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gesetzbuch, 8. 338) eine Gefängnißstrafe von sechs Wochen oder eine Geldbuße vo n 3 Thalern übersteigt.
Ist eine der konnexen Handlungen ein Verbrechen oder Ver— gehen, so hat der Pelizei-⸗Anwalt nur dann einzuschreiten, wenn die abgesonderte Verfolgung der Uebertretungen als angemessen
erscheint. 12.
Sind mehrere Gerichts zstände begründet, so erfolgt die Unter— suchung und Entscheidung durch dasjenige Gericht, bei . der Polizei⸗Anwalt zu diesem Be ehufe . ersten Antrag gestellt hat.
Gesetz vom 3. Mai 1852, Art. 4.
Es hängt hiernach von dem Ermtssen der Polizei-Anwaltschaft ab, bei welchem der verschiedenen an sich kompetenten Gerichte die Sache anhängig zu machen sei. Dieses Ermessen muß durch Gründe der Zweckmäßigkeit bestimmt werden, und ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, bei welchem Gerichte die Vernehmung der Zeugen wegen der geringeren Ent fernung . Aufenthalts⸗ ortes am leichtesten und mit dem geringsten Koste Aufwande er⸗
folgen kann.
k
Beim Ein igang einer jeden Denunciation hat der Poliz walt zu prüfen, ob ine U ebertretung vorliege 988. 8), und 6 er . Rücksicht auf dle örtliche „ Begränzung seints Bezirks lompeben sei (88. 9 — 11). Findet er, daß die That . eine Uebertrel ung, sondern ein Vergehen oder ein Ve rbrechen darstellt, so hat er die Sache an den Staats⸗Anwalt — findet er, daß ein anderer Poli—
zei⸗Anwalt t. kompetent sei, so hat er sie an !* diesen abzugeben Sprechen nach Ansicht des Polizei- Anwalts überwiegende Gründe der Zweckmaßigkeit dafür, daß die Sache nicht von ihm, sondern von einem anderen ebenfalls kompetenten Polizei⸗Anwalt verfolgt werde (8. 12), so hat er sich mit diesem wegen ö der Verfolgung zu verständigen und nöthigenfalls an den Ober—
Staatsanwalt zu berichten. §. 14.
t zu erwägen, ob die Thatsachen, welche durch ihn zu verfolgenden Uebertretung ge— hören, mit glaubwür . Beweismitteln ausreichend unterstützt sind. Ist dies der Fall, so bedarf die gerichtliche Verfolg zung einer ann en, Vorbereitung nig. Insbesondere sind eidliche Zeugen— vernehmungen in der Regel dem mündlichen Hauptverfahren vorzu—
behalten.
Der Pol izei⸗ Anw alt hat zum Thatbestande ei . u
8. 15.
Erhellet nicht, ob alle Thatsachen, welche zum Thatbes stande der Uebertretung gehören, vorliegen, oder sind genüg⸗ nde Beweismittel nicht angegeben, und kann der Anstand nicht gurch mündliche Er— kundigungen des Polizel-Anwalts gehoben werden, so hat er auf dem kürzesten Wege, in der Regel durch Marginal— gr suchaschreiben an die Polizeibehörden, die Vervollständigung der ,, . nehr mung der betreff . Personen u. s. w. zu veranlassen. gie⸗ quisitionen an die Gerichte sind möglichst zu vermeiden.
§. 16. er Denunciation oder aus den stattgehabten Ermit: klun gen, daß der 6 . einer strafbaren Handlung nicht 2 . ein nder Verdacht nicht vorhanden ist, so zei die gerich tliche Verfolgung.
Erscheint die Verfolgung os staithaft, so kommt es darauf an,
. von dem Gesetze vorgeschriebene fernere Verfahren einzuleiten. Dasselbe ist entweder A. das Mandatsverfahren oder B. das Verfahren mit mündlicher Verhandlung.
A. Mandatsverfahren.
§. 18. Das Mandate verfahren bildet die Regel. Das Gesetz schließt dasselbe nur aus: 1) wenn der Beschuldigte dem Richter von dem Polizei-Anwalte vorgeführt wird; 2) wenn die , , des Beschuldigten erforderlich ist; zesetz vom 3. Mai 1852 Art. 122 wer ,. . zei⸗-Verwalter auf Grund des Gesetzes vom 1 1. Mat (Ges. Samml. S. 245) eine Straforrfügung erlassen und der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat; Gesetz vom 14. Mai 1852 8. 6;
wenn wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ins— hesondere der Ste uern, . Postgefälle und Kommuni— kations-Abgaben, im admsn istrativen Wege ein Strafbescheid
ergangen und von dem Beschuldigten auf gerichtliche Ent— scheidung angetragen ist; Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 136; wenn es sich um eine durch das Holzdiebstahls-Gesetz vom 2. Juni 1852 vorgesehene H srghung handelt; Gesetz vom 2. Juni 1852 5. 29. Außerdem ist von dem Mandatsverfahren in solchen Fällen abzusehen, wo dem Polizei⸗Anwalte behufs der erfo derlichen? Aufklärung des , ,. s oder aus sonstigen besonderen Gründen eine mündliche Verhandlung als nothwendig erscheint. S. 19. Liegt keiner der in dem 5§. 18 erwähnten Ausnahmefälle vor, so hat der Poltzei- Anwalt bei dem Polizeiricht k Antrag zu stelen, daß die verwirkte Strafe ohne vorgängige Hauplverhand— lung Durch eine Strafverfügung festgesetz tzt werde. — Dieser Antrag muß enthalten:
a) die 6 genaue Bezeichnung des Beschuldigten;
b) die Ingabe der Thatsachen, durch welche die Uebertretung begangen sein solf, und die bestimmte Bezeichnung der letz— teren; die dafür vorhandenen Zeugen und sonstigen Beweise; die An sührung der anzuwendenden Strafvorschrift und, wenn eine . oder Lokalpolizei⸗ Verordnung übertreten ist, die Stelle des Amtsblattes oder der sonstigen öffentlichen Samm— lung, 2 die Verordnung zu finden ist; den Ant rag auf eine bestimmte, nach zeichn ende Strafe.
Geh ht . Autr. ag auf eine Geldstrafe, so ist zue gleich unte
eachtung d der Vorschrift des 5. 335 des . setzbuchs *.
—
N ieh. der Freiheitsstrafe zu beantr agen, welche für den Fal 363 die Geldbuße nicht beige etrieben werden kann, an per St elle treten oh
.
tz von Maj 35 911 1 8 vom 5. L 104 ö . ö,,
83154
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129 12 19*, 653.
Wenn der Polizeirichter die Eelassung einer Strafve erfügung 4 so hat der Polizei-Anwalt hiergegen keine De werde zu en, sondern geeignetenfall die Einleitung des mündlichen Ve
zu beantragen. (§§. 26 ff.)
Gesetz vom 3. Mai 1862 Art. 28.
58 111
r em ö zwar eine lassen, aber die rafe geringer oder in anderer der Hohlzet⸗ Anwalt beantragk cha tte, so hat dieser, wenn bei nicht beruhigen zu ö glaubt, nicht Beschwerde sondern innerhalb dreier T ge nach der ihm gewordenen Yi tthei⸗
1 ö. lung der Strafverfügung gi Einleitung des mündlichen Verfahren—
3
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*
zu beantragen. (S5. 26 ff.)
erlangt, nicht innerhalb zeh ., nach deren die Kraft eine . en Urtheils, woge— mittel nicht stattfindet, ern nicht in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 130 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 eine Wiederein— setzung in den vorigen Stand eintritt. Gesetz vom 6. 2 1852 Art. 125. §. 23.
Erhebt der Beschuldigte innerhalb zehn Tagen nach Zustellung der Strafverfügung Einspruch dageg n, m ö. ein Termin zut mündlichen Verhandlung anberaumt, ohne daß es der Einreichun einer Anklageschrift bedarf, und ohne daß über die Eröffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt wird.
Gesetz vom 3. Mai ö Art. 125. 26.
Erscheint der Besch k in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine nicht, so stellt der Volizei⸗ Anwalt den Antrag, daß der Einspruch ohne weitere Verhandlung durch Urtheil ver— worfen werde.
Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. .
Wenn der Beschuldigte in dem angesetzten Termine per an 39 oder durch einen Vertreter erscheint, so wird zur , . geschritten (68. 31 ff.). Der Polizei⸗Anwalt ist befugt, am r e ben eine andere Strafe zu beantragen, als in der fügung fes ge etzt war.
Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 127.
B. Verfahren mit mündlicher Verha
2
3 6 In den Fällen des 8. 18 Nr. 1, 2 und 6,
—
49 wo der Polizeirichter die Erlassung einer Strafverfügung ablehnt ungeachtet, in dem zur Verhandlung anberaumten Termine weder G. 20), oder wo der Polizei -Anwalt innerhalb der dreitägigen in Person, noch . einen Vertreter, so hat der Polizei⸗Anwalt Frist nach Mittheilung der Strafverfügung die Einleitung des zu beantragen, daß gleichwohl zur Verhandlung und Entscheidung mündlichen Verfahrens beantragt hat (6. 215, kommen die nach- geschritten werde, insofern nicht besondere Gründe den Antrag stehenden Bestimmungen zur Anwe ndung. rechtfertigen, daß das persönliche Erscheinen des Beschuldigten und Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 128. nöthigenfalls dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werde.
g. 27. / Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 35.
Der Polizei-Anwalt hat in der Regel eine schristliche Anklage Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 23. einzureichen. §. 35 Wenn jedoch das S Sachderhältni ß einfach ist, der Beschuldigte Gegen abwesende oder flüchtige Beschuldigte ist zwar die Ein— sich am Orte . . dem Richter sogleich vorgeführt werden leitung des Kontumazialverfahrens mit öffentlicher Vorladung zu⸗ s . 20 ö kann, so ist auch die mün . Anbringung der Anklage zulässig. lässig, wenn aus w Gründen ö angetragen wird. ,,. vom 3. Januar 1849 86. 29, Gele vom 3. Mai 1862 Art. 34 — 36, 46-50. en Uebertretungen auf M lärkten, on wandernden Hand⸗ Der Polizei⸗ . hat jedoch einen solchen Antrag nur mit oder anderen nur auf. kurze Zeit anwesenden Personen Genehmigung ks Ober⸗Staatsanwalts zu stellen. ist die Anklage der Regel nach mündlich anzubringen. ö §. 36 8 992 ö ö 2 . 1 J 5 D. ö. ö 5 7 ö. n i Dis 64, . . . k K Das gegen Erkenntnisse des Polizeirichters zulässige Rechts⸗ Die schriftliche Anklage muß die im S. 19 zu 2 bis d bezeich- mittel ist der Regel nach der Rekurs (vergl. §. 49).
k 1. 98 .
J — 1k 9
neten Angaben, und statt des Antrages zu e den Antrag auf Er— . findet insbesondere statt, wenn der Richter mit Un— öffnung der lun ter fucheinz enthalten. recht sich für kompetent oder für inkompetent erklärt, den Beschul⸗
Alles Unwesentliche ist aus der Anklage wegzulassen; Rechts-⸗ digten fre igesprochen oder in eine zu geringe Strafe verurtheilt hat. uusführungen gehören lediglich zu münd lichen Hauptverhandlung. ö Der Polizei⸗-Anwalt ist befugt, auch im Interesse des Beschul⸗
War bereits ein Ant rag auf Erlassung einer Stre afverfügung digten den gielurs einzulegen. eingereicht, n , ö. der Antrag abge lehnt k Verordnung pon 3. Januar 1849 §. 165 Strafverfügung keine 2 H kann der Poliz , , 3 54 J,, 5 i . . a ö Gesetz vom 3. Mai ö .
04 6.
Anmeldung und Rechtfertigung des Rekurses ist von zehn Tagen, welche mit dem Ablaufe des
in n. das erste Urtheil verkündet worden ist. er 3. Januar 1849 §§8. 166, 167, 127.
8. 38.
Das Rekursgesuch muß enthalten: die Beschwerden des Po—
Bezug nehmen. 7 . . 869. . . ö int 2 x auch wenn sie verschie finer einzig en Anklage
92
8
8. 3 : 17) auf e Eröffnn ing der Untersuchung zurückge- lizei Anwalts, d. h. die bestlmmte Angabe, inwiefern nach der An⸗ zur Beschwerde, ö 1 n Polizei⸗Anwalt sicht d n unrichtig erkannt ist, ferner die Gründe für diese usteht (§. 7) eine zehntäͤgigs, welche mit Ansicht, wie die zur Ueberführ ung des Beschuldigten etwa ermit— dem die Mittheilung des Be⸗ telten chen Thatsach en und Beweismittel, insoweit sie noch zu⸗ lässig sind, endlich den bestimmten Antrag, wie nach der Mei nung des Polizei⸗ Anwalts in der höheren Instanz zu erkennen sei. 8. 31. Es ist hierbei zu beachten, daß der Rekurs auf neue Be⸗ Wenn die Untersuchung er ffn wird, so hat der Polizei-An- weis mittel über bereits angeführte Thatumstände nicht gegründet valt bei der alsdann eintretenden Oui the elne, welche bei , kann, auf neue Thatum stände aber nur insoweit, als Strafe der Nichtigkeit nicht ohne seine ; Zuziehung statifinden darf, dieselben bei der Anführung' zugleich bes ,, werden. Anklage, auch wenn sie schriftlich eingereicht ist, mündlich vor— Verordnung vom 3. ö 1849 §. 16
Verordnun ig vom 3. Januar 1849 5§. 12.
91 21m .
zutragen. n 23 , n , , dn 9 151 3 = 16 109 J 9pm 1 è94 U chun 1 Eine Zurücknahme der Anklage ist nach erössneter ntersu ing 2 ö 121 . kJ, 61 , 2 9 ⸗ 5 ( 1 6 mehr zul? 411 ig, vtelmehr ist ede durch richterliche — X zerfügung Oer Polizei—⸗ Anwalt hat es mag Den . J fon 7. t a nr ö 14 . 4 dem Deschuldigten eingeltgt sein, die ihm v n Pol, eiri
l ) ö ge,, 155 kb eoornB; leitet Unterfuchu tlg durch Erkenntniß zu beendigen. ; on h 3 der X her⸗ . , alt 9 .
1 * . por (6 r 86 weil 710 8 161 3 3 Ce D lr s e d e 92 ü n z . 29453 * * f o nv dem Grunde, weil die Sache zur weiteren Beförderung an das Appellationsgericht zu über—
Polizeirichter eines ander een Bezirks senden und denselben seine Bi üreau⸗ Akten beizufügen. petenz nach l röffne ter Untersue 9g t . lizei⸗Anwe alt dar fa lso auch ö Wenn das gegen Erkenntnisse des Polizeirich . zulässige nicht der Rekurs, s , die Bestimmungen der 39 126 — 131 kö zur Anw zendung.
ö. ,, . 3. 3 6 . we machen, B it Tinrede ungegiunvder P, „ ; der Richter gleichwohl einen Fnkompe 5 den N des 38 trete n V yx Dl AMichter gleich ) nen Fntompe 3 den X ied enhe iiten des ( eintretenden ers fah Rekurses stattfindet,
m? 14 RorIl rv ö 16 M on GekErr 8, * mitzutheilenden gerichtlich Atten , t
11 *
Polizei-Anwalt zur Be schwerde über diesen von de mien e im Falle zehntägige Frist. sondere; ö Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 5. 16 Appellant kann dasjenige, was der erste nigte ale J ü tsächlich feststehend angenommen hat, mittelst neuer That⸗ . und neuer Beweismittel a fechten. Die bei dem Re⸗ kurs se eintretende , Befugniß (8§. 38) findet nicht statt, und namentlich b Bescheini gung der neuen Thatsachen nicht. Verordnung vom 3. Januar
Gesetz vom 3. Mai 1852 Art.
ch Anhörung des Beschuldigten, beziehungsweise erfolgter veisaufn ahme, mit Rücksicht , das Ergebniß der mündlichen Verhandlung von dem i izei⸗Anwalte zu stellende S Schl ußantrag ist dahin zu richten, entweder )) daß der Angeschuldigte der näher zu bezeie , Uebertre⸗ tung für schuldig, oder für nicht schuldig erklä ersteren Falle, daß er mit der nach Art und Hoͤhe genau an- 2) Zur Rechtfertigung der Appellati jon, namentlich zur , zugebenden Strafe belegt werde, wobei, wenn es h um eine rung neuer Thatsachen oder Bewe nile ist eine ni 969 Geldbuße handelt, die , n,. des §. 19 zu e Pbenfal 1 Ablaufe 2. 6. der erfolgten Anm eldung beginn zur Anwendung kommt, oder , sondere Frist zugelassen. wenn die Beweise noch nicht erschöpft sind, daß ein Termin Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 129. zur Fu ortsetzung des Verfe Ihrens . werde. Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 104 erord * yr 3. zan! 1849 68. 22 en ö 1849 §8. 3 Appell lationssch rift wird dem A ene n . G 4 , daß nicht eine Uebertretung, sondern in ein Vergehen 1 k . wel cher let h ö e, n, neue X en vorliege, so hat der Holze. In wall den oder Beweis mitte angebracht e n. . t y. unten zu stellen, daß der Polizeirichter seine Inkompetenz . vom 3. K 1849 S. 130. irch Erkennniß ausspreche. = Gesetz vom 3. Mai 185 ö ö ; Gesetz vom 3. Mai 1862 Art. 7. Die, Versendung der Akten (6. 39) Erfolg;, wenn die §. 34. erklärung auf die Appellations aschrist eingegangen, od der
1. n S an . der Beschuldigte, der gehör
kgener
1 se 2 hatsacht
Ge
die 1056
zur Anbringung der Ge generkl ärung gestattete Frist verstriche