Rechtszustand in darbietet. Drei Rechtsgebiete treten uns Eigenthümlichkeiten entgegen; welche in einzelnen Unterabtheilungen herrschen, tragen dazu bei, den Eindruck eines gleichförmigen Bildes noch mehr zu ver wischen.
Allein selbst unter diesen Umständen erschien es angemessen, die Ausführung der Vereinigung nicht länger aufzuschieben.
Die wesentlichsten Verschiedenheiten machen sich in dem
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den verschiedenen Landestheilen zur Zeit noch mit charakteristischen die besonderen Verschiedenheiten,
CECivilrechte, in dem Civilprozeßverfahren und in einigen Einrich⸗
tungen geltend, welche der nicht streitigen Gerichtsbarkeit ange—
hören. Auf Strafsachen finden dagegen, insoweit es auf die zu
verhängenden Strafen ankommt, theils vermöge des Strafgesetz⸗ buchs vom 14. April 1851, theils vermöge einer Reihe daneben geltender, einzelne Materien betreffenden Gesetze schon dieselben Entscheidungsnormen Anwendung. Die Hauptgrundlagen des Strafprozesses sind in wesentlicher Annäherung begriffen. Die Dienstvergehen der richterlichen Beamten werden in dem ganzen Umfange der Monarchie nach demselben Gesetze behandelt.
Die das öffentliche Recht am meisten berührenden Institu—
tionen sind hiernach entweder schon gemeinschaftlich geworden, oder doch in Uebergängen, welche zu einer vollständigen Verschmel— zung führen können, begriffen.
Um so mehr rechtfertigt es sich daher, die übereinstimmende Auslegung der Strafgesetze, die gleichförmige Entwickelung der gemeinsamen Grundlagen des Strafprozesses, die Wahrung des Ansehens und der Integrität des gesammten Richterstandes schon jetzt einem obersten Gerichtshofe anzuvertrauen.
So große Verschiedenheiten übrigens auf dem Gebiete des Civilrechts herrschen, so sind wir gleichwohl in einzelnen, sehr wichtigen Zweigen — ich erinnere an das Wechselrecht, die Actien— gesellschaften — zu allgemeinen Landesgesetzen gelangt, welchen eine gleichförmige Fortbildung zu wünschen ist. Insoweit aber ein konformes Recht sich noch nicht hat erreichen lassen, werden dem wissenschaftlichen Forscher sich vielfache Veranlassungen zu vergleichenden Rückblicken und Untersuchungen bieten.
Nach der Vereinigung werden endlich andere Anomalien, welche bis dahin bestanden haben, verschwinden. So waren z. B. bis jetzt die gemeinrechtlichen Sachen nicht an denselben obersten Gerichtshof gewiesen, obgleich im Laufe der Zeit das Civilprozeß— Verfahren in den gemeinrechtlichen Gebieten gleichförmig geordnet worden ist. Manche Konflikte, welche aus der Verschiedenheit
der Gesetzgebung in den einzelnen Landestheilen hervorgingen,
konnten bisher selbst im legislativen Wege nicht gelöst werden, weil es an einem gemeinsamen Organe für eine schließliche Ent⸗
scheidung fehlte, welches jetzt in dem obersten Gerichtshofe ge— funden ist. .
So sehr nun auch die Gleichförmigkeit des Rechtszustandes
überhaupt sich als künftig zu erstrebendes Ziel darstellt, so wird in der Verfolgung des fahren sein.
Zu den karakteristischen Eigenthümlichkeiten der neueren Zeit gehören die durchgreifenden Umbildungen, die in so vielen Zwei⸗ gen theils versucht, theils ausgeführt worden sind. Nicht immer sind diese Umgestaltungen von einer ebenso allgemeinen Befriedi— gung begleitet gewesen.
selben gleichwohl mit aller Vorsicht zu ver⸗
Die Zweifelhaftigkeit der Erfolge hat
sogar nicht selten die Lust des Umschaffens zum Stillstande
gebracht. Zur Vermeidung unzeitigen Wechsels in der Gesetz— gebung werden die reichen Erfahrungen beitragen, welche bei dem obersten Gerichtshofe aus allen Rechtsgebieten werden gewonnen werden; die Gesetzgebung wird auf diesem Wege nicht selten in den Stand gesetzt werden, sich von der Nothwendigkeit des Ein— schreitens zu vergewissern, den Umfang der zu treffenden Maß— regeln zu ermessen und ihre Erfolge zu sichern.
Je mehr sich jedoch die gefetzgebende Gewalt in festen For—⸗
men zu bewegen hat, um so weniger wird es sich andererseils rechtfertigen, sie ohne unabweisliches Bedürfniß in Anspruch zu nehmen. ĩ ⸗ . Feststellung durch die Rechtsprechung anheimfallen; durch bie Autorität, welche den Aussprüchen bes obersten Gerichtshofes vermöge ihrer Begründung und ihrer Endgültigkeit zu vindiziren ist, muß das Einschreiten der Gesetzgebung zur Regulirung ein— zelner Fragen möglichst vermieden werden. .
Das Gebiet der Kontroverse muß in der Regel der
So hat der vereinigte oberste Gerichtshof nach allen Seiten
. 3 der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der , gr, . hohe Aufgabe zu lösen. Die Staats-Anwalt— 6 3 . mit ihm die richtige und gleichmäßige Anwendung pin. esetze zu fördern, wird sich als vermittelnde Institution dar⸗ eten, um geeignetenfalls die Ansichten und Anträge, welche im , ., K zu machen sind, noch . ntwickeln und zur Entscheidung des eobersten Gerichisbofeen? bringen. sten Gerichtshofes zu Die Regierung Sr. Majestät des Königs i — s , m, , . 5s Königs ist von dem festen und wohlbegründeten Vertrauen erfüllt, daß 799 oberste , , hof, wie bisher, durch besonnene Anwendung der Gesetze, gebie⸗
ͤ
ergriff hierauf das Wort und sprach:
, . k o 6 nn ö. per sönlich dargebrachte Aeußerung
gene Rechtsprechung, Erhaltung der Integrität des Richterstandes zum Heil und Segen des Landes beitragen und den Ruhm und die Ehre preußischer Rechtspflege wahren und verbreiten wird.
. Dafür bürgen die Namen der bewährten Männer, welche den bisher getrennten Gerichtshöfen angehört und deren Leitung mit sicherer Hand und nie wankender Treue geführt haben. Durch die Gnade Sr. Majestät des Königs werden ihnen neue Mit— glieder in vermehrter Zahl beigesellt, welche mit gleichem Eifer das von ihren jetzigen Amtsgenossen erstrebte Ziel verfolgen werden. ( ö
Den in Folge des Gesetzes vom 17. März vereinigten ober sten Gerichtshof erkläre ich sonach in seinen Functionen hierdurch für eingesetzt. . ; Nun bleibt mir noch übrig, die neu ernannten beiden Vice Präsidenten, den bisherigen Geheimen Ober -Tribunals-Rath Herrn K u hlmeyer, und den bisherigen General-Prokurator Herrn Jähnigen, so wie den zum General-Staats- Anwalt bei dem obersten Gerichtehofe ernannten bisherigen Geheimen Justiz— Natl und vortragenden Rath im Justiz- Ministerium, Herrn Grimm, auf den von ihnen geleisteten Biensteid zu verweisen.
„Ste werden sich durch denselben auch in ihren neuen Dienst— verrichtungen für gebunden erachten und ihre desfallsige Erklä— rung noch durch die Vollziehung des Protokolls bestätigen, dessen Aufnahme ich des Herrn Ersten Präsidenten Excellenz zu veran
lassen bitte.
. h — ; . Der Chef-Präsident, Geheime Staats— Minister von Mühle
*
a6 Kö ⸗ 8 . ! Nachdem die durch das Gesetz vom 17. März vorigen Jah 23 94 26 ry . . * . , bes angeordnete Vereinigung der beiden obersten Gerichtshöfe der Yoönarchie durch Ew. Excellenz ausgeführt worden ist, kann ich mir nicht versagen, im Namen des Gerichtshofes Sr. Maßestät D* . g . ö . 4. ; 56 6 * g ü. d. Könige und Ew. Excellenz unseren ehrfurchtsvollsten und ehrerbietigen Dank auszusprechen für diesen wichtigen Schritt, in der Absicht geschehen ist nach und nach allen Theilen des andes s⸗ . ͤ . . Landes, so weit Preußens Fahnen wehen, die Wohlthat der Ein heit d 28 Me 88 ** . l 3820 . 6 ö . ( 2 heit des Nechts und seiner Pflege, zuzuführen! 7 §S nor 146 * 1656 w 94 , , . Das Ober-Tribunal wird es sich, wie bisher, zu allen Zei ten angelegen sein lassen, den bestehenden Gesetzen die gebührende (wol * 3 . 5634 9. 94 8 ⸗. 3. ö 57. Geltung zu gewähren und sich überhaupt durch treue Pflicht erfüllung die 8
erfül Zufriedenheit Sr. Majestät, unseres Allerhöchsten Gerichtsherrn, die Anerkennung des Landes utd Wohlwollen Ew. Excellenz zu erhalten.
Dazu wolle Gott, der Allmächtige, seinen Segen geben Die Mitglieder des bisherigen Rheinischen Revistons? Eassationshoses, dem ich schon bet seiner Errichtung vor 33 Jah ren anzugehören die Ehre hatte, he unserer Mitte lich willkommen!
Der N] 6 5 Oer Ill stiz ih .
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r Simons erwiederte nehme die
gern entgegen, der ehrfurchtsvoll
D 1 . . . . SY 194 ** n BRGgBECMIYT . 8 * . 1 Dank gebühre Sr. Majestät unserem Allergnädigsten Herrn für . . ö . ä,
der Rechtspflege aufs neue bewiesene thätige Fürsorge.
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sMs39gagiIisteęrͤII nn 9 * mtenmo Begeistérung einstimmten.
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Hierauf wurde Sr. Majestä—
14 7 29M i . io lcww'yogn 63 * 6 I. ih ausgebracht, 1 welches sämmtliche
1 / ö 4 X. 9 r t von dem Justiz-Minister
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Hiermit schloß der feierliche Akt, zu dessen Zeugni
s 151 1 — 86666 16198 SGwrnt 53411 B * ow ,, . glaubigung gegenwärtiges Protokoll von dem Staats- und
8 s 1 6 75. ö 1 * Minister Simons, Tri . Ve Tribunals, Ge mit dessen ?
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Gesetz vom 3. Mai 1852 betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssacher (Staats⸗Anzeiger Nr. 120. S. 697.)
Gesetz vom 14. Mai 1852 — betreffend die vorläufige Straffestsetzung
9
wegen Uebertretung für diejenigen Landestheile, in welchen die Ver
13 6 2. betreffend den Diebstahl an Holz und an— . deren Waldprodulten. (Staats-Anzeiger Nr. 138. S. 869). Allg. Verfügung nebst Reglement vom 30. September 1852 — betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 14. Mai 1852 über die vorläu fige Straffestsetzung wegen Uebertretungen. (Staats Anzeiger Nr. 241
S. II34.) Allgemeine Bestimmungen
Der amtliche Beruf des
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Uebertretungen (8. 8) die Ermittelung der Thäter herbeizuführen und dieselben vor Gericht zu verfolgen. Verordnung vom 3. Januar 1849 §85. 2, 28. Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 120. 2
Der Polizei⸗Anwalt ist in seiner Amtsführung der Aufsicht und Leitung des Ober⸗Staats⸗Anwalts und mit diesem der oberen Auf— sicht und Leitung des Justiz-Ministers unterworfen.
Verordnung vom 3. Januar 1849 8. 3, 28.
Die Beurlaubung des Polizei-Anwalts und die Anordnung wegen seiner Stellvertretung erfolgt durch den Regierungs-Präsi— denten, nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Ober-Staats— Anwalt
28 8.
Untersuchungs-Verhandlungen, Verhaftungen und Beschlag— nahmen hat der Polizei⸗Anwalt, wenn nicht Gefahr im Verzuge
obwaltet, oder der Fall der Ergreifung auf frischer That vorliegt,
icht selbst vorzunehmen, sondern solche nach Umständen entweder
ßͤzegn⸗
1
bei der Polizeibehörde oder bei dem betreffenden Gerichte zu
Verordnung vom 3
Der Polizei-ÄAnwalt ist befugt, allen polizeilichen und gericht⸗ lichen Verhandlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen, beizuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in unmittelbare Verbindung zu treten und seine Anträge und Mittheilungen zur Förderung des Zwecks der Unter—
suchung an dirsen Beamten zu richten.
1849 5
* s 91 6. . le, „IIa mu ISYοOIIIG Q,. 11r1* Polizei-Anwalte steht die Einsicht aller polizeilichen und
Dem if einen zu seinem Geschäftskreise
4111
gerichtlichen Akten,
21 *** 38 2 11111* ehbrenben Gegenstand
beziehen, jederzeit frei.
*.
Verordnung vom 3. Januar 1849 5§5. 8. §.6. . Polizei-Anwalt hat jede Verzögerung und Ordnungs— sorgfältig zu vermeiden. Er hat darauf zu achten, daß suchungen bei den Gerichten die möglichste Beschleunigung und überall den gesetzlichen Vorschriften gemäß verfahren werde. Wenn er Verzögerungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten wahrnimmt, so hat er mit dem betreffenden Richter Rücksprache zu nehmen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, hiervon dem Ober— Stagtsanwalte Kenntniß zu geben.
Verordnung vom Januar
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1
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1849 §. 8. berechtigt, i dem Appellationsgerich
6. 2 9 12 * 3 1 7 26 69 . 8 insofern dieselbe nicht durch gesetzliche ,,
Beschwerve 2 BSeschwerde zu
8 gerichtlichen Ver 1
21 1 (
gungen
J 1 — 440 19 Januar 1849 §§. 12
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Die Beschwerdeschriften derselbe mit den hrevi mann erbittenden gerichtlichen Akten und 6 Ober⸗ Staatsanwälte unter Couvert oder mittelst kurzen Berichts zur Weiterbeférderung zu überreichen. In Fällen, wo die Beschwerde binnen einer präktusivischen Frist angebracht werden muß (88. 30, , ist die Uebersendung der ĩ unter Vorbehalt der Nachsendung der Akten, so zu beschleunigen, daß sie rechtzeitig an das Appellationsgericht gelangen kann.
1
— 2 3— 69 1 759
45
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11 58 . 8 9 1110 ; A ö lt 9
11 Kompeten l — olIIizel - nwalte. PF * ö 9
Zur Kompetenz der Polizeirichter, und Kompetenz der Polizei-Anwalte gehören:
1) alle Ueberkretungen, das heißt diejenigen Handlungen, welche
dessen zur
die Gesetze mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder
mit Geldbuße his zu funfzig Thalern bedrohen. Dergleichen Strafvorschriften sind enthalten: . a) in den §s§. 332 bis 349 des Strafgesetzbuchs.
41 7
verfolgt werden.
Strafgesetzbuch 8. 11. . Einf. Ges. vom 14. April 1851 Art. XIII. XVI.
in besonderen Gesetzen, welche neben dem Strafgesetzbuche
gelten.
Dies ist in Ansehung der vor Verkündung des Straf— gesetzbuchs erlassenen Strafgesetze insoweit der Fall, als sie Materien betreffen, in Hinsicht deren das Strafgesetz⸗ buch nichts bestimmt. Es gehören hierhin namentlich die
Beschwerdeschrift, nöthigenfalls
Die einfachen Beleidigungen (§. 343 daselbst) können jedoch nicht von dem Polizei Anwalte, sondern nur von dem Beleidigten, und zwar im Wege des Civilprozesses,
Gesetze über die Bestrafung der Post-, Steuer- und Zoll⸗ Contraventionen, über den Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts, über die Presse, über die Feld- Forst⸗ und Jagdpolizei, über die Gewerbe⸗ und Medizinal⸗ Polizei, über das Deichwesen, über die Gesinde⸗ Polizei, über die Chaussee⸗, Eisenbahn-, Berg- Ufer-, Hafen= und Strompolizei, über die Mobiliar-Versicherungen u. a. m. in den noch gültigen früheren und den auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗-Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges. Samml. S. 265) erlassenen polizeilichen Vorschriften. In den Fällen zu b. und e. ist die Handlung auch dann eine Uebertretung, wenn die angedrohte Strafe als eine will— kürliche bezeichnet ist.
2 i, welche in den neben dem ilti Gesetzen zwar mit einer als Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldbuße bis zu funfzig Thalern bedroht sind, jedoch früher zur Cognition der Polizei⸗Behörden (oder Polizeigerichte) ge— hörten. Dies sind insbesondere die Zuwiderhandlungen gegen die s§. 177 — 180 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges.⸗Samml. S. 75) und die §§. 74, j der Verordnung vom 9. Februar 1849 (Ges.⸗Samml. S. 109). Von der Kompetenz der Polizeirichter und der Polizei⸗Anwalte sind aber die Fälle ausgeschlossen, in welchen nach den bisherigen besonderen Gesetzen auf den Verlust von Aemtern, oder auf den Verlust des Rechts zum Gewerbe— betriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung unter
Polizei-Aufsicht zu erkennen ist.
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuche Art. XX. die in dem Gesetze, betreffend den Diebstahl an Holz und an— deren Waldprodukten, vom 2. Juni 18652 (Ges.Samml. S. 306) unter Strafe gestellten Handlungen, mit Ausnahme derjenigen, welche in den §§. 16 und 46 jenes Gesetzes vor— gesehen sind. Holzdiebstahlsgesetz vom 2. §.
dem Polizeirichter des Bezi
1
für welchen der Poli— begründet und daher die örtliche Begränzung
. a Raon den naächstehenden
Dh bei 91 nwast gr nt zorde ei-gAinwalt ernann worden, Sglt2 9; ** val ö, . . Polizei-Anwalt auch mit Rücksicht auf Gerichtsbezi fa kompetent ist richtet mh Yerlichtsbezirte rompetent 1st, richtet sict
rschriften (68. 10 — 12).
5. 19 Der Gerichtsstand ist gleichmäßig begründet: bei dem Gerichte des Sprengels, in welchen Uebertretung begangen ist und, wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjenigen inländischen Gerichte, welches dem Orte der That zunächst belegen ist. Es werd im Auslande begangene Uebertretungen in Preußen nur wenn dies durch besondere Gesetze oder ( geordnet ist.
Gehören mehrere Handlungen zum Thatbestande und sind dieselben in verschiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser Sprengel kompetent; bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte wohnt oder sich gewöhnlich aufhält und, wenn derselbe im Inlande keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte, in dessen Sprengel er sich auch nur vorübergehend aufhält; bei dem Gerichte des Sprengels, ergriffen wird.
Gesetz vom 3. Mat 1852 Art. 2.
Strafgesetzbuch §. 4.
In Holzdiebstahlssachen ist nur der zu 1 stand begründet.
Holzdiebstahls⸗-Gesetz vom 2. Juni 1852, §. 25.
8 11.
Wenn die nämliche Person verschiedener Uebertretungen be⸗ schuldigt wird, oder wenn verschiedene Personen als Urheber oder Theilnehmer einer Uebertretung beschuldigt werden, oder wenn sonstige Fälle der Konnexität vorliegen, so können diese konnexen Uebertretungen zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung vor denjenigen Poltzeirichter gebracht werden, bei welchem der Gerichts⸗ stand in Ansehung einer derselben begründet ist.
Einführungs⸗Gesetz zum Strafgesetzbuch Art. XXI. XXII.
Gesetz vom 3. Mai 1852, Art. 3.
Der Verfolgung verschiedener, der nämlichen Person zur Last gelegter Uebertretungen in Einem Verfahren steht es nicht entgegen, wenn das wegen derselben zulässige Gesammt- Strafmaß (Straf—
. 1
1 1
2*
in welchem der Beschuldigte
erwähnte Gerichts⸗—