Oeffentli
107 9 e.
Der hier wegen Diebstahls in Untersuchungs— haft befindlich gewesene, von uns aber im Laufe der Voruntersuchung vorläufig auf freien Fuß gesetzte und nach seinem Wohnort Gablenz mit der ausdrücklichen Weisung, sich ohne polizeiliche Erlaubniß von dort nicht zu entfernen, entlassene Tagearbeiter Johann Gottlieb Schulz hat troßß dieser Weisung seinen Wohnort Gablenz ohne vorherige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde verlassen und kann, da sein gegenwärtiger Auf⸗— enthalt bisher nicht zu ermitteln gewesen ist, zur Audienz nicht vorgeladen werden.
Wir fordern daher einen Jeden, der von dem jetzigen Aufenthallsort des Schulz Kenntniß hat, hierdurch auf, davon der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung sofort Anzeige zu machen; alle Civil⸗ und Mi— litairbehörden aber ersuchen wir dienstergebenst, auf den 2. Schulz zu vigiliren, ihn im Betre— tungsfalle zu verhaften, uns aber event. zu wei— teret Verfügung schleunigst hiervon zu benach— richtigen.
Sorau, den 21. Januar 1853.
Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
Signalement. Der Tagearbeiter Johann Gottlieb Schulz, gebürtig aus Weißig, Kreis Krossen, und bis zu seiner Entweichung in Ga— blenz wohnhaft, ist evangelischer Religion, 2 Jahre alt, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat schwarzbraune Haare, eine flache halbbedeckte Stirn, braune Augen und Augenbrauen, Nase und Mund pro— portionirt, gute Zähne, Kinn und Gesichtsbil— dung länglich, gesunde Gesichtsfarbe, und ist von schlanker Gestalt. Er spricht, so viel bekannt, nur deutsch.
Bekleidet war der 2c. Schulz bei seiner am 26. November pr. erfolgten vorläufigen Entlas⸗ sung aus dem hiesigen Gefängniß mit einer alten schwarzen Tuchmütze mit Schirm, einem alten blaugrauen Tuchrock, einer alten grauen Weste mit blauen Flecken, grauen karirten Zeughosen und einem leinenem Hemde.
1051 K
Der Schuhmachergesell Albert Kabuß aus Lauenburg ist wegen wiederholter leichter und schwerer Körperbeschädigung eines Menschen und Erregung von Auflauf zur einjährigen Gefäng— strafe verurtheilt. Derselbe ist in die Fremde gegangen und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt.
Sämmtliche resp. Militair⸗ und Civilbehörden werden deshalb ergebenst ersucht, auf den Al— bert Kabuß vigiliren, denselben im Betre— tungsfalle veihaften und an die nächste Ge— richts behörde zur Verbüßung seiner Strafe ab— liefern zu lassen.
Zu die sem Behufe werden sämmtliche Gerichts⸗ Behörden dienstergebenst ersucht, den 2c. Kabuß im Einlieferungsfalle anzunehmen und an ihm eine einjährige Gefängnißstrafe zu vollstrecken, uns auch hiervon in Kenntniß zu setzen.
Lauenburg, den 15. Januar 1853.
Königl. Kreisgericht, J. Abtheilung.
351 Mühlenverpachtung.
Das bei Neubrück, eine Meile von der Stadt Krossen, belegene Bobermühlen-Etablissement soll auf 4 Jahre, vom 1. Juli 1853 bis dahin 1877, in drei für sich bestehenden Theilen öffentlich meist— bietend verpachtet werden. Diest drei gesonderten Mühlen⸗Etablissements bestehen
J. aus den Wohn- und Wirthschafts gebäuden
nebst 4 Morgen 86 IRuthen Garten, 40 Morg. 142 R. Acker, 3 Morg. 59 Mm.
1418
Hütung, 6 Morg. 160 IR. Wiesen, der dem ganzen Etablissement zustehenden Schank⸗ berechtigung, so wie der zum Wiederaufbau der abgebrannten großen Mahlmühle erfor— derlichen Baustelle und der entsprechenden Wasserkraft. — Der Neubau der an Stelle der abgebrannten Mahlmühle neu zu errich— tenden Mahlmühle mit 4 nach amerikanischer Art eingerichteten Gängen wird dem Pächter nach Maßgabe des davon gefertigten An— schlages, gegen Ueberlassung der Brand⸗ Entschädigungsgelder für die abgebrannte Mahlmühle und die früher abgebrannte Schneidemühle, im Betrage von 6875 Thlin., zur Pflicht gemacht.
aus der Lederwalke nebst einem dazugehöri— gen Trockenhause, einem Wohnhause, 1 Morg. 40 IR. Hof⸗ und Baustellen, 108 MR. Garten und der Wasserkraft von 3 Ge— rinnen;
III. aus der alten Baustelle der abgebrannten Mahlmühle mit der Wasserkraft des recht— seitigen Gerinnes.
Die sub 1. und III. genannten beiden Eta— blissements sollen sowohl einzeln als im Ganzen zur Verpachtung ausgeboten werden.
Das Bobermühlen-Eiablissement hat bei der Nähe der Stadt Krossen eine für den Absatz günstige Lage und behält auch in trockenen Jah— ren stets ausreichende Wasserkraft.
Zur Ausbietung der Pachtgegenstände ist auf bn f Mürz. N, Vormittags. 11 Uhr, im Königlichen Regierungsgebäude hierselbst vor dem Regierungsrathe Braumann Termin an— beraumt.
Die dem Ausgebote zu Grunde zu legenden Pachtgelderminima betragen ad J. 1703 Thlr., J 11 nn h dnn, nnn. J in Golde.
Zur Uebernahme der Pachtung ist ein dispo⸗ nibles Vermögen ad J. von 8000 Thlrn., ad II. von 5000 Thlrn. und ad III. von 1000 Thlrn. erforderlich, über dessen Besitz sich die Pacht⸗ lustigen im Licitationstermine ausweisen müssen.
Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Ertheilung oder Versagung des Zuschlages, so wie die Auswahl unter den drei Bestbietenden in Beziehung auf jede der drei Pachtungen vorbe— halten.
Die speziellen Verpachtungsbedingungen und die
Regeln der Licitation werden eben so wie der
Anschlag von der neu zu erbauenden Mahlmühle
vom 18sen d. M. ab in unserer Domainen-Re—
gistratur hierselbst, so vie bei dem Königlichen
Rentamte in Krossen, während der Dienststunden
zur Einsicht ausliegen; auch sind wir bereit, Ab—
schriften davon auf Verlangen gegen Erstaltung der Köoöpialien durch Postvorschuß mitzutheilen.
Frankfurt a. O., den 1. Januar 1853.
Königliche Regierung,
Abtheilung für die Verwaltung der direkten
Steuern, Domainen und Forsten.
(tog! Nothwendiger Verkauf.
Von dem Königlichen Kreisgerichte zu Naugard soll das in Hinterpommern im naugarder Kreise belegene, den Geschwistern Krause zugehörige, auf 21,190 Thlr. 15 Sgr. abgtschätzte Allodialgut Klein-Leistikow, zufolge der nebst Hypothekenschein in dem Büreau III. einzusehenden Taxe,
am 12. September 1853, Vormittags
44 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.
Die ihrem Aufenthalte uach unbekannte ver— ehelichte Koloniebesitzer Hoof, Henriette Charlotte
Redaction und
cher Anzeiger.
Wilhelmine geborene Stägemann, und deren Ehe— mann werden zu diesem Termine vorgeladen. Naugard, den 21. Januar 1853. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
108 Ediktal⸗- Citation.
Die Ehefrau des Knopfmachers Julius Gustav Keltz, Adelheid geborne Leutner, zu Grabow bei Stettin, hat gegen ihren Ehemann, mit welchem sie früher in Swinemünde ihren Wohnsitz gehabt hat, eine Klage auf Trennung der Ehe wegen böslicher Verlassung angebracht. .
Zur Beantwortung derselben haben wir einen Termin auf
I Bim, nr, vor dem Herrn Kreisrichter Ludewig in unse— rem Gerichtslokale anberaumt, zu welchem der Verklagte, Knopfmacher Julius Gustav Keltz, unter der Warnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben gegen ihn in contumaeiam verfahren und erkannt werden wird.
Anklam, den 12. Januar 1853.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
41 B ehan nt machung. Für die zweite Klasse der hiesigen Oberschule soll zu Ostern d. J. ein für das höhere Schul— fach geprüfter Kandidat mit einem jährlichen Ge— halt von 300 Rthlr. angestellt werden. Geeignete Kandidaten wollen sich unter Einreichung (ihrer Atteste bis zum 10. Februar (. bei uns melden.
Neustadt⸗-Ebw., den 5. Januar 1853.
Der Magistrat.
j n,, ,,, Aachen-Mastrichter Eisenbahn.
Es soll die in 8 Loose eingetheilte Lieferung von
1) 100 Stück Kohlenwagen, wovon 30 mit
Bremsen, 2) 10 Stück Kohlenwagen, zugleich zum Trans— port von Langholz, und 6 Stück Kohlenwagen, zugleich zum Equi— pagen-Transport eingerichtet, 6 Stück Coaks- und Viehwagen, 2 Stück Pferdewagen, 10 Stück bedeckte Güterwagen, wovon 6 mit Bremsen, EL Stück Gepäckwagen, 8) 2 Stück offene Güterwagen, im Wege der schriftlichen Submission vergeben werden.
Fabrikanten laden wir daher ein, Zeichnungen und Bedingungen in unserm Büreau einzusehen und ihre Submissionen mit der entsprechenden Ueberschrift entweder auf die ganze Lieferung oder auf einzelne Loose spätestens bis zum 31. Ja— nuar 1853 an uns einzureichen, indem spätere Offerten unberücksichtigt bleiben müssen
Aachen, 30. Dezember 1852.
Die Direction.
106 . . Berghau-Gesellschaft Concordia.
Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft wer— den hiermit auf Freitag, den 11. Februar d. J. Morgens 10 Uhr, im Saale des Herrn Benning— hoven hierselbst zu einer „außergewöhnlichen General⸗
Versammlung“ ergebenst eingeladen. Oberhausen⸗-Bahnhof, den 21. Januar 1863. Der Vorstand.
Rendantur: Schwieger.
—
Berlin, Druck und Verlag der
Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
Außer den, dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger kostenfrei beigefü bjährli ; is ; r, An; gefügten halbjährlichen chronologischen ,, Ende dieses Monats ein , zu den im Sin hg n bl, ö f n , nnr nne zember 1852 enthaltenen Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden. 2 . dieses, einen 1jährigen Zeitraum umfaffenden Sachregisters ist auf 7. Sgr. festgestellt. je estellungen auf das Sachregister nehmen für Berlin die Expedition des Staats-Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb jedoch nur die Post-Aemter (ohne Preiserhöhung) entgegen.
Es wird ergebenst gebeten, Bestellungen auf das Sachregister balͤdigst bewirken zu wollen, damtt hler—
nach die Höhe der Auflage bemessen wer den könne. Nachbestellungen dürften nur insoweit Berücksichtigung finden, als es der Vorrath gestattet.
gas Abennement btträgt: 2h Sgr. für 4 Jahr in allen Theilen der Monarchie ahne Preis- Erhöhung.
Mit Seibläütt (Breuß. Adler-Zeitung) in 8Serlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Rlonarchie: 1Rthlr. 275 5Sgr.
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Berlin,
Abr Post- Anstalten des In- und Auslandes nehmen gestellungen an ür JSerlin die Crpeditiontn des 6 =Hreuß. Stagts Anzeigers, er. , , , ., TvE., und Straße ir. 1 n, ae
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Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird die von der Berlin— Aachener Telegraphen-Linie bei Duisburg sich abzweigende Linie nach der niederländischen Gränze mit der neu errichteten Station 1 ehr, n , mn elegraphischen Verkehr in den preußi— Februar 1852 festgestellten Bedin⸗
. 1 ; Ovuisburg vo 1. 55 V 2* ⸗ . Neglement t . . 65 schen Stagdten 1
gungen zur Benutzung des Publikums behufs Beförderung tele—
1 graphischer Depeschen eröffnet werden. An demselben Tage treten
90 6864 4 0 . 9* ä 6 96 8574 IA 10928 C4 9 18 preußischen mit den niederländischen Telegraphen⸗Stationen in
1 M r ö 98 8 n aRerl ana 13 ** ** 22 1 ö Rio Verbindung. den Niederlanden besteh zur Zett nur dit .
totterdam;
Telegraphen⸗Bürcaus zu: Amsterdam, im Haag und zu d 1 z 9 22 1 4 66 14 . e. vᷓ 9 binnen kurzer Zeit werden jedoch noch zu Dordr 146 . I 1 1
x. 4. 1 819 pMM 32 87 * . 1 1nagyichte t egraphen⸗ Bureaus lingericht
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ö . Finanz⸗Ministerium.
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vom 16. August 1852 t⸗Ablösungen,
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Xx 11 . !, — ö. ,, . 6 2 gulirungs-Angelegenheiten in den Königlichen Forsten erheischt eine sorgfältige Erwägung, um die Nachtheile abzuwenden, e, . be⸗ seitlgen, welche einerseits aus einer zu weit ausgedehnten Ablösung von Forst-Servituten da zu erwachsen drohen, wo dergleichen Ser⸗
vituten, wie in sehr vielen Faͤllen anzunehmen ist, ohne wesentlichen
—— 7 = 3 8 99 9 kIaTeee S* 5 . Die gegenwartige Lage der Forstservitut⸗Ablösungs ⸗ und Re e
Nachtheil für die Zwecke der Forst⸗Verwaltung und vielleicht mit
mehrfachem Nutzen für das allgemeine Wohl bei geordneter Aus übung zweckmäßlger fortbrstehen, als aufgehoben werden, anderer⸗ seits aber dadurch schon entstanden und noch weiter zu besorgen
barem Bedürfnisse resp. wegen eintretender Provocation der Be⸗
rechtigten noch in Angriff zu nehmender Ablösungen auf ungewisse ö — ch . der Bewirthschaftung der Forsten wohl verträglich und deren
Zeit hinausgerückt wird.
Nachdem durch die mittelst des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 t 8 welche die dadurch zu erlangenden Vortheile überwiegen. Bekannt⸗
angeordnete Sistirung der Gemeinheitstheilungs-Sachen auch die
sind, daß die Beendigung bereits schwebender oder aus unabweis⸗
Forstservitut-Ablösungen und Regulirungen einen Stillstand erlitten haben, finden dieselben, obgleich jene Sistirung durch das Gesetz vom 2. März 1850 wieder aufgehoben ist, doch immer noch nicht einen ersprießlichen Fortgang, weil die Gemeinheitstheilungs-Be— hörden, mit den Arbeiten zur Ausführung des Ablöfungs-Gesetzes vom 2. März 1850 vollauf beschäftigt, den Forst-Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Sachen die ersorderlichen Arbeitskräfte zuzuwenden jetzt nicht im Stande sind.
Dieser Zustand ist für die Forst⸗Verwaltung sehr nachtheilig, da in vielen Fällen, wo der Umfang der auf den Forsten lastenden Berechtigungen sehr groß ist, besonders auch die Ungewißheit über den künftigen Areal -Bestand, wie solcher nach Beendigung schon schwebender oder noch in Aussicht stehender Gemeinheitstheilungen sich gestalten wird, die zweckmäßige Bewirthschaftung hindert, mit dem Fortschreiten der Rente-Ablösungen auch die Mittel zu wün— schenswerther Compensation von Domainen-Renten mit Forstberech⸗ tigungs-Abfindungen mehr oder minder geschmälert werden, und zu
besorgen ist, daß, wenn die Gemeinheltstheilungs⸗-Behörden nach
Beendigung der Rente-Ablösungen ihre Arbeitskräfte hau vtsächlich
den Gemeinheitstheilungen wieder zuwenden, dann plötzlich die Forstservitut⸗-Ablösungen zu einem solchen Umfange gelangen wer— den, daß die in der Forst⸗Verwaltung vorhandenen Arbeitskräfte
nicht ausreichen, um diese Sachen mit der nothwendigen Sorgfalt und Gründlichkeit behandeln zu können, und daß die Holzbestände auf dem zur landwirthschaftlichen Nutzung abzutretenden Forstgrunde verschleudert werden müssen ober kaum zu verwerthen sind.
Es ergiebt sich aus dieser Lage die dringende Nothwendigkeit,
auf die Förderung der schwebenden Forstservitut-Ablösungen und
Regulirungen nach Kräften hinzuwirken, und besonders keine Mühe zu scheuen, um seitens der fiskalischen Mandatarien angemessene Vergleiche herbeizuführen, zugleich aber auch bei Zeiten eine sorg— fältige und gründliche Prüfung aller Forstservitut-Verhältnisse sei⸗ tens der Königlichen Regierung vorzunehmen, um einen Plan zu entwerfen, wie weit und in welcher Weise mit der etwa nothwen-— digen Ablösung und Regulirung der bestehenden Berechtigungen vorzuschreiten ist, und die Materialien zu sammeln, welche dazu dienen können, demnächst so wie die erforderlichen Arbeitskräfte bei den Gemeinheitstheilungs-Behörden disponibel werden oder sonst zu erlangen sind, mit der Ausführung in ersprießlicher Weise för⸗
dersam vorschreiten zu können, ohne jedoch eine nachtheilige Ueber⸗
ürzung der Arbeiten auf Kosten der gründlichen, dem Interesse der Forst-Verwaltung sowohl als der allgemeinen Landeskultur voll⸗ kommen entsprechenden Ausführung besorgen zu dürfen.
idem ich der Königlichen Regierung empfehle, nach diesen spunkten den Forstservitut-Sachen eine vorzügliche, der Wich⸗ tigkeit dieser Angelegenheiten entsprechende Aufmerksamkeit zuzu⸗ wenden, gebe ich derselben, besonders um eine zur Kosten-Ersparniß und zur beschleunigten Beendigung der Sachen wünschenswerthe vergleichsweise Ablösung und Regulirung der Forst⸗Servituten mög⸗ lichst zu fördern, unter Hinweisung aus die in dieser Beziehung besonders wichtigen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April d. J, betreffend die Erweiterung der den Regierungen zustehenden Befug⸗— niß der Bestätigung von Auseinandersetzungs⸗Rezessen, und auf die in Folge dessen unterm 30. Mai d. J. erlassene Cirkular⸗Verfügung, Folgendes zu erkennen:
Außer solchen Servituten, deren Ablösung, wie beispielsweise der unfixirten Baäau-Nutz- und Derb⸗Brennholz-⸗Berechtigungen ze, entschieden zweckmäßig oder vielleicht in gewissen Fällen nothwen⸗ dig zu erachten ist, lasten auf den Königlichen Forsten manche Berechtigungen, — wie heispielsweise das Raff und Leseholz⸗, das Weide-Recht ꝛc. — deren gehörig geordnete Ausübung mit
J t
ch
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ö 1 sÅ gsi — 2554 R 11 * ö 95 — 1e
Ablösung in der gewöhnlichen Art mit Opfern verbunden ist,