oder auf eine Gegenerklärung verzichtet ist. Diesen Verzicht hat der Polizei⸗Anwalt in Fällen, wo er sich zu einer Gegen⸗ erklärung nicht veranlaßt findet, ohne Verzug zur Kenniniß des Richters zu bringen.
IV. Besondere Arten des Verfahrens.
X. Bei vorläufigen Straffestsetzungen durch die Polizeiverwalter.
Gesetz vom 14. Mai 1862. (Gesetz- Sammlung S. 245 und Staats-Anzeiger Nr. 122 S. 715.) Reglement vom 30. September 1852. (Staats -Anzeiger Nr. 241 S. 1434.) §. 41. ö
Nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852 ist derjenige, welcher die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, sein Ressort be⸗ treffenden Uebertretungen die Strafe vorläufig durch Verfügung festzusetzen, welche jedoch fünf Thaler Geldbuße oder dreilägiges Gefängniß nicht überschreiten darf. . . ⸗ .
Ueber die Ausübung oder Nichtausübung dieser Befugniß steht dem Polizei⸗Anwalt eine Cognition nicht zu; er darf daher die Verfolgung nicht aus dem Grunde ablehnen, weil eine vorläufige Straffestsetzung durch den Polizei Ferwalter zulässig sei.
.
Gegen eine von dem Polizei-Verwalter erlassene Strafver— fügung kann derjenige, gegen den ste ergangen ist, innerhalb zehn Tage, vom Tage der Insinuation der Verfügung an, diesen Tag nicht mitgerechnet, nicht blos bei dem Polizei-Verwalter oder dem Polizeirichter, sondern auch bei dem Polizel-Anwalt auf gerichtliche Entscheidung antragen. . .
Wird der Antrag bei dem Polizei-Anwalt angebracht, so hat dieser hierüber eine Registratur aufzunehmen und den Antragsteller eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
§. 43.
Demnächst hat der Polizei⸗-Anwalt nach Empfang des die vor— läusige Straffestsetzung enthaltenden Aktenbogens denselben dem Polizeirichter behufs Ansetzung eines Termins zur mündlichen Ver⸗ handlung vorzulegen. Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht, indem die Strafverfügung die Anklage vertritt. Die Zu ücknahme der Anklage ist nicht zulässig. .
Bei der von dem Polizeirichter ohne Weiteres einzuleitenden Hauptverhandlung hat der Polizei⸗-Anwalt das Sachverhäliniß münd—⸗ lich vorzutragen. In seinen Anträgen ist er durch die vorläufige Strafverfügung in keiner Weise gebunden. ö J
Im Uebrigen findet das in den §§. Zl ff. bezeichnete Verfah⸗ ren statt.
Gesetz vom 14. Mai 1852 §. 6. §. 44.
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheldung von dem Ge— richt als zu spät angebracht zurückgewiesen, so ist der Aktenbogen nebst den etwaigen sonstigen Verhandlungen in der Sache durch den Polizei⸗-Anwalt an den Polizei-Verwalter, welcher die Strafverfü— gung erlassen hat, zurückzusenden.
B. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Ab— gaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communications-Abgaben.
§. 45. . Das bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communkcations: Abgaben, nach früheren gesetzlichen Bestimmungen zulässige administrative Straf— verfahren ist durch die Verordnung vom 3. Januar 1849 nicht auf— gehoben.
Gesetz vom 3. Mai 1852. Alt. 6 5. §. 46.
Bei Uebertretungen dieser Art. (6. 45) schreitet der Polizei— Anwalt nicht von Amts wegen, sondern erst auf erhaltene Anregung ein, und zwar entweder
1) wenn gegen einen erlassenen administrativen Strafbescheid der ö Beschuldigte auf rechtliches Gehör anträgt,
oder
2) wenn, ohne daß ein administrativer Strafbescheid ergangen
ist, die betreffende Derwalli n be e rs . , . .
folgung beantragt, sei es, weil fie von der Befugniß, einen
J inen, machen * will, oder
eil der Beschu e vor Erlassung des Bescheid ht⸗
liches Gehör n . . shhe des auf recht
. Wenn der Beschuldigte gegen den erlassenen adminlstrativen Strafbescheid auf rechtliches Gehör anträgt, oO beda es . Gen
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reichung einer Anklageschrift nicht, indem der Strafbescheid die Anklage vertritt. Die Zurücknahme derselben ist nicht zulässig.
*
Bei der von dem Polizeirichter ohne Weiteres einzuleitenden
Hauplverhandlung hat der Polizei-Anwalt das Sachverhältniß
mündlich vorzutragen.
Im Uebrigen findet das in den S8. 31 ff. bezeichnete Verfah— ren statt.
Gesetz vom 3. Mai 1862. Art. 136. S. 48.
Wenn, ohne daß ein administrativer Strafbescheid ergangen ist, der Polizei⸗-Anwalt von der betreffenden Verwaltungs⸗Pehörde um Einleitung der gerichtlichen Verfolgung ersucht wird (8§. 46 Nr. 2), so kommen die S§. 13 — 365 zur Anwendung. ;
Der Polizei⸗-Anwalt hat jedoch den Anträgen der Verwaltungs⸗ Behörde in der Regel stattzugeben und insbesondere die gericht⸗ liche Verfolgung nicht um' deswillen zu verweigern, weil seine Rechtsansicht von derjenigen abweicht, welche von der Verwaltungs⸗ Behörde geltend gemacht wird.
In zweifelhaften Fällen hat er vor Erhebung der Anklage seine Bedenken der Verwaltungs-Behörde mitzutheilen. — §. 49.
Das gegen die Erkenntnisse des Polizeirichters zulässige Rechts⸗ mittel ist nicht der Rekurs, sondern die Appellation (8. 40.
Gesetz vom 3. Mai 1852. Art. 142. Auf das Ersuchen der Verwaltungs-Behörde hat der Polizei—
Anwalt die Appellation auch dann einzulegen, wenn er die recht— liche Begründung derselben für bedenklich erachtet. §. 50. Nachdem ein Straf betreffende Verw r L
zu deren rechtskräftiger Ents
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l Wort gestattet wird, so f
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In den Befugnissen
rch nichts geändert. Wenn in der Hauptverhandlung zu Bemerkungen und Anträgen das lt erst, nachdem dieser gehört worden ist, der Polizei-Anwa ne Anträge.
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.
Die betreff waltungs-Behörde ist in Fällen, wo de Polizei-Anwalt nicht ej teitet, befugt, die gerichtliche Ankle ge selbstständig zu erheben. In dem hierauf einzuleitenden Verfahren
hat der Polizei⸗Anwalt sich über die Anklage schriftlich zu äußern,
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auch bei der mündlichen Verhandlung na ch Vernehmung des treters der Verwaltungs-Behörde die geeigneten Anträge zu Er ist befugt, in jeder Lage der Sache die Verfolgung se
übernehmen, in welchem Falle die Sache ferner so behandelt
als wenn eine Anschließung (8. 50) stattgefunden hätte. Gesetz vom 3. Mai 1852. Art. 138— 140, 144. §. 57 In allen Fällen ist der Polizei-Anwalt verpflichtet, diejenigen thatsächlichen und rechtlichen Momente, welche ihm von der Ver
si cl
waltungs-Behörde als nach deren Ansicl
C. Verfahren wegen Diebstahls an Holz und
anderen Wald⸗-Produkten.
* 8
Gesetz vom 2. Juni 1852 (G Anzeiger
esetzSammlung S. 305 und Staa 8 290 2 — ) 6) kr. 138 S. 809) . §. j 8. . Bei den im §. 8, Nr. 3 dieser Instruction bezeichneten stra baren Handlungen kommen in Beziehung auf die Kompetenz r
das Verfahren die §§. 24 — 40 des Gesetzes vom 2. Juni 185. zur Anwendung.
D. Umwandlung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße in Gefängnißstrafe.
3
§. 54.
Wenn sich bei Vollstreckung eines Urtheils das Unvermögen des Verurtheilten zur Entrichtung einer Geldbuße ergiebt und in dem Urtheil nicht festgesetzt worden ist, welche Freiheitsstrafe für diesen Fall an die Stelle der Geldbuße treten soll, so ist dieselbe von demjenigen Gerichte, welchem die Strafvollstreckung zusteht, in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu verwandeln, nachdem vorher der Polizei⸗Anwalt mit seinem Antrage gehört worden ist.
Ein mündliches Verfahren findet hierbei nicht statt, vielmehr hat der Polizei⸗-Anwalt seinen Antrag sschriftlich zu stellen und da⸗ bei die Vorschrift des 8. 335 des Strafgesetzbuchs zu beachten.
Gesetz vom 3. Mai 1862, Art. 132, 133. §. 55.
Ist der Polizel-Anwalt der Ansicht, daß dei der Umwandlung
51
der Geldbuße in Gefängnißstrafe ein ungesetzlicher oder ein nicht angemessener Maßstab zum Grunde gelegt set, so kann er Beschwerde erheben (6. 7). Die Frist zur Einlegung derselben ist eine zehn— tägige, welche mit dem AÄblaufe des Tages beginnt, an welchem die Bekanntmachung des Beschluffes erfolgt ist. Gesetz vom 3. Mai 1852, Art. 133. 8. 56 Wenn eine im Verwaltungswege festgeseßzte Geldbuße wegen
Invermögens des Verurtheilten in esne Gefängnißstrafe umzuwan⸗ deln ist, so hat der Polizei-⸗Anwalt die ihm von Fer Verwaltungs Behörde zugehenden Verhandlungen mit seinem schriftlichen Anträge dem Polizeirichter zu überreichen, und es kommt im liel e 8. 54 im zweiten Absatze und der §. 55 zur Anwendung.
Gesetz vom 3. Mal 1852 Art. 137
Mittheilung der gerichtlichen
andere Behörden. §. 57. Einer, Mittheilung der Erkenntnisse des Behörden bedarf es i ) folgenden Fällen (85. 58
Wenn gegen einen dienste stehenden Beamten odere ö erkannt worden ist, so ist der unmittelbar n , ,
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335 . ; ; . 58 Mittheilungen an ander ig oder zweckmäßig erse
Ersuchen zu machen.
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§. 65. Der T ag ezettel ist nach dem beigefügten Schema A, ein— zurichten. Jedes eingehende Sch riftstück ist sofort nach dessen
Eingange zu präsentiren, unter Ausfüllung der Kolonnen 1 72 und 3 in den Tagezettel einzutragen und mit der Nummer desselben zu versehen.
Nach der Bearbeitungsssind die übrigen Kolonnen des Tage⸗ zettels auszufüllen, so daß aus demselben zu jeder Zeit die Erledi⸗ gung jedes einzelnen Schriftstücks ersehen werden kann.
Schreiben der Gerichte, welche nur eine Benachrichtigung von anstehenden Terminen enthalten, sind in den Tagezettel nicht einzu— tragen.
§. 66. Die Prozeßliste ist nach dem beigefügten Schema B. einzu
—
Jede neu eingehende Sache, mag dieselbe vom Polizei-An walt weiter verfolgt, oder zurückgewiesen, oder an andere Behörden abgegeben werden, ist sofort nach dem Eingange, unter Ausfüllung der Kolonnen 1 bis 5, in die Prozeßliste einzutragen.
Jede einzelne Sache erhält nur Eine Nummer.
In dem weiteren Veifahren sind die Kolonnen 6 bis 16 in
rt auszufüllen, daß der Tag, an welchem vom Polizei-Anwalt
Zurückweisung erfolgt, die Abgabe an eine andere Behörde ver—
Anklage erhoben, oder an welchem das Erkenntniß ergangen s. w., in die entsprechende Kolonne eingerückt wird.
Diese Nachtragungen müssen geschehen, so oft und sobald sich
dazu eine Veranlassung darbietet, damit zu jeder Zeit die Lage jeder einzelnen Sache aus der Prozeßliste ersehen werden kann.
In der Kolonne 6 werden nur diejenigen Sachen vermerkt, deren Verfolgung der Polizei-Anwalt ablehnt. Wenn durch Beschluß des Richters auf den Strafantrag oder die Anklage des holizei-Anwalis ein Strafverfahren nicht eingeleitet wird, so ist
dies in der Kolonne 11 zu vermerken. Die Eintragungen in die Prozeßliste erfolgen nach der Zeit olge (nicht nach dem Alphabet) unter fortlaufenden Nummern. zu halten,
vermerkt
Außerdem ist zu der Liste ein alphabetisches Regi in welchem bei jedem Namen die Nummer der PYroze sein muß. .
Mit dem Ablaufe des Geschäftsjahres am 30. November
Prozeßliste abzuschließen, und ei
zu beginnen. D . noch nicht erledigten Sachen, in die Reposition noch nicht kann, sind in der abgeschlossenen Prozeßliste roth zu y * — ö s M . Eine Uebertragung diese
— . ** 4 X . 4 ene Prozeßliste findet nicht statt
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der Inhalt des Antrages oder der An— Akten vermerkt wird. Dieselben müssen der Sache, namentlich darüber Polizei-Anwalt im Termit wie demnächst erkannt
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q Amtsbezirks, oder nach den Gattungen der Ueber gen, oder nach Geschäftsjahren gesondert, gesammelt werden. zur vollständigen Erledigung anhängiger Untersuchungen sind
Büreau-AUkten gesondert zu halten.
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