1853 / 8 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Oeffentlicher Anzeiger.

11577! Nothwendiger Berkauf.

Der in der breiten Straße sub Nr. 9 und großen Scharrnstraße Nr. 15 hierselbst belegene, Vol. I. No. 359. sol. 372 des Hypothekenbuchs verzeichnete, der verehelichten Rentier Herrmann, Ehkist ian? geb. Gäbeler, gehörige Gasthof nebst Zubehör, abgeschätzt auf 14910 Rthlr. soll in dem

am 27. April 1853, Vormittags 112uhr vor dem Kreisgerichtsrath Mörs an ordentlicher Gerichts stelle hierselbst, Junkerstraße Nr. 1, an⸗ beraumten Termine öffentlich an den Meistbie—⸗ tenden verkauft werden.

Die Taxe und der Hppothekenschein können in un serer Kredit-⸗Registratur eingesehen werden.

Frankfurt a. O., den 27. September 1852.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

11349] Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts⸗ Kommission 1,

zu Schwedt, den 21. September 1852.

Das zur Kaufmann Adolph Helbigschen Konkurs⸗ Masse gehörige, vor dem Berliner Thor der Stadt Schwedt belegene, im Hypothekenbuche von Schwedt Vol. VIII. No. 94. pag. 133. verzeich⸗ nete Grundstück, nebst darauf befindlichem Fabrik⸗ Gebäude, abgeschätzt auf 9gl07 Thlr. 265 Sgr. 4Pf. zufolge der nebst neuestem Hypothekenscheine und Bedingungen in der Registratur einzusehen⸗ den Taxe, soll

am 15. April 1853, Vormittags 11Uuhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

1331 Edictal⸗ Citation.

Auf den Antrag des Rechts-Anwalts Pr. Som⸗ mer zu Greifswald als Kurator des Friedrich Korff aus Schnittriega bei Naugard wird der letztere, welcher zuletzt vor länger als 50 Jahren aus Wachsholm in Schweden von seinem Leben und Aufenthalt Nachricht gegehen hat, so wie seine etwanigen unbekannten Leibeserben oder Erbne hmer hierdurch aufgefordert, sich binnen 7 Monaten und spätestens in dem am 19. Oktober 1853, Vormitt. 11 9 w, an hiesiger Gexichtsstelle angesetzten Termine per⸗ sönlich oder schriftlich zu melden, im Falle des Ausbleibens aber zu gewärtigen, daß er für todt erklärt und, sein nachgelassenes Vermögen seinen sich legitimirenden nächsten Verwandten, in deren Ermangelung aber als bonum vacans bem Kö⸗ niglichen Fiskus zuerkannt werden wird.

Naugard, den 4. Dezember 1852.

Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

34 Ediktal⸗Citation.

Auf den Antrag seiner Geschwister werden der Johann George Wilhelm Schlutius aus Nau— gard, welcher zuletzt vor etwa 12 Jahren aus

.

ö

einer Stadt in Holland von seinem Leben und Aufenthalt Nachricht gegeben hat, sowie die von ihm etwa zurückgelassenen Erben und Erbnehmer hierdurch aufgefordert, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem am 31. Oktober 1853, Vormittags 6

an hiesiger Gerichtsstelle angesetzten Termine per sönlich oder schriftlich zu melden, im Falle des Ausbleibens aber zu gewärtigen, daß er für todt erklärt und sein nachgelassenes Vermögen seinen sich legitimirenden nächsten Verwandten zuerkannt werden wird.

Naugard, den 7. Dezember 1852. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

124

Mit Bezug an die unterm 27. Dezember 1852 erlassene Einladung zur

außerordentlichen General⸗-Versammlung

zeigen wir hierdurch ergebenst an, daß dieselbe nicht am 26sten d. Mts., sondern am 2. Fe— bruar c., Vormittags 9 Uhr, in dem Geschäfts— Lokale der unterzeichneten Direction, Breite Weg Nr. 118, abgehalten werden und in derselben außer den in Vorschlag zu bringenden Abände⸗ rungen in den Statuten, eine Recapitulation der Beschlüsse früherer General Versammlungen mit zur Verhandlung kommen, auch von uns Bericht über den gegenwärtigen Stand der Geschäfte gegeben werden wird.

Magdeburg, den 5. Januar 1853.

Die Direction der Hagelschäden ⸗Versicherungs-Gesellschaft „Ceres.“

L. G. Schmidt.

34

Der am 21. April 1852 dahier verstorbene

Zimmermeister Johannes Strauß hat am 28. Juli 15851 ein gemeinschaftliches Testa⸗ ment mit seiner Ehefrau gerichtlich übergeben, und in demselben die Letztere als seine Universalerbin einge setzt.

Da von seinen hinterlassenen Intestaterber bis jetzt nur der dahier wohnende Bruder Hein⸗ rich Strauß dieses Testament anerkannt, der der— malige Aufenthaltsort der übrigen, namentlich:

1) des Bruders Jakob Strauß, angeblich Ma⸗

schinenarbeiters in Warschau;

2) der Kinder des zu Tonnenberg im König— reich Hannover verstorbenen Bruders Philipp Strauß, deren Namen, Anzahl und Alter nicht näher angegeben werden kann; des Bruders Wilhelm Strauß, seit 1812 abwesend, und unbekannt wo? der Kinder seiner verstorbenen Schwester, Katharina verehelichte Dietz zu Rückingen im Kurfürstenthum Hessen, deren Namen, Anzahl und Alter ebenfalls unbefannt ist;

aber bis hierher nicht ermittelt werden konnte, so

werden die genannten Intestaterben, resp. deren

Oeffentliche Aufforderung.

Erben und Rechtsnachfolger, hiermit öffentlich aufgefordert, ihre etwaigen Einwendungen gegen das bemerkte Testament um so gewisser binnen drei Monaten dahier vorzubringen, widrigenfalls dasselbe als rechts beständig anerkannt und zum Vollzuge gebracht werde.

Offenbach, am 341. Dezember 1852.

Großherzogl. hessisches Landgericht das. Strecker.

132 Anonyme Gesellschaft der Italienischen Central - Eisenbahn (Kollektiv Kon⸗ zession der Regierungen des Kirchen⸗ sta ats, Oesterré ichs, Parma, Modena und Toskana, mit Garantie von 5 pCt. Zinsen).

Das Bau- und Verwaltungs - Comité hat in Gemäßheit der Artikel 9, 10 und 11 der Gesell⸗ schafts⸗ Statuten, welche sich auf Raten⸗Einzah⸗ lungen beziehen, beschlossen:

fikate

Sämmtliche Besitzer der Interims-Certifi sind gehalten, drei Monate nach dem 31. De— zember, mithin am 31. März 1853, fünf per Cent des Nominal - Betrages der Actien, also fünfzig italienische Lire, fur jede Actie einzube— zahlen.

Sie können nach Belieben von der Frist von 15 Tagen nach diesem Termin Gebrauch machen

welche der Anikel 12 der Gesellschafts-Statuten gewährt.

Diese Zahlungen sind zu leisten: Entweder in Florenz bei den Herren Eesare Lainpronti C Co als Kassirer der Gesellschaft, oder an folgenden auswärtigen Plätzen, bei den respektiven Bank häusern, nämlich in:

Wien ..... ... b. d. Herren Arnstein & Eskeles, Mailand.... . Balabio Besana & Co., Frankfurt w Gebr. Beth mann, Mendels sohn & Co. Paris.. ...... J. Homberg & Co.

Das Comité behält sich vor, vor dem 15. März 1853 die Formen anzuzeigen, welche bei den ge—

dachten Einzahlungen auf auswärtigen Plätzen

zu beobachten sein werden.

Die Actionaire werden bei der Einzahlung von 50 Lire die ihnen von der ersten Rate gut⸗ kommenden Zinsen von L. 1. 25 pr. Actie i Abrechnung bringen und haben daher nur Lire 48, 75 einzubezahlen. Das Certifikat wirb alsdann dem Betrag von L. 100 Kapital mit Zinsgenuß

vom 1. April 1853 entsprechen.

Jene Certifikate, auf welche die Zahlung 15 Tage nach dem Termin des 31. März 1855 und, daher bis 15. April, 12 Uihr Müttags, nicht geleistet worden, werden nach der Bestimmung des Art. 12 der Statuten als jeden Anrechts

.

verlustig zu betrachten sein. Florenz, 17. Dezember 1852. Professor Vincenz Armiei, Präsident. Pietro Cini, Gerant. Dr. Robert di Philippi, Secretair

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Zerlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober ⸗Hofhuchdruckerei.

Außer den, dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger kostenfrei beigefügten halbjährlicher to nologischen

Uebersichten wird

Dezember 1852 enthaltenen Gesetzen, Verordn

ĩ 3 J

Ende dieses Monats lein Sachregister zu den im Staats-Anzeiger vom 1. Juli 18351 s ultimo ungen und Belanntmachungen herausgegeben werden.

Der Preis dieses, einen 1jährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf 2. Sgr. festgestellt. Bestellungen auf das Sachregister nehmen für Berlin die Expedition des S inzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb . gi g die Expedition des Staats- Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhal jedoch nur die Post Aemter (ohne Preiserhöhung) entgegen.

Es wird ergebenst gebeten Bestellun gen auf das Sachregister baldigst bewirke wollen, damit hier— z . s Sachregister baldigst bewirken zu wollen damit hier⸗ nach die Höhe der Auflage bemessen werden 3 . ö .

Nachbestellungen dürften nur insoweit Berücichtigung finden, als es der Vorrath gestattet.

Das Abennement beträgt:

2D Sgr. für 4 Jahr in allen Theilen der Aonarchie ahne Preis- Erhöhung Kit geiblatt (KRreuß. Adier-3eitung) in Serlin: 1 KRthlr. 17 Sgr. 6 pf. in der ganzen Klaͤnarchie: 1è*thlr. 275 8gr.

.

Movyvliyn C ionst, Berlin Vienstag

Uüe Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen gestellungen an, ür Feriin die Expeditionen des üsnig. hreuß Staats -Anzeigers, W auer-Straße Nr. 5 4., und der Preußischen Zeitung, Ceipziger⸗= Straße Ür. 14. z

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on S er Klasse; dem K öni hevauxlegers⸗-Regi . in S Peteraßtt r* MM ay SB 66 t 1 Felt rsburg, n n 8 Jol 16 Orpen s vwig vem ogar 3siscßeęn (S St. Johanniter-Order o wie dem evangelischen S Herberger zu Zirlau, im Kreise Schweidnitz, dem Unteroffizier zresp des 33sten Infanterie-Regiments em Unteroffiz 8 8 9 Mo 49 L . 241 . ö 1 , 6 26 19 D . (Isten Reserve⸗ Regimen und den Gebrüdern Seidenweber Jo⸗ hann Tillmann Birker und Schieferdecker Heinrich Wil⸗— helm Birker zu Süchtel im Kreise Kempen, das Allgemeine

Fron Ii cKRaem 23 greg ae nan 31 Ehrenzeichen zu verleihen; desgleichen

5.

w. hann Gottlieb

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imen Regierungs- und vortragenden Rath in dem geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen⸗ f ö

zum Geh

1282 Januar 1853.

9 Prinz Albrecht

. 181 7 9 11 ch 1Uun g Vb

111 9 e 11 11 en Q 8 7 s 1 * Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 8 §§. 130, 13; l

2 53 2 G ö 608 S. 23 (Gesek-Sammluna S 397 Städte⸗Ordnung vom 19. Rovember 1808 §. 23 Gesetz- Sammlung S. 327).

Gesetz vom 30. Mai 1820 §. 13 (Gesetz- Sammlung S. 137). Verordnung vom 28. Juli 1833 (Gesetz-Sammlung S. 144 Auf den von der Königlichen Regierung zu Potsdam erho⸗ benen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Stadtgericht Berlin anhängigen Prozeßsache , des Manufakturwaaren-Händlers L. in Berlin, Klägers, wider den Magistrat zu Berlin, Verklagten, betreffend Rückerstattung von Bürgerrechtsgeldern, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht: ö . . daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erho—

Von Rechts wegen.

8 r n de.

Der Kläger hat bei seiner gewerblichen Etablirung im August §§. 2, 11, 17, 41, 42 X11, 17, 41, 42, ö 8a 420.

‚s * 2 ( ö 462 ö k 10 8 2* 8 8 8G. 26 ; 6. 18. .

mäßigen Bürgerrechtsgelder nebst Stempel und Gebühren mit Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 §8. 26, 56, 184

1850 zur Erlangung des Bürgerrechts in Berlin die vorschrifts⸗ 23 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. entrichtet. Vor Erledigung seines dies⸗ fälligen Antrags erfolgte inzwischen die Einführung der neuen Ge⸗ meinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, nach welcher die Ertheilung eines hesonderen Bürgerrechts und die Ausfertigung eines Bürger—

w // .

ö imen Ober-Regierungs-Rath zu

zur Zahlung der Bürgerrechtsgelder hat daher die Rückerstattung der in der Voraussetzung entrichtet, werde, sich mithin die nunmehr eingetretene Un⸗ zu gewähren, in einer bei

wider den Magistrat

*

845 5 , . J 5 353 2 r f 11 Durgerrecht

ö . F2I 3 nA 1 Muctzahlun,

luspruch . Verklagte stellte der Klage dei and der Inkompetenz Klage die Räückf Ge ter 6 betr

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k. hat, dem Einwande es Berklagten inhärirend, die Sistirung des gerichtlichen Verfahrens zur Folge gehabt. . Kläger sucht in einer Gegenausführung den Kompetenz—

er

Konflikt als unbegrün arzustellen, wogegen der Verklagte dem Plenarbeschlusse der Königliche Regierung beitreten zu wollen erklärt.

Das e Königliche Stadtgericht, so wie das Königliche Kammergericht, erachten den Rechtsweg für unzulässig, den Konflikt für begründet, und dieser Ansicht kann nur beigetreten werden. Der Kläger, ein Manufakturwagren⸗ Händler, gehörte, als er das Bürgerrecht nachsuchte, zu einer Klasse von Einwohnern Ber—

s, welche nach §. 23 der damals geltenden Städte⸗Ordnung vom November 1808 verpflichtet war, das Bürgerrecht zu gewinnen ?

und dafür die festgesetzten Bürgerrechts gelder zu entrichten. Diese

für

sind ein Beitrag zu den Stadtbedürfniffen, welcher durch das Ge⸗ setz einer gewissen Klasse von Einw ohnern, nämlich denen, welche staͤdtische Gcwerbe betreiben oder städtische Grundstücke besitzen, auf⸗ erlegt ist, und werden in der Verordnung vom 28. Juli 1838 über die bei Gewinnung des Bürgerrechts zu entrichtenden Abgaben ausdrücklich als eine Abgabe bezeichnet. Die auf den Grund des Besteuerungsrechts auferlegten Leistungen nennt das Allgemeine Land⸗ aber sstets Abgaben (vergl. Th. II., Tit. 14, §§ę. 2 4, 93 Rauch keine andere Kategorie aufstellen,

rech t müßte, insbesondere fehlt jeder privatrechtliche Titel, auf den das vorliegende Rechts verhältniß zu⸗ rückgeführt werden könnte; sie entspringt im Gegentheil aus der po⸗ litischen Verfassung der Stadt. Daß die Entrichtung der Bürger⸗ gelder an die Gewinnung des Bürgerrechts geknüpft ist, ändert die rechtliche Natur derselben nicht. Es kommt allein auf das rechtliche

recht Tit. zu welcher diese Leistung

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Fundament dieser Hebung an, welches in der den Städten vom Staate ertheilten Ermächtigung liegt, diese Steuer, diesen Beitrag zu den Kosten des Stadthaushalts von einer gewissen Klasse der

Stadtbewohner zu erheben. . . . . Wenn hiernach die Bürgerrechtsgelder für eine Kommunal

Abgabe zu erachten sind, so kann der Rechtsweg in Bezug auf die

Verpflichtung zu deren Entrichtung auch nur in denselben Fällen zugelassen werden, in welchen er nach 8. 78 seq. Tit. 14. Th. II. des A. L. R. in Ansehung der Staats- Abgaben gestattet ist. Es folgt dies daraus, daß die Befugniß, Konimunal-Abgaben auszu⸗ schreiben, ein Gegenstaͤnd des öffentlichen Rechts ist, und die Kom⸗

nunen durch die neuere Gesetzgebung ö Verordnung vom 26. Dezember 1808 wegen verbesserter Einrichiung der Provinzial ⸗Behörden,

Instruction für die Regierungen vom 23.

Gesetz vom 30. Mai 18290 über die Einrichtung des Ab— gabenwesens §. 13, . . auch in dieser Beziehung lediglich der auf den Hoheitsrechten des Staates beruhenden Oberaufsicht der Verwaltungs-Behörden unter—