93 6 darüber, in welcher
1778
Art die obigen Bestimmungen bei
r Post⸗ Anstalt ihres Bezirks ausgeführt worden sind.
Berlin, den 25. Januar
für Hande
1 or a e r . istellenden schriftlich 8rim chti gt
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Adressaten den Bestim nur des entsprechend, zu verwenden. Zu den ebendasel bst angeordneten schri ften dieser Vollmachten ist dageg onderen Atteststempels nick rů len, in welchen die Beglaubigung — rfolg ö
S e = . Fällen der
des Regleme Korrespondente welche die
gen, welche dieje enigen derlegen müssen, ,, , nicht
ielmehr selbst von der n. es, sofern jene Erklärungen notariell aufgenommen worden sind
91
mit de durch die Briefträger Post abholen
nicht
1851. Ge wer be
und entliche Arbeiten.
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Begla ubigungen der
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nents angeordneten Ei n bei den Post⸗ A Ins stalt Post für sie angeto m bestellt wissen,
etwa 9e ich t überhaupt ö.
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oder . lassen w dadurch
ihnen bei der Beförderung und bei der richtungen
und ist daher ein solcher auch zu dem Beglaubigungs-⸗Atteste nicht zu verwenden. —
Berlin, den 10.
4 .
Dezember 1852.
Genera
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aAngegrifsen und
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welche unter einer Adresse im Interesse des Dienstes nicht ,, nicht allein den einzelnen Post-Beamten Kontrole wird auch die
erschwert, sondern es
1779
11
irn in Bezug auf die r f n gefährdet, indem ein Zerreißen s Bandes unterweges den Verlust einzelner Stücke unter Um⸗ cr von solcher Art herbeiführen kann, daß es unmöglich bleibt, den Hergang dabei zuverlässig festzustellen und den Beamten zu ermitteln, dem der Verlust zur Last fällt und der für den Schaden aufzukommen . würde. . Nach §. 2 des Gesetzes vom 2. Juni d. J. soll aber, wenn re Pakete 49 einer Adresse gehören, die Laxe ausdrücklich ür jedes einzelne Stück der ng selbstständig berechnet rden, und diese Vorschrift läßt sich nicht ausführen, wenn einer Sendung gehörigen Stücke zusammengebunden sind shalb einzeln nicht gewogen werden können. Die Post-Anstalten dürfen daher nicht gestatten, Gegenstände, oder einzelne Pakete zusa mmenge sert werden, sondern müssen verlangen, in denjenigen Fällen, in welchen
Sendur
es
erhobenen mer,. Konflikt in der bei dem Königlichen Krei richt zu C. anhängigen Prozeßsache der Stadtgemeinde zu C., K wider die Gemeinde A., Verklagte, betreffend den Ersatz von erkennt der Königliche Gerichtshof zur Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg
hobene Kompetenz—⸗
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2 1 Kläger
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