1853 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sse mit dem Provokanten den Kompetenz⸗-Konflikt für unbegründet, wog

gen derselbe vom Kammergejericht für begrundet erachtet wird.

Diese letztere Ansicht ist die richtige. Die Frage, auf deren Entscheibung es ankommt, ist die: :

ob die von den Mitgliedern der hiesigen Judengemeinde zur Ge⸗

, . zu entrichtenden Beiträge im Wege der administra—

tiven Execution eingezogen werden dürfen?

Denn diese Art der Ein zichunz würde in Bezug auf den von dem . geforderten Beitrag unmöglich gemacht werden, wenn nach dem Klage⸗Antrage desselben 233 wenden sollte. en,, ist durch das Juden-Edikt vom 11. März 1812 zweifelhaft gewor—⸗ den. Bor Publication dieses Edikt bildeten die Judenschaften im preußischen Staate nicht blos ö religiöse Vereine, sondern auch eigene, von dem Kommunal-Verbande der Städte, in denen sie wohnten, get ennt bestehende Civil⸗ Geerd den. . . von 1812 wurde den Juden das Staatsbürgerrecht verliehen (8. 1); es wurden ihn ö der Hauptsache nach z leiche ie fie gl un Freiheiten mit den Chri sten beigelegt (8. 7); es wurde ihnen die Verpflichtung auferlegt, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten zu er— füllen (6. 15). Sie traten dadurch in die Gemeinde ihres Wohn⸗— orts ein, und die frühere 2 Absonderung der? Jud ö von den bürger⸗ lichen Gemeinden hörte von selbst auf. Im S8. 39 des Edikts wur— den „die nöthigen Bestimmungen wegen . un ichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden“ vo behalten. D ieser Vorbehalt hat in dem Gesetze über die Ve rhali isse der Juden vom 23. Juli 1847, Tit. II. (Gesetz⸗ Sammlung fals) eine Erledigung gefunden. )

Die . des jetzt vorliegenden Streitfalles würde sehr einfach sein, wenn das eben gedachte neneste Ge vet auf den selben angewendet werden könnte. Denn im §. 58 dieses Gesetzes ist aus— drücklich bestimmt, daß die Kosten des Kultus und der übrigen Bedürfnisse der Synagogen-Gemeinden, welchen durch ö ö in Bezug auf ihre Vermögensver hältnisse die Rechte juristisch sonen bei igelegt sind, im Verwaltungswege eingezogen e dn. len, und daß der Rechtsweg wegen solcher Abgaben und Leif nur insoweit zulässig ist, als Jemand aus besonderen die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr dels behauptet Ausnahmefälle, von denen keiner hier vorl gt.

Die Anwendbarkeit dieser Vors schriften ist aber dadurch bedin daß eine Synagogen-Gemeinde im Sinne des . esetzes bestel eh. 0 für dieselbe nach §. 50 ein Statut errichtet ist, und daß die ein— zuziehenden Kosten nach den durch dies enn bestimmten Grund— sätzen auf die einzelnen Beitragspflich tigen umgelegt sin vorliegenden Falle fehlt es an diesen Bedingungen, ind ö. der bel itt ger und vom Stadtgericht altern ich be t Angabe des Provokanten die Vor schriften . ö vom 23. Juli 1847 in Berlin noch nicht zur? J Ausführung .

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worden sind. Hiernach ist ö. Be lim mung des §. 58 ö a. 8 sich allein nicht genügend, ü Linzi ̃ tuskosten im Ber walt tungswe dieser Maßregel liegt aber Judengemeinde. Aus den verschiedenen landesherrlichen Veror dnungen und Pri— vilegien, auf denen dieselbe beruhet namentl lich aus dem Edikte vom 21. Mai 1671 (Mylius C. C. March. Thl. V. Mbh w. S. 122), aus der Verordnun ng vom 24. Januar 1700 (Mylius S. 131), aus dem Reglement vom 7. Dezember 1700 (Mylius S. 135), aus der confirmatio priyilegii der hiesigen Judenschaft vom 20. Mai 1714 (Mylius S. 168), aus der A llerhöchsten Re— solution vom 20. März 1715 (Mylius S. 6 ), aus einem König— lichen Reglement vom 16. März i722 und aus dem General-⸗Pri⸗ vile gium und Reglement für die . vom 17. April 4750 ergiebt sich, ö. die Berliner Judenschaft bis zum Jahre, 1812 eine sehr ausgebildete korporative D e fen hatte. Die Judenschaft Als solch war Eigenthümerin mehrerer Grund stich Sie hatte Schulden, welche sich Ende 1812 auf 26, 09 . Gold und 34,400 Thaler ö beliefen. Sie stellte also in den Geschäften des bürgerlichen Lebens eine morali sche Hetson vor 8 Tit, 6 Allg. L. R.). Sie wurde von Vorstel hern unter en ö ANeltesten! ele ter denen sogar eine Art von Jurisdiction zustand. . erben in den vorhandenen . ile gien als 3 e n die Beiträge, welche ihre Mitglieder zu ihren eigenen Ge—

L be ele enen, gen hatten, als „pubsique- , , nr er. Zweck ihrer Ver reinigung war ein for e . und gemein— nütziger. Wenn daher nach 6. 25 Thl. II. Tit. 6 Alfa! 8 R die Rechte der Corporationen und Gem tin ben sy gen Jg, aa. genehmigten Ge sellschaften zukommen, die sich zu , font , den gem einnütz gen Zwecke verbunden haben, ip .

zweifellos, daß bis zum 56 1812 die hiesige ? Judeng gem

eine e e, nie, im gesetzlichen Sinne des Wortes war.

trifft, 31 von ihren ö aufz zubrin igenden ? ö Beiträge be⸗ 16. ren dieselben .. zur Beschaffun ig der den Juden

unter verschiedenen ian en obligenden St tagtsabgaben, thesls n den

zi . bie

; z der früheren e e,

eigenen Bedürfnissen der Corporation bestimmt. z

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Zwecke wurden bei Ausschre ibung und Einziehung der B . che dabei

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nicht von einander unterschieden. Ueber Beschwerden, wel vorkamen, wurde von

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den Verwaltung

Kammer ,, getroffen, und gegen Säumige lassenen Reglement vom 16. März 1722 , ergiebt, vorgesetzten Verwaltungs⸗ Behörde Executio verfügt.

Einrichtung sich nicht blos, wie der ron ren behauptet

17. April 1750 vorkommende Ausdruck „bublique

der Bezugnahme dieses Artikels auf den bisherigen collectaàndi, welcher seine Sanction . glement vom De ch vom 20. Mai 1714 8. 26

und 85 5 und ö Reglements vom 16. M lr; halten hatte, ö jener Madus colleciandi' sich uicht Königlichen DPraest— ned, sonder l auch auf andere, Judenschaft an ig hende Ausgaben“ bezog. Es geht ab dem Ari kel III. des General Privi ilegi ums de 1 50 durch den äeern ö . ö sh at das kom l Element d es bezi üglichen 2 zerl e zeichnet werden soll, wodurch mithin die Beschränk rung zeichnung auf die an ö n Staat zu leistenden

daraus gefolgerte Aufhebung jenes Ex recut on reiht!

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3 ** 8 / fall der Staagts-Abgaben ausgeschlossen wird.

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Der vorsteher b ,, llt 6 ver fassungsmãäß zig und

en Ve s⸗Behörden frühen der Juden— Kemmission, seit 1750 von rer Kriegs- und Doma 8 wurde, wie sich namentlich aus dem von ganig Friedrich Wilhelm J.

von

ö; auf Einziehung der damals an den Staat zu entrichtenden Abgaben

beschränkte, und sich der im Art. VI. des General- Pri leg iums

gründete Zustand if das 3 den⸗Edikt isi2 nicht' n *

lich abgeändert vorden 2 asselbe nl schränkt sicl h . lung der Juden in der bürgerlichen 6 schaft, i y und als Mitglievernd zu regulirer ö ihres U timmungen vorbehalten. m ; d Del. alle bisherige, durch das Edikt nicht bestätigt⸗— Vorschriften für die Juden für aufge hoben Im Allgemeinen Bel ten in der Monarchie lidiglich nach den Besti

meinen Landrechts

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a4 e 5 s J ö f ö [ 11 ** 69 1 6 teltigionsgesell (ha s

/ ihnen demnach nu n

Ansehung de thandlung er von Hardenberg g Judenschaft vom 28. August schlägen der ö zu Pot 36 Polizei⸗ ,

28 Oktobe J 1812 1 O1 *

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Unterrichtswesen und die? den einzeln en i 2 v5 9 9 6 ; veos inen Ab ihn hung ö sie schon, bis rc anden G nig des Repan titions

ö. gelte

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niß der lelt ist, bei nicht ersolgter Abführung

der den üinze un en 96 e⸗M Zwangsmittel eintreten zu lass

wozu sie von * er höch sten

sp aber die B caussich tigung der berliner Regierung in n und von dieser auf über gegangen war, wurde auf den

Reskript des Ministeriums des ö

die Anstellu ing eines eigenen Exekutors, gehn fs , ,. der hi iesige⸗ n . Gemeinde

einem erselben i. con eren Grunde elasten beizutragen, gege Er wurde‘ in allen dre Instai

Senate des Kammergerichts und' mmend annahmen, daß die frühere

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dies t 3 Abgaben“ nicht in diesem beschränkten Sinne deuten lasse, ergiebt sich klar aus

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a8 Re⸗ 25 norm 474 2 12 84 ; 4 . ö . JJ die Confirmatio Pri;

das Reglement vom 20. März

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,, 13 Edikt vom 1 1. 1 2 er de

Entscheidung des vorliegen⸗ J ist wohl,

bürgerlichen Verhältnisse

Dasselbe enthält

s 6 k w 9 se bürgerlichen fi ve stat? ir llie chen Zustan?

auch in

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91 8 9 . 3, n, , bevor 969 in ö. Besetze angeordnete neue ganisation, welche mannigfacher Vor bereitungen bedarf, burch die de sr deu zur Ausführung gebracht worden ist. Der 8 9 ist vielmehr, wie alle ähnlichen Hestimmunge en neuerlich , . Se setze, nur dahin zu verstehen, daß di älteren abweichenden 6 schriften in dem Augenblicke ihre Gi ligkeit verlieren, in welchem die entsprechenden Vorsch riften des neuen Gesetzes in if treten. Vie aömi inistrative Execution bei Einziehung d dischen Ge— wie sie bisher, nach dem eigenen Aner— inden klicher ̃ n au ch nach P᷑ och verf ssungsmä 1 veniger . 1

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