gende Jahr unterblieben ist, so muß dessenungeachtet die vorgeschrie⸗ bene Mittheilung gemacht und der Nachweis über die Zugangs— stellung gleichmäßig verlangt werden.
Berlin, den 15. November 1852.
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Vorsitzenden der Bezirks Kommissionen.
Cirkular-Verfügung vom 16. November 1852 — betreffend die Veranlagung der klassifizirten
Einkommensteuer.
Die Vorbereitungen zur Veranlagung der klassifizirten Ein kommensteuer für das Jahr 1853 sind dergestalt zu treffen, daß bis zu dem 20. Dezember J. J. die Einschätzungen durchgängig beendigt, den Steuerpflichtigen die unter Nr. 17 der Instruction für die Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen vom 8. Mai v. J. vorgeschriebenen Mittheilungen gemacht und den Regierungen die ihnen nach Nr. 20 a. a. O. einzusendenden Verzeichnisse der Einkom⸗ mensteuerpflichtigen pünktlich mitgetheilt werden, damit die mit der Einziehung der Einkommensteuer beauftragten Beamten noch vor Jahresschluß mit der Anweisung zur Erhebung der festgestellten Steuerbeträge versehen werden können. Bei dem Veranlagungs— verfahren müssen die in der obenerwähnten Instruction und in späteren Cirkular-Verfügungen ertheilten allgemeinen Vorschriften sorgfältig beobachtet, insbesondere aber muß von den Vorsitzenden der Kommisslonen das fiskalische Interesse gehörig wahrgenommen werden. Während erfahrungsmäßig die Steuerpflichtigen von der Befugniß, wider die vermeintlich zu hohen Einschätzungen bei den Einschätzungs— und Bezirks-Kommisstonen Beschwerde zu erheben, den ausgedehn⸗ testen Gebrauch machen, sind dagegen die Rechtsmittel, die den Ver⸗ tretern des Staatsinteresse beigelegt sind, um zu niedrige Ein⸗ schätzungen abzuwenden, häufig in durchaus ungenügender Weise benutzt worden. Ich muß daher Ew. ꝛc. eifrige Mitwirkung in Anspruch nehmen, damit durch die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer für das Jahr 1853 ein erheblich besseres finan⸗ zielles Resultat als seither erzielt werde und damit die durch die zweimalige Veranlagung der Einkommensteuer erlangten Erfahrun— gen dazu benutzt werden, um nicht allein der Staats kasse eine höhere Einnahme zuzuführen, sondern auch die Steuerpflichtigen, deren Ein⸗ kommensverhältnisse anfangs schwieriger zu erkennen waren, ihrem wirklichen Einkommen gemäß entsprechend hoch zu besteuern. Ein
s Hinsicht ist wesentlich davon
befriedigendes Resultat in dieser nsie 8 abhängig, ob die Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen ihre Sbliegenheiten mit Eifer und Umsicht erfüllen, und wollen Ew. 2c. auf dieselben auch in dieser Hinsicht eine angemessene per— sönliche Einwirkung ausüben, indem Sie ihnen möglichst speziel alle die Fälle bezeichnen, in welchen die bisherige zu niedrige Ein— schätzung der Steuerpflichtigen erhöht werden muß. Zugleich wollen Sie die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗-Kommissionen anweisen, in allen Fällen, in welchen die von Ew. ꝛc. oder von ihnen selbst für nöthig erachtete höhere Einschätzung die Zustimmung der Ein⸗— schätzungs-Kommission nicht finden sollte, gegen deren Entscheidung sofort die Berufung an die Bezirks-Kommissionen einzulegen.
Sowohl für Ew. ꝛc. als für die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen hat die Prüfung der von den Steuerpflichtigen zur Begründung ihrer Reclamationen angeführten Thatsachen ein reiches Material geboten, welches — dies gilt namentlich von den Angaben über die feitens der Reklamanten zu verzinsenden Schulden — dazu benutzt werden kann, um über die Einkommensverhältnisse vieler an— deren Steuerpflichtigen Aufschluß zu erlangen. Es muß dafür ge— sorgt werden, daß hinsichtlich solcher Steuerpflichtigen, die in ande⸗ ren Einschätzungs-Bezirken zu veranlagen sind, den betreffenden Vorsitzenden hierüber gehörige Mittheilung gemacht werde. Das Gleiche gilt von den etwa außerdem über außerhalb wohnende Steuerpflichtige seitens der Vorsitzenden anderer Einschätzungs-Kom⸗ missionen in Erfahrung gebrachten Einkommens verhultnissen, wohin namentlich die Fälle gehören, daß in ihren Bezirken außerhalb wohnende Steuerpflichtige Grundbesitz erwerben, ein gewerbliches Etablissement anlegen oder Kapitalien ausleihen. Ew. 3c wollen in dieser Hinsicht die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommisstonen gefälligst mit näherer Weisung versehen.
Berlin, den 16. November 1852.
Der Finanz⸗Minister.
An ĩ . sämmtliche Vorsitzende der Bezirks Kommisstonen,
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Cirkular-Verfügung vom 7. Oktober 1852 — be⸗ treffend die Verabfolgung zollpflichtiger aus— län discher Poststü cke.
Nach der Bestimmung unter h. aa. im §. 8 der Anweisung für die Steuer- und Postbehörden zu Behandlung des Gütertransports mit der Fahrpost vom 27. September 18265, hat die Postbehörde am Bestimmungsorte die von der Gränze eingegangenen verschlossenen Pakete mit den dazu gehörigen Deklarationen unmittelbar dem Steueramte des Ortes zu überliefern, dagegen die Adresse dem Empfänger mit dem Bemerken zu behändigen, daß er das Paket bei der Steuerbehörde gegen Verzollung in Empfang zu nehmen habe. =
Hieraus ist zu entnehmen, daß die Steuerbehörde die Poststücke dem Empfänger erst verabfolgen soll, wenn ihm die Adresse von der Postbehörde behändigt ist und er sich darüber ausweist, weil entgegengesetztenfalls die Einziehung des auf dem Poststücke haftenden Portos auf Schwierigkeiten würde stoßen können. Ich finde mich indessen veranlaßt, hierauf besonders aufmerksam zu machen und Ew. ꝛc. anheimzugeben, die betreffenden Steuerstellen dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie die ihnen von der Postbehörde zur Zollabfertigung überwiesenen ausländi⸗ schen Poststücke nur gegen Vorzeigung der dem Empfänger ausge— händigten Adresse verabfolgen lassen.
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Berlin, den 7. Oktober 1852.
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46 146 533 s 2 2189
sammtliche Provinztal⸗Steuer 9 2 . 4 4 a0 8 ; v.
und die Königlichen Regierungen
Potsdam und Frankfur
Kriegs-Ministerium
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jn Erledigung der Anfrage der General⸗Orvens⸗Ko , e . n
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gangener hohenzollernscher Mede nehmigung von der General- kann, sobald die betreffenden Vorgesetzten bezeugen, daß der Ve ohne Verschulden des Besitzers erfolgt ist K . sterium ist angewiesen worden, diese Bestimmung der Armee be zu machen. Magdeburg-Potsdamer Eisenbahn, den 2. November
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An die General-Ordens-Kommission. Die vorgedruckte Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht, mit dem Hinzufügen, daß der Rede stehende Ersatz, wie dies mit den Kriegs
r hen ist, von der Königlichen General-Ordens Kommission in viertel⸗ jährlichen Terminen geleistet werden wird an welche zu diesem Be⸗ huf über die bei den Truppentheilen im Vienst verloren gegangenen Hohenzollernschen Denkmünzen, von den resp. General⸗-Kommandos, General-Inspectionen und von dem Kommando der Land⸗-Gendarmerie zusammengestellte Haupt-Liquidation im Januar, April
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April, Juli und Oktober einzureichen sind. Diese Liquidationen sind zur Verein fachung des Geschäfts gleich mit einer Empfangs Bescheinigung zu versehen. . ö.
Berlin, den 1. Dezember 1852.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Wangenheim. v. Sch üz. Abgereist: Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim-Steinfurt, nach Steinfurt.
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