1853 / 19 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Zeugniß hi ierdurch auf einen Andern be ezogen oder, wie das Ge⸗ setz sage, für eine andere Person, als für welche es ausgestellt, passen gemacht werde; . ; daß die Verfälschung der fraglichen en chi also selbst dann nicht strafbar sein würde, wenn dadurch dem Beschuldigten solche Eigenschaften, Vorzüge und dergleichen fälschlich beigelegt wären, welche eine Aenderung der Persön⸗ lichkeit nicht enthielten; daß endlich der . lauch ver⸗ fälschter Zeugnisse nicht wen strafbar sei, als die Verfäl⸗ schung selbst.

Die Axpellatien welche das öffentliche Ministerium gegen die⸗ es e pr ,. Erkenntntß einlegte, wurde durch Urtheil der lppellations' Kammer des Königlichen Landgerichts vom 15. Juli J. unter Adoptirung der Gründe des ersten Richters ver⸗ worfen.

Der Königliche Ober- Prokurator meldete hierauf den Cassa⸗ tionsrekurs an und nahm zur Begründung dieses Rechtsmittel auf i Reskripte der Ministerien der Justiz und des Innern vom

April und 10. Mai d. 7. Bezug, in welchen die Ansicht aus⸗ 2 wird, daß der §. 255 dẽs Strafgesetzbuchs auch den Fall begreife, wenn Jemand in ein ursprünglich ächtes Zeugniß der dort bezeichneten Art unrichtige Angaben über Aufführung, Armuth oder

sonstige Umstände hineinschreibe. ö

In Erwägung, daß. d die gegen den Cassations-Verklagten Peter R. auf Grund des §. 255 des Strafgesetzbuchs erhobene Beschul⸗ digung darauf beruht. daß er in den amtlichen Attesten vom 5. und b. Februar 1852 in der Bescheinigung, „daß er vom 1. Juli 1844 bis 18. August 1846 das Schneider⸗ handwerk selbstständig als Meister betrieben“ die Jahreszahl 1846 in 1851 verändert und von diesem falschen Atteste wissentlich Ge⸗ brauch gemacht habe; daß, wenn nach 8 2565 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs mit der dort angedrohten rj derjenige belegt werden soll, „welcher unter dem Namen eines Beamten oder einer Behörde ein Zeugniß über gute Aufführung, Armuth oder sonstige Umstände anfertigt“ nach den klaren Worten des Gesetzes diese Strafbestimmung den Fall mitumfaßt, wo der Beschuldigte durch eine Abänderung in einem ächten Atteste, woalche die Bescheinigung auf eine Zeit ausdehnt,

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für welche sie nicht ertheilt war, in Betreff der zusätzlichen Zeit ein selbstständiges falsches Zeugniß anfertigt; daß demnach die

K., indem sie durch einen des Strafgesetzbuchs für

Appellations⸗-Kammer ö. Landgerichts zu 29 schrift in Nr. 1 des §. 255

solchen Fall die Bestimmung des S§. 2“ nicht anwendbar erklärte, die Strafvor verletzt hat:

Aus diesen Gründen

kassirt der Königliche Revisions- und Cassationshof das Urtheil der Correktionell-Appellationskammer des Königlichen rr d lh

K. vom 15. Juli d. J., verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des kassirten, legt dem Cassationsverklagten die Kosten

zur Last; Und in der Sache selbst erkennend:

In Erwägung, daß der Beschuldigte nach den Verhandlungen vor dem Zuchtpolizeigerichte geständig ist, daß er von den erwähn— ten Attesten, welche, wie ausgeführt ist, im Sinne des s. Nr. 1. des Strafgesetzbuchs falsch waren, wissentlich Gebrauch ge⸗ macht hat.

Nach Einsicht des §. 255. Nr. 1 und 3. des Strafgesetzbuchs und des Art. 368. der Kriminal-Prozeß-Ordnung, erklärt der Kö— nigliche Revisions- und Cassationshof den Peter R. des wissentli— chen Gebrauchs eines falschen obrigkeitlichen Attestes für schuldig, und verurtheilt denselen mittel st Abänderung des Urtheils des Zuchtpolizeigeri chts zu K. vom 25. Mai d. J. zu einer Gefängniß strafe von 14 . und in die Kosten.

(Unterschrift.)

5 256.

Erkenntniß des Königlichen Gericht Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25. September 1852, die Unzulässigkeit des Rechts⸗ weges gegen die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Kommunal-Einkommen-Steuer.

shofes zur

Allg. Landrecht Theil 1I. Tit. 8 SS. 78 - 80. Gesetz v. 30. Mai 1820. 5. 13. (Gesetz.S Z3ammlung Seite 137.)

Auf den von der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobe—

8. 130. 131.3; Theil II. Tit. 14.

126

nen Kompetenz⸗Konflikt in den bei dem Königlichen Berlin anhängigen Prozeßsachen 1) des Schneidermeisters L. und 2) des Goldarbeiters L., rafeltf, wider den Magistrat zu Berlin, Verklagten, betreffend die Befreiung der Kläger von einer durch den Ver— klagten ihnen auferle ö Einkommensteuer, erkennt der Königliche Ger iichtshof zur Eutscheidung der tenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in diesen Sachen für unzulässig und der er— hobene Kompetenz- Konflikt! . für begründet zu erachten

Von Rechts

8 1.

1 .

Stadtgericht zu

Kle iger,

Kompe⸗

wegen.

Grün Der Magistrat zu Berlin hat für das Jahr Orts- Einwohnern ahlbart Einkommensteuer ausgeschrieben. er Schneidermeister L. ist zu derse elben mit einem Beitrage von 3 Thalern und der Goldarbeiter L. mit einem Beitrage von 4 Tha lern herangezogen worden. Beide haben es, in Folge verweigerter Zahlung, zu einer Abpfändung mehrerer Sachen durch den Magi⸗ strat kommen lassen. Der erstere hat die Effekten gegen Erlegung einer Summe von 3 . 1 raus gegeben erhalten. Beide sind jetzt mit einer gegen den gedachten Magistrat beim Stadtgericht zu Berlin w Klage aufgetreten. erstere verlangt die Erstattung der gezahlten Summe mit Zinsen, der letz— tere fordert die Freigebung der Sachen. Jeder der beiden Kläger

1850 eine von

11

Der

achtet die obige Einkommensteuer für eine von dem Magistrat den Orts⸗ J unrechtmäßiger Weise auferlegte Steuer. Der letztere hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bestritten. Von der

h i n Regierung zu Potsdam ist der Kompetenz-Konflikt er—

hoben worden. Dieser erscheint begründet. Der vorlieg . Anspruch ist ein im

Rechtswege

geltend ge

machter An heul uf Befreiung von einer Kommunal -Abgab

Dieselbe hat die 26. enschaft einer allgemeinen, öffentlichen, von dem är nt der ö mit Genehmigu ng der Königlichen M . des Innern und der Finanze n au sgeschr riebenen Steuer.

Der Magistrat ist zur Einziehung der Kommuna Abgaben von . der Entrichtung derselben unterworfenen einzel jen Verpflichteten durch Execution befugt. In dieser Beziehung ist zwischen Staats⸗ und Kommunal⸗ l⸗Abgaben kein Unterschied zu machen. Der zur Er legung einer solcher n, angehaltene einzelne, Ver de sich zur Entrichtung der letzteren nicht für schuldig achtet, kann zur hien une der ö die richterliche Hülfe nicht nachsuchen, denn diese Einzi Befugniß, sowohl der Staats- als der Kom

d ie hu ngs er mung ⸗Verwaltungs-Behörden, in Ansehung der

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fentliche Abgaben unterliegt nicht der richterlich . Beurth und J Das Executionsrecht in Beziehung auf ar! Leistungen hat seinen rechtlichen Grund im öffe ntli ichen Recht. Es ist insoweit nicht als ein Gegensland des Privatrechts aufzu

2 2 Bereck

im Falle eines darüber 4 dem

fassen, über welchen, entstehenden Streits, der Rechtsweg zu—

tigten und Verpflichteten lässig wäre.

Allerdings ist der letztere auf aus geschloss ssen zu achten, der Rech schränkung statt. Der zu Ab gabe von den B Zehörd en waltung herangezogene Verpflichtete mäßigkeit, das Recht zur Ausschreibung und Erhebung einer Leistung oder Steuer an sich, ganz allgemei n :

nicht für gänzlich

findet aber nur mit B 6⸗

derartigen allgemeinen öffentliche

er Staats Kommunal .

ist nicht befugt, die Geset

sa lch solchen

diesem Gebiete

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1 kruüro Bbesnnudere unn Dhne besonder

ihm zur Seite stehende Recht tsgründe gegen den Staat und Li Kommune im Wege des Prozesses zu einem Gegenstande der rich⸗ terlichen Entscheidung zu machen. Dies Gese m ß gkeit an sich leg eben fo, wi jenes Executionsrecht der Behörden, außerh

der die richterliche Kompetenz in sich abschlic ßenden Gränzen des Privatrechts, im öffentlichen Recht. Dagegen steht dem Verpflich teten, der für seine Person aus besonderen, auf privatrechtlichen

Titeln beruhenden Gründen die Befreiung von der Enttichtung der Abgabe in Anspruch nimmt, das Recht zu, diese Befreiung im Rechtswege geltend zu machen.

In dieser Beziehung sind allgemeine , en, sowohl Staats⸗ als Kommunal-Abgaben, eben so wie es sich in Ansehung des obi—⸗ gen Executionsrechts verhält, gle ichzust ellen. Die se Beschränkung des Rechtsweges in gleicher Weise, für beide Gattungen von Abga⸗ ben, ist y. in den Vorschriften des allgemein en Landrechts, noch mehr aber in den Bestimmungen der neueren gesetzlichen Verord— nungen ö gründet.

In Ansehung der Staats Abgaben findet sich die Vorschrift im Allg. Landrecht e il II. Tit. 14 §§. 78 80. Dieselbe ist auch auf dergleichen allgemeine Komm anal Abgaben zu beziehen. Die von dem Kläger, so wie von dem Stadtgericht und dem Kam— mergericht für die Zulässigkeit des Rechts weges hervorgehobene

Landrechts Theil

11

Vorschrift des Allg. II. Tit. 8 Ss. 130. 15. steht dem nicht entgegen. Es ist in dieser Bestimmung nur allge⸗

mein von dem Rechte der Magisträte, die unstreitigen Abgaben ein⸗ zuziehen, die Rede, und zugleich i ist festge esetzt, . wenn die Ver⸗ bindlichkeit zur deln einer Abgabe sti reitig werd Entscheidung des Der gehörige Richter für Streit . (6er 66 ö war aber nac ch der erst im Jahre 1808 aufgeho—⸗ ng der Just tiz⸗ und Verwal ltungs-Behörden die Kriegs— Domainen⸗-Kammer, Re glement vom 19.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. März 183 sondern einer abgeso worfen und zum Gegenstunde besonderer 6 macht werden sollen, des zu Rehabilitirenden näher zu ersrtern

den 13. Januar 1853.

9 vorgeschriebenen Prüfung unter⸗ parat ⸗Berichte ge⸗ 9. politische Verhalten

Weise eingereicht, 95 der Ert nt ter .

geh örigen in welchem zugleich d

benen ¶Verfass

Der Kriegs ⸗Minister.

was für Justiz⸗ Sachen, . k und Dome ain en⸗ Kamme rn verbleiben, von Bonin. st . 9 ö gehörig. ten⸗ 2 g von 1 zlement vom 12. Februar S. 837.

und die Ausubunz der Hoheitsrechte, zu welchen. das r n unstreitig Delt 1 völli gen Trennung der 3 asth den Regierungen, wie von da an die Dre e, e Tee, lnn gs⸗ Der . der 83.4

M ihlius Edikte

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9. er änderung der Verwal⸗

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gen annt. w , . .

Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre: der Mir vorget agenen Ermittelungen un daß bei Neube schaffungen die deutschen igimenter so eingerichtet werden, daß d Steigriemen über die Sattelblätter herablaufe Kürassier⸗Regimentern gestattet werden, die im Gebrauch befind⸗ die Mittel dazu besitze b dachter Einrichtung abzuändern, wonach das das Erfor derliche zu ö hat.

Potsdam,

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3 genehmigen, she sorbenten 3 der Kürasster⸗ e zu betreten; es ist 5 mit der unter gleichen Verhältnissen für or rschrift anzu nehmen f n, , ihm für . eine Per⸗

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