1853 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 .

träger, Boten, Kastellane, Diener und die zu ähnlichen, blos mechanis schen Functionen bestimmten Unterbeamten, Postillone, . Arreststrafen, welche jedoch die Dauer von Tagen nicht übersteigen dürfen, als Ordnungsstrafen zulässig.

2

. . §. O.

Kompetenz mit Rücksicht auf die örtlichen und dienstlichen Verhältnisse Es sind unterworfen

ö 6 * ] z or M 2 ͤ 2) der Disziplinar-Gewalt der Vorsteher der Postämter, Post Sped . ö. und der Post-Expeditionen

untergebenen 283 der Die l lasrn Gewalt der Post— die Unt. erbeamten i Arreststrafen zulässig sind. Conducteure und Postillone sind gehen, welche sie während ihrer dienstlichen Anwesenheit in anderen, als in dem Bezirke der Post -A istalt, bei we scher, sie gestellt oder an deren Orte sie angenommen worden sind, auch noch der Disziplinar-Gewalt der Vorsteh und des Post⸗Inspektors des betreffenden worfen.

nach 5.

begehen,

er anderen Bezirks unter—

7

§. 6. Kompetenz mit ö. auf das Strafmaß.

Jeder Dienstvorgesetzte ist seine Untergebenen befugt.

t zu Warnungen und Verweisen gegen

Die Sher Post. Vit eltoren sind befugt, Geldbußen bis zu zehn Thalern und in den nachgelassenen Fällen (8. 4) Arreststrafen bis

zu acht Tagen zu verhängen. Die Vorsteher der . Ansta 1 sind befugt, Geldhu ßer re i

die Post⸗Inspektorer

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6 5 * 95 2251 9 3 fi 9 Dre] Tagen 511 verfugen. h d J 2

Die Ober⸗Post Direktoren sind befugt, bei tadelnswerth be fundener Di enstfüh rung nach ihrem Ermessen:

Zula ssung zum

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Die Entlassung der Post auf Probe beschäftigten Perfonen geschehen.

Bei den auf Grund eines Vertrages im Postdienste ten Personen sind in Bezug auf deren Entlassung die im get troffenen Bestimmungen zu beachten.

966 unte Vorbehalt der Künd igung angestellter der Dienst zu kündigen und die Entlassung erfolgt erf der Kündi ö

nie . nnter aus t⸗Expeditions-Gehülfen und der J

kann zu jer

n 11 1 (.

Mu. 2 64 9 6 ö 3 18 6 2 ö. . Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist dem Beamten sein volles Diensteinkommen selbst dann zu gewähren, wenn das Inter— esse des Dienstes es nöthig macht, den Beamten von seinen Bienst—

n Beamten

3 . * e . ö ö 11 aG 6yrytiehz't 98 on Stray 111 8er n, , rr 1 9

erfahren gegen einen solche n ö

ftung beschlossen oder gegen ihn ein . icht rechts⸗ kräftig gewo nes Urtheil erlassen, welches auf den Verlust des

Amtes derselbe

lautet 5 diefen kraft 6 Gesetzes nach sich zieht, so muß ü auf Hru Besti n nh des §. 48 des W d. vom 21. Juli 135 von seinen Dienstverrichtungen entbunden, ihm auch der Dienst, sofern solches . nicht gescheh zen ist, in der Regel gekündigt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsft oder bis zur , . Erkenntnisses, sofern diese früher ein— tritt, und seine gänzlich tlassung möglich macht, ist ihm jn einem ib en Falle nur die har des Dienst-Einkommens zu zahlen. Eine Zurückf orderung eines Theiles des bereits praenumerando geza hlnn Dienst⸗ n findet

edoch nicht statt. Aber auch in den Fällen, in welchen eir che ÜUnterfuchung gegen einen auf Kündigung ange ste ite n .

eingeltter obne 9 eine Verhaftung beschlossen wird, ist . , 9 . hare Handlung, deren dersel lbe beschuldi igt wird, und die Stärke der gegen denselben vorliegenden Ver , ,, me es nicht zwe ckmäßig erscheinen 1. dem Beamten den Dienst zu kündt igen und, sofern in. der d Fall ist, ohne Verzug mit der Künd: gung voꝛzu ehen. die Kündigung in der R' gel

, Dienst⸗Ve ernach ässigungen wird Verweise, wie

l rst dann eintreten können, wenn sich Warnungen,

der Post⸗ Antal ten

ern und in den zul. ie

in Betreff solcher Dienstver— einem an⸗

er C 78 Außerdem sind gegen Post-Conducteure, Briefträger, Landbrief⸗ so wie zu so wie gegen acht

Geldbußen und beziehungsweise Arreststrafen, als unzureichend ge zeigt haben. Die Aufkündigung muß zum Protokoll oder durch schriftliche Verfügung erfolgen. Die Zustellung der letzteren an den . Beamten muß gehörig bescheinigt werden.

Ist bei Post-Expedienten die Anstellung in eine unaufkündbare Vorbehalt der Kündigung angestellt, so kann die Entlassung nur im gore des förmlichen Disziplinar-Strafverfahrens erfolgen, und es kommt als daun die Vorschrift des 8. 11 zur A lnwendung.

Personal-Akten Auskunft

fängnißstrafen

Ueber die Entlassung der Post-Assistenten, Post- Eleven und Last⸗ Aspiranten aus dem Dienste bestimmt, auf den Bericht der

Ober-Post-Direktoren, das General-Post-Amt. 5 Verfahren. Bei dem Diszi plinar-Strafverfahren ist das gewöhnliche Ver fahren von dem foͤrmlichen Disziplinar-Verfahren zu unterscheide

n findet gegen alle Beamte gleich es auf Verhängung einer Entlassun ng in 6.

r —*

Das gewöhnliche Verfahr mäßig Anwendung und tritt ein,

Ordnungsstrafe (§. 4) oder auf Dienst⸗ Gemäßhe der Vorschrift des 8. 7 ankommt.

Das förmliche Bie nl inar-Verfahren findet nur bei solche: Beamten Anwendung, deren Entlassung nicht nach §.7 gescheher kann, und tritt nur ein, wenn es auf Entfernung eines solcher Beamten vom Amte (§. 16 des Gesetzes vom 21. Juli 18 ankommt.

Hewöhnliches Verfahren

Ist der Thatbestand eines Dienstvergehens, welches sich 1 Einleitung einer förmlichen Disziplinar Untersuchung nicht eignet ermittelt, so ist der betreffende Beamte mit seiner Ve r zu hören. Es ist sodann zu prüfen, ob das Die einer härteren Strafe als mit derjenigen zu ahnden is zu deri Festsetzung die Post-Inspektoren, die Vorsteher der Post-Anstalter und die Ober-Post-Direktoren nach §. 6 ermächtigt sind. Is dei Fall, so muß die Sache an die vorgesetzte Ober-Post-Directi bez e ,,. eise an das General-Post-Amt abgegeben werden. A deren Falle zist die Strafe festzusetzen, dem betreffenden Beamte von Straffestfe ung Kenntniß zu geben und die Straf

der

S ifbe s heides 1m I 119 ] f ne Post -Anstalt Fe setzu 5t ducteur oder Postillon, welcher ̃ Anstalt Un ler gebrdner is Warnungen und Ve ͤ rde ertheilt, welches der z nde Be j J 1 1 wein ! „von dem zunächst fällig werdenden

halte oder sonstigen T imm nbehalte Ilie zum Post-Armen-Kassenfonds ur ni Ober⸗Post-d zuführen

Ueber die Vollstreckung fi geseßte 1. sei scheinigung der betreffenden Gefängniß-Behörde bei

Ueber di rfolgte Bestrafung eines Bean iu

J * den Bestin

In Festsetzung der im Abschnit 8ev y. Cx si . ; . , 7 der T ienst Instruction behandelten Strafen für Versät usst 5 * 217 . 5 4 25 * 4 11519 y 1 111 Beförderung und Abfertigung jewöhnlichen Post poste f 2 . . 99355 * 19 . 2 ö 7 uU. . w., so wie wegen etwaiger RNiederschlagung sol l 1 . , . 9 j 462 wirb durch gege ö vartige Verordnung ich 1 ngen! 1661 . Straflisten Die Post -Anstalten haben ein Verzeichniß der von den Vor szę⸗ 2 Por 160 . . 8. * 11 * 2 . z stehern derselben festgesetz en oder ar Requi sition de

G eld sti

ors vollst: rasen n näch sten monatlich ö . FR Gslekr n wn, 1 nung an die ber⸗ Po st kasse des Bezirts gl 9 ö. n. 1 2 . 6 kn sg, . n, . die Post uin ein Verzeichniß dieser Ge rafen und der Ge— 9 h dst

j

an die rection mit Ablar uf des Monats

einzureichen und dem Verzeich sse die Absitzungs-Atteste beizufügen Vakat⸗-Verzeichnisse sind nicht .

Die Ober -Post⸗Directionen lassen von den Bestrafungen eben falls Notiz zu den Akten nehmen und reichen am Schlusse jedes

verwandelt, oder ist der Post⸗Expediteur oder der . ohne

i

Quartals an das Heneral , Post -I mt ein Verzeichniß der gegen Beamte 1ster und 2ter Klasse vorgekommenen Geldbu ußen ein

5 11 Verfahren bei unerlaubter Entfernthaltung vom Amte.

W ö ein Beamter sich 6 den vorschriftsmäßigen U laub

den ertheilten Url überschreitet, zur Uebernahme des in verliehenen Amtes zu der he— Zeit nicht meldet, so veranlaßt der Vorsteher der ⸗Anstalt, sofern dem Beamten nicht besondere Entschul— . Seite stehen, daß dem Beamten sein Di n fordert den Beamten

15 * stimmten ; fenden Post igungsgründe

J 1

kommen vorlqᷣ auf sig nicht weiter gezahlt wird,

iuf, sein Amt anzutreten oder zu demselben zurückzukehren, und eigt den Vorfall, Unter Angabe der getr roffenen Maßregeln der orgesetzten Ober-Post⸗Direction zur weiteren Deranlassung an Ueber die geschehene Behändigung der B rganger nen

9 muß ein Beh jändigungs

ö eb rg cht sich der Bea 11 .

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ufhebt, die Entscheidung i Dauer vorbehalten, Wege der

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denselben

vernehmen !

J * swnavicht Widerspricht

In ͤ ö ; . ö n U l che nil 1 81 11 J 9 l N l J hen T 3 r⸗Unt Uchun 8 15 5 15 ĩ der sormlicht . 1nd —41n 16 P . 8 P s 572 . * e 1 19 711 Unt 1 Un 38 umissa! n nn werden ö ö 9 7 5 * ) Fenn dahe inbedingt angestelt Post-⸗ Be 10 enst e 91 4 9 186 ) J 1 1 l ne f zu 8 U 6e 1891111 ! 11 wi 1 . 1 d o? 7 5 2 pos⸗ ? tton ͤ nile ung l ' ipilli ; 6. j . chung im , l 211 1 . ; ö ö s 4 . ( 14 6 1 I 119 s st nach Anhörung ustitiarius unter Einreichung der Akte . z 1 8 . 11 9 91 . 6 * 10 ö 16111 ' U ( Diel 51 1 11 9 2 * y 5 U ] in Ferfügun und Crnennun 116usi k ü 7 I * R- 5* 1 7 1 post⸗Direr es betreffenden Bezirke geht sa* * r 689 ; 993 N u 8 91 168 nehm! J. 2 1 ( 1 1 ) en S rnfern sel J win Uuß das ve rsgdhre 1 111 286 1. z 1 * el en. . 21 9 rr aßren wenn in der . *. 5 ) ; 9 l I uch: isprechung erkannt wird oder eine Verurt 116 thun 1 Fiel] ti, nnn g . * ic . J. . 6. 5) * 90 1 15 ze cg al . ; ) 741m 10 zu r 599lgk 119 nganger j welche sal. 116 l 211 ntes nicht 249 O 5 ö 1651 n Wege de . zivli t, und nach 8 die weitere Verfolgung im ege des X iszipli 11 111 1 i L 1 I . 8 s 9 2 . . 126 ö 841 v erehnein en 1e m 7M (ne ] 1 Verfahrens ulässig un 106t! wendig (II Ih 16 5 enen ö. (chen ö 14 591 F6orr 66 ö 8 rg ichtlichen Untersuch Akten, lle bedarf es der Einsicht de 9 richtlichen Inte ri ichungs Allen, 26 , reich id weshalb velche t 1m zu stattenden Berichte einzureichen sind, wesha velche mit den zu (11G . 9 Mi tt 7 d 2 *. r . . 8 89 1ilun 51 . . . . . die (Gerichte zeiti 1 Mittheilung 1 DIE X ber Post tone . 897 * lichte 89 9 un k 119* J! 9 * j . er Entscheidung z suchen haben. zT ien nach erg gene! . . 11 19 31 1 er che J x t . 9

hat den ⸗Punkte vor⸗

* X beczuftragle Beamte

Anschuldigungs

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—— * * —— 8 é ö ö. 8 J. * 2 = = 2

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zuladen und, wenn er erscheint, zum Protokoll zu hören, die Zeugen dienenden

eidlich zu vernehmen und die zur Aufklärung der S

sonstigen Beweise herbeizuschaffen. Bei der BVernehmun des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen ist ein Post-Beamter zuzuziehen und durch Han dschla ag an

Eidesstatt, Eid als Protokollführer zu verpflichten.

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Mint dntniküryt * Ausnub Ung

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so wie unter Hinweisung auf seinen geleisteten

ntersuchungen

Die Entscheidung in Disziplinar-U nte steht dem Disziplinarhofe in Berlin zu, g die Berufung an das Königliche S steht J .

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ram 9 fug ungen, 9 8

k ick ht In Wie f . de kom 1 ] 1 9 v * ie 8 Justiz M übe stamt⸗ liche 1 nuation außerg ie treten sofsort in Kraf und wird znsinnation gericht licher Verf 94 mspäteren die sell erganzendi n abi ö en Bestin h durch aufgehobe n Dag wird in den Vorschriften über da Expeditions⸗Ver fahren de Anstalten, namentlich darüber welche von den zu erheber 1den Hel gen am A lufgabe Orte und welche am Bestimm iungs⸗ Orte auszuwerfen sind, nichts J ändert. Die Vorsteher der Post Expe edit ionen und der PosPt⸗Aemter II. Klasse an den Orten, wo die Insinuationen bewi rk worden, haben die Behändigungsscheine, sobald dieselben von den Brief⸗