——
rinnen nach Ihro Churfürstlichen Durchlaucht Sächsischen Kir⸗ chenordnungen verfahren werden, lassen es Ihre Churfürstlichen
Durchlaucht bei dem Herkommen billig verbleiben.
Aus dieser Thatsache, daß die Stände der Niederlausitz, als Vertreter der neuen Landeskirche, jenes ihnen völlig fremde Kir— chengesetz durch eigene Autonomie angenommen und in Geltung gebracht, und hiernächst mit Genehmigung ihres Landesherrn, jedoch nicht als etwas von diesem Gegebenes, sondern als etwas schon Vorhandenes, diesem besonderen Lande Eigenthümliches, behalten
haben, ist aber die Folgerung abgeleitet, daß die Sächsische Kirchen— ordnung in der Auffassung der Preußischen Legislation ein Bestand— theil des Provinzialrechts im Gegensatze der Sächsischen Landes— gesetze sei, eben deshalb auf Grund des §. 3 des Patents vom 15. November 1816 in der Niederlausitz als besonderes Recht noch
ferner Geltung habe.
Diese Ansicht, welche mehrfach unterstützt und um so entschei—
dender gefunden ward, da die thatsächliche Grundlage derselben bei den früheren, aus dem legislatorischen Standpunkte stattgesundenen
Plenarberathungen unbekannt gewesen, und die Sache dadurch in
eine wesentlich veränderte Lage gekommen ist, fand andererseits aber
entschiedenen Widerspruch. Es ward nicht anerkannt, daß nach den politischen Verhältnissen, wie solche zur Zeit der Einführung der Sächsischen Kirchenordnung in der Niederlausitz bestanden, die Stände der Niederlausitz die rechtliche Befugniß gehabt, ohne Zustimmung ihres Landesherrn ein fremdes Gesetz durch Autonomie einzuführen, mindestens der Beweis hierfür vermißt; es ward ferner Bedenken darüber angeregt, ob die Kirchenordnung in allen ihren Bestim— mungen eingeführt worden, oder ob sich dies nicht auf diejenigen Bestimmungen beschränke, welche „die Bestellung des Offizial-Amts und Konsistoriums betreffen.“ Hauptsächlich ward aber entgegen⸗ gesetzt, daß es im Sinne des Patents vom 15. November 1816 hier Der höchste Gerichtshof in seiner richter— ich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob das Patent vom 15. November 1816 auf richtiger Grundlage beruhe, und ob erst hinsichts der durch dasselbe aufgehobenen und der auf— recht erhaltenen Gesetze anders, als geschehen, hätte unterschieden werden sollen; das Patent vom 15. November 1816 habe aber in den §8§. 2 und 3 in unzweideutiger Weise unterschieden zwischen all— gemeinen Landesgesetzen und zwischen dem in den einzelnen Pro— vinzen bestehenden besonderen Recht. Unter den allgemeinen Lan— desgesetzen, an deren Stelle das Allgemeine Landrecht getreten, könnten nach dem Wortsinne nur solche verstanden werden, welche für die sämmtlichen, das Königreich Sachsen bildende Gebietstheile als verpflichtende Regel vorgeschrieben worden. Wenn daher, wie dies hinsichtlich der sächsischen Kirchen-Ordnung von 1580 der Fall ist, feststehe, daß dieselbe nicht blos in der Niederlausitz, sondern in dem ganzen Königreich Sachsen Geltung gehabt habe, so gehöre dieselbe ; etze; von einem besonderen Rechte im Sinne des §. 3 des Patents könne insoweit
hierauf nicht ankomme.
lichen Stellung habe s
—
eben deshalb zur Klasse der allgemeinen Landesges
nicht die Rede sein; ein besonderes Recht, welches nicht blos in einer einzelnen Provinz, sondern im ganzen Staate geltend sei, enthalte einen inneren Widerspruch. Darauf, in welcher Weise das für den ganzen Staat, also allgemein bestehende Recht in dieser oder jener Provinz eingeführt worden, komme es hierbei nicht an, im Sinne des Patents vom 15. November 1816 genüge vielmehr die Thatsache, daß bei Vereinigung der vormals sächsischen Provinzen und Distrikte m dem preußischen Staate die Kirchen -Ordnung ein allgemeines, i allen Theilen des sächsischen Staates geltendes Gesetz gewesen sei.
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Für diese Ansicht erklärte sich die überwiegende Mehrheit; bei der Abstimmung ward die Frage: „ob die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Beziehung auf die Kirchenbaulast durch das Patent vom 15. November 1815 in der Niederlausitz eingeführt worden?“
von der Majorität bejaht, dieser Grundsatz daher zum Beschluß erhoben.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademische Preisbewerbung in der Bildhauerei.
Die diesjährige akademische Preisbewerbung in der Bi rei wird am 23. Mai c. eröffnet werden. 33 hien n e fn get fähigte junge Künstler, insbesondere die Schüler der hiesigen, so wie der Kunstakademieen zu Düsseldorf und Königsberg in Pr. ur Theil⸗ nahme an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß die Meldun—⸗ gen der Konkurrenten bis zum 21. Mai c. persönlich bei dem Vice—⸗ Direktor der Akademle oder schriftlich bei dem akademischen Senat
auf Ein Jahr zu einer binnen Jahresfrist anzutretenden St
Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstage, den 2 Mts., Nachmittags um fünf Uhr, eine öffentliche Sitzung halten,
142
erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt sein, muß man die akademische Medaille gewonnen haben oder ein Befähigungszeugniß von einem ordentlichen Mitgliede der Akademie, nebst Ausweis Über die gemachten Studien beibringen. Ueber die Zulassung entscheidet der akademische Senat nach Vorschrift des den Bewerbern mitzu— Die vorläufigen Arbeiten beginnen am Montag den 23. Mai c. früh S Uhr. Die Haupt⸗Aufgabe wird den fähig befundenen Konkurrenten am 30. Mac. bekannt gemacht, zu deren Ausführung die zur letzten Bewerbung Zugelassenen einen Zeitraum von 13 Wochen vom 6. Juni bis zum 3. Septbr. c. erhalten. Die am Abend dieses Tages abzuliefernden fertigen Arbeiten werden in Die Publi⸗
theilenden Reglements.
Gyps geformt und im Akademie-Gebäude aufgestellt. kation des von dem Plenum der Akademie zuerkannten Preifes, in
einem dreijährigen Reisestipendium von jährlich 500 Rthlrn. be—
stehend, erfolgt bei der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober d. J., in öffentlicher Sitzung der Akademie.
M 16 89* 9) O 4692 Berlin, den 22. Januar 185
ern ) 9 . . 58 * 6 9 5 ** ; 6 * 16 * 53683 88 * 1 — * 8. 259 Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste
Bryn S 9rkBIA Neo w . Prof. 1 — big, Biete ⸗ X irektor.
Konkurrenz für Bildhauer jüdischer Religion um
den Preis der Michael⸗Beerschen Stiftung.
3 6 2244 Rr rm dr. C8 mfr lte fn en en 944
e oem dramatische Schriststeller Michael Be 6l ãat , . JJ hat testamentarisch eine Stiftung begründet, um unbemittelten . , , ö , , , Malern und Bildhauern jüdischer Religton den Aufenthalt in NFtalien zur Aushild win ihrer Kunst durch Gewäl 1 Sti Italien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewähr 1
w . 4 93 544 wol cswo o 5* e, y 25n ow pendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer j vorka 3 Rg wor do . 21 Qoror Morat 1 ng dor bewerbung zu Theil werden soll, mit deren Veranstaltung der der Königlichen Akademie der Künste nach dem Wunsche des Sti Allerhöchstenorts beauftragt worden ist. Die diesjährige Konkurrenz um den Michgel-Beerschen Preis 1
für RM iI8dv kh 6 ĩ 1 5 , , ,
. . 1 , 3 ö . bestimmt. ie Wahl des Ddaärzustellenden Gegenstan
des, so wie die Ausführung desselben in Relief oder runder Figur überläßt die Akademie dem eigenen Ermessen der Konkurrenten; doch müssen Reliefs, um zulässig zu sein, tine Höhe von n 25 Fuß zu einer Breite von 4 Fuß haben, und eine runde muß wenigstens 3 Fuß hoch, auch sowohl R Figur in Gyps abgeformt sein. Die vor Ende September d. J Akademie auf Kosten der Bewerber einzusendenden Konkurren beiten müssen mit folgenden Attesten versehen sei 1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur ji dischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren er h und Zögling einer deutschen Kunstakademie ist; 2) daß die eingesandte Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt word Der Preis, bestehend in einem Stipendium von 600 Thalern
1 C 1 * . Un 1en
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reise nach Rom, wo der Pensionair sich wenigstens acht Monate
1
seiner Kunst widmen muß, erfolgt am 15. Oktober d. J. in öffent⸗ licher Sitzung der Akademie und bleiben die Konkurrenz-Arbeiten
9
5 19 2 91 rr 9 ‚ d 10 (GKG Po * 5 srsnn aus einige Zeit im A na demie⸗(Hebaude ausgestellt.
K , , n ka nem schem kam Diese Konkurrenz ist unabhangig Hon den aka demise en, eben⸗ 7 ⸗ ĩ . C 69 566 i isy 8poi 61 26 1 9 mri 89 —89y * falls in diesem Jahre für die Bildhauerei bestimmten Preisbewer—
bung Königlicher Stiftung.
5 z 6) CSM MM 89 Berlin, den 22. Januar 1853
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
Zur Feier des Jahrestages Friedrichs des Zweiten wird die
9 ** * I. D.
zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Einladung durch Kar— ten, freisteht.
Berlin, den 24. Januar 1853.
Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Encke.
143
Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Berfügung vom 9. Juli 1852 — betref— fend die Feststellung des den jährlichen Hauungs—
Plänen für die einzelnen Forst-Revtere zum
Grunde zu legenden Abnutzungs-Solls.
Die Feststellung des den jährlichen Hauungs-Plänen für die einzelnen Forst-Reviere zum Grunde zu legenden Abnutzungs-Solls
l im Eingange des Hauungs-Planes ist, wie in neuerer Zelt häufig bemerkt worden, theils nicht überall den deshalb bestehenden Be—
stimmungen entsprechend bewirkt worden, theils erscheint in Folge
* 2.
der anderweiten inzwischen getroffenen Bestimmungen eine theilweise Aenderung in der Form zum Eingange der jährlichen Hauungs— Pläne erforderlich. Es wird deshalb in dieser Beziehung den Kö— nigiichen Regierungen zur serneren pünktlichen Nachachtung Fol gendes eröffnet:
Wie schon ung ntrolbucl
e Cirkula Bersugung vom !] ] 61Inn . un . ch die Ci 6 1 ch
ö . 1 s 6 R 8 ?. ben ist, so soll die Ermittelung d
8 2 s F : . zange der jährlichen Hauungsple uf den vom Ministerium auf ö 8 2 en 1684 13 Regu es Reviers feste ! 61 Ab 1 11149 16 191 18 — 269 9 2 in . nene 8 U 9 uf (G i Taxati 9 i, 1 i wel m 1 in dle Ko ble gegen en 6 U nutzun e . virthscastssjahre al 1 9. 8636 9sesyl 95 MX nl 14 19 411 den Absch luß DM z ; 64 5 . 1 in nich kiter in ls eine solche Feststellung * ; z 7. 9 9tats nö 5 2 nicht zu ehe ] Festsetzung des etatsmäßi⸗ ö 2 2 1 ö 324 5 2 2 3 Abnutzu ö die enen Vorarbeiten aus der büchern 2c. aufgestellt sind, und nur zur Grundlage sur den 1. . ( 9 P . 7 s Feststellung stattgesunden hat, ohne ausdrucihich einen 6 , 45 . . . . , neuen Abnutzungssatz festzusetzen und eine neut Balanct gegen den⸗— . . 2. 8 ; , , , mg Testsel z 11 selben anzuordnen. So lange eine solche neut stsetzung . . , . K aießt s 56 utzungssatzes nicht eingetreten, rgiebt f l . 2 ; * 24 989 C * 12 po nutzungs-Soll für den jährlichen Hauung— den (ch reituna * rwmel'yvy 168 10 Bröozent nach ; ĩ schreitung um mehr dals 11 Prozent uach 9 ; 4 12 76 n ĩ f 9 3 9 J ung rd ediglich 18 2 lance im Ab ch nit l iche f das l 4 h J [X. ö el n sc 151 61 1 ( 19 1 Eingang zum 5 n l sugung vom ; 18 zj c l en Ober J mer J ] uaung Da Uan⸗ X 242 f . ) J — mi X 928 Such n schi 981 t ch inächst lä U veisen dasselbe lediglich nach der letztjahr 1 aus dem Kontrolbuche summgarisch lbell dei h dasselbe vielmehr nach dem diesseits sestgestellter Adnußungs ind den Wirthschafts⸗Ergebnissen der betreffenden Jahre, sur das J . . 96 1 4 ! 8a des Hauungs-Planes spezikll ngsmaßig hergent 58 ö. 84 96 ) J p I — 41114 1 fernen 23 114 ( 6 11 ͤ ; . . — * 9 ö J ] 16 teh! oll oft noch nich! 9 ö . . * — 231118 1 191i zr aftsjighre i nn ud nin lellne hl 19 2 eL dees G9lßuinHh'rtrnAn6 1ach valtende ene V zulafsige Al nnutzung z * nad en . . . 83 [4 ce 8 25921 YCEI ICM 33183* R 2m Debits-Verhältnissen, den augenblicklich zum e,. 66 ö 8 33 , . 1 Sy 97 ] 611 61 ständen, den nächsten wirthschaftlichen Bedur J . ; 8 ; 4 6a ö s * 94 r 61 cken 9M z * 157 85601 7 Nothwendigkeit, einen vorhandenen erheblichen Vorgiiss ont ö ! * . * 2 r 91 1221 161 68* 266 sor 2 ö v 8. . 8 5 2 . 1 111g eleiel 1 — 191 ĩ rath auf einen längeren Zeitraum zi Allsg!t ö. ; 1 * * 1 m * ,, sawawrena einer Reserve und aus anderen Gründer behufs der Ansammlung einer Reserve und au . . * ö —— ö J J . 83 35 18 01 881 2rfet , 113 s . ; theils nim in den lnzelnen Hüölzaltt häufig, theils im Ganzen, theils nur in ner Sarttmentem moptstiirt werden muß, um ein den Verhältnissen oder Sortimenten modisizirt werden muß, um ; . . 6 . — 1 94 s ; ,, 1 Sorren §S ) 146 vVOCKHOA 38 — 11st len 9 161 111 = . entsprechendes Einschlags-Sol zr 1 ; * * — 9 ö ö . . non 196 rvtulg Forstbeamten schon nach ilt der mehrgedachten kulnat RN . . 4 6 y yon 1 1 er 3 Verfügung vom 14. Mai , a, d ; . se6ltniss nöthigenfalls das virtliche wägung der obwaltenden sältnisse nöthigensalls das win t 4 636. é 6 ö . . . 91 6 Einschl aa 6 S yl abweich nd von jenem eige ntlich zulassigen i insthlags Sb aGbwellheli bi . , : . J ⸗ nutz „ Soss füäÿr das einzelne Jahr festzusetzen. In diesem Falle nutzungs—⸗ Soll für das einzelne Sühr sels =. ö .
. ⸗ . 22. zar Sorartiae 9 bweichung ebenfalls, müsssen aber die Gründe für eine derartige 9 L bwetchung 3 en 16 V1
wenn auch nur kurz angegeben werden, um auch in. 3 63 die Ueberzeugung zu gewähren, daß das Einschlags . Verhältnisse gerechtfertigt ist, und bleiben die , . beamten persönlich dafür verantworklich . daß ö . 5 angeordneten Abweichungen von dem zulässigen n,. e sich nicht weiter erstrecken, als Lurch die augenblicklichen ., geboten ist, daß namentlich dabei von ganz außerg-mpö Hi. Kalamitäten abgesehen, wo dann überhaupt . ,, mehr oder weniger unterbrochen wird — nicht über das 6 ö. Ertrags-Vermögen des Revlers hinausgegangen wird, daß ferner
1 864 K— X 13 um auch in diesem Falle
611
auf die Erlangung einer angemessenen Reserve hingewirkt und der Einschlag im Allgemeinen so geregelt wird, daß erhebliche Schwan— kungen in den Erträgen der Reviere vermieden werden“ und * mehr eine allmälige Steigerung derselben bei vollständiger Wahrung
der Nachhaltigkeit erzielt wird.
Um nun eine diesen Anforderungen genügende und gleich—
mäßige Form für den Eingang zu den jährlichen Hauungs-Pläntn
——————
ö merken ist, und im Eingange zum Hauung si
künftig in Anwendung zu bringen, ist das beiliegende Schema
(Anl. a.) entworfen, welches von jetzt ab überall anzuwenden ist. Bei solchen Revieren, wo Hoch- und Mittelwald⸗-Wirthschaft
besteht und wo demnach auch der Abnutzungssatz der Schätzung für den Hochwald einerseits und das Oberholz aus den Mittelwaldungen fin o ö. . ; ; 5. 4 [4 16 14 . . . 2 ;
andererseits getrennt festgestellt ist, ist auch der Eingang zum
Hauungs-Plane getrennt zu halten, also das Abnutzungs-Soll ein— mal für den Hochwald und dann für das Oberholz des Mittel— waldes besonders herzuleiten und nur schließlich das Ergebniß aus beiden zusammenzustellen, um das gesammte zulässige Abnutzungs— Soll und eben so das von dem Her Ober stbeamten bestimmte
: ern Ober-For Einschlags-Soll im Ganzen zur Uebersicht zu bringen. Daß in diesem Falle oft eine Ausgleichung in 7
dem Einschlags-Soll zw . ö . w -. 8. . . . dem Hoch- und Mittelwalde Grund bereits ertheilter * .
10 pCt. des Abnutzungssatzes im kann und muß, bedarf kaum der Erwähnung. Sollte noch ausnahmsweise der Fall vorkommen, daß auch das Reisig⸗ und Stockholz Gegenstand spezieller Schätzung gewesen ist und deshalb noch mit zur Balance gezogen werden muß, so sind dafür in dem beiliegenden Schema die erforderlichen Rubriken an— zubringen; für gewöhnlich genügt es, das in diesen Sortimenten zur Benutzung kommende Material bei den einzelnen Hiebs— tionen im Hauungs-Plane selbst auszuwerfen, so wie nicht minder
1
J. — 1983 Voit
* Falle nicht Gegenstand der Kontrole ist, nur nachrichtlich zr s⸗Plane nur die zum
Hiebe stehenden Jahresschläge anzugeben sind. — Die Königliche
Reagier 3 Ro * 81 * . 16 5 ir kà N 6 / Regierung hat hiernach die Oberförster ihres Bezirks init Anwei—
sung zu versehen und die richtige Ausführung durch die Inspections— und den Herrn Oberforstbeamten gehörig überwachen zu lassen.
Obliegenheilen der Forst-Inspekltoren gehört es ganz be onders, die Hauungs-Pläne auch nach den hier erörterten Rück
9 9 8* wa ow R 1 n w 36 Zuhandnahme der Rechnungen
Zu den
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l sichten unter
1** ö Wr om ; 23 1st 28 258 lat It wan * orgfaltig n, nnd emaß nach anleitung des an⸗ 1 ö. 2 4 . 2 , 644 vos 61 , 9 24 liegenden Schema s auch Dil tigkeit Des 1m ECingange ves . * , b , ee Hauungs⸗ J lans ermittelten zulässigen Abnutzungs-Solls für das , . , e betreffende Jahr zu bescheinigen. Insosern nach Vorschrift de Cirkular-Verfügaung vom 26. Fanug 1843 die Notßhwendigkent Eirtular⸗Bersugung vom 20. FIanunr 1845 die VVothwenbigtelt ln
4 6 3 7 tritt, zu einer Ueberschreitung des zulassigen Abnutzungs Solls um
mehr als 10 Prozent diesseitige Genehmigung einzuholen, ist künf
tig dem Antrage jedesmal der betreffende Hauungs-Plan beizufügen. Schließlich wird, um eine gleichmäßige Benennung der in Be * . ö * * ö * h — * ö. tracht kommenden verschiedenen Größen herbeizuführen, bestimmt, daß zu bezeichnen ist mit a) Abnutzungssatz: dasjenige Quantum, welches in Folge
einer Abschätzung und Betriebs-Regulirung o ständigen Taxations-Revision als die nachhaltige ? eines Reviers für einen bestimmten Zeitraum durch Mini zerfügung festgestellt worden ist, und gegen welches lance im Abschnitt B. und C. des Kontrolbuchs, so wie im Eingange des Hauungs-Planes zu führen ist; etatsmäßiges Abnutzung s-Soll: dasjenige Quantum, welches im Etat der Berechnung Natural-Etats zum Grunde gelegt ist;
zulässiges Abnutzungs⸗-Soll pro 18.
c 1945 ogr I I kRsGl sz 98M J J
Quantum, welches aus dem Abschlusse des Abschnitt m
ö , g lg gn ,
Kontrolbuche, jo wie aus de Balance im Eingang . jähr 9
lichen Hauungs- Plans, iach Maßgabe des genehmig ten Betriebs-Plans und der bisherigen Wirthschaftsführung im bevorstehenden Wirthschaftsjahre zulässige Abnutzung sich ergiebt;
4) Einschlags-Soll pro 18..
*. als die
. 1412414 Dasjenige Wwuantum, welche
der Ober-Forstbeamte für das bevorstehende Wirthschaftsjahr
durch den Hauungs-Plan wirklich zum Einschlage bestimmt
Die Königliche Regierung hat in allen Berichten und sonstigen Schriftstücken die vorstehend bestimmte Terminologie sorgfältig zu Anwendung zu bringen und die Forst⸗Inspektoren und Oberförster demgemäß mit Anwelsung zu versehen, so wie auch ihrerseits da zu halten, daß von diesen die vorgeschriebenen Bezeichnungen angewendet werden.
All R àV
7
Berlin, den 9. Juli 1862. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.