1852 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

* . . ö . . . . .

vom 26. März d. J. unter Hinweisung auf den §. 36 des 5 bahngesetzes vom' 3. November 1838 der Direction der Berlin Hamburger Eifenbahn— Gesellschaft auf, a. um 6 Uhr . mittags von hier nach Wittenberge abge henden Eisenbahnzug on 1. April an erst um 10 Uhr Abends von hier abgehen 3u lassen, wobei

es der Direction anheimgestellt wurde, ob sie außer diesem Zuge noch fernerhi in einen Nachmit ttagszug nach Wittenberge beibehalten

Wahrnehmung Jlichierfuillun de schaft nach §. 47 Konzession und de n Posf sesso rienkla gegenüber in allen allen fur zulaͤsstg, se bald vermöge einer der richterlichen , .

ber Polizeihoheit nicht übertr r Kon z ions. Behn gungen eine des Eisenbahn-Gesetzes nur ö der Eisenbahn zur Fo ta digericht

agen sei, und weil die r Eisenbahn⸗ Gesell⸗ die n lge habe. 2mm , nn.

Es folgt aber daraus nicht, e egeln. gegen eine Eisenbahn⸗ Gesellf chaft nicht ihre Konzession verwirft hat. uh ist Jenn aus dem Verhältnisse der me de r lee, und i

ß administrative Zwangs⸗

Zusammenstellung hiernach 1 ig sind, so

richtigen.

November 1852.

aun ent een,

wolle. Zu gleic wurde für den Fall d der Nichtbefol gu 1g jener An⸗

ordnung jedem hier wohnenden Mirglicte der Direction eine Strafe von 1090 Rthlrn. nn jeden vorschriftswidrig abgelassenen Eisen⸗ bahnzug n n

ie Direction unterließ es, dieser Verfügung Folge leisten. Das Eisenbahn-Komm issariat, setzte deshalb unter dem 2., 3. und 4. April die angedrohten Stra fen , zusammen ; . ; jede der iden hier wohnen den Directions⸗

Mitglieder fest und for krte die selben auf 21 Strafbe— träge bei Vermeidung der , . einzuzahlen. Diese . ist später wirklich vollstreckt worden und die Dir tion hat sich demnächst dem an sie erg 3. . Befehle ge ig In⸗ zwischen hat ter dem April er. beim hiesigen

1

te dieselbe un Stadtgericht wider den Fiskus, in , des Königlichen 9 nisteriums für Handel, Gewerbe und öff fe itl liche Ar beiten, eine Pos⸗ sesso ri . angestellt, worin sie da rauf antrug, den Fiskus zu—

nächst durch ein Mandat und demnächst per sententiam jede exekutivische oder sonstige Zwangs imaßregel zur Herbeifüh—

rung ö. angeoroneten Nachtzüge bei Vrrmeib ung einer dem Herrn Minister für Handel, . he und öffentliche Arbeiten anzudrohenden Geldstrafe von 1090 Rihlr . für jeden Kontraventions— fall zu untersagen, auch die z rei its erga ingenen Strafve rfügungen der fiskalischen Behörde aufzuheben. Das Stadtgericht leitete die Klage unter dem 7. April ein' und erließ zugleich ein Mandat a den Fiskus dahin, daß sich derselbe bei Vermeidung einer gegen de Herrn Handelsminister anzudroh . und festzusetzenden Geldstrafe von 1900 Rthlr. für jeden und sonstigen Zwangs:

Verfügung vom 26.

ri Contr isfall, jeder exekutivischen naßregel zur n . hrung der durch di M tärz angeordne ten Nach htzüge 311 enthalten

habe. Ar m folg ende n T age —— Di n 8. April 3 hat hiergegen d 1 Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten d Kompetenz⸗Konflikt erhoben, worauf unter dem 10. April das

1 ͤ f rl 5m J 2 951 or * 256 Gew 25 * 2 s9 9sse 1 GYFbdor! Rechts-Verfahren in der Sache einstweilen eingestellt worder

13 211 55 j . 9. Der (C M, , 5 Die Formalien sind in Ordnung. In der Sache selbst mußte oy fd n wa 269 & mhm Ff .?E 2 284 Gow eoelko 5 8 om d . der Kompetenz -Konflikt, ungeachtet der demselben entgegenge An * ' 9

zesetzten 28 f ow EI ** 28 83 * 892 18 ührunge 11 861 klagend 1 Direction IEC

des Stadtgerichts und des

8 ; 9 wd J RNMammel rgerichts ür begrür 189 Er gdchtet werden.

Hande .

1 1. l * * ' ö. . 5 . e . 83 Ap Uu C. darauf gestützt, daß die in einem Auftrage erlassen 2 9. 1 , Y * Verfügung des Eisenbahn⸗ Kommissariats vom 26. März c., welche . . 5 4 b 1 86 11 * 1 auf §. 36 des Eisenbahn-Ge— e etzes vom 3. November 1838 beruhe,

als eine . des Aufsichtsrechts des Staats über die Eisen— bahnen von Ober-Alufsichts- und Landes? Polizei wegen ergangene

Anordnung, mithin als ein Akt eines Hoheitsrechts anzuse ehen' . wogegen nach §§. 35 und 36 der Ve ordnur ig vom 26. Dezembe:

)

1808 und nach der r vsten Kabinets⸗-Ordre vom 4. D

Dezember

1831 der Rechtsweg nicht stattfin de. Zugle ch wird behauptet, daß

851

ö. gedachte . den Ch saraster einer polizeilichen Verfügung im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1842 habe und auch deshalb im Rechtswege nicht angefochten werben könne. ndlich wird, um die Anwendung der Exccution zur Durchführung jener A. io e. zu ; auf §. 20 des Ge setzes über die Polizei-Verw ö. von . 1850 und auf §. 11 der Regierungs . tion vom u . Oktober 1817 hingewiesen.

E * J

Die klagende D . hon sucht in ihrer Beantwortungs schrift zunächst auszuführen, daß gegen Besitzstörungs-Klagen der Kompetenz-Konflikt iiberhaupt nicht statthaft sei. Sie deduzirt sodann weiter, daß das Ministerium fen Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit ten nach dem Gesellsch chaftsstatut nich )jt das Recht habe, einseitig, ohne Zustimmung der anderen, bei der ö . gien ß ab betheiligten Regierungen, eine Abänderung des Fahrplans zu verlangen.

Sie bestreitet ferner, daß hier

heitsrechts die Rede sein könne und stellt eben so in Abred de, daß die angefochtene Verfügung als eine polizeiliche Verfügung anzus⸗ ehen sei.

Auch die Ausführung in dem gutachtlichen Berichte des Stadt gerichts geht dahin, daß vas , . für Handel, Gewerbe und öffentliche en, iten statutenmäßig nicht berechfigt sei, ohne Zu⸗ stimmung der anderen betheiligten Regier rungen eine Anordnung, wie die vorliegende, zu treffen. Es w ird dann ferner behauptet, daß eine solche Anordnung, auch nt dem Ministerium für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Recht dazu zustehen follte auf keinen Fall durch Androhung von Ge 1dstraf ̃

* sen habe er— wungen werden dürfen, indem dem gedacht en Ministerium die

von der Ausützung eines Ho⸗

burgischen Regierung zu der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn und aus den Bestimmungen des (Gesetz⸗ ,, von 18 der klagende

die klag gende 2 8 68 des e

mi inistrativen Befugniß erfolgt sen Ausführungen beigetreten. richtig erachtet werden. Es versteht sich willk nge?

November

195 seq.) hergenommene Ein Fieser Einwand ist dahin gerichtet, aus ö sonderen Gründen berechtigt sei, gegen sie geltend gemachte

lediglich

8 Hie en . nie

ö ü e, sämmtliche Provinzial-Steuer—

n, d, Regierungen

befugt 1st, und fehlerfreien Privatbe z'sitzstst ung auch die Poss e, .

Königlichen Frankfurt

e bis, Cine und daß ziskus oder einer fs , ffn e zugelassen werden muß. Befugn i der Sitagtebehö: den besitzstörende Handl Wenn eine ö. zustehenden Extkutivrechts, 4

de i nnz ,, htsf gegenüber fo unztz eselhaft ist aber Besitzstörung in allen Gin

Erörterung in

ö ist. Preußische

1d 62 n .

J, in welche * ztfer

en, . en e , en erg n, ingestel kla zenden.

hinlegen,

d. uptet

tungsbehörde erläßt und, g ian Jar .

Irdnnng vom ge des 9

6 61 eichwohl ist gi 1 horte un ·ladenisf sitzstörende Verf . der lech V.

s . '

(69)

der Meistbett „welche am der p . schen

*

. l. 5.

4

den Stammbiche .

, , . B zeigeordneten intra gung in die 9 dase 2

5 5 4111 14 316 fecht Ung

68

52* 3 173

22 ———

ingen! kann

*

Provin⸗ . , (8. , , n e, ,. k aber noe—

en aufmerk⸗ sam gemacht,!

mmbüche 26 . . -

6—

Been ft ange halter

Eisenbe nch und din , .

M 8

. il ufsichte a . aften obliegend

6

6ove mi be 1

* * *

s 56 NKoönzesstons

2 zern n 1g

Ei giant ug

Ein: en,

In structi on

. . ; a, füh gang en lh gefalle.

, nn, w,. vor . eien genheit ten ihres

r

Ministeri öffent . : K der . filr keen Execu tion zur e , von s. lbst xekutivmaßregelt

*

8 53 12 Es folg ne , ,

klagende l ise der Unstatthaftigkeit der von dem 1 inister um auger tn, maßregeln auf den §. 47 des Ei . . zabei ein Mi ißverständniß zum 1 wien . rhei e Konz n. . und ö hn mit de den

12

fer unh le gen, Bedingungen ren derung

mindessfens

n ,. en n, Erfüllung bi

Monaten

Bestimmung welchen Umständen

festzusetzen, Eiß gh