1853 / 4 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5)

2

Zur allmäligen Tilgung der Jahre 3. . g lch ein halbes Prozent Lon dem aller ien bligationen, mithin die Sum 9 gesch eignen Zwentaufend fünfhundert Thalern, nebst den Su ngelösten Sßligationen verwendet. . . ich. e eimmung der jährlich zur Tilgung ,, . a geschieht vurch Ausloosung seitens de Kön . ö Hohn Tirection zu Stettin, hin etwa orten gäotctoll führer fungirenden Verwaltung mit Zuziehung eins . herannt zu bend Rotars, in einem 14 Tag; zuvor an , , sreisteht machenden Termine, z welchem Irdermann, ,n * ationen, Die Bekanntmachung der Nummern der ausgelogken wan . so wie eine allgemeine Kündigung der z. , Ge⸗ Hesllschaft mit? Genehmigung llnsedeh Mihist can gibi u von fün werbe und öffentliche Arbeiten, jedoch erst . . . n. in . Jahren, zustehen sell, erfolgt gurch being gc r eg minde Fffentlichen Blätter (8. 10M. . Die erste , ,. 1 ö. 5. 4 stens drei Monate vor dem bestimmiten Zahlung z iermine an . Die Einlösung der ausgeloosten ; e Tg eh en . a 6 6 n Oktober 182 *. , n. ö riefen, Wi onen soll am 1. April . s statffinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Jälen

dem Nennwerthe Auslieferung der Sb igt onen

eren Präsentanten. ö des Tilgungs⸗ . eingelösten Qbligationen werden unter zeobach tung . n . der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. J welche im Wege der Kündigung oder der K . eingtlöst werden, kann die Gesellschast wieder ausgehen, . Ausführung der Tilgung wird Unserem Minister sur, anbel / werbe und öffentliche Arbeiten jährlich Nachweis gesührt.

ö

§. 6.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete bligationen amor. tisirt werden, so tritt das Verfahren des 8 17 , der n garde, PosenerCisenbahn⸗Geselsschast mit der Maßgabe ein, daß Die Bekanntmachungen in den, §. 10 des gegenwärtigen Privil egium genannten Blättern genügen. Für dergestalt amortisirte⸗, s wie auch für zerrissene oder sonst unh rauchtal gewordene; an dir ele. schaft zur kickgelieferte und gänglich zu kasstrende Obligationen wer pen neue dergleichen ausgefertigt.

8 6

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur lösung angezeigten Obligationen werden während zehn Jahren 3 dem Zahlungstermine alle zwei Jahre einmal öffentlich aufgerufer Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres na letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werthlos und verfallen zum Vortheil der Gesellschast, was von der Königlichen Eisenbahn Direction zu Stettin, resp. der etwa später an deren Stelle fungirenden Verwaltung unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Ge⸗ sellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung

mehr.

!

rv) 5 werben,

.

Außer den im 8. 5 gedachten Fällen sind die Inhaber der

Obligationen berechtigt, deren Rennwerth in folgenden Fällen von

der Gesellschaft zurückzufordern;

3) wenn fällige Zinscoupons, lösung präsentirt werden,

tigt bleiben; .

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;

c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennt⸗ nisse, Schulden halber, Execution in das Gesellschafts⸗Vermö⸗ gen vollstrecktt wird;

d) wenn die im 8. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalten wird.

In den Fällen zu a, h und e kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle d ist dagegen eine dreimonatuͤche Kündigungsfrist zu beob⸗ achten.

Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a bis zur Zahlung des betreffenden Zins coupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle C. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er⸗ folgen sollen. .

gehörig zur Ein—

ungeachtet solch 5 e

9 länger als dr

85

. 39 Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird

festgesetzt und verordnet: 3) Bie vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligatio⸗ nen geht der Zahlung von Zinsen und Dloidenden an die Actiongire, so wie den Beiträgen zum Reserve-Fonds der Gesellschaft vor; sie wird aus den ersten Betriebs ⸗Ueber⸗ schüssen nach Deckung der im 8. 3. Nr. J. des Statuten—⸗

2 52 *

98

4)

Nachtrages der Stargard⸗Posener Eisenbahn-Gesellschaft vom 3. März 1847 bezeichneten Betriebskosten entnommen. Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn unk ven Bahnhöfen erforderlichen Grund⸗ stücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die, außer— halb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗ Polizei- oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Pack⸗ höfen oder Waaren⸗-Riederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis daruber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest der königlichen Eisenbahn⸗-Direction zu Stettin resp der an ihre Stelle tretenden Behörde oder des für das Eisenbahn- Unternehmen bestellten Staats-Kommissariats. Die Gesellschaft darf weder Prioritäts⸗Actien kreiren, nehmen, es sei denn, daß für die jetzt emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipu lirt werde. Zur Sicherheit für das im 8. 8. festgesetzte Rückforderur recht an Kapital und Zinsen ist den Inhabern der Ob tionen von der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaf Gesellschafts⸗ Vermögen, namentlich die Stargard ⸗Pi Eisenbahn, der gestalt verpfändet i digung und auch die hypothekarische

8 n ücrtaen Fm 161 9m suc Gesellschast gehörigen Immobilien nachs

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neue Darlehne aus

Die vorstehend unter b und e

.

jedoch

Zurückzahlung fälllg erklärt, nicht inner

fall zr

auf diejenigen Obligationen sich

1

1 Empfangnahme der Zahlung gehörig

k.

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebene öffentliche Bekam machungen mussen in

; 21 39y11 orsche! P zweite zu Berlin erscheinende

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er Zeitung eingerückt werden. eines diese ö . . a , ß R „nicht vorhanden sein, so genügt die . 8 2** 5831 80er 3844 3 4 ( Gor anderen, bis zu anderweitigen, mit Ger

MO ISCAR r SGandeos efontliche 1 —mĩ ter ? Ur Heulnvel, bssenltlich .

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8 11 8D * 1414 15 4 Mor . X bligatione . 60 Gesellschast angelegt werden. ; 3 4 ,,, 1.31 2 Hal zur S iche rheit der Gläubiger h . . . . 9 I 6 6, 1st oi ö zilegium Allerhöchsteigen 2 83 2

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* 825 G5 SgYI M, dsßtIliaatioᷓ Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Obligation

(Emblem: ges

Inhaber dieser Obligation

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zie Zinsen mit vier Prozen am 1. April und 1. * kto halbjährlichen Zins⸗Coupons

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Königliche Eisenbahn-Direction

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(2 Unterschriften.)

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Stargard

P osener & ise nha 2 M 9 Thaler Preußisch Courant hat Juhabe dieses vom 29

n Stestin aus der Kasse der Stargard ⸗Posener Eisenbahn⸗Ge

nach seiner Wahl in Berlin bei einer von der Direction des Stat. Posener Eisenbahn⸗ Unternehmens jedes mal näher bezeichnenden

sellscha

merheben. Dieser Zins- Coupons wird ungültig und er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zi

ĩ bie Vorderscite desselben durchkreuzt oder ein

1 41 J orheßen

1 1

st . 7 z 1 . 32 Coupon M 20. (Bemerkung

t zur Entgegennahme der folgenden

mr, ckaake auittir se , . ch dissen Rückgabe quittirt, berechtigt, ts-Termine desselben von dem In⸗

glichen Eisenbahn⸗ Direction zu Stettin, 45311 9 6 3 ann n m * riIftlich deren Stelle fungirenden Verwaltung schriftlich

welchem Falle die Ausreichung der neuen

en Inhaber der Obligation erfolgt

ösischen Obersten a. D. P⸗ Jules Maxnier s Architekten Friedrich Eisenlohr in dritter Klasse; dem Kriminal⸗

Friedrich Eduard We decke zu Kö—

dl Or vierter Klasse; so wie

Friedrich Karl J urdscheck in

[

zerbock aus Hammer

Thristian 3 w lf 836 Mand⸗ 9 as⸗Medaille am Bande zu vern⸗

zr in Münster, Geheimen Finanz⸗ er-Finanz-Rath zu ernennen.

Kosel nach Myslowitz.

, Merker in den telegraphischen Verkehr in den

Februar 1852 Staats⸗Anzeiger Rr.

Genehmigung Seiner Excellenz des Herrn Ministers für Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden die elektro⸗magne⸗ von Dirschau nach Braunsberg und von

z mit den neu errichteten Stationen Brauns⸗ oom 15ten d. M. ab, unter den in dem Re⸗—

hen telegraphischen Verkehr in den preußischen Staaten (Staats⸗ er Nr. 51 S. 265) festge stell

4 39 2 1f 8 593 2 8rYbe ns behuss reslvid

ĩ 238vas kh 91 19 Lelegraphenlinien

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2 NMewnescher Easfne zepeschen eröffnet 1 7

Telegraphen⸗Virection

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Nottebshm.

2

Ministerium.

zittwen⸗Ka sse und stiz-Ministe riums ge⸗ vie Einsendung der Ein— das Jahr 1852 an die Just i z⸗Offi

.

26. November 1851 (Staats- Anzeiger 1851.

ry

Nr. 138. S. 768.)

Wiedereinziehung der von den Salarien-Kassen der

Stadt⸗ und resp. Kreisg

zerichte für Rechnung der Justiz-Offizianten⸗

Rennen! m lan? e Hüttau Kahst er Fust is lin ier ittwen-Kasse und der Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums ge⸗

leisteten, das Jahr 1862 betreffenden Zahlungen, ergehen hierdurch * 2. 7.

folgende Anordnungen:

daß die Einziehung, so weit sie noch nicht geschehen ist, auf dem in der Allgemeinen Verfügung vom 26. November 1851 8§8. 8 und 9 dorgeschriebenen Wege unfehlbar durch vie nach §. 93 der Instruction zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen vom 19. Rodember 1851 den Regicrungs— Hauptkassen mitzutheilenden Final⸗-Abschlüsse bewirkt wird. Sind die Zahlungen nur auf vorläusige Genehmigung ge— leistet worden, und bedarf es daher noch besonderer Zahlungs⸗ Anweisungen, wie dies z. B. bei den Reisekosten der Staats—⸗ Anwaltschafts-Beamten der Fall ist, so haben die Obergerichte die deshalb erforderlichen Berichte an den Justiz⸗Minister schleunigst zu erstatten, und sind die Anträge darauf von den Stadt⸗ und Kreisgerichten sofort zu machen. Sollten wegen einzelner Ausgaben die Zahlungs-Anweisungen nicht so zeitig ergehen, daß die Anrechnung des gezahlten Betrages in den unmittelbar nach dem 31. Januar z. J. an die Regierungs- Hauptkassen einzusendenden Final⸗Abschlüssen noch erfolgen kann, so soll es ausnahmsweise gestattet sein, daß dergleichen Zahlungen, nachdem die Zahlungs⸗Anweisun⸗ gen ergangen sind, von den Salarien-Kassen der Justiz⸗ DOffizianten-Wittwen⸗— Kasse, resp. der Büreau⸗ Kasse des Justlz⸗-Ministeriums direkt angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sind die Quittungen äber solche Zahlungen an die gedachten Kassen unmittelbar einzusenden, wonächst die Er⸗ stattung der gezahlten Beträge erfolgen wird. Mit dem 20. Februar k. J. muß aber auch diese nachträgliche Anrech⸗ nung geschlossen sein. Die Gerichts-Behörden haben darauf zu halten, daß bei den aus ihren Salarien⸗Kassen für Rechnung der Justiz⸗-Offizianten⸗ Wittwen-Kasse und der Büreau⸗-Kasse des Justiz⸗Ministeriums zu leistenden Zahlungen, so wie bei deren Anrechnung und Wiederein⸗ ziehung die darüber bestehenden Vorschriften genau befolgt, und die in 666 Fällen ergehenden Erinnerungen pünktlich erledigt werden.

7 Die Gerichté⸗-Behörden erster Instanz haben dafür zu sorgen *

zug auf die Bestimmungen der S8. 12 bis 14 der Verfügung vom 26. November 1851 werden die Oher⸗ igewiesen, dafür zu sorgen, daß die Bestände der jenigen zosital⸗Massen, welche zur Ansammlung der Einnahmen der Jus z-Offizianten-Wittwen⸗Kasse für das Jahr 1852 bestimmt sind, gleich nach dem Jahresschlusse an die gedachte Kasse abgeführt, und daß gleichzeitig die vorschriftsmäßigen Deposital Extrakte darüber Justiz⸗Minister eingereicht werden.

an Den 16 . 2

3.

* . . Berlin, den Dezember 18902.

. Di

Allg. Landrecht Theil 11 Rllerhöchste Ordres vom Sammlung von 1829 Seite 983). vom 11. Mai 1842 Gesetz Sammlung Seite 192).

nil 1847 (Gesetz-Sssammlung Seite 170).

Auf den von dem Königlichen Ministerlum für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten und der Königlichen Regierung zu erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreis⸗

.

te zu M. anhängigen Prozeßsache des Magistrats der Stadt M.,

wider den Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Regierung und das Königliche Post⸗Amt daselbst, Verklagten, betreffend die Erstattung von Kosten für Bewachung Königlicher Kassen, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegrün⸗ det zu erachten.

Von Rechts wegen.