1853 / 1 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Seine Majestät der König haben, 2) Bei jedem Wechsel Hofmarschall

Ober⸗Bau⸗ Hofstaat⸗⸗

Dezember. von Bayern Majestät dem Grafen von K eller das Greßkreuz, dem Geheimen rathe Stüler das Komthurkreuz und dem vormaligen Secretatr des hochseligin Prinzen Wilhelm von Preußen Königliche Hoheit, Prinzlichen Hosrathe Schu lz das Ritterkreuz des Verdienst⸗⸗ Ordens vom heiligen Michael verliehen ist und der Kammer- Lakai

der Prinzessin Karl von Preußen Königliche Hoheit, Sil die

Großherzoglich sachsen⸗weimarsche bron ene Cloil⸗Verdienst. Medaille * erhalten hat, Personen die Erlaubniß zur Anlegung

Berlin, 31.

z 3de 20m des i nachdem von des Königs des Landraths einzuholen, merlt wird. gehenden Besuches, hat der Aufenthaltskarte, bei Zu blos vorübergehenden Reisen laubniß des mal auf der Bei der Rückkehr des Orts, wohin sich der

sich der

*

unte!

laubniß zur Reise eriheilt hat, also

We des Aufenthalts orts so wie zu Reisen außerhalb des Kreises,

der dortigen Po innerhalb des Kreises

; . 3. resp. dem Landrath

innerhalb desselben Kreises,

Distrikts⸗Kommissarius einzuholen, Rückseite der Karte zu vermerken ist,

nach vorübergehender Abwesenheit Inhader begeben, demjeni

en

i ist die besondere Erlaubniß welche auf der Rückseite dieser Karte ver= An dem neuen Wohnorte oder dem Orte des vorüber⸗ Inhaber sogleich, unter Vorzeigung lizei⸗Behörde zu melden.

ist die Er— welche ebenfalls jedes⸗

den geng ; der bezeichneten Dechrationen Allergnädigst zu ertheilen geruht. ö .

ze ick ö ö Distrikts-Kommissarius jedesmal vorzuzeigen.

de // —— 5) Nach Ablauf der auf der Karte vermerkten Zeit der Gültigkeit muß . . D . ö . die Eineuerung derselben bei dem Landrathsamte nachgesucht werden. Instruction vom n ezember 22 1 6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften hat der Flüchtling

Aufnahme und polizeilich Beaufsichtigung der die Kusweisung zu gewärtigen, 1 1 ö ; —ͤ ö 8. Ueber die in sedem Kreise aus getheilten Au entih Atska ten wird von olnischen Flüchtlinge. den Landrathsämtern ein Register nach Namen mi zummern geführt und durch Nachtragung der Zu— bg er Ri igkei

en sischer Flüchtlinge und Emigranten. erhalten. ö Eine Abschrist des R gister

1) 4. Keinem Auslände ist der Aufenthalt in der hiesigen Provinz Halbjährlich zum 15 Februar gestattet, sofern er nicht durch gullige Legitimations-Papiere Paß oder rungs- nachweisungen von Heimatsschein) sich über seine heimatlichen Verhältnisse, so wie über die Justification der Zugänge an das Zwecke seines hiesigen Aufenthalts genügend auszu veisen vermag. Aus⸗ d. Rach Ahlauf desjenigen jänder, welche sich nicht gehörig legitimiren können, sind nach Be karten ausgeßnellt sind, kann au der Umstände entweder sogl ich, oder nach dem fruchtlosen Verla eine Prolongation derselben

ihnen behufs Beibringung der erforderlichen Legitimations-Papiere gen Karten nicht so beschädigt od

lenden Frist, in ihre Heimat zurückzuweisen, oder es ist sonst ihre Liesem Grunde eine Erneucrung d n

weisung aus der Provinz ode iiberhaupt außer Landes nach den Bei Nachsuchung resp. Aushändigunt ös̃ euen K bestehenden Bestimmungen im Wege polizeilichen Zwanges herbeizu Karten an das Ober Präsidiun einzureicher Tie Nummer

b. Insbesondere soll nach dem Allerhöchsten Patente vom 1. nichts Anderes besti umt wird, auf der neuen fortaeführ 1834 (Gesctz Sammlung pro 18 4 Nr 5) wer in den russischen od reichischen Staaten sich des Verbrechens des Hochverraths, der be zeaufsichtig r polnisch lüchtlinge Majestät, oder der bewaffneten Empörung schuldig gemacht, od er lnischen Flüchtlinge in eine gegen die Sicheiheit des Thrones und der Regierung o ö größeren Verbindung eingelassen hai, im effeitigen Staate weder Schutz Ortschaften und n flucht finden. Vielmehr findet die unmittelbare Auslieferung Lin itere Deleg— Individuums statt, wenn dasselbe von d Regierung des Lan eklor es angehört, veklam;nt wird.

Allen im Aus lande wohnenden Polen, gleichviel, ob sie Emigran—⸗ 1 ten sind oder nicht, ist der Einlaß in die Provinz Posen nur dann gestat— e n, e inen hal tet, wenn ihte Ps weder das Visum einer Königl. Gesandtschaft er— n,, n, , . ö halten haben, oder nibnen die Erlaubniß zum Eintritt erweislich und 9 3m. ö Ech 3 . ausdrücklich vom Ministerium des Im von ist diese eh j ö n 3 ö tere Bedingung findet namentlich ai ie w n,, dem polnischen Aufstande des Jah: 7 ,, wendung. ö , er,,

. Mit dem Abschluß der Kart 16 iti 9. 29 n n. . streng genommen schon die Aufnahme all 8 der li en nei ,, . n, . Kon⸗ übertreienden Flüchtlinge oder Ueberläufer unzulässig geworden, lachdem , , 9. hierin mit der Einführung der Aufen haltéẽkarten in hicsiger Provinz, ein h a ae, . letzter Termin gesetzt worden, ist er de polnische Flücht . mi, , nn. 6 ling fortan als ein solcher zu betre ch sein bloßes Er lichen 0 e 6fii un scheinen die Voraussetzung erfüllt, d llt, und es ist seine aufücht r Flüchilinge sofortige Ai slieferung daher nach l der Kartei . Convention an die Kaiserlich russi eiten, ohne daf ir . 9 . dieserhalb einer zuvorigen Anufrag sidium beda Die . . . e. sämmilichen Gränz⸗Aufsickts⸗Beam namentlich zur Zeit . . ö der Militait⸗-Aushebung in Polen, nmende legitimatienslose , 61 Subjekte streng zu vigiliren und selbige cintretendenfalls enmweder sogleich . 8 zurückzuweisen oder dieselben zu nächsten Landraths⸗ 9 .

Amte zu überliefern. . der Provinz,! !

ed Emwohner der Provinz, welche polnische Flüchtlinge ungemeldet klage, die gegen em polnm Flüchtling de bei sich aufnehmen, unterliegen diu Strafbestimmungen der Verordnung Amterit Mittheilung zu machen . 'dlüchtling a n, . vom 8. Februar 1846 Hiernach tritt im eisten Contraventionsfalle zeld⸗ aussetzung einer tadelfreien hrung 1n ö inz t 18e! buße, in' Wiederholungsfalle Gefängnißstrafe und im Rückfalle polizeiliche Rehn so find die Landrathsäamler verbunde d n. Unteraufssichtsstellung der Güter des Kontravenienten auf dessen Kosten ein Flüchtlings, welcher durch gemein Verbreche r Verge

Gr bei 5 R ener Untersuchung Veranlasune geben hat 0 lech 1d ohn . Ertheilung von Aufensthaltskarten. dieserhalb eine zuvorigen Anfr e beda s Aus weisung inzulent

2) a. Alle in der Provinz Posen geduldeten polnischen Emigranten . Es versteht sich, daß die Landrathsämter ihre Unterbehörden und Flüchtlinge erhalten Aufenthaltékarten, welche auf einen best'mmten wie die Gendarmen uf das Strengste anzuweisen haben, dar ber zu vigt Ort lauten, den der Inhaber der Aufenthaltskarte ohne Erlaubniß nicht liren 5 polnische Flüchtlinge die Eingesessenen der Pe licht verlassen darf. Betteln belästigen.

Der Ober Präsident behalt sich vor, in einzelnen ganz besonders dazu f. Zu Reisen nach der Stadt Posen kann Visa nur nach zu v 8 gn en Fällen, die Mitglieder der ilteren Emigration, wenn diesel⸗ ein gehoster Genehmigung des Ober⸗Präsidiums fheilt werden desgleiche!

. längere Zeit in der Provinz sich befinden Und sich in dieser Zeit zu Reisen außerhalb der Provinz.

tabdelfrei geführt haben, von der Verpflichtung zur Führung einer gewöhn— , , . 364 LTi golnischen Flüchtlinge in Bezug

lichen Aufenthalts⸗-Karte zu dispensiren und in dlesem Falle die Vor— ) Gesetzliche Beschräntungen, , , chtlinge in Bezug

schriften über ihie Beaufsichtigung anderweit zu reguliren. auf ihr Verhalten oder ihr. Beschäftigung unterliegen ö zur Eufangnahme der Aufenthalts Karten. anberaumt ) 3. Keinem polnischen Emigranten und 3 üchtling st gestattet, ge . , e, abgelaufen und die Listen geschlossen sind, darf ohne be gen die Borschriften der Verordnung vom * Rprit 1316 (GesezSamml * ere . 15336 . * . . è— 21 ; ß dJ reichenden Flüchtlings⸗-Veränderunge n,, ,. . halbsahrnß 6 ö . . h. , , 3. n e g, in,, zrschreibt gung des Ober-Praͤsidiums ersichtlich sein. , n n, ir mi. k , ö , ,, Die Empfangnahme der Minfenthalis-Karle geschiel 8 , 4 in ach 1 . , . 2 ) ö . 24117 8S 2 3 z J 95 . 2238 J 3 6s0 * 14nvB 9 90 91 5 2x 11 11 ) n des Landraths⸗-Amtes. Dabei wind ' das , , Büreu Gneßen 1 , d ee ichen ihrer * ö , . V . . . Var rd das Signalement des Empfängers in derartiget Atteste Trauungen nicht eher zu vollziehen, bis die Ricwlig pie Karte eingetragen und es werden die auf derselben enthalt men K. 9 derartiger ite ln. urch die Lanbraths⸗klen vrüf itigt wor Rörschriften dem Flüchtli hen fste enthaltenen Control. keit der Zeugniße durch die Landraths- dem! eprüst ur est al l Vorschrislen dem Flüchtling verdeutlicht. J b. Die auf den Aufenthaltskarten enthaltenen Vorschriften lauten fol— . . Polnische Flüchtliuge dürfen, w luslän rhaupt gendermaßen: h ) n lauten son⸗ . D. Polnische kein, ö Dil . 53 . e. ae. 9 2 1 Der Inhaber hat dieselbe bei Vermeidung seiner p . 3. aàndig t n Bet 1 b eine st 1 enden 9H , . 66. it ö. J , nisterieller Genehmigung zugelassen und vor Erlangung derseiden enn ten Innung aufgenommen weiden.

bei sich zu tragen.

3

nische Vorschriften, Desgleichen verste 335, daß polnischen eilt werden können.

1 orhe DIe!

Anmerkung.

181

je Ausstellung von ist den betre n Den Flüchtlingen kann i Regierungen der P ertheilt werden, Der Beirieb eines Gewe Flüchtlinge schon dur t denen dieselben

' 158 und

Ausländer, P᷑ o still

Polnische F ergängigt Naturalisatio n eingerichteten

Meisterbriesen an Flüchtlinge ffenden Innungs-Vorstanden

ht es sich nach s. 1 des

demnach one angenommen Polnische Flüchtlinge sollen toren bestellt werden. lüchtlinge

S tagt?

.

ohne jenes Erfor— bei Strafe untersag.

in der kartelfreien Zeit übergetretenen n Folge höherer Ermächtigung von den beiden rovinz die Erlaubniß zum stehenden Gewerbe

für vol⸗

rbes im uUumherziehen verbietet sich Kontrol⸗

ch die oben angeordnelen polizeilichen

auch werden.

nicht als land schaftliche Ad

für inländische

. Mediz z-Prüfungen nicht zugelassen we

8. E

in Bezug auf ihren Wohnort unterworfen sind. Wander ⸗Reglements vom 24. April

Flüchtlingen keine Wanderpässe oder Wanderbücher polnische Flüchtlinge dursen nicht

. . w . 431 . ö, sollen . 16 wie aut andern A usländer, ohne nal-⸗Per

her * ) * 8 14 a ö *. . 4 4 . . Eben so wenig dürfen sie, bevor ie 6 das p he Unter⸗ T he 1 891 261981 5 j F 1 ure hanen echt erworbt n den preu ßis hen Mil fen st aufge⸗ Immen werden. . ö 6 Polnischen Flüchtlingen, w elche dem geist lichen H tande an⸗ höre ist s Uherpbaupt ihr Verl ., a 8er PBrovit . hören, ist, wenn auders überhaupt ihr, Verbleiben in der Provinz nach ö h , 2 [ ö 9 2 . ar . sassen wird, die zr sübung jeder geistlichen mis function Untersagt. i ohne Konzession nicht als

cnionen verstattet

überha

Ausländer

lehrer, Erzieher n keiner Weise könn

werde

upt dursen

2 besondere g

3

. . 1 5 irn o

oder dergleichen fungiren.

ö 6. I. 74M TiIichtlinae 31 . ö. en hiernach polnische ! üchtlinge zu der g ichen

n.

2. welche wegen ihrer Theilnahme an politischen Vergehen in den preußischen Sigaten schon einmal des Landes verwiesen sind und sich ohne Wißsen oder ausdrückliche Erlaubniß der kompetenter Behörden wieder ein- geschlichen haben; J

b. welcht noch nach der Insurrektion von 1530— 3 durch Theilnahme an späteren politischen Vergehen tompromittin sind und bisher keine aus— drückliche Erlaubniß zum Verbleiben in der Provinz erhalten haben;

welche im Frühjahr 1848 die polnische Hrenze in keiner andern Absicht überschritien haben, als um an dem damaligen n an ccf onelltn Kampfe Theil zu nehmen, sofern sie nicht zu denjenigen gehören, welche in die sogenangten Elbdepots abgeführt wurden und spãter gegen! ministe⸗ rielle Erlaubniß auf die Bürgschaft zu verlässiger, angesesst ner Bewohner in bie Provinz zurückgekehrt sind. ö.

Sind dergleichen Flüchtlinge bisher unangemeldet geblieben, oder haben sie gar durch Annahme falscher Namen und falscher Führungs Atteste die Behörden zu täuschen gesucht, so soll ihre Ausweisnng unbedingt eintreten; bei allen denjenigen der älteren Emigration angehörenden Per onen, wenn sie auch später nicht anderweit kompromittirt sind, erweislich mit der ausländischen Emigration unterhalten, Flüchtlingen, welche shren Aufenthalt in

Agitationen benutzen; rie Legitimation über die

welche, eine lebendige Verbindung desgleichen bei allen politischen der Provinz erweis lich zur Fortsetzung politischer

e. der Regel nach bei Personen, welche keine beizubringen im Stande sind, so fern sie sonst Ver=

Identität ihrer Person dacht erregen;

f. ben Personen, welche die ausdrücklichen Bedingungen ihrer Duldung nicht inne halten, wie bei den aus den epots Entlassenen, wenn sie den Ort, auf welchen sie konsignirt sind, verlassen;

g. der Regel nach bei Flüchtlingen, welche dem geistlichen Stande au— f nach den bestehen—

. 2

2 B 9

gehören, da ihnen die Verrichtung von Amisfunctionen 8 9 .. r 1 Rin 6 h h s . versagt bleibt, und sie also keine Wirksamkeit in der

den Bestimmungen

Kein Ausländer und folalich auch kein polnischer Flüchtling kann Spezial ⸗Konzessis des Ministeriums des Innern zum Besitz eines Provinz finden; rgutes pder omainen⸗Vorwerks gelangen. Lie Kreisgerich e der h. endlich bei Personen, deren rovinz sie mit den . . 49 1 j 9 2m blin . Resiß 11 eines de 149262 8 7 9 . 222 9 4146 j . S o z sind angewiesen, fur keinen Fremdling den Besitztitel eines der ge Siraf⸗-⸗Gesetzen in Koll et (Konku⸗ ichten Güter ohne jenes Ersor erniß zu berichtigen. binate), oder welche wi in unbeach⸗ E. Keine Gemeinde darf einen Ausländer, der nicht zuvor das tet lassen, oder endlich en Bedingungen * . . nr W s 261 1 16d 1uf⸗ ö NR r] ste Tal renßische Unterthanenrecht erworben, als Gem einge Mitglied auf der Allerhöchsten Kabin 7 8 a6 J 9 6 2 , . ö . ihmer Das einem polnischen Flüchtling er theilte Buürgerne cht, wenn B. Ausweisung nicht zuvor in den preußischen Unterthanen⸗Verband aufgenommen, ö 1er L den ee nnn bdsm Tli 2 er fp! we ich A ch ungül B. Die Entsernung polnischtr Flüchtlinge ersogt entweder durch Aus⸗ . . l zeist . 8e NMüssieserin d ner itch sssche aa Umzug zinischer Flüchtlinge weisung oder durch Auslieferung an die Kaiserlich russischen oder oster⸗ : , w n gh reichischen Behörden auf Grund der mit Rußland und Oesterreich geschlosse⸗ 6 st Grundsatz festzuhallen daß ohne dringend? nm ache . 3 . . ö . . . ö ; s. 557 nen Kartel⸗Convention aubnifs m ch des Wohnorts insbesondere aus ein Kreise ; 2 . ! z 146364 Ii chli l . 6. .. , Die zur Answeisung bestimmten polnischen Flüchtlinge erhalten Inder 16 1911 vp1rY i 29 2cc* 9 F cr 4 * 1 1 ö * andern nch! R ö Muffordezund pie diefseitiger 5fagaten Finne 21 5e ten T F 2 3 ada Gd R . . u Aufforderung, die diesseinigei Staaten binnen einer be immten Frist zu * 61 1 13 1 ach der 2 ö pb 2 1 * nurn 8 * 99 * . . 2 3 11 Y 7 * 8 * Tal 2 6 * 8 r , , r erlassen, und zwar auf ihre eigene Kosten. Schützen dieselben vor, die n bleiben . w, mirtel , 2 gn 6 64 . ö . ; 4 e w ern . erforderlichen Mittel nicht zu besitzen und konn n sie dieselben auch 11e 18 den 68 2 X 1 9 1 ! 11 6 nen FI tin 91 111 8911 . 44 J s 1 * . * J 91 21 33. ö * R . ; . al * 6 1 2 * 9 ISAF * 1 251 ! 1 9ryII1 . 15 1919 919 zi 10 aneesonen b Pr. we vie Rüra gaffuf izr autes nicht bes ch a so ist ihre ! lte fernung nach Mußln nd rejp. polen 6 1191 Del sBkhol 11911 * 1 3 3 218 ö. in zuleiten erhalten u nen garen ; . an iuß die Frage b auszuweisenden polnischen Flüchtlingen B m . s n in ande hat der Landrath K 3. . . ,, 7 . 2 . mz 1 1 6 Va J Me ni fer srtiRhuna 9J ic 7 6 ser ö J ; . Reise⸗Unterstützung a öffentlichen Mittein zu 3 hlen sei er Regel 81 gen Kreises J Ich —1ng vel zie en 141 ö ; int * ; 16 * . 6 . ch verneint werde litischt u verlass 91 el zu w em der Flüchtling eh zu L t 2 ; 61 ) 94 i R ö , . 5 . an,, , gn 1 ntfernung polnischer Flüchtunge aus ben beabsichtigt, sich zu außer: ent. seine zustimmende Erklärung abzt , . . n. 1 1 81 flä 1 rei der , 21 n RN ise s 11 del hiesigen ̊9 0 vinz ich tet n 10, 11 stets olk Verweisung 91 6 11191 911 ö 11 ath desjzenigen Rinn 11 1 . 3 went j ö w . R r we ö m 1 ö! tune 72 51 r ie Pe D n stten n da Ob rx 2 prä J. erselben aus Din . tag 4 Ul 1 ha up ali zusprechen d in und demnächst zu veranlassen. ö! —ͤ 4 Die bloße Entsernung in eine hbarte Provinz darf durch polizei⸗ j n Wohnu ! ichtlinge welche in , . z ; . ? ini sf sich befinden st eine Bürasck f ** na de liche Anordnung nicht stattsinden. . 81 1 nlisse iich besint eine 1195 l 21116 ng dev n 6 3 9 , 6 . . . 2 ; . lücht ; ͤ . , . Diejen gen pvolnischen Flüchtlinge, welche zu! Aus wei s ung (über ü . 8 17 11911 11 11 919111 s; . c. . 538 33 P . 24 . 12 c. . j ie Westgränze) bestimmt sind, sind der Regel nach zunachst mittelst beschränkter schrie ben hierdurch Reiseroute oder unter Umständen mit Begleitlung nach Posen zu dirigiren 1 tschrie bent nich hierd uch . r j . 2 egae R . 19 2 1 . und mit ihren mmtlichen Effe en 141 a8 hiesige Polizei⸗Direktorium ab⸗ 7 P nil o 16 ( 1 * ö = . 14 * . 21 * ö. ö . ö. . . . zuliefern. In jedem Falle sind sie vor ihrer Abreise mit Hinweisung auf ifzukommen daß d er seine Familie J ö 72 8.3 Strafred . . . , ,,, . ualeich willige ich darin ö die Bestimmung im 8. 115 6 Strafrechts vor der Rückkehr in den preußi⸗ !. 1 leu In he ug! 1 willlgt jr dn 1n , De 2 66 * . 92. . , ö ; R ; ; . 2 * Hen Staat zu * Vol em hierüber aufgenommen n Proiokolle twa eintretender Unterstützungsbedürftigieit d schen Staal sh 6 n herne aufgenommenen Protokolle d n es fer e ; Unt h 3 ül ist eine Abschrift l er⸗Präsidium e nzureichen. vedel 11 UM 6 er ne el hd! * be ] * z J ö . * 169 1 , . . . . R Von jedem ausgewiesenen oder au gelieferten polnischen Flüchtlinge er, ohne daß iner gerichtlichen Klage bidal ( . j n, ,, 3 . n, P 84 . . 9 '. ichen vor än aer K estsetzurn m durc ist dem Ober Präsidiun entweder mit dem a— gedachten Pro tokolle oder dazl erforderliche vorgangigt Festsetzung m 2 - 1 ; ö , / 6 6 Mon z . us R 81 . 2 1519 . . Mee nßn * mittelst besont eren Couve its das Sig na l e men einzureichen. Es ist Administration— hörde im exekntivischen Wege von im dabei ' nur das Datum und Tournal-Zeichen der Ausweisungs—⸗ Verfügung J zaen werden 66 5 2 s. 3 6 . gezogen wel ren 1 * s⸗ 1 Wa 2 I bemerken YM g 5) 5 seollitua 8551 MeirasGafts Srrsl . J nu ? 5 161 11 31 bemerten. ‚. Aus ste lung bin er Burg s e A [t 8 Citlart n 1st von dem witt'tun * ü, , , m . 1. 33 91 L ςszæ ; 221 29 , w , ng , Bei Ausweisungen ist an Krankheits⸗-Atieste nur dann Rücksicht zu mis ar zu beglaubigen und mit dessen Dienstsiege! zu ver hen. 73 7 86 Kreis ⸗Physik 3 Ffelbs 3 6 f e ö mꝛüge d volnischen Flüchtlinge sind in den von den an? nehmen, wenn diese vom Kreis P Y situs selbst ausgestellt sind, und auch u9 der polnischen Fliüchlil ige sind in n v den Luang . . 6 , 6 6 ) . ; . * , 668 ö hs z 9 . 3 . dann nu wenn die vorgeschützt Krankheit von der Art sst, daß sie die 534 1111 12. Februg und 12. Aug 1 le den 56a nlt —61131* 822 , . 1 2 . reich erunas -Nach! ne r nb, eg Dann und der Reise unmöglich macht. tei ct derungs⸗* kachweisungen mit Angabe des atums und enn e Gewöhnliche Pässe sind polnischen zur Ausw eisung b stimmte ö , d n,. , Sher. Bräsident f. Gewohnilè paßte lind lnischen, zur Auswen e e in Journal⸗Nummer der Ober ⸗Präsidial⸗Verfügun z, wenn der X ber Prasiden? ,, , , z Mißbrauchs . **. pen da . 8. 6 O, e mm zum Umzuge * ö zlüchtlingen, wegen des Mißbrauchs, den dieselben damit treiben können, e Erlaubniß zum Umzuge ertheilt hat, 3u bemerken. . . n ssi d 21 tl il Eb ern,, 2 n 3a f 3 ar. 3a . . 2 4 ĩ unier keinen Umständen z tbeilen. Ebensowenig kann die A ze as⸗ Wird 'der Umzug eines polnischen Flüchilings in einen anderen unter keinen , . . 3 n; gan, ,, n , . , mn ,,, , ; , ,, frre refp. die Reise-Legitimation au ein bestimmtes Ausland 8ge⸗ Kreis vom Ober-Präsidenten genehmigt, so ist die bisherige Aufenthalts: . 3 4 n h ka. n . ich nab auf vj A an, 6 4 . ö ,, , ; , ö. 6 fertiat werden; vielmehr bai 1 ö abei auf die Angabe des us⸗ arte desselben von dem Landtath des neuen Kreises ihm gegen Aus— fert gt end, ö , , , . 1 6 Au Kreises ver⸗ gangspunktes aus dem diesseitigen Staatsgebiet zu beschränken: so⸗— . r Nerei ; ö it Nach a n ö ; 2 Vereinbarungen mit Nachbarstaqten getroffen sind.

ändigung einer neuen,

nen Aufenthaltskarte

laubniß zum Wechsel Weiterts mit uweisen. Versucht derselbe

lichun denselben zu erlassen. Auslieferng zur

* 2X

6) Die fernere benjensgen Flüchtlingen

zurückzusen 2848 ol m ein polnischer

tesst Zwangspasses nach seinem e zi sich dabei der ferneren Kontrole durch Verheim⸗ sofort Steckbriefe hinter

seines Aufenthalts orts Ausweisung

Duldung in der Provinz sol

mil der zunächst offenen Nummer des abzunehmen, den, welches die

168

* el

Flüchtling es versäumt,

die ines Wohnorls nachzusuchen, st

so ist 5

zu entziehen, so sind Seine Wiederergreifung hat dann seine Folge. 6) Ausweisungen. Allgemeine Grundsätze. I

unzulässig oder verwirkt sein,

*

v1

1

und dem Landraihsamte des bishe⸗

forderliche Er derselbe ohne Ver früheren Aufenthals orte nn, n af. J h ü Anklage aus Grund des 5. j

der Regel nach bei allen

fern nicht anderweite Gegen aus gewiesene Flüchtlinge, ungeachtet wiederkehren, muß jedem zur Co Ein solcher wiederkehrender verhaften und zunächst der Staats Anwaltschaft zur Formirung 15 des Strafrechts zu übergeben. Rach Verbüßung der Strafe ist demnächst, entgegenstehen, die Auslieferung elnzuleiten. CG. Auslieferung. Die Auslieferung polnischer Flüchtling erfolgt entweder in Folge einer? 2 der Kartel⸗ Grund des Artikels 23

welche der ihnen gemachten

* D 8

im warnung n

nicht

9 6 russischen Behörden auf Grund des Artilels

over bei lästigen Subjekten auf den dort

unter

Ne

Ver⸗ die Sirenge des Kriminal ⸗Gesetz⸗ gnition gelangenden Falle zur Anwendung gebracht Flüchtling ist daher jedesmal sofort

der

wenn sonstige Umstände

e an die Kaiserlich equisition derselben

Condentlon vom 26.8. Mai 1844, vor⸗