* 59 13 42 71 r x 19 r* ) 9 . z . 2 ] s j 3 ̃ 8 ' 8 * 2 J —ĩ ö 130 131, Tit, 8 Th. II. kann hierin nichts ändern. Nach §. 10 der allgemeinen Kontrakts Frren⸗ Anstalt zu Marsberg in Zukunft zwei ju: ge Aerzte als Summarische n ebersicht 2. 2 . ,,, . 6e . 2 . J 116 e151 J C Uln ml 116 16 ber 1cht 8 8 ⸗ Aerzte zugelassen werden, welchen von Seiten der Anstalt . freie Beköstigung gewährt wird, wenn sie sich im Voraus dazu * I ; z. as.
85I * mer aste 8 1 1 I . . 8 ö . flichten ⸗ winigstens ein Jahr lang in dieser S ellung zu ver—⸗ en 8 6
worfen sind. Die Bestimmung der 88. re des Allgemeinen Landrechts steht hiermit nicht in Widerspruch. Denn Bedingungen für die Verpachtung der Chausseegeld⸗-Hebestellen ilf wenn nach der erst im Jahre 1868 aufgehobenen Organisation der welche unzweifelhaft auch bet Uebertragung der Chaussee⸗ Barrier Justiz- und Verwaltungs-Behörden der „gehörige Richter“ für R. an den Verklagten zur Richtschnur gedient haben, werden die Streitigkeiten über Gemeinde-Abgaben die Krieges und Domainen- Chausseepächter in Bezug auf die Erhebung des Chausseegeldes und bleibe Kammern waren, U auf die Verfolgung von Chaussee⸗Polizei⸗-Uebertretungen als 6ffent
Reglement vom 19. Juni 1749, was für Justizsachen de— liche Beamte, als Erheber öffentlicher Abgaben angefehen . Domainen-Kammern verbleiben oder eidet— Sie stehen mithin bei Erhebung des Chauffeegeldes, dem
nen Krieges und n welche vor die Justiz-Kollegia oder Regierungen ge⸗ Publikum gegenüber, mit denjenigen Chausseegeld-Erhebern, welche
hören. (Edikten⸗ Sammlung von 1747 kö die Abgabe unmittelbar für Rechnung der Staatskasse einziehen, Reglement vom 12. Februar 1782 (Mylius Edikten⸗ auf gleicher Linie. Aus ihrem Pachtberhältniß zum Staaté kann Sammlung S. 837), ⸗ daher kein Grund entnommen werden, die Entscheidung über einen so ist doch bei der zu bieser Zeit ausgeführten vollständigen Tren- zwischen ihnen und einem Abgabenpflichtigen entstandenen Stre nung der Justiz von der Verwaltung die Ausübung der Hoheits- über den zu entrichtenden Abgabenbetrag der hierzu allein kompe rechte, zu welchen das Ober-Aufsichtsrecht über die Kommunen un— tenten Verwaltungs-Behörde zu entziehen. Es muß sonach der zweifelhaft gehört, den Regierungen verblieben. 1 erhobene Kompetenz-Konflikt für bear t und der Rechtsweg fi Verordnung vom 26. Dezember 1808 wegen verbesserter unzulässig erklärt werden. Einrichtung der Provinzial-Behörden, §s. 35, 36. . Berli en 30. Oktober 1852 Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, die §§. 78 - 80, DJ Tit. 14, Th. II. des Allgemeinen Landrechts auch auf Kommunal? Königliche Gerichtshof zur Entscheidung Abgaben anzuwenden und demgemäß in Bezug auf diese den Rechts⸗ schrif weg nur, wo auf den privatrechtlichen Fundamenten des Privile⸗ giums, des Vertrags oder der Verjährung eine Befreiung von der Verpflichtung zu deren Entrichtung beansprucht wird, nicht aber dann zuzulassen, wenn das Besteuerungsrecht im Allgemeinen in Frage gestellt wird. Finanz⸗Ministeriunz. Hiernach mußte der Kompetenz-Konflikt im vorliegenden Falle für begründet, der Rechtsweg für unstatthaft erachtet werden. / Die Ziehung der 1sten Klasse 1071er Königlicher Klassen 2 Lotterie wird nach planmäßiger Bestimmu ig den 12ten d. R
Berlin, den 25. September 1862. 5 J.44 z * h 5 9 1c J * ) 5 6. * fr i. 8 Uhr h en Ar far 55 * 35 ö 894 8 4 len Bey ss 14 11G Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-stonflikte. i h , ihr . ainfang , Ein zahlen , , , ; . . (n tersch fft ö. — 85,00 Ziehungs-Nummern aber, nebst den 4000 Gewinnen gedach J ter sisten Klasse schon heute, Nachmittags 3 Uhr, Lurch ki n , niglichen Ziehungs⸗Kommiss f izu w . ; 88 * LL Und 1 /* Dit Ailge meinen vewerbe⸗wrdnung
der immatrikulirten Studirenden des
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Seeger, Matzdorff und Borchardt im Ziehungssaal des J; . ö ⸗ de.
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Entscheidung der Kompetenz- 30. Oktober 1852 — betreffend keit des Rechtsweges üb
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Entrichtung von Chausseegeldern und
Königlich
J. 1ę1 —“ 14 CC * Ya h. 11. Tit. 14 §5. 78, 79. 189
O0 5 ,. . a. 1838 (Gesetz⸗ Sammlung
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Allg. Landrecht Verordnung vom 16. Juni
Auf den von der Königlichen Provinzial⸗Steuer⸗Directio: Königsberg erhobenen Kompetenz-⸗Konflikt in der bei der? lichen Kreisgerichts⸗Kommission zu B. anhängigen Prozeßsache des Grundeigenthümers B. zu W., Klaͤgers, ö. wider den Chausseegeld⸗Pächter M. zu R., Verklagten, . J r betreffend die Berechtigung zur Erhebung von Chausseegeld, Der General erkennt, der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kom, nach Bromberg petenz⸗Konflikte für Recht: . — daß der Rechtsweg in dieser Sache für ur hobene Kompetenz=Konflikt daher für begrü u erachten. k . ö l ; Berlin, 16. Januar. Von Rechts wegen. gnädigst geruht: dem Flügel 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, thal, die Erlaubniß zur Anlegung des Chausseegeld ist seiner Natur nach eine Abgahe, welche für die Kaiser von Oesterreich ihm verlsehenen Benutzung der Chaussee erhoben wird; Feder, welcher die Chauffee Leozolds-Orpens; so wie den nachstehenden Beamten zu seinen Zwecken benutzt, muß diese Abgabe leisten, insofern er zu Berlin, dem Direklor der Gemälrbe? Gallert nicht gesetzlich Befreiung füVr sich hal. Das Chausseegeld fällt eben Wangen, dem Direktor des Antiquariums, deshalb unter den Begriff der Staats-Ahgaben und wird als eine Nath und Professer Hr. Toeiken, und solche in dem Tarif zur Erhchung des Chausseegeldes und in der stich-Kabinets, Schorn, zur Anlegung der il Verordnung vom 16. Juni 1838, betreffend die Communications. corationen des Ritterkreuzes vom Franz-Josepl Abgaben (§55. 1 und 3) ausdrücklich bezeichnet. Hieraus folgt da. dem Regierungsrath V bigt zu Erfurt legung des her, daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Chausseegelder, Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen ihm v, insofern nicht Befreiung von solchen auf Grund von Verträgen, nen Ritterkreuzes des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Privilegien und Verjährung behauptet wird, der Rechtsweg ausge- zu ertheilen. hben bleiben muß, (Cs. 76 nnz fg ers 14 erbt rh, geg, ,, vorliegenden Falle ist zwar nicht Befreiung vom — —— ——— pa ne enn Ern fd . der Kläger behauptet wigsmehr, enkeichten ver pstcch! eld Ci gfferbert werken, ais er gesetlich zu . Jarl let. Ein solcher Fall ist aber nach derselben Bekanntmachung Regel zu behandeln, da die im §. 79 in Verbindui 8.9 y ] . . , , ; . in Verbindung mit 5.9 er Nerz gl Bilfs Rnnr— g . O-, bestimmte Ausnahme nicht vorliegt, und einleuchten muß , 6 2. der Rechts weg liber die Berbindlichteit zur! Entrichtung 61 bgabe versagt ist, der Rechtsweg noch weniger gestattet sein praktischen Ausbildung ann, . ag lin blos um die Höhe der Abgabe ' handelt.“ . licher 2 an, w n, n. gegenüber nicht als König— Um jüngeren Aerzten Gelegenheit zur pvraktischen Ausbildung hausseegelb- Pächter gehandelt hat, in der Psychlatrie zu geben, sollen in der westfälischen Provinzial
betreffe
. . 66 k. Provinzial-Irren-Anstalt