20
. 40.
Der Deich⸗Inspeltor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Herstellung der Sozietäts - Anlagen und legt solche dem Deich⸗Haupimann zur Prüfung und Einholung der Genehmigung des Deich amtes vor. / 8 Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deich⸗
brüchen sind der Regierung zur Henehmigung vorzulegen. 8. 41. J!
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer ch der Erklärung des Deich ⸗Inspektors ohne Ge⸗
Schulzen aus der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deich⸗Hauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes mit Ausnahme des Deich-Hauptmanns und Deich-⸗Inspektors — kön= nen auch zu Deich-Schulzen ernannt werden. Die Deich-Schulzen sind Organe des Deich⸗-Hauptmanns und Deich-Inspektors und verpflichtet, ihren Andrdnungen Folge zu leisten, namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks dieselben zu unterstützen. 49.
Die Deich-Schulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonsti⸗ gen Sozietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwäh⸗ / rend Kenntniß zu nehmen, den Deich und Grabenschauen in ihrem Bezirk Inspeltor eingeholt und demnächst zur Aus führung gebracht werden. und den benachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, so §. A2. wie auch Anträge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung Deich⸗Hauptmann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deich— beschlossenen Bauten ist von dem Deich⸗Inspektor zu leiten. . Hauptmann und resp. dem Deich ⸗Inspektor mit Führung und Aufnahme Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä⸗ einfacher Untersuchungen und Verhandlungen, und bei vorkommenden
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten und Arbeiter, mit der Ab— des Deich ⸗Inspektors. nahme der zu liefernden Baumaterialien, so wie mit der Ablohnung der
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach- und Hülfs mannschaften haben
dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassersgefahr, die §. 50. Anweisungen des Deich ⸗Inspektors pünktlich zu befolgen. Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten wachung der Dämme oder das Aufbieten der Raturallesstuagen nolhwendi Anschläge kann der Deich-⸗Hauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts macht, sind die Deich-Schulzen unter Leitung des Deich-Inspektors daz bestimmie Summen dem Deich ⸗Inspektor zur Disposition stellen, bis zu berufen, innerhalb ihres Bezirls die Hülssleistungen der Wachmannschafter deren Höhe die Deichkasse auf Anweisung des Deich ⸗Inspektors Zahlung und Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erfor— zu leisten hat. s die Bewachung der Deiche zu
den Deich—
derlichen Schutzmaterialjen zu sorgen und Die Äuszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch de 8* 51.
kontrolliren. Inspektor erfolgen. Der halbjährigen Schau muß er ich Inspeltor beiwohnen. ö
Arbeiten Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu beschließen, so weit dieselben nicht ausschließlich dem Deich⸗Hauptmann oder ktor befugt und Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend; die Aus führung der
gefaßten Beschlüsse erfolgt durch den Deich⸗Hauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instructionen oder Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Ein⸗ nahmen des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschuͤsse aus seiner Mitte ernennen.
§. 52. Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, nämlich:
a) dem Deich-Haupimann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden;
b) dem Deich-Inspektor und
9 sechs nen Ne⸗
2
Arbeit versagt, welche ng ; fährdung der Sozielätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden
darf, so muß die Entscheidung der Regierung (efr. S. 30) von dem Deich⸗
Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
*
g
weicham Deichamt.
2
6) Das
Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände
In dringenden he i deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietäts-⸗· en, so n nicht g dem Deich-⸗Inspektor überwiesen sind.
nolhwendig machen, zwecke nicht aufgeschoben werden kann, sst der Deich ⸗Inspe verpflichtet, die Arbeiten unter seiner Verautwortlichkeit anzuordnen.
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deich⸗
Hauptmann und, wenn Letzserer sich nicht einverstanden erklären sollte, der
Regierung anzeigen. Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich⸗ amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus ben laufenden Jah- res-Einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deich amt in kürzester Frist außerordentlich berufen weiden, um von der Sache Kennmiß zu erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geld⸗ mittel zu beschließen.
S. 44.
nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts berufene präsentanten der Deichgenossen. §. 53.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre Anfang Juni und November. Im Falle der Deichamt von dem Deich⸗Hauptmann außerorde Berufung muß erfolgen, sobald es n langt wird.
3) Deich⸗Rentmeister. Der Deich⸗Renimeister, welcher zugleich die Stelle eines Deich⸗Secre⸗ zairs versehen kann, wird von dem Beichamt im Wege eines kuündbaren Vertrages gegen Bewilligung einer Prozent Einnahme von den gewöhn sichen Deich kassen Beiträgen, so wie unter der Verpflichtung zur Cautions-⸗ Bestellung angenommen. — z. 45.
Der Deich⸗-Renimeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deich⸗
Kataster. ; Es hat insbesondere: ) vie Etats - Entwürfe nach den Anweisungen des Deich -Haupimanns
* 36 * 637. * 98 . rtegelmaßig zweimal, 1 46
— 4
8 5641. Zusammenberufung wird von Zusammenberufung mit Ausnahme dringender
Die Art und Weise der Zu ein- für allemal festgestellt. Di der Gegenstände der Verhandlung; dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher staithaben
1 1 2 1
Nolhwendigkeit kann das ordentlich berufen werden. Vie von einem Viertel der Mitglieder ver—
dem Deichamt erfolgt unter Angabe
146 Fälle muß
aufzustellen; . . b) die' sammtlichen Einnahmen Ter Deichkasse einzuziehen, die Restanten⸗ . 55. listen zu fertigen und dem Deich⸗Hauptmann vorzulegen; J Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Deich- Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme
⸗ MalBes 211 M an
Male zu! X erhand⸗
das Deichamt, zum dritten 5
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der D dennoch
kasse nach den Anweisungen des Etats und des Deich - Hauptmanns zu bewirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, auf den Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Geneh⸗ gender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und migung des Deich-Hauptmanns durch die Deich-Schulzen vertreten fung muß auf diese Bestimmung ausdruͤcklich hingewiesen werden. lassen; / §. 56. ( ) die jährliche Deich-Kassenrechnung zu legen; Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglie hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ent ;
H das Beich-Kataster nach den Dekreten Fes Deich⸗Hauptmanns (8. 35) des Vorsttzenden.
hiervon findet statt, wenn
nicht in genü— dritten Zusammenberu—
* D
scheidet die Stimme
zu berichtigen; ) wenn er zugleich Deich⸗-Segretair ist, die Expeditions⸗, Kanzleis und 8. 57. Registraturgeschäste zu besorgen und die Protokolle bei den Deich⸗ An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes da)! „derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in mit Hülfe der
schauen und Deichamts⸗Versammlungen zu führen. §. 46. ) unter⸗Beamte.
Die erforderlichen Unter- Beamten — als Dammmeister oder Wall⸗ 6 für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, e n und Grundstücke des Verbandes. werden von dem Deich⸗ i mn n Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das . , , u, . Geschäftskreis dieser Beamten und 8 u in ĩ dei mn! Jahren Sber auf n d nf ö . auf eine bestimmte Reihe von
Kann wegen dieser Ausschließung selbst Stellvertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten w hat der Deichhaupimann oder, wenn auch die ser
Grunde betheiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen d Deichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen;
Widerspru! steht. erden,
denselben zu bestellen. S. 58.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzulragen.
Sie werden von dem Vossitzenden und ein von
der dabei anweser
so
aus dem vorgekachten
es
Vertreter für
18
wenigstens drei Mitgliedern dem Deichamte ge⸗
; §. 47. unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann e , . ne, solche Personen berufen werden, von wählter, in einer Deischamtssitzung hierzu von dem Deich-Hauptmann ver⸗ hnischer Kenniniß und Uebung sich der Deich⸗Inspek⸗ eideter Protokollführer vertreten. §. 59.
tor versichert hat, die vollkommen körperlich rüstig si F ; , , 4 h rüstig sind und die ewöhnli , ,, . . a sie . del end dh n f, Anzeige eine einfache Verhandlu 4 ö. ud hafsh Lohnrechnung führen können. ug aufnehmen, auch eine ge §. 48. 5) Deich ⸗Schulzen.
Der Deich⸗Daupimann theilt nach Anhörung des Deichamtes die 9
(er, dier Kusseckhts-Bezirkt., Für : 6 —ᷣ . 6 9. 8 Deiche in vier Ausné zite, Für jeden Bezirk werden zwei Deich⸗ ( über die Repartition der Ratural⸗Hülfslei
Das Deichamt beschließt insbesondere: a) Über die zur Erfüllung der Sozietätsz oder nützlichen Einri derlichen Ausgaben, etwanige Anleihen (ef. §§. 34, 40, 483)
über Erlaß und Stundung der Deichkassen⸗Beiträge (88 6
stungen (8. 19)
wecke (8§. 1 - 4) nothwendigen chtungen, über die Ban⸗Auschläge und die ersor— über außerordentliche Deichkassen⸗Beiträge und
pb) über Berichtigungen des Deich⸗Katasters (5. 11 und 12)3 ö. h 13— 5
) über die Vergütun
E) über
J
regelmäßigen Verzinsung und zustellen ind; ; ö. . ö Friedrich Wi zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über (E. O.) Friedrich Wilhelm. Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den ö ö k . k Verschluß von Deichbrüchen; von der Heydt. Simons. von Westpharlen Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; ; I u den Beschlüssen über die Remuneration des Deich-Hauptmanus och nusnektsrs 21 Vel ch⸗ Inspektons. . . 3 * . i, , g gw ö — * . 81 4 = 9 — 64 e das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera⸗ Se. Majest at der König haben Allergnädigst geruht ꝛ zewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls er⸗ Da 44. , o . is ; ͤ . ⸗ ) ö ö Dem evangelischen Schullehrer und Organisten an Haack zu ö. . Malland, im Kreise Kleve; so wie dem Haupt⸗Steuer⸗Amts⸗Diener stepräsentanten der T eichgenossen im Deichamte wählen jährlich Grulich in der Kreisstadt Lübben, das Allgemeine Ehrenzeichen utirte, welche der ganzen Deich⸗ und Grabenschau beiwohnen zu verleihen; ö Bow rꝛaecv Roy sJontanten 0 ver Scha 1 9e falls bei⸗ e eder de übrigen Repräsentanten kann der Schau ebensalls bei⸗ 8 5371 . 6 911 . 8 ᷣ z . Den früheren Herzoglich schleswigschen Ober ⸗Gerichtsrath Die Repräsentanten sind befugt und veipflichtet, als Bezirks vertreter Kam phövener, zur Zeit in Kiel, zum Appellations gerichts⸗Rath h außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des n zu ernennen; desgleichen 1d u die Unterbeamten zu kontroliren und, die wahrge⸗ ö : . R n n, mene zunsche der Deichgenossen ihres Bezirks Dem Domainen-Rentmeister, Ober Amtmann - F. Möller ic eichamte vorzutragen. zu Königsberg, den Charakter als T omainen⸗Rath; ö 6 . tt. Dem Ober⸗Lazareth⸗Inspektor Thöne zu Königsberg in Pr., den Geheimen expedirenden Secretairen Wegner und Dittmar §. 62. vom Kriegs-Ministerium, dem Intendantur-Seeretair Dr. Sachs Wabl der Vertreter der eichgenossen bei dem Deichamte. von der Intendantur des 5ten Armee⸗-Corps, dem Proviantmeister * . ö. , nison-Verwe n Di vr em Deichamte führen die Dominien Pramsen und Schwane wih . oh meier zu Münster und, dem. Garnison⸗Verwaltun gs⸗ Direktor . / z — 3 Gindemann zu Koblenz den Charakter als Rechnungsrath und D 11151 ö * ö ĩ * s Wo 81 * C 1 z z 8 1 * 8 = 5 15*n rig ; 9 *r F * 1 ö ahlen in zum Deichamie die T eichgenossen der Gemeinde dem Geheimen Journalisten Hundert. vom Kriegs⸗ Ministerium 66 den Charakter als Kanzleirath zu verleihen.
21
ee.
gen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (8. 26) . über Heschäfts⸗Anweisungen für die Deich⸗Beamten 68. 28)
über die Wahl bes Deich Hauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich - Inspektors, des Deich⸗Rentmeisters und der Deich ⸗Schulzen „ 48), so wie über die Zahl der Unterbeamtenstellen
bei dem Wahl-Kommissarius erheben. TDi n ie Ei Fahl . Die Entscheidung über die Einwen⸗ * . * . 11 dungen und die Prüsung der a 6 dem Deichamte zu.
Im wUebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver⸗ pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die FHemeinde⸗Wahlen analogisch anzuwenden. 4
(85. 32, 39, 44,
(C5. 46) ; §. 66.
über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besol⸗ Der Stellvertreter nimmt in Krankheits. und Behinderungssällen des baare Aus- Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repr afentan:
Diäten oder Remunerationen für
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbeßitz in der Niederung aufgiebt oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
8 67.
dungen, Pensionen,
lagen;
über die Benutzung
ves Deichverbandes; den jährlichen Etat
der Grundstücke und des sonstigen Vermögens
der Deichkasse und die Decharge der Rech— Allgemeine Bestimmung.
2 ;
nungen iber'PPerträge und Vergle iche, welche Gegenstande ö — . über Venn , , 4 ) n. genst Abänderungen des vorste zper mehr betressen (8. 535 d.]. . 63 / ö. der meh 1 . des herrlicher Genehmigune erfolgen. 8 60. rk 1 s 5 * . 1. 2 h J 9
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
S. der Regierung ist erforderlich: ö . . n . 3 f drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den
von funszig Thalern
Die Genehmigung ̃
zu Beschlussen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel . ᷣ .
gelm 29. November 1652. 4 * Drill kk .
Tilgung der Schuld jedesmal fest⸗
) er Gemeinden Schwandowitz und Koppen zusammen. r . der Gemelnden Schwandwih ind Koppen zuslninkinnnn ?
Gemeinde Schönau . = w
in Summg 1 C rl m 6 nn K * .. ' ; 2 ; deren jeder Eine Stimme führt, und eben so viel Stell ver⸗ Ministerium des Innern. ' ramsen n ähle n L iesenigen * 1 the, welche uber = 10 Morgen d eich V er f j 9 un g vom ö m b er 1 852 — betre ffe n chtige Grund stücte besitzen, mit gleichem Stimmrecht Einen, die übrigen ͤ 36 ; dal 8 N al n ichgenossen ebensalls mit gleichem Stimmrecht einen zweiten Abgeord⸗ die Bereinigung er Kalen 38erwi ung mi ett ind resp. Stellvertreter. 8 8 chwanowitz und, Koppen . aber und dem stati stischen Büreagu zu Ber lin. e! in Schönau hat jeder Besitzer eines deich pflichtigen Grundstuücks z —1r* 10 * sC EH w 3 rung wird hierdurch benachrichtigt,
Hevutirten und Stellv treters. w ö , 5 6 eputirten ,, . 6. . Vie Königliche Regierung absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeordne— Allerhöchster Ordre
J ö . 19 Najestät mittelst
iches Stimmrecht bei der Wahl des des Königs
9
C ct 231 2 24 * — — *
ind Stellversreters in jedem Wahlbezirk. Die Wahl findet für einen , 3
ährigen Zeitraum stan. Alle drei Jahre scheiden 2, T eputirte und de * Die eren gung ,, ihn
s Hiel Stellvertreter aus, welche das erste Mal durch das Loos Büreau hierselbst zu genehmigen geruht haben, und daß däter durch das Dienstalter bestimmt und durch neue Wahlen ersetzt wer⸗ einigung vom 1. Januar k. J. ab eintreten wird. e Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist Wenn hiernach nun auch die Kalender⸗Verwaltung, welche eder großjährige eichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte her vom Königlichen Finanz⸗ Ministerium ressortirte, von dem nicht durch rechtskräftiges Urtei verloren hat und nicht Unter-⸗-Beamter des nannten Zeitpunkte ab auf mein Ressort übergeht, so wird Verbandes ist. Mit dem Aufhören der, Wählbarkeit verliert die Wahl ihre hinsichtlich des Geschäftsganges bei dieser Verwaltung dadurch Wärkung, Raler d nn, m, . nich zugleich Mit, Jäustg nichts geändert, und' namentlich hat sich das betheiligte guieber kes Teichamiez lein, Sind dergleichen Verwandie zugiesch᷑ gewählt, Ppiikum nach wie vor dire ht an diese Verwaltung in allen,
Kalenderwesen betreffenden Angelegenheiten, und zwar unter
5 wind der Aeltere allein zugelassen. 5ug —
8. 63. / ! 2 X 252. bisher üblichen Bezeichnung
zunehmenden
Zlimmfähig bei der nach dem vorigen Paragraphen vor Wabl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, Berlin, den 4. Dezember 1852. welcher mit seinen Beich-Kassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den , Voll! der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren Der Minister des Innern. at. Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, Am Nuftrage: gsgleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmtecht für ihre deich⸗ 5, sichigtn Grundstücke und dürfen basselbe durch ihre gesetlichen Vertreter von Manteuffel. r' bäurch Bevollmächtigte ausüben. Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Guts verwalter, n zder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm⸗ pie Königliche Regierung rechts bevollmächtigen. . i mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann zu N
zehört ein Grundstück ben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
einer derselber wird von dem Deich⸗Haupt⸗
Wähler jedes Wahl ⸗Bezirks — 14 — . . 2 von dem Deich⸗Regulirungs⸗
Die Liste der nann und bis dahin, daß die ser gewählt ist, von ů Den Wahl⸗Kommissarius ernennt die Regierung
—— 11 ww a ö . Der General-⸗Major und
Angekommen: ener von Posen.
Posen, von Brandt, Der Prästdent der Ersten Kammer, aus Glogau.
Breslau. Ren 4 Sr 4 Graf von Ritt
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage
lang in einem oder mehreren offentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. W
ährend dieser
zur , ,, 8. zeit kann jeder Betheiligie Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste
henden Deich-Statuts können nur unter lan⸗
„Kalender⸗Deputation“ zu wenden.
Kommandant
* 15
. 1
e
8nwro*
3 3 1 1 9
6.