**
18
Y wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren Fan Ertrags fähig⸗
feit um mehr als die Hälste verringert hat und die iederherstellung in den früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. Ueber die Anträge auf Berichti gung des Deichkatasters aus den vorge⸗ dachten Gründen enischeidet das ö
5. 1
kö Wegen angeblicher Inthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im 8. 11 gedachten Fällen eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher einge⸗
holtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden. . Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich⸗ amtes eine allgemeine Revision des Beichkatasters von der Regierung an⸗ geordnet werden dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vor⸗ geschriebene Verfahren zu beobachten.
§. 13. Erlaß und Stundung der Deichkassen⸗Beiträge. Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen entscheidet das Deichamt.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder versandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durch⸗ bruch fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11 ab⸗ zuändern, schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge ge⸗ geben, fo sind die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Ver⸗ anlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des
igen Terminen exefutivisch bei⸗
. 4 8. 14
gestundeten Rückstandes nur in vier halbjähr getrieben werden. ö 8. 15.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig⸗
jen Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen ͤ
worden, so kann der Beschädigte einen Ein⸗ bis sünfjährigen Erlaß der ge⸗ wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich zei⸗ tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des aus ge⸗ tieften oder versandeten Grundstücks durch Aus füllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenguswand erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren Ein ⸗ bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleich⸗ kommt. Die Einzahlung der gestundeten Beiträge darf, nach, Ablauf dieser Frist, nur in vier halbsährigen Terminen exekusivisch beigetrieben werden. §. 16. Natural⸗-Hülfsleistungen.
Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches hitt, müssen die Dümme vę86 Marh d Mnh o * ga I MRX A Cerstand nicht unter viesoc Maß gefallen sst, durch Wachmannschaften undäusgesetzt bewacht werden. Vie erforder⸗ lichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenom⸗ men und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Orischaften requirirt werden.
ö wor
8 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder? ochwasser drohende Gefahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhaupimanns die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu ge⸗— stellen und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrech— nung kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
§. 18.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschade pes Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deich vertheidigungs-Mate⸗ rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaffen lassen.
§. 19.
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die übrigen Materialien (Mist, Snoh) und die Dienste werden auf die Deich genossen ansgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassen⸗Bei⸗ träge der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deich verbandes. w
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deich-Hauptmanns der Dienst von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfähig sind, persönlich und unentgeltlich geleistit werden. Die be— treffenden Holizeibe hörden sind nach, s. 35 des Gesetzes vom 28. Januar 1518 verpflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sor⸗ gen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Sch wächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und eine il selb versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an e, ,. Laternen 2. müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von den Gemeinden ünd den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
. §. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die Anordnungen der Deich⸗Beamten und ihrer Slellvertreter gengu zu befol⸗ gen. Unfolgsamkest und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter wird — insofern nach den allgemeinen Gefetzen nicht härtere Strafe verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Ver⸗ such, sich dem Dienste durch Nichlbefolgung des Aufgebots ober eigenmäch⸗
*
tiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge⸗ leistete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende Geldstrafen zur Beichkasse zu entrichten:
I) für 4 Fuder Mist.....́ 5 Rthlr. — Sgr 2) für 1 Bund Stroh ... ...... J . 3 3) ür eint Fuhre 45 für einen reitenden Boten,. ... kJ : 5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1 und 2 die Hälfte der oben bestimmten Strafen. .
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Ma erialien verpflichtet. Dritter Abschnitt.
§. 21. Beschränkungen des Eigenthumsrechts an den Grundstücken. Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deich verband übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessen⸗ ten, welchen sie bisher gehört haben. §. 22.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs⸗Beschränkungen;
*
)
a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe
breit von dessen Fuß ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt werden;
p) Stein-, Sand⸗, Torf⸗ und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
4) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dursen Bäume
und Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei
deren Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und
müssen den Auswurf, dessen Eigenihum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der
Aerndte ersolgte, binnen vier Wochen nach der Aerndte bis auf Eine
Jiuthe Entsernung vom Hraben sortschasfen; aus besonderen Grün
den kann der Deich⸗Hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Gra
ben-Auswurfs abändern;
f) Binnenverwallungen, Quelldämme dürfen in der Niederung ohne Genehmigung des Deich-Hauptmanns
werden.
—
2 wn 1534 aor gerd rt nicht angelegt oder verändert
8 Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung Hof zehn Ruthen vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Beichfußes das, Auf⸗ setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn. geeignete, bem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, so wie den Transport der Materiglien iber das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich⸗ fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vorlande insoweil nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königlichen Strompolizei⸗Behörde das Hochwasserprofil und den Eis⸗ gang auf schädliche Weise beschränken; ö auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen⸗ ben Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, können von der Strompolizei⸗Behörde untersagt werden; Ausnahmen von den in den ss. 22 und 23 gegebenen Regeln kön—⸗ nen in einzelnen Fällen vom Deschamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. . §. 24.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den Schutz- und Meliorationsanlagen ei forderlichen Grund und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Ma⸗ ferialien an Sand, Lehm, Rasen ze. gegen Ersatz des durch die Forinahme derselben ihnen enistandenen Schadens zu äberlassen.
S§. 25.
Wird innerhalb einer Entfernung Son zehn Ruthen vom Stromufer oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deich verwaltung als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich⸗ hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an= legen und unterhalten oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verhande gegen Entschädigung überlassen.
§. 26.
Bei Feststellung der nach den §§5. 24 und 25 zu gewährenden Vergü—⸗ tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (8. 26
21
und Vorländer sind
des Deichgesetzes.) . . ö Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehnng des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte,
pper in eiligen Fällen von
19
Kommissarius der Regierung in öffentlicher Sigung des Deichamtes vereidet.
dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Be⸗ trages der Rechtsweg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann bin⸗
1
gleicher Frist Rekurs an die Regierung einlegen.
nen ie 9 ei 9 Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht
6.
Abschnitt.
95 . — — D 86 Aufsichts⸗-Rechte der S taats⸗Behörden.
J . ,, Ro r. 9IIIffichks Mech See 4. ü *H0Ov eichverband ist dem Ober⸗Aufsichts⸗Recht des Staates unter
seses Recht wird von der Regierung in Breslau als Landespolizei— Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft⸗ Angelegenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens ü dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts ⸗Behörden
1 * lichen lich
11
meinden zustehen
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen got ausgeführt und ordentlich er⸗ halten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die elwanigen
Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. . Jie Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
tes und Drichhaupimanus, sofern der Rechtsweg nicht zulässig
des ft . —ĩ e , er ihre Entscheidungen 48 ö ö und igen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in die Regierung können nur naen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten e n zehn Tagen, .
b) geg den Beitragsfuß (efr. 5. 14), über Erlaß und Siundung von Deichkassen Beiträgen, so wie uber Entschädigungen binnen vier Wochen
ak erfglater Bekannt tachunga des B schl sses e h ßen werden Dieselben
ach ersolgter Bekannimachung des Beschlusses erhoben werden. Vieselden
sind vei Jeich⸗Hauptmann anzubringen, welcher die Be chwerde, be⸗ * 1 7 8 (1 *. 5
f deslol⸗
ungesäumt an die Regierung zu
Memerfun Demelitnn
—1* 9
2 ; i. ,, w 614 RI nSden Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
8§. 28 8 4 8 9 . . . 95 26 Sonn . 88gy S oly⸗ 8 zunge oy Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange del . ? 1 . . r i , f, 9 . 98 Töten er ⸗ 2146 ichverwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deich⸗ der
eichamts Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß de
zeichkasse überreicht werden.
liche Revisienen der Deichkasse
. außerord ent
ö erung ist befugt, wohl, « er gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien 8 ig der Deichschauen und der Beichamts⸗Versammlungen ab⸗
Geschäftsanweisung für die Deich⸗Beamten nach Anhörung
de zu ertheilen und auf Grund des Gesetzts vom 11. März ] Polizei⸗Verwaltung (Gesetz Sammlung dom Jahre 1850, erforderlichen Polizei⸗Berordnungen zu erlassen zum Schutz des D des Deichgebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen de andes. ; §. 29 Bei Wassersgesähr ist der Kreis Landrath — ebenso wie der eiw b
esen ndere Regierungs-Kommissarius berechtigt, sich persönlich
zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicher—
t eiroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann zersell öthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen Deich Beamten haben in dsesem Falle seinen B fehlen 61g rl 19 1 ster
Y. Go. es unlerläßt oder veiweigert, die dem Veichver⸗ 1
Wenn das Deichamt RAT nad sfr (Stati 4 canst aesetlich , n . 6 band nach diesem Stalut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf
ze . . der Außerordentlich zu genehmigen, o
2
den Haushalts⸗ Etat zu bringen o
15ßt Bie Realer 24. 91 hüärnna des Deichamtes C eint d 6 laßt d egierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung imn den Etat v mts wegen bewirken oder stelt beziehnngsweise die außerordent
usgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamie innerhalb zehn Tagen die 59 15nd g worn Mes; , 8190 3 22 en A Fel 2 9e golIleaenheiten 2uU Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. . Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deich-Beamten en unverkürzt zu Theil werben und etwanige
die ihnen zukommenden Besoldung 5. Kon SBariüße j 24 461 14174 8 2 Beschwerden darüber zu entscheiden vorbehaltlich des Rechtsweges. . AJ n tt 2c) J. 5 *. Von den Deich Behörden
1. Deich⸗Hauptmann. Der Deich-Hauptmann steht an der Spitze der Deich-Verwaltung und handhabt die örtliche Deich ⸗ Polizei.
Er wird von denjenigen Miigliedern des Deichamtes, welche die Ver—
tretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmen⸗ mehrheit auf zwölf Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestä⸗ tigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt oder bie Wahl verweigert, so steht der Regie⸗ rung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deich⸗Hauptmann auf längere Zeit behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deich-Haupimann sich durch den Deich Inspeltor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
übrigen in gewöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt
b) die Beschlüsse des
ä Som GEahresschliiß D De . C KeSGRReTIM)t k nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht
dem Deich-Hauptmann vor dem werden von diesem mit seinen
Meors Kö e, ,, 36 1 Versammlung zur Feststellung vorgelegt.
dem DVeichamte
zu legen.
Deichkasse. Die Anweisungen, welche von dem
der ihm zur Disposition gestel en, sind dem Deich-Hauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
21 802 o *
Vetrets des Deleh⸗ betreffenden Beschluß des sein muß.
Hauptmann Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei fall die Ausübung der Amtsvexrichtungen
verfügen, so wie nöthigenfalls ihnen d vorläufig untersagen.
fängniß vorläufig fes Sammlung vom Jahre 1852 Seite 245). Die Som Deich-Hauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesttzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
D ? ich ⸗ SF S* 1 ; er Deich-Hauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem
Der Deich-Haupimann seinerseits verpflich s a, . leis pflichtet den Deich⸗Inspektor, die Mitglieder des Deichamtes, so wie die sonstigen ,
** 1 §. — 22 Der Deich-Hauptmann hat als Verwaltungs-⸗Behörde des Deichver⸗
bandes folgende Geschäfte: ) die Gesetze, die Vero
rdnungen und Beschlüsse der etzlen Bebör den auszuführen; ; , ze Deichamtes vorzubereiten und auszuführen,
Der Deich⸗Hauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deichamtes, die er fur gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten es die Umstände, ss ist zuvor in der nächster Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
N die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf
dem Etat oder besonderen Deichamts⸗Beschluͤssen beruhenden Ein⸗ nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Nechnungs⸗ und Kassen⸗ wesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassen⸗Revi⸗ sionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-Revisionen ist ein von Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied zuzuziehen; .
d) den Deich verband in Prozessen, so wie überhaupt nach außen zu ver—
treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu der handen den Schriftwechsel zu führen und die Umkunden des Ver⸗ bandes in der Urschrift zu vollziehen. Die Aussertigungen der Ur⸗ kunden werden Namens des Veibandes von dem Deich-Hauptmann oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von fünfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht des Beichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deich=
Hauptmann allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlun— gen nachträglich dem Deichamte zur Kennmißnahme vorzulegen;
e) die Urkunden. und Atten des Verbandes Kgufzubewahren; ) die Deichkassen-Beiträge und Nataral-Leistungen nach der Deichrolle
und den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichro und sonstigen Hebelisten auf Grund des Deich ⸗Katasters aufzustellen und vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege der administrativen Exe⸗ ution zu bewirken durch, die ÜnterLbeg3nten des Verbandes oder durch Requisilion der gewöhnlichen Orts polizei Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
) die' Delchbeamten zu beaufsichtigen, von dem Bange der technischen
zern j K . ; , 3 . Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich⸗ und Gra⸗
benschau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deich⸗
Inspektor auszuschreiben und jedes mal selbst in Gemeinschaft mit den
Heich - Inspektor abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei ge—
faßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen;
hben 1 d*J
Resultate
er Mer I 5I Ia GnuY*tuIeaen 1 der Verwaltung vorzulegen.
Y. 34.
Die Etats-Entwürfe und Jahresrechnungen sind vom D eich⸗Renimeister z. Mai zur Vorprüfung einzureichen und
f 11 Be 75
8590 Mm o⸗ 11 14249 898* osfstellitna De, . 39 8 189 24 4 ** die Rechnung nach der Feststellung vierzehn X Age lang in einem vol zu bestimmenden Lokale zur Einsicht der Deichgenossen offen
55
Der Deich-Haupimann vollzieht alle Zahlungs⸗ Anweisungen auf di
1 9 1 ten Summen an die Deichkasse erlassen wer
8. 35.
. J , nnen n ga ef sazrtitn 1095
Berichtigungen des Deich⸗ Ka asters finden nur att düus Grund eines 85
d Deichamtes oder der
C 360
d 5606. Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß Delch-Inspektors und des Deich⸗-Rentmeisters — kann der Deich⸗
K §. 37.
D
61
treiungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Ge—
tzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852 ( Gesetz
3 5. 58.
21
amtes; er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erö und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
§. 39 2) Deich ⸗Inspektor.
Der Deich ⸗Inspektor leitet die kechnische Verwaltung des Deich ver⸗ bandes, mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang erforderlichen Maßtegeln. Er muß die Qualification eines ge⸗ prüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich -Hauptmann vorgeschriebenen Weise.
nerkit 1586 36 ch to in de Run merkungen dem Deichamte in der Zuni=
Per Etat ist vor der Feststellung ich-Inspektor innerhall
h-Hauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem Regierung beigefügt
Thalern Geldbuße
ir Deich Hauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Ueber⸗
Der Deich-Hauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deich