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Gründe.
M. klagte im August
Fiskus, vertreten durch die auf Erstattung von 362 Rthlrn. 138 Sgr. in den Jahren 182 bis 1846 für die bei Milttairs auf Verlangen der Regierung besorgte Bewachung der dortigen Reglernungs⸗Hau)tkas und. der Postkasse verausgabt habe. In erster Instanz wurde der Kläger und zwar hauptsächlich deshalb abgewiesen, weil das Gericht an⸗ nahm, die Stabt habe durch Besorgung der Bewachung jener Kas⸗ sen nur der, allen Kommunen durch die Allerhöchsten Dr dres gem 7. April 1809 und 11. Juli 1625 (Ge t, Sammiung i S. 93) auferlegten Verpflichtung genügt, die Besetzung der für die offent⸗ liche Sicherheit nöthigen Posten im Fall einer Unzulänglichkeit des Militairs zu diesen Biensten zu übernehmen. 49. .
Fu der zweiten Instanz erkannte dagegen das r lg ens, gericht zu P. abändernd auf einen vom Kläger über den Betrag seiner Forderung zu leistenden Erfüllungseid, und eventuell auf Verurtheilung des Fiskus zur Zahlung der, eingellagten Summe, indem es in den Euntscheidungsgründen ausführte: Fiskus habe sur die Sicherstellung seiner Kassen, wie jeder Privatmann für die der seinigen, selbst zu sorgen ; die Kabinets. Ordre vom 7. April 1809 verpflichte die Bürgerschaften nur, in Ermangelung des Militairs die Besetzung solcher Posten zu übernehmen, die „für . fentliche Sicherheit“ unumgänglich nöthig seien; daß ihnen aber mit diesen Worten des gedachten Gesetzes auch die Bewachung der fiskalischen Kassen habe auferlegt werden sollen, sei um so we⸗ niger anzunehmen, als sit durch die restringirenden Vorschriften der später ergangenen Allerhöchsten Ordre vom 4. Juli 1829, welche vie Gestellung solcher Wachtmannschaften auf das dringendste Be⸗ dürfniß beschränkt wissen wolle, so gar ausdrücklich von Bewachung der „Fortiflcations-Anstalten Militair⸗Gebäude, Pulver⸗Magazine, Militair⸗ Strafanstalten und Zuchthäuser *, mithin entbunden worden seien, bei denen es sich doch in Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit handle. Diese Enischeidung des Appellationsgerichts hat die hei dem Prozesse be⸗ theiligten fiskalischen Behörden nicht nur zur Einlegung der Nich⸗ tigkeiks⸗-Beschwerde, sondern aus) zur Erhebung des Kompetenz⸗ Konflikts veranlaßt.
Der klagende 8. April 1847 unstatthaft, weil das in der Sache ergangene Appellations⸗Erkennt⸗ niß als ein rechtskräftiges zu betrachken fei, indem das dagegen, wenn auch rechtzeitig angemeldete, außerordentliche Rechtsmittel der Richtigkeitsbeschwerde die Rechtskraft nicht suspendire. ies Finwand ist indessen unrichtig. Der §. 10 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 bestimmt ausdrücklich:
„Wird die Nichtigkeitsbeschwerde
Insinuation des angefochtenen
Rechtskraft desselben anzusehen! ; und giebt hierdurch deutlich zu erkennen, daß vor Entscheidung über die Beschwerde das angefochtene Erkenntniß, s dadurch auch vernichtet werden kann, als ein rechtskräft nicht zu erachten ist, woraus von selbst folgt, daß der Gesetzes vom 8. April 1847 hier keine Anwendung findet.
Zulässig an sich ist daher der vorliegende Kompetenz-Konflikt, als begründet aber kann derselbe nicht anerkannt werden.
Die Behörden, wesche ihn eingelegt haben, behaupten überein⸗ stimmend, daß die Entscheidung der in dem Urtheil gerichts zu B. erörterten Fragen:
ob die Bewachung fiskalischer Kassen nach
den Kabinels Srdres im Interesse der
nothwendig sei? nicht zur Kompetenz der Gerichte, sondern zu der der Verwaltung resp. der Polizeibehörden gehöre; Weise, wie sie diese Behauptung zu rechtfertigen gesucht haben, von einander ab.
; Die Königliche Regierung zu M. beschränkt sich darauf, ohne nähere Ausführung drei Gesetzstillen zu allegiren, aus denen die n Kompetenz der Verwaltungs-Behörden hervorgehen soll,
Y den. 8. 10. Tit. 47. Thl. II. des Allg. Landrechts, welcher — daß die nöthigen Anstalten zu Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sscherheit 2c. zum Amte der Polizei gehören;
b) ben 5§. 2. der Regierungs-Instruction vom 23. Oktober 1817, der das Ressort der ersten Regierungs⸗Abtheilungen festsetzt und denselben dabei die gesammte Sicherheits—⸗ und Srdnu ö. Polizei überweist, und z . nungen
c) die oben erwähnte, den Wachtdienst in den Städten betreffende e, , eee eee er.
rschein olgende da ; . Mutz, gefaßt wissen al. ä Da, wo ... das Militatr nicht hinreichend zur Be— wachung der für die öffentliche Eich nh n rg
1850 beim dortigen
zer Magistrat zu 65 n die Regierung und
zt gegen den Host⸗Amt daselbst,
Pf., welche die Stadt zettweiser Abwesenheit des
Magistrat hält nach 2 des Gesetzes
verworfen, Erkenntnisses als
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Maßregel zu
solcher Posten der That um ) ihr zugemutheten
Fall nicht.
usthigen Posten sein sollte, muß die zutreten, und habt Ihr (der Mini den die Ordre gerichtet ist) die Regi siruiren, daß sie den sämm Anweisung geben ꝛc.“ Das Königliche Ministerium für Handel, Gew liche Arbeiten führt aus: Die Gerichte seien zur Entscheidung der Frage wendigkeit der Bewachung öffentlicher Kassen dieselbe könne der Natur der Sache nach nur waltungs⸗Behörden erfolgen, Es handle sich do lizeilichꝛ Maßregel, die im Interesse des Staats lichen Wohls nothwendig sei. ordnungen aller Art, keit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, Gesetze vom 11. Mat 1842 der Rechtsweg sei dagegen eines zum Privat-Eigenthum was hier nicht Befreiung von
tlichen Magistr
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nur zuläss gehörigen der Fall sei; eben so wenig stehe der in Rede stehenden
Bürgerschaft mit hin⸗ ster Graf Dohna, an erungen dahin zu in⸗
erbe und öffent—
nicht
Beschwerden gegen polizeiliche An⸗ sie mögen die Gesetzmaͤßigkeit, gehörten vor die vorgesetzte ig, wenn Rechts behauptet werde,
polizeilichen
29
Erst e Kammer. der Ersten Kammer findet
⸗Sltzung Uhr,
d. M., Vormittags 11 5. Jannar 1 853. Präsident der on Rit
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über die Noth⸗ kompetent;
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Fivil⸗Beamten Allergnädigst zu ge
„ Rajestät dem Kaiser von Oesterreich nämlich:
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dem Kläger eine Anordnung
auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines spe
ziellen Rechtstitels, wie 8. . denn die Allerhöchste Ordre vom . solche Befreiung der Kommunen nur hinsichtlich gewisser bestimmter Anstalten aus, dem Ermessen der Regierungen überlassen, Wachtpostens nothwendig sei oder nicht.
. Diese Argumentationen der den Konflikt würden für zutreffend zu erachten sein, wenn die Bewachung öffentlicher Kassen in der That als betrachten, eine solche Bewachung der Regierung anbefohlen, e' des Magistrats wäre, die ie Befreiung der Bürge
zu erstreiten. So
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Die Stadt
genen Bewachung der gedachten
( vom ben Kompetenz⸗Konflikt zuvörderst deshalb für ganz It, die Zukunft nachgegeb
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welches möglicherweise
Köoͤniglichen
des Appellations⸗
sich derselben vielmehr bis zum aber ist ihre Befreiung von dieser Last, nisterium für Handel, Gewerbe und öffent wähnt, durch das Ministerial⸗Res en worden. in dem gegenwärtigen Prozesse nicht diese und zwar ex in rem oder statlung der baaren Auslagen, die i bie Befolgung der damals an sie ergangenen sind, in dem sie glaubt, daß nach den mehrerw Verpflichtung der Städte zur Uebernahme ergangenen gesetzlichen Bestimmungen ihr die un wächung fiskalischer Kassen nicht hälte zugemuthet Dies ist ein reiner Entschädigungs⸗ in keiner Weise störend oder kreis der Verwaltungs Behörden, Befugniß der Polizei Behörden zur zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe dig ist, eingreift, auf den deshalb Ministerium für beiten angeführten Bestirimungen des vielmehr nach ss. 81 und 82
paßt, und der A. L. R. lediglich und allein der Kompet
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hemmend und
und
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öffentlichen Sicherheit
sie weichen aber in der Art und
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Daß bei geschehen ist,
derartigen Prozessen, wie die Gerichte in die Lage kommen können,
ob die von einer Verwaltungs-Behörde innerhalb und durchgeführte Anordnung von werden müssen?
Verwaltungs⸗-Behörde können glaubte, liegt unvermeid
tenz getr ffene gehaltenen unent geltl vielleicht anders zu urtheilen, als es die bei Erlaß der Anordnung thun zu lich in der Natur der Sache, vermag Rechtsweges nicht auszuschließen; dieses Prinzip lich aus dem 8. 4 Gewerbe und öffentliche Arbeiten in vom 11. Mai 1842 hervor, der, wenn eine ausgeführte polizeiliche Verfügung seine Privatrechte erlüten zu haben, für welchen lichen Vorschriften über Aufopferungen der Einzelnen im Interesse des Allgemeinen
ich habe ausgeführt
aber die
des werden muß, den Rechtsweg,
welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet Aus diesen Gründen war, wie geschehen, der eingelegten Konflikte zu erkennen.
Berlin, den 25. September 1852.
29.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
(Unterschrift.)
voraussetze,
1829 spreche eine
gewisser
Prozeß gegen den Fi
namentl Bestimmung Sicherheit
leuchtet auch deut⸗ nö fremde Dienste vermietheten ober bon ihren Aeltern zum bes von dem Königlichen Ninisterium für u ander Bezug genommenen Gesetzes Jemand behauptet, einen solchen Eingriff
Rechte und Entschädigung gewährt Biehe =, 4 und zwar sowohl darüber gestattet: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden ist, als auch darüber: zu ermiet werden müsse.
auf Zurückweisung
zur Seite;
der Bewachung
in allen übrigen Fällen sei es e Gestellung
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erhebenden Behörden
Anordnung der eine polizeiliche Stadt M. noch
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rschaft von der aber liegt der ihr aufgetra⸗ sie hat
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Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ Gesetzes vom 11. Mai 1842 Titel 14 Theil II. der Gerichte an
auch in dem vorliegenden
über die Frage: ihrer Kompe den dazu An—
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Sommerschulen für die *
2 9.
er L. VUMSDRhMwIMe . L eSnnR Ber Wahrnehmung, daß die während der
Zulässigkeit des Die nur zu häufig 9
er Sommerzeit Viehhüten und nd wirihschaftlichen Arbeiten benutzten, noch schul⸗ einen großen Theil des Jahres ie somit der sittlichen Verwilderung hsen, macht uns die Ergreifung ernster Voꝛrbeugungsmaßregeln Pit verordnen daher auf Grund der Schul-Ordnung für die eußen vom 11. Dezember 1845, §. 5, wie folgt: 2 diejenigen Kinder, welche von ihren Eltern zum Hüten des z oder zu Beihülfe bei ihren häuslichen oder laudwirthschafst⸗ sichen Arbeiten benutzt oder zu dergleichen Arbeiten in fremde Dlenste vermiethet werden, wird vom J. Mai bis 1. Rovember jeden Jahres ein besonderer Schulunterricht mit verringerter Stun⸗ denzahl eingerichtet. . . . . Diejenigen Kinder, welche zu diesem unterrichte verstattel sind. müssen, wenn sie im Schulorte selbst sich befinden den Unterricht, ta glich zwei Stunden, diejenigen, welche nicht über eine Viertelmeile von der Schule entfernt wohnen, an zwei Tagen je drei Stun⸗
häuslichen u bem Schulunterrichte entzogen werden und
Handel,
durch
sin ir Pflicht nach den gesetz⸗ Provinz Pr Vortheile §. 1. Für
3. Die für den
8.
den und diejenigen endlich, zum Schulhause
Tag, also 6
6 welche weiter als eine Viertelmeile bis
e dann wöchentlich mindestens einen gauzen
Stunden den Unterricht besuchen.
nterricht dieser Kinder zu verwendenden Stunden
resp. Tage, werden uhter Genehmigung des Lolal-Schulinspektors von dem Schulvorstande ein- für allemal im Voraus bestimmt und es kann da, wo diese Kinder die Schule täglich besuchen, dazu auch die Zeit am frühen Morgen, vor den gewöhnlichen Schul tunden oder während des Mittags gewählt werden. Ob ' in die sem Falle der allgemeine Schulunterricht der übrigen Kinder auf täglich à Stun⸗ den und da, wo die Sommerschule wöchentlich nur, an einem Tage gehalten wird, auf vier Tage zu beschränken ist, bleibt dem Ermessen es Schulinspektors und Schulvorstandes überlassen. Jedenfalls witd der Lehrer da, wo die Sommerschüler mit den übrigen gleich⸗ zeitig die Schule besuchen, sich so einzurichten haben daß er die letztein in den Siunden des gemeinschaftlichen Beisammenseins vor⸗ zugsweise mit eigenen Uebungen beschäftigi, um sich zunächst der Zemmerschüler annehmen zu können.
, Kein schulpflichtiges Rind darf ohne schrifilichen Erlaubnlßschein sei⸗ nes bisherigen Lokal⸗-Schulinspektors zur Sommerschule verstattet werden.
5. Ein solcher Erlaubnißschein darf nur solchen Kind t welche bereits das zehnte Lebensjahr erreicht, einige Fertigkeit. im Lesen erlangt, die Schule während des Winters regelmäßig besucht haben und 4m sind.
„er Schul-Inspektor darf bei eigener Verantwortlichkeit einen sol⸗ chen Erlaubnißschein erst alsdann ertheilen, wenn er sich von dem Uketlichen Vorhandensein der votstehend aufgeführten Bedingungen vollständig überzeugt bat, Daß, und wie dies geschehen, ist in dem Erlaubnißschein ausdrücklich zu bemerken,
7. Dieser Erlaubnißschein ist dem betreffenden Ortsschullehrer zeigen, welcher auf Grund desellben das Kind in ein von ihm haltendes besonderes Verzeichniß der Sommerschüler einträgt ·
8. Wer ein schulpflichtiges Kind, ohne inen solchen Erlaubnißschein den Dienst nimmt, oder ein eigenes während der regelmãßigen Schulzeit zum Viehhüten verwenden, oder den Erlaubnißschein dem Srnsschullehrer nicht vorzeigt, um das betreffende Kind zur Som—
verfällt in Gemäßheit der poliz
heutigen Tage in eine Polizeisttafe von 19
und ist im Wege der Execution anzuhalten, das Kind
aus dem Dienste zu enilassen, resp. zum Hüten 'nicht weiter zu dern wenden, oder den Erlaubnißschein und die geschehene Anmeldung
zur So nmerschule nachträglich nachzuweisen. 2
Bis zum 1. Juni jeden Jahres reicht jeder Ortsvorstand den. Krels⸗
Landtathe ein vollständiges Verzeichniß der im Orte vorhandenen
Dienst- und Hütekinder mit der Angabe, bei wem dieselben dienen,
vas Vich hüten, welches mit der Vescheiniguug des Lehrers
darüber, welche demselben voischriftsmäßig zur Sommerschule ange⸗ meldet sind, zu versehen, ein.
Ortsvorstände und Lel
und gewissenhaft erfüllen
Uebertretungssall in eine Sldm jasstrase von
? ein ertheilt werden,
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n J 11
2
merschule anzumelden, der Verordnung vom 10 Rthli.,
von' resp.
te Pflicht hierin niche umnnachsichtlich für
1 Rthlr. bis 2 ienommen werder ß z. 8 bezeichneten Eltern vorschristomäßige Anmeldung unterlassen haben, . Die Herren Kreis Landräthe haben sich so viel als im durch oriliche Revisionen von der Vollständigkeit und Richtigkeit der be ihnen eingereichten Listen zu überzeugen, auch von Zeit zu Zeit Re⸗
vssionen derselben durch die Gendarmen zu veranlassen. Für jede nicht durch Krankheit oder sonst unabwendbare Ursachen — äumniß eines zur Sommerschule ver Schulverfäumnißstrafen im eisten und aber mit 5 Sgr. für
. . S 3Ia Sand ö K . . 9 ( c Der Kreis⸗Luändi chreitet auf Grund die ser Listen
oder Bienstherrschaften ein,
Dir 26
el als möglich
gerechtfertigte Unterrichts vmers statteten Kindes werden die zweiten Falle mit 4 Pf., in den folgenden ! 3 enicht seden Tag von der BDienstherrschaft, resp. von den Eltern bes icht Schule gekommenen Kindes unn achsichtlich im ordentlichen Wege eingezogen, im Falle des Unvermögens der Jahlun gopflichtigen r n nge messene Gefängnißstrafe umgewandelt Schul. Ordnung . Wo für die Sommerschule nur 2, resp. 4 Tag wöchentlich angesetzt ss, da wird die Sirafe fü solch einen versäumten Tag gleich der füt eine halbe, resp, ganze Woche gerechnet. 3. . 4. Der Lehrer führt über dle Bersäumnisse der Sommer -⸗ Schüler eine
Defondere Lite und reicht dieselbe jeden Sonnabend den .
stand ein, der sie mit dem Vermerl des Betrages der verwirkten fe versieht und bemnächst der srtspolizei Behörde zur 8 sctzung und Veitreibung übergiebt. Letztere endlich stellt nach Voll⸗ seckung der Strafen, welche ed enfall z im Lau se ger nd g sten Woche erfolgen muß, bie Liste mit der Beschtit gung ö wuktih volzogenen Volsstreckusg Hen Lolal⸗Schul⸗Inspekior zurück Sind keine ungerechtfertigten Versäumnisse vorgekommen, o
zu
hat der Lehrer dem Schul⸗Inspektor eine Vakat⸗Anzeige einzureichen. 15. Die Schul-Inspekloren haben über alle vie Sommerschule betreffenden Angelegenheiten ein besonderes Aktenstück zu halten, in welches na⸗ mentlich auch die Versäumnißlisten und Vakat⸗Anzeigen zu brin⸗ gen sind. 6. Die Kreis⸗Schul⸗Inspektor von dem Vorhandensein dieser die vorstehenden Bestimmungen genau . jedem Visttations · Berichte ist, daß dies geschehen, besonders zu ver merken und jeder eiwa wahrgenommene Verstoß bei uns zur Anzeige zu bringen. . Wie wir zu sämmilichen Bewohnern unseres Departements das Ver⸗ frauen hegen, daß sie in der vorstehenden Verordnung neben der wirksamen Erleichterung in der
Benutzung ihler Kinder bei ihren wirthschaftlichen Arbeiten die durchaus nothwendige Fürsorge erkennen werden, daß die Ju—⸗
en haben sich bei jeder Schul Visitation Akten und davon zu überzeugen, daß besolgt worden sind. In