1853 / 18 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Staatshaushalts-Etats hat erleiden müssen, veranlaßt mich, der König- lichen Regierung zur Vermeidung jeder Ueberschreitung die oft wie—⸗ derholt empfohlene Sparsamkeit bei den Domainen⸗Bau⸗Ausgaben aufs Neue dringend zur Pflicht zu machen.

Insbesondere sind bei allen Anträgen, welche nicht blos die Erhaltung und resp. Herstellung der Gebäude in dem bisherigen Umfange und in dem Materiale, worin sie bisher vorhanden wa⸗ ren, sondern zugleich eine Erweiterung oder Verbesstrung derselben bezwecken, wenn die dadurch entstehende Kosten Vermehrung nicht lediglich von einem Pächter zu tragen ist oder freiwillig von ihm übernommen wird, die obwaltenden Verhältnisse stets auf das sorg— fältigste zu erwägen, und bestimme ich hiermit in dieser Beziehung zur Ergänzung der in Folge der allgemeinen Bestimmung im Ab⸗ schnitt D. der Geschäfts-Anweisung vom 31. Dezember 1825 unter der Rubrik „Bau-Angelegenheiten“ bisher ertheilten Instruktionen noch ausdriscklich, daß auf fiskalische Kosten oder unter Beitrags⸗ leissung des Fiekus ohne vorgängige diesseitige Genehmigung

a) kein des Neubaus bedürfendes Gebäude in einem, gegen

den bisherigen, erweiterten Umfange wiederhergestellt,

b) kein Neubau eines Gebäudes, einer Brücke, einer Bewährung oder eines sonstigen Bauwerks, welcher Art es auch sei, mit Anwendung eines Materials, welches den Bau kostspieliger macht, als wenn er in dem bisherigen Material erfolgte, ausgeführt und

c) keine Umwandlung von Rohr-, Stroh- und Schindel⸗Dächern in Ziegeldächer oder in eine andere kostspieligere Bedachung vorgenommen

werden darf, und zwar auch dann, wenn der Bau von der König— lichen Regierung zu denjenigen gerechnet werden möchte, worüber nach der Geschaäͤfts-Anweisung sonst nicht zu berichten sein würde.

Jene Genehmigung wird aber auch niemals ohne besonders gründlich motivirte Berichterstattung, mit welcher zugleich die frag—

lichen Kosten-Anschläge zur Super-Revision einzureichen sind, ertheilt

werden, und es ist dieselbe, wenn sie erfolgt, jedesmal bei dem frag⸗ lichen Bau in dem Bauplan, auf welchen er übernommen wird, speziell zu allegiren. Nur wenn der Fall vorliegt, daß nach bestimmter gesetzlicher Vorschrift entweder ein, des Neubanues bedürfendes, bisher mit einem Dache von geringerem Material versehenes Gebäude mit Ziegelbe— dachung wiederhergestellt werden, oder sonst die Umwandlung eines in geringerem Material vor— handenen Daches in Ziegelbedachung geschehen muß, mag die Königliche Regierung, unter bestimmter Bezeichnung jener Vorschrift und Angabe der eingetretenen Nothwendigkeit ihrer An— wendung, die desfallsigen Kosten ohne zuvorige, spezielle Berichter— stattung auf den Bauplan bringen.

Berlin, den 26. August 1852. Der Finanz-Minister von Godelschwingh.

An sämmtliche Königliche Regierungen, ausschließlich der zu Aachen, Trier und Stralsund.

Cirkular-Verfügung vom 10. September 1852 betreffend das Verfahren bei Ablösung praenu— merando fälliger Domainen-Abgaben.

Die in der Cirkular-Verfügung vom 16. Mai 1839 (Anna— len XXIII. 311) hinsichtlich der Ablösung praenumerando fälliger Abgaben enthaltene Bestimmung: ö

9 den Reluenten vie pränumerirten Zinsraten für den vollen . ö Ablösungs Kgzital eingezahlt wird, ein—

für die folgenden Monate zurückerstattet wer— , e nnen, welche im Wege der Amortisation erfolgen, keine Anwen ung. Es gehört vielmehr zu den Erfordernissen einer vollständigen Regulirung der Sache, daß im Rezesse selbst und zwar bei Feststellung des Ausführungs-Termins (6. 101 des . gesetzés vom 2. März 1850) eine Bestimmung darüber getroffen

. . a g, welche hier möglicherweise statt⸗

gehalten werden soll. In dem Falle nämli

) / werd, In dem Falle nämlich, wenn

6 n . Königlichen Regierung zu bestimmenden Zeit⸗

Da ,, eginnens der Amortisation (8. 15 des Rentenbank⸗ . noch eine Pränumeration ber früheren Rente stattzu—

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finden hat, wird zu stipuliren seln, daß letztere nur pro rata temporis zu entrichten sei. In dem anderen Falle dagegen, wenn die Amortisation nach der Festsetzung der Königlichen Regierung vor Ablauf des Zeitraums beginnt, für welchen die Pränumerations-Zahlung geleistet ist, (also z. B. wenn die Amortisation mit dem 1. Oktober 1852 eintritt, obwohl am 14. Juni eine halbjährige Rate pro 14. Juni bis 13. Dezember pränumerirt isth, wird im Rezesse zu verabreden sein, daß die für die Zeit nach Eintritt der Amortisation pränumerirten Beträge, welche nach der Tagezahl zu berechnen, (also in jenem Beisptele für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. Dezember) zurückzuzahlen seien.

Sollte es wider Erwarten übersehen sein, bei Abschließung des Rezesses den gedachten Fällen ausdrücklich vorzusehen, so ist dessen— ungeachtet so zu verfahren, als wenn die vorstehend gedachten Fest— setzungen im Rezesse enthalten wären, indem die Motive des Cirku— lars vom 16. Mai 1839 auf Ablösungen, über welche ein Amor— tisations-Rezeß geschlossen worden ist, keine Anwendung finden. Dagegen behält das gedachte Cirkular für Ablösungen durch Kapi—

talzahlungen, über welche einseitige Ablösungs-Urkunden von der

Königlichen Regierung ausgestellt werden, nach wie vor seine Gül—

tigkeit.

2 s . 19 ei. 1459 aw 92 Berlin, den 10. September 1852

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bleibenden hlönng s Käapitalten für die fog

nannten Pfennigspitzen der Domainen-Amortisa

tions ⸗Renten.

Es ist leider in der Praxis nicht immer zu erreichen, daß in den Amortisations-Rente⸗Regulirungs-Rezessen stipulirten Ab lösungs-Kapitalien für die sogenannten Pfennigspitzen der Domai nen-Renten pünktlich bis zu dem in dem Rezesse dieserhalb festge setzten Ausführungs⸗Termine bei den Regierungs-Haupt-Kassen ein— gehen. Vielmehr entstehen hiersei durch Nachlässigkeit oder sonstige

Umstände nicht selten Verspätungen von einigen Tagen oder selbst Wochen, welche für den Fiekus das Recht begründen, Verzugszinsen für jene Ablösungs⸗-Kapitalien zu fordern. Gleichwohl würde die unbedingte Ausübung dieses Forderungs-Rechts der Staats— Verwaltung mehr Mühwaltung und Kosten verursachen, als das Objekt werth ist.

Im Einverständniß mit der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden und mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer wird demnach hierdurch bestimmt, daß von im Rückstande bleibenden Ablösungs-KKapitalien für die Pfennigspitzen der Amortisations— Renten aller Art, Verzugs-Zinsen überhaupt erst alsdann, wenn sie für jeden einzelnen Debenten eine in vollen Pfennigen darstellbare Höhe erreicht haben, also vor Ablauf der eisten drei Monate nach dem jedesmal festgestellten Anfangs-Termin der Amortisations—

Periode überhaupt nicht zu fordern sind.

Berlin, den 31. Oktober 1862. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

An

sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausschluß

der zu Aachen und Trier.

Berlin, 21. Januar. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: dem Präses der Remonte-Ankaufs-Kommission für die östlichen Provinzen, Rittmeister von Lüderttz J., à la zuite des hten Kürassier⸗Regiments (Kaiser von Rußland), die Er— laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verllehenen St. Wladimir-Ordens zu ertheilen.

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