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a. Ermittelung des zulässigen Abnutzungs-Solls und Feststellung des Ein schlags-Solls für den Hauungs-Plan pro 1853.
Bemerkungen zur Anwendung des Schema's.
Das etatsmäßige Abnutzungs-Soll wird nur nachrichtlich und behufs seiner nach Möglichkeit wahrzunehmenden Beachtung bei Feststel—⸗ lung des Einschlags-Solls hier aufgeführt. .
ad 3. Die stattgefundene Abnutzung ist mit den abgerundeten Zahlen aus Abschnitt B. resp. C. des Kontrolbuchs nach Maßgabe der Vorschrift 5 in der Cirkular-Verfügung vom 21. Oktober 1850 aufzuführen. Die vor— lommenden geringen Differenzen des Ergebnisses der Natural-Rechnung gegen die erfolgte Abrundung sind durch eine entsprechende Bemerkung zu
erläutern; dasselbe muß geschehen, wenn von dem nicht zur Abschätzung gezogenen Reisigholze etwa geringe Nutzholz-Sortimente ausgehalten und
verwerthet sind, die in der Natural-Rechnung, aber nicht in den Kontroll.
buch-Abschlüssen erscheinen. Nach Vorschrift 3. der Cirkular⸗Verfügung vom 14. Mai 1838 bleibt das laufende Wirthschaftsjahr, da dessen Ab⸗ nutzung bei Aufstellung des Hauungs-Plans noch nicht abgeschlossen ist, bei der Balanée außer Betracht. Bei der von dem Ober-Forstbeamten an Ort und Stelle zu treffenden Festsetzung des Einschlags-⸗Solls ist jedoch auch auf die im laufenden Wirthschaftsjahre stattgefundene Abnutzung
ebenso wie auf alle übrigen dabei in Betracht kommenden Verhältnisse mit Rücksicht zu nehmen.
ad 6. Hier ist der letzte Abschluß des Unter⸗-Abschnitts A. 1. resp. der bei den letzten Etats-Vorarbeiten ermittelte Mehr- oder Minderertrag, soweit dieserhalb bei der Etats-Revision hier nicht etwas Anderes bestimmt ist, mit demselben Betrage immer wieder aufzunehmen, bis ein neuer Ab— schluß des Unter Abschnitts A. 1. resp. eine neue Ermittelung der Mehr⸗ oder Mindererträge bei den Vorarbeiten zu einer neuen Etatsfertigung oder zu einer Taxations⸗Revision stattgefunden.
ad 9. Die Gründe, welche dazu veranlassen, anders festzustellen, als das zulässige Abnutzungs-So zugeben. ;
Einschlags⸗Soll st, sind kurz an⸗
Der Abnutzungssatz nach der Schätzung beiträgt vom Jahre 1841 *. 2 ⸗
Ministerial⸗Verfügung vom 10. Dezember 1843
Das etatsmäßige Abnutzungs-Soll pro 1848/63 beträgt
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Aus dem bei den letzten Vorarbeiten zur Etatsfertigung
Taxations-Revision im Jahre 1846 bewirkte
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des Unterabschnitts A. 1 im Kontrolbuche
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Das zulässige Abnutzungs⸗Soll pro 1853 ist also
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Nach der Bestimmung des Ober- Forstbeamten sollei des Vorgriffs im Mittelwalde, und 21e. (aus den und den Gründen)
19 6
Einsch lags-Soll pro 1853 festgesetzt. .
um eine angemessene Reserve zu erhalten, wirklich geschlagen werden
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Der Abnutzungs⸗Satz nach der Schätzung beträgt vom Jahre M n IM h . x ö. 2 2 ᷓ , Ministerial-Verfügung vom 10. Dezember 1843
298 etats mäßige Abnutzungs⸗Soll pro 1848/53 beträgt
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Die seit dem Jahre der S gen; im Jahre 1841 2 V
1851
in Summa in 11
Der Abnutzungssatz der Schätzung beträ
gt auf 11 Jahre
Schätzung wirklich stattgefundene Abnutzung hat betra
52,000
44,000
I. Für das Oberholz im Mittelwalde.
Eichen.
Weichholz.
den letzten Vorarbeiten zur Etatsfertigung zu der Taxations-Revision im Jahre 1846
vorgenommenen Ermittelungen hat sich bis Ende 1845 ergeben
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