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Satze im Zusammenhange, und sie gestattet deshalb nicht, die erste Bestimmung des s. 48, nach welcher die Postverwaltung in dem gegebenen Falle für die richtige Bestellung nicht verantwortlich sein sell, durch ein Abkommen mit dem Adressaten abzuändern. Zur Vermeidung von Weiterungen ist deshalb in dergleichen Abkommen, welche überhaupt nur auf Antrag des Adressaten in Vorschlag zu bringen sind, ausdrücklich und wörtlich jedesmal die Bestimmung 2 eine Vertretungs⸗Verbindlichleit seitens der Post-
Verwaltung überhaupt nicht, und auch nicht für den Fall uber⸗
nommen werde, daß aus einem Versehen das nach dem getrof—
fenen Abkommen in Beziehung auf die Legi'limation des Abho⸗ lenden zu beobachtende Verfahren nicht eingehalten worden sei.
Wird nun zwar die Post⸗Verwaltung gegen jede Vertretungs— Verbindlichkeit aus dem getroffenen Abkommen gesichert, so tann an— dererseits von den Post-Anstalten erwartet werden, daß dieselben bereitwillig auf Anträge eingehen, welche die Em führung eines zur Sicherung des Adressaten gereichenden Verfahrens bezwecken, inso— weit das vorgeschlagene Verfahren mit ver Natur des Geschäfts— betriebs vereinbar erscheint.
Ein gleichmäßiges Verfahren für alle Post⸗-Anstalten läßt sich nicht vorschreiben, weil es dabei wesentlich auf die Verhältnisse jeder einzelnen Post-Anstalt ankommt. So wird z. B. bei Post-Anstalten von geringem Umfange, bei denen nur wenige Adressaten ihre Briefe abholen lassen, es ausführbar sein, zwei mit der Firma des Adressaten versehene verschließbare Kästchen oder Mappen einzufüh— ren, von welchen ein Eximplar sich immer bei der Post-Anstalt be— findet und mit den in dasselbe gelegten Briefen demjenigen ausge— händigt wird, welcher sich mit dem anderen zur Abholung meldet und dieses übergicbt. Bei Post-Anstalten von größerem Umfange wird aber ein solches Verfahren deshalb unausführbar sein, weil es zur Ausstellung vieler solcher Kästchen oder Mappen am Raume fehlt und zu brfürchten ist, daß ein solches Ver— fahren störend auf den Dienst⸗-Betrieb einwirkt. Schen mehr allgemein ausführbar wird sein, daß der Adressat seine Briefe in verschlossönen, mit seiner Firma versehenen Käslchen, Taschen oder Mappen abholen läßt, zu denen ein Schlüssel in der Post— Anstalt bei dem Fache angehängt wird, in welchem die Briefe des Adressaten bis zu deren Abholung aufbewahrt werden. Die Aus— antwortung erfolgt alsdann in der Wetse, daß der Beamte das Kästchen, die Tasche oder die Mappe aufschließt, nach Hineinlegung der Briefe wieder verschließt und dem Ueberbringer zurückgiebt. Eine noch einfacher durchzuführende Verfahrungsweise wird bei Korrespondenten, die Konto halten, darin bestehen, daß der abho— lende Bote das Exemplar des Kontobuchs, welches der Korrespon— dent in Verwahrsam hat, das sogenannte Gegen-Kontobuch vor zeigt. So viel möglich, ist darauf hinzuwirken, daß bei ein und dersel— ben Post-⸗Anstalt, in Fällen solcher Abkommen, nicht verschiedene Verfahren eingeführt werden, weil dadurch der Dienst erschwert und die Sicherheit gefährdet werden würde; auch sind dergleichen Abkommen stets mit dem Vorbehalte des Widerrufs ab— zuschließen, weil die Erfahrung in jedem einzelnen Falle erst erge⸗ ben muß, ob das Verfahren ohne Störung für den Dienstbetrieb ausführbar ist.
Der 8§. 49 des Gesetzes entbindet zwar die Post⸗-Verwallung von der Verpflichtung, die Aechtheit der Unterschrift und des Sie? gels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen und untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen und die Legi—⸗ timation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des voll— zogenen Ablieferungsscheines die Aushändigung der Sendung ver— langt. Es geschieht dieses aber, wie die Worte:
„nachdem sie das Formular zum Ablieferungsschein dem Adressa—
ten hat ausliefern lassen“, ergeben, nur unter der Voraussetzung, daß das Formular zum Ab⸗— lieferungsschein auch wirklich an den Adressaten bestellt, d. h. vom Briefträger selbst dem Adressaten in Person ausgehändigt wor⸗ den ist. Der Briefträger muß deshalb die vorschriftsmäßige Be— stellung eines Formulars zum Ablieferungsschein durch die Versiche— rung auf seinen Diensteid darthun können:
daß er felbst das Formular zum Ablieferungsschein dem Adres⸗
saten in Person behänvdigt hat.
Diese Versicherung kann der Briefträger nicht abgeben, wenn er die Empfangnahme des Formulars seitens des Adressaten nicht gesehen hat. Um die Briefträger auf ihre Pflicht, die Formulare dem Adressaten in Person zu hehändigen, aufmerksam zu machen, ist schon in der denselben ertheilten Instruction vorgeschrieben, daß ber, Briefträger zum Beweise der vorschriftsmäßig geschehenen Be— stellung seinen Namen und das Wort: „Selbst“, auf dit Rückseite des Formulars setzen soll. Dennoch zeigt die tägliche Erfahrung, daß die Briefträger ihren Namen und das Work; „Selbst“, auf die Formulare setzen, bevor sie dieselben bestellen, die Formulare aber, des darauf gesetzten Vermerkes ungeachtet, an Angehörige und Diensthoten des Adressaten verabfolgen', wenn diese die Anwe⸗ senheit des Adressaten versichern und Lie Aushändigung des For— mulars an den AÄAdressaten übernehmen. ** ü
Ein solches Verfahren ist vorschriftswidrig und setzt den Brief⸗ träger der Gefahr aus, im Fall das nicht gehörig bestellte Formu⸗ lar von einem Unbefugten zur Abholung und Unterschlagung der Sendung gemißbraucht wird, nicht nur für die Sendung aufzukom⸗ men, sondern auch aus dem Dienste entlassen zu werden, weil er wahrheitswidrig bescheinigt hat, das Formular dem Adressaten selb st behändigt zu haben.
Die Briefträger müssen unter allen Umständen darauf halten, daß ihnen, um das Formular zum Ablieferungsschein zu bestellen, der Zutritt zu dem Adressaten oder dessen, bei der Post⸗Anstalt legitimirten Bevollmächtigten gestattet wird, und dürfen, wenn solches nicht geschieht, das Formular einem Dritten nicht aushändigen.
Was vorstehend von den Formularen zu den Ablieferungs⸗ scheinen gesagt worden ist, findet auch auf rekommandirte Sendun— gen, auf Begleitbriefe und Adressen zu Paketen, deren Werth nicht deklarirt ist, und auf Geldbriefe oder Gelder, welche dem Brief⸗— träger zur Bestellung übergeben werden, Anwendung, indem auch diese Gegenstände om Briefträger selbst dem Adressaten oder dessen bei der Post-Anstalt legitimirten Bevollmächtigten in Per⸗ son behändigt werden müssen.
Sowohl zur Sicherung des Publikums als zur Sicherung der Postverwaltung ist es nothwendig, daß die Briefträger von dieser
ihrer Obliegenheit nochmals in Kenntniß gesetzt, daß sie mit den Nachtheilen bekannt gemacht werden, welche aus einer Nichtbeachtung der ertheilten Anweisung für sie entstehen und daß denselben die gengueste Befolgung dieser Anweisung streng eingeschärft, eine Nicht— beachtung derselben aber ohne Nachsicht geahndet wird. Es ist fer— ner, erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung, dahin zu wirken, daß den Briefträgern zur Erfüllung ihrer Obliegenheit de Zutritt zu dem Adressaten nicht erschwert wird. Es ist dabei dar auf aufmerksam zu machen, daß nach §. 21 ves Reglements vom 31. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 181. S. 1099) es Jedermann gestattet ist, einen Bevollmächtigten zu bestellen und durch iesen seine Briefe, Formulare u. s. w. von dem Briefträger in Empfang nehmen zu lassen, daß es somit nur der Niederlegung einer Voll— macht bei der Orts-Post-Anstalt bedürfe, um zu bewirken, daß der Briefträger von der vorges'tzten Post-Anstalt die Anweisung erhalte, die Formulare zu den Ablieferungsscheinen und die sonst noch in de
Port
Vollmacht bezeichneten Gegenstände nicht an den Adressaten, sonder an den ernannten Bevollmächtigten zu bestellen. Berlin, 15 Dezember 1852.
General ⸗Pos
gegeben wird, enthält unter Nr. 3675. das Statut des Riehl -Worringer Deich-Ve November 1852. Berlin, den 23. Dezember 1852.
1 2 8 41 22 ; s on x — 115 * Hebits⸗GComtoir der Gesetz⸗ Sammlung.
Justiz-⸗Ministerium.
.
8
Allgemeine Verfügung vom 20. Dezember 1852
betreffend die Vereinigung der beiden obersten
Gerichtshöfe.
Gesetz vom 17. März 1852 betreffend d obersten Gerichtshöfe (Gesetz Sammlung S. 73 und Staats-AUnzeige
Bereinigung der be
Nr. . 8 425.
61
Durch das Gesetz vom 17. März 1852 (Gesetz⸗Sammlung S. 73 und Staats-Anzeiger Nr. 77, S. 425) ist die Vereinigung de Ober-Tribunals und des rheinischen Revisions⸗ und Cassations hofes zu Einem obersten Gerichtshofe für die ganze Monarchie an geordnet worden. .
Auf Grund des §. 12 dieses Gesctzes, welcher den Justiz Minister mit dessen Ausführung beauftragt, wird der Zeitpunkt, von welchem ab dasselbe in Wirksamkeit tritt, auf den 1. Januar 1853 hierdurch festgesetzt, so daß das Ober-Tribunal von diesem Zeitpunkte ab den obersten Gerichtshof für die ganze bildet.
54
Berlin, den 20. Dezember 1852.
*.
Monarchie
Der Justiz-Minister
Simons.
1799
Ministerium des Innern. Cirkular vom 17. Dezember 1852 — betreffend die Herausgabe einer neuen Folge aus dem Werke: „Die ständische Gesetzgebung“, von K. F. Rauer.
In dem im Ministerial Blatte von 1845 Seite 58 abgedruck— ten Erlasse des damaligen Ministers des Innern, sind die König—⸗ lichen Regierungen auf das im Jahre 1845 in der Heymannschen Buchhandlung erschienene Werk:
„Die ständische Gesetzgebung der Preußischen Staaten, von
K. F. Rauer, Geheimen expedirenden Secretair im Königlichen
Ministerium des Innern“ aufmerksam gemacht, und es ist in Betracht, daß dieses Werk ein sehr brauchbares Hülfsmittel bei der Bearbeitung ständischer Ange— legenheiten darbiete und wegen seiner sonstigen praktischen Nützlich— keit für amtliche und ständische Zwecke den Königlichen Regierungen empfohlen worden, daselbe nicht allein für die Bibliothek des Kol— legiums anzuschaffen, sondern auch den Landräthen zur Anschaffung zu empfehlen und das Publikum im Amtsblatte darauf aufmerksam zu machen.
Gegenwärtig ist, in Folge von hier aus gegebener Anregung, von demfelben Herausgeber und in demselben Verlage eine neue Folge jenes Werkes erschienen, welche die weitere Ausbildung, resp. Reform der ständischen Verfassung bis zum 1. Nevember d. J. dar— stellt. Abgesehen von dem allgemeineren Nutzen, welchen diese neue Folge zu gewähren verspricht, wird das Buch, in Verbindung mit dem im Jahre 1845 erschienenen Hauptwerke, ein zweckmäßiges Hülfsmittel darbleten, dle Landräthe, die Mitglieder der ständischen Corporationen und die sonstigen Betheiligten in den Stand setzen, die auf die ständischen Verhältnisse der Rittergüter,
sehen und in Anwendung zu bringen.
Ich nehme deshalb Veranlassung, die Königliche Regierung neuen Folge des bezeichneten Werkes auf— ieselbe auffordere, auch in Bezug es Erlasses vom 12. März 1845
.
auf das Erscheinen der merksam zu machen, indem ich uf dieses Werk nach Anleitung
9rFal ;
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Dezember 1852 Der Minister des Innern.
. v. Westphalen.
.
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. , 6 0 3 9 ; 1 1e sl ic mtliche Königliche Regierungen, ausschließlie
zu Sigmaringen.
1ngekom men: Der Ober ⸗Praäͤsider M . 6 9 13 *pCOHIIYPDV n Witzleben, von Magdeburg.
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97.5. nia nen galt 420 Ostern bis Michaelis 1852 Davon sind abgegangen
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f 2 1817 1 . 96 . ul tät 1 91 ö Die theologische Fakultät zähl Au Ille : Ausländer
. nr if arm Inländer 40 juristische Fakultät ß, suristisch ö. Ausländer — Inländer us länder
w medizinische Fakultät 88 (Inländer 45 uus länder 8 53 Sind obige. 208 Außer den immatrikulirten Studirenden sind zum Besuch der Vorlesungen berechtigt: Nicht immatrikulirte Hospitanten ...... ...... Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil. -.
philosophische Fakultät zählt..
Per so nal - Chronik
der Brovinzial⸗Behörden.
Provinz Sachsen.
; Ernannt sind: Der bisherige Appellationsgerichts⸗Referendarius Wilhelm Heinrich Küster zum Gerichts -⸗-Assessor; zu Auskultatoren die Rechts⸗Ftandidaten: Reinhold Richard Arnold von Thadden, Karl Frie— drich Moritz Müller, Jakob von Gerlach; der interimistische Sportel⸗ Revisor Ednard Daniel Meier zum Secretair und Sportel-⸗Revisor bei dem Stadt und Kreisgerichte zu Magdeburg.
Bestätigt ist: Für die erledigte evangelische Diakonatstelle zu Lie— benwerda in der Diöces Liebenwerda der bisherige Piedigtamts-Kandidat Friedrich Heinrich Hinkel.
WVersetzt ist: Der Kreisrichter Karl Kretschmann zu Ziesar auf seinen Antrag an das Siadt- und Kreisgericht zu Magdeburg, unter Ueber— tragung der Functlonen eines Gerichts-Kommissarius zu Wolmirstedt,
Erledigt ist: Die Küster⸗ und Töchtertehrerstelle in Staßfurth, Ephorie Biere.
Entlassen ist: Der Anskultalor Adolph Friedrich August Leide—⸗ mit auf sein Ausuchen.
Pen sionirt ist: Der bei dem Kreisgericht in Kalbe a. S. ange⸗ stellte Salarten- und Depositaltassen⸗Rendant Friedrich Guth. (
Gestorben ist: Der Salarten- und Beposital-Kassenrendant Jo⸗ hann Friedrich Freitag zu Burg.
1 . 11
Provinz Westfalen.
Ernannt sind: Die Auskeltatoren Geißler und Högg zu Re⸗ ferendarien; bei der höheren Bürgerschule zu Siegen: der L hrer Kysäus zum zweiten Oberlehrer und de Langensirpen zum dritten lehrer; die vierte Lehrerstelle ist 3 j Lehrerstelle dem bisherigen Leh Lehrer Meierheim ist in die sechste Lehrerstelle au gerückt und didat Dr. Bohnstädt in die siebente Lehrerstelle eingetreten; d Schul⸗Verwalter, Schul amts- Kandidat Ferdinand Schulte aus zum Lehrer bei der katholischen Schul-Gemeinde zu Wenden, 8 definitv; der Rechts-Kandidat Du lberg zum Auskultatot.
l 7 dem Kandidaten Dr. Schulz und die fünfte 1
rer zu Krossen, Engstfeld, verliehen; der
Versetzt sind: Der Obergerichts-Assessor Pfotenhauer beim
Kreisgericht zu Arnsberg an das Kreisgericht in Sirgen; der Kreisrichte Lentze zu Lippstadt in gleicher Eigensch fw an das Reisgericht zu Arn berg; der Kreisrichter Förstige in Brilon in gleie Eigenschaft Kreisgericht in Lippstadt.
Bestätigt ist: Der Bürgermeister Hu meister der Einzel⸗Gemeinde Calle, Keeises geschiedenen Burgermeisters Schulte zu Walle
Erlaubt ist: Dem Apotheker erst Herdecke die Führung der von ihm erkaufte
Niedergelassen hat sich: Wundarzt und Geburtshelfer in Dort
Gestorben ist: Der Rechts-Anwalt
Königliche
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Parquet⸗Loge und Profe Zveiter Rang 15 S Parterre
in 3um A lungen und G Uhr.
Ein The ist zum Bester armer Kinde nachten stattfindenden Aufführungen Anstalten“ bestimmt.
Billets zu diesen Vorstellungen si 8 *
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51 9*
— * 1 8. 262 . Lage der Vorstellung selbst, Vormittags
im Billet-Verkaufs-Büregu, von 9 bie Ul bis 1 Uhr, so wie täglich Abends an
un 14h Konzert-Saales, à 10 Sgr. zu haben tig, den der Stempel bezeichnet. Zu den, Montag und Donne werden Billets à 15 Sgr. verkau Der Beginn er Vorstellungen, richtet sich nach den Kö ersucht, tägl ch die betreff den Anzeigen auf dem Königlichen Freitag, 24. Dezember. Kein
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