Ferdinand und Friedrich mit zu seinen Erben eingesetzt.
Da der Aufenthalt dieser Erben unbekannt und nicht zu ermitteln, so wird denselben auf Grund des §8. 231, Thell J. Titel 12 des Allgemeinen Landrechts, hiermit von jenem Testamente Nach- richt gegeben. ö
Neu-Ruppin, den 15. Dezember 1852.
Königliches Kreisgericht. von Schnehen.
1385 Bekanntmachung.
Der Kur- und Neumärkische Pfandbrief Nr. 12.5797 über 1000 Rthlr., eingetragen auf dem Gute Trebichow, ist verfälscht worden. Alle die⸗ jenigen, welche an dem gedachten Pfandbrief als Eigenthümer, Pfand- oder sonstige Inhaber An— sprüche zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, ihre vermeintlichen Ansprüche binnen 6 Monaten, spätestens in dem auf
den 2. Mai 1853, Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls ihnen damit ein ewiges Stillschweigen auferlegt, der gedachte Pfandbrief für erloschen erklärt und ein neuer Pfandbrief dem Eigenthümer ausge— fertigt werden wird.
Krossen, den 4. Oktober 1852.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
781 Oeffentliches Aufgebot.
Auf den Antrag ihrer Kuratoren werden die unbekannten Erben und Erbnehmer der nachste— henden Personen: . .
1) des zu Posen am 8. Januar 1851 verst.
Lehrers Michael Mazierski; Nachlaß 13 Thlr. 11 Sgr. 2 Pf. z 2) der zu Owinsk, Posener Kreises, am 24. No— vember 1846 verst. Wittwe Johanna Su— sanna Timm; Nachlaß 99 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. baar und 193 Thlr. 20 Sgr. un— sichere Activa; k des zu Jankendorff bei Preuß. Holland geb. und am 6. Oktober 1846 in Posen verst. Kalkulaturgehülfen bei der Königlichen Ge— neral⸗Kommission Wilhelm Zaborowski; Nachlaß ungefähr 38 Thlr.; der angeblich in Krotoschin geb. und am 6. August 1849 in Posen verst. unverehe⸗ lichten Charlotte Junock; Nachlaß un— gefähr 6 Thlr.; K der am 5. April 1787 geb., durch das Er— kenntniß des vormaligen Landgerichts zu Posen vom 7. Juni 1832 für todt erklärten unverehelichten Agnes Zatwardzinska aus Posen; Nachlaß 63 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf. des am 26. Oktober 1845 in Posen verst. Töpfermeister Franz Robert; Nachlaß 15 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf.; ; ; der am 1. Dezember 1814 in Posen verst. Theodora, verehelicht gewesenen Po— leys ka, geb. Arab ska; Nachlaß 90 Thlr.; des am 14. August 1840 im Zuchthause zu Rawicz verst. Mich agel Mielearek alias Gielniak aus Zegrze, Posener Kreises; des am 19. September 1849 im Militair⸗ Lazareth zu Posen verst. Füsilier der 11ten Compagnie Sten Infanterie Regiments, Alexander Nag oörski, auch Nag orny, in der Gegend von Eyk geboren; Nachlaß w 6756 ⸗ werden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spä⸗ iestens in dem am
6. April 1853, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Neumann in unserem Instructionszimmer anstehenden Ter— mine entweder schriftlich oder persönlich zu mel⸗ den und daselbst weitere Anweisung zu gewärti⸗ gen, widrigenfalls sie präkludirt und der Nachlaß den sich meldenden Eiben oder in Ermangelung solcher dem Fiskus zugesprochen und zur freien Verwaltung verabfolgt werden wird.
Posen, den 20. Mai 1852.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung — für Civilsachen.
1552 Bekanntmachung.
In dem am 15. November d. J. zur Aus- loosung der sächsischen Rentenbriefe für das lau⸗ fende Halbjahr (6. Oktober 1852 bis 1. April 1853)
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en 2 1796 in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. März 1850 über die Errichtung von Rentenbanken angestan— denen Termine sind folgende Rentenbriefe: 1 Liit. A. über 1000 Thlr.:— Nr. 198. 199. 208. 503. 615. 646. 902 und 9043; 2) Litt. B. über 500 Thlr. :— Nr. 165. 168 172 und 267; 3) Hat. C. über 100 Thlr.:
5
Nr. 66. 1462, 431. 214. 236. 327. 582 und 648; Litt. D. über Nr. 221. 505. 626. 638. 836 3) Lim R., iber
Nr. 46, 71d. 6a. 587. ausgeloost worden. .
Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 1. April 1853 ab auf der Kasse der unter- zeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, gegen Zurücklieftrung der ausgeloosten Renten— briefe und Quittungsleistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare.
Mit dem 31. März 1853 hört die weitere Ver— zinsung der gedachten Rentenbriefe auf, und müssen daher mit demselben die dazu gehörigen 11 Stück Zins-Coupons, Serie 1. Nr. 6 bis 16 unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für jeden fehlenden Coupon der Betrag desselben vom Kapital zurückbehalten wird.
Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Ren— tenbriefe hierdurch aufsordern, 1. April 1853 ab die Zahlung unter den litäten in Empfang zu noch ausdrücklich, da Kasse auf eine Uebersendung des Privatpersonen mit der Post nicht
Magdeburg, den 17. November
Königliche Direction
der Rentenbank für die Prodinz
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Im Auftrage glich tung der Staatsschulden werden nuar 1853 fälligen und minen noch rückständigen Zinse 1) den Stamm⸗ALctien, 2) den 4prozentigen Prioritäts-Acti
3) den 4⸗ und 5pro
299151 1e J zentigen
L., IJ.
tl in zeichneten bis 31. Januar in Breslau vom 3 e i, Jgüng l, mit Ausnahme der Sonn- und Festiage, in den Vormittagsstunden von g bis 1Uhr gezahlt werden.
Die Coupons sind zu dem Zweck nach Sorten, Fälligkeits- Terminen und der Reihenfolge der Nummern geordnet einzureichen, und zur Er— leichterung des Revisionsgeschäfts ist jeder Sorte ein besonderes, wieder nach den einzelnen Terminen und der Reihenfolge der Nummern zusammengestelltes, mit der Angabe des Geldbetrages versehenes Verzeichniß beizufügen.
Berlin, den 11. Dezember 1852.
Königliche Direckion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
— — —
1716 ; . Köln-Mindener Eisenbahn. Zinsenzahlung.
Die Einlösung der am 2. Ja⸗ nuar k. J. verfallenden halb⸗ jährigen Zins- Coupons der Actien und der Prioritäts—
i OObligationen erster und zwei— ter Emission unserer Gesell⸗ schaft ersolgt: in Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder in den gewöhnlichen Geschäftsstunden, vom 2. bis inkl. 15. Januar f. J.,
Redaction und Rendantur:
!
in Köln bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz) Vormittags; in Düsseldorf am 2., 3. und 4. Januar k. J. im Büreau des dortigen Bahnhof⸗ Inspektors, Vormittags von 9— 12 Uhr. Die Besitzer mehrerer Coupons werden ersucht, ein numerisch geordnetes Verzeichniß derselben den Zahlstellen vorzulegen. Köln, den 17. Dezember 1852. Die Direction.
11717! Rheinische Eisenbahn.
Im Monat November 1852 wurden einge— nommen: für 32,144 Personen 25,006 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf., für 385,805 Ctr. Güter 28, 884 Rthlr. 18 Sgr. 11 Pf., Summa 53,891 Rthlr. 9 Sgr. 5 P?f. Im Monat November 1851 wurden eingenommen: für 28,016 Personen 25,917 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., für 318,684 Ctr. Güter 24,457 Rthlr. 14 Sgr. 7 Pf., Summa 50,432 Rthlr. 18 Sgr. 4 Pf. Mithin im No- vember 1852 mehr: 3458 Rthlr. 21 Sgr. 1Pf. In den ersten 11 Monaten des Jahres 1852 wurden eingenommen: für 459,499 Nthlr. 19 Sgr. 2 Pf.,
Ctr. Güter 324,146 Rihlr. 21 Sgr. Summa 780,646 Rthlr. 11 Sgr. 1 Pf. J ersten 11 Monaten des Jahres 1851 dagegen für 471,368 Personen 505,96 Rthlr. 1 Sgr. 5 Pf., für 2, 892, 335 Ctr. Güter 2 Rthli
29 Sgr. 6 Pf., Summa 738,705 Rthlr. 11 Pf Mithin pro 1852 mehr: 41,941 Rthlr. 10 357 . P.
Köln, den 18. Dezember 1852. Vie Dtreeti vn heinischen Eisenbahn-Gesellschaf
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ere n. der in der öffentlichen Sitzung der Direction galiz. ständ. Kreditvereins in Lemberg am tigen Tage verloosten Pfandbriefe, wel . 1853 und in den nachfolgenden Te
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ihrem vollen Nennwerthe in Conv. Mü
baar eingelöst werden.
Serie II. zu Fr. 5000. len:; 60. 72. 164
Serie III. zu Fr. 1000. Serialzahlen: 179. 460. 738 1659. 2263. 2307 340 2485. 3607. 3861. 3992. 4063. 4410. 5602. 5659
4901.
. Vierzig
5307. 60 to., 6I2ga. 6142. , 7265. 3. 8161. 8258. 8361. IV. zu Fr. 500. Zwanzig zwe zerialzahlen: 166. 616. 771. 976. 1650 L551, 1642. 1656. 2027.
26909 Q 6 2919.
De 3u 0. Sechszig Serialzahlen: 61. 366. 329. 422. 485. 695. 714. 1082. 1201. 1294. 1466. 1510
r 3618 8166 399 1418. 4627. 5664. 5827. 765d 7. 8sobhl, G8ol 3.
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Die Direction des genannten Vereins die Inhaber der obverzeichneten Pfandbriefe? mit auf, dieselben bei der Kreditkasse in Lemberg oder bei den Handlungshäusern des Herrn Kendler & Comp. in Wien; Michael, Kaskel, in Dresden; Mendelssohn C Comp. in Berlin; Gebrüder Bethmann in Frankfurt a. M.; Franz Ant. Wolf in Krakau, Halberstam unz Niertn= stein in Brody und Mendel Amster in Czernowitz einlösen zu wollen, weil die Juteressen Coupons, welche ewa über den Verfalls-Termin, d. 1. 30. Juni 1853 gezahlt werden sollten, im Sinne des §. 11 der Statuten von dem baar erliegen. den Pfandbriefskapitale in Abzug gebracht werden würden.
Lemberg, den 11. Dezember 1862.
L. Sapieha. Cyrill Smergzaunski Secretair.
7
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober -Hofb uchdruckerei.
Das Abennement beträgt: TR Sgr. für J Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne n Erhöhung.
Mit geiblatt (preuß. Adler - Zeitung) in 8erlin: 1 Rihlr. 17 Sgr 6 pf. , in der ganzen Monarchie: 1ẽ7fithlr. 273 Sgr.
Königlich Prenßischer
Alle poft⸗-Anflalten des In⸗ und Auslandes nehmen Ssestellungen an, für Serlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers, Mauer⸗Straße Nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Keipziger⸗ Straße Ur. 14.
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zeiger.
érlin, Donnerstag den 23. Dezember
1852.
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818 83 9) 1 . 22 12890 Berlin, den 21. Dezember 1852.
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Majestät der Kaiser von Oesterreich und
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
vom 15. Dezember 1852
Bekanntmachung
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britlschen Besitzungen in Nord-Amerika Kanab 9 1 4 ö Kanada, Neu-Braunschweig, Cap
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und Panama in Neu-Granada, s Cuba).
Besitzungen in Westindien, als:
Antigua, Barbados, Bahamas, Berbice, Cariacou, Deme— rara, Dominieg, Essequibo, Grenada, Honduras, Ja— maika, Montferrat, Nevis, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Tabago, Tortola und Trinidad,
die an der Südwestküste von Amerika belegenen Länder, namentlich folgende Plätze:
Bogato und Buenaventura in Neu-Granada,
Guayaquil und Quito in Ecuador,
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hritischen
Payta, Lambayeque, Huanchaco, Casma, Huacho, Callao,
Lima, Pisco, Islay, Aria und Iquiquo in Peru, Cobija und La-Paez in Bolivia,
Copiapo, Huasco, Coquimbo, Valparaiso und St. Jago
in Chili.
Bei aller dieser Transit-Korrespondenz findet Frankozwang ũstatt.
Mit Ausnahme der Korrespondenz nach der Südwestküste von Amerika ist für jeden transitirenden Brief und resp. für jede
transitirende Zeitung das Franko nur nach den für die Korrespon⸗ denz und für die Zeitungen nach den Vereinigten Staaten selbst
bestimmten Sätzen zu erheben.
Bei Briefen nach der Südwestküste von Amerika hingegen tritt
dem Satze von 13 Sgr. noch ein Weiter -Franko von 11 Sgr.
hinzu, so daß sich das ganze Franko für den einfachen, bis 1 Zoll⸗ Loth exkl. schweren Brief auf 24 Sgr. stellt. Jenes Weiter-Franko steigt bei schwereren Briefen nach derselben Gewichtsprogression, wie das Franko bei Briefen nach den Vereinigten Staaten.
Bei Zeitungen nach der Südwestküste von Amerika beträgt das Weiter-Franko 2 Sgr. pro Exemplar, das ganze Franko mithin 47 Sgr.
Der Speditionsweg durch die Vereinigten Staaten wird für jetzt nur zur Beförderung solcher nach anderen Theilen Amerika's gerichteter Briefe und Zeitungen benutzt werden, bei welchen dieser Speditionsweg auf der Adresse ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Berlin, den 15. Dezember 1852.
General-Post⸗-Amt. Sch mückert.
rm 6 6 86 146 060 1 vom 16. T ezember tus? ur Aus⸗
1g der Vorschriften des Gesetzes vom 1852 über die Bestellung.
(88.
47, 48 und 49.) Post⸗Gesetz vom 5. Juni 1852 (Staats ⸗Anzeiger Rr Reglement zum Post-⸗Gesetze vom 31. Juli 1852
. .
er öffentliche Glaube, welcher im 8. 47
i 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 144. S.
Inzeige eines Briefträgers oder Postboter geschehene Bestellung beigelegt ist, tritt nur ein, träger oder Postbote vorschriftsmäßig vereidigt worden
Es ist deshalb, und insbesondere auch in den Fällen ein Hülfsbriefträger oder Hülfsbote herangezogen w streng darauf zu halten, daß dessen Vereidigung erfolgt, be selben Bestellungen übertragen werden und daß die Brieftrͤ Postboten die ihnen übertragenen Bestellungen selbst au nicht durch Andere ausführen lassen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann sehr empfindliche Regreß⸗-Ansprüche herbeiführen. Denn die Post-Verwaltung wird in den Fällen, in welchen die geschehene Bestellung bestritten wird, und nicht nachgewiesen werden kann, weil dieselbe einer nicht ver— eidigten Person übertragen worden ist, sich an den halten, dem es zur Last fällt, daß die Bestellung nicht durch einen vereidigten Brief— träger oder Postboten ausgeführt worden ist.
Der §. 48 bestimmt die rechtlichen Folgen der Erklärung des Adressaten, seine Briefe, Begleitbriefe und Formulare zu den Ab— lieftrungsscheinen selbst abzuholen oder abholen zu lassen, dahin: daß die Post⸗-Verwaltung durch diese Erklärung und deren Aus führung
1) von der Verbindlichkeit entbunden wird, für die richtige Be— stellung zu haften,
2) ohne die Verpflichtung zu überkommen, die Legitimation des— jenigen zu prüfen, welcher sich zur Abholung meldet, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
Diese Schlußbestimmung des 8. 48 soll dem Adressaten Gele⸗ genheit geben, durch ein Abkommen mit der Post-Anstalt über ein Verfahren sich zu einigen, durch welches verhindert wird, daß seine Briefe u. s. w. von Unbefugten abgeholt werden. Durch ein solches Abkommen darf niemals eine Vertretungs-Verbindlichkeit für die Postverwaltung übernommen werden. Denn es steht die Schluß⸗ Bestimmung des §. 48 nur mit dem unmittelbar vorhergehenden
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