lich hat deshalb dahin gewirkt werden müssen, daß dem Belasteten als Provokaten die Wahl der Abfindung nach dem ihm daraus er— wachsenden Vortheile verbleibt. Dies ist zwar dem Buchstaben des Gesetzes nach erreicht; (Art. 9 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ergänzungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung c.); allein jene Vortheile werden in vielen Fällen für den Waldbesitzer in einer Weise berechnet, und seines Widerspruchs ungeachtet fest— gestellt, wie sie die Verwaltung der Königlichen Forsten nicht zu realisiren vermag, so daß also jene gesetzliche Bestimmung nicht ge— nügend gegen Provocationen auf Ablöfung der in die oben gedachte zweite Kategorie fallenden Forst-Servituten schützt, vielmehr aus solchen Provocationen fortwährende Störungen für die Bewirth— schaftung der Forsten und erhebliche materielle Verluste zu besorgen sind, zumal durch Artikel 9 des allegirten Gesetzes vom 2. März 1859 die in dem §8. 86 der Gem.⸗Theil.Ordn. vom 7. Juni 1821 dem Belasteten als Provokaten Entschädigung, ob Land, Rente oder Kapital, zu bestimmen, aufge— hoben, dadurch der Arealbestand der mit Servituten belasteten Forsten gefährdet ist und nach der im ersten alinéa des Art. 16 enthalte— nen Bestimmung für den Waldbesitzer bei vereinzelten Provocationen unverhältnißmaͤßige Kosten entstehen können.
Hierzu kommt, daß in Ermangelung einer den gegenwärtigen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Forst-Kultur entsprechenden Forstpolizei⸗Ordnung, deren Emanirung mit den zur Exreichung dieses Zwecks nöthigen Bestimmungen für die nächste Zeit auch schwerlich zu erwarten sein dürfte, die Ausübung auch solcher Be— rechtigungen, welche innerhalb gehöriger Schranken mit einer ra— tionellen Waldwirthschaft wohl vereinbar sein würden, oft nicht so geordnet werden kann, wie es nothwendig ist.
Endlich sind aber auch viele Königliche Forsten in so hohem Maße mit Servituten belastet, daß eine successive Ablösung einzel—
ner Berechtigungen sehr gefährlich wird, weil, wie die Erfahrung vielfach
bestätigt hat, die Entschädigung für die zunächst zur Ablösung kom menden Berechtigungen nach ihrem vermeintlichen Nutzungs-Ertrage
so hoch bemessen wird, daß bei gleichmäßiger Abfindung aller übri—
gen Servitute die ganze belastete Forst zur Entschädigung aller Be⸗
rechtigten vielleicht nicht einmal ausreichen und der Waldeigenthümer, außer der Hingabe des ganzen Waldes, noch anderweite Entschädi— gungen zu leisten haben könnte. Um daher die mit partiellen Ser— vitut⸗Ablösungen erfahrungsmäßig oft verbundenen Nachtheile für den Waldbesitzer zu vermeiden und wenigstens die Erhaltung des— jenigen Antheils sicherzustellen, welcher dem Fiskus vermöge des ihm zustehenden vorzugsweisen Theilnahmerechts an der Haupt— Holznutzung und event. anderen Nutzungen von Rechts wegen zu— kommt; kann es in vielen Fällen rathsam sein, eine vollständige
Forst⸗Gemeinheitstheilung zwischen dem Fiskus und sämmilichen
Servitut-Berechtigten ohne Ausnahme zu veranlassen, wenn auch zur Zeit nur von einzelnen Berechtigten provozirt ist, oder wenn
auch nur rücksichtlich einzelner besonders hinderlicher Servituten jetzt
die absolute Nothwendigkeit, zu provoziren, für die Verwaltung eintritt.
„Alles dieses macht es dringend wünschenswerth, einen Ausweg zu finden, wie die Nachtheile einer ausgedehnten Forstservitut-Ab— lösung, auch rücksichtlich folcher Servituten, deren Fortbestehen bei geregelter Ausübung an und für sich mit der Waldwirthschaft ver⸗ einbar und im national-6konomischen Interesse vielleicht selbst rath—⸗ sam sein würde, vermieden und die Berechtigten in den Stand ge— setzt werden können, solche Waldnutzungen, welche sie im Allgemei— nen nur ungern oder gegen überwiegende Abfindungs-Quanta auf— geben, in den zulässigen Schranken fortzubeziehen.
Ein Mittel zur Erreichung diests Zweckes, so wie überhaupt zur Förderung vergleichsweiser Durchführung der Servitut-Afblösun— gen, wird in vielen Fällen, namentlich, wo weder eine Natural— Abfindung, noch die Abfindung durch Kapital an ihrer Stelle sind, dadurch zu finden sein, daß den abzufindenden Berechtigten in Aus— sicht gestellt wird, bieje nigen kisher'im Wege der Serditut bezoge— nen Waldnutzungen, welche sie ungern aufgeben, welche aber, went deren Ausübung gehörig geregelt wird, unbeschadet der Holzkultur und Holzproduckton fortbestehen können, auch nach der in solchem 3am in Rente zu bewirkenden Abfindung, vermöge eines separat . hach wer hahe nisses auf eine lange Reihe von Jah— iraßie sic, 1s auf 2 bis 30 Jahre, nach deren Ablauf neue Kon⸗ ich schließen lassen, gegen einen billigen, unter der Ablösungs—
Pachtzins, unter den für den geordneten Forstbe⸗
6 stehenden rieb nothwendigen Bedingungen, in gesicherter Weise fortbeziehen
zu können. Die Differenz zwischen
. der Rente, welche der Fiskus an die 3 als Absindung zu zahlen haben würde, und zwischen funf ag fn welches die bisherigen Berechtigten dem? Fistus gemäß zu . Fortkezug der dem forstwirthschafllichen Bedirfnisfe ban e. ö. ,. Nutzun gen zu entrichten haben würden, würde '. quivalent sein für die Erreichung dessen, was zur Conserva—
ion und zweckmäßigen Bewirtbschaf— K . * der Forsita tu ,,. Err ffn n der Forsten, im Interesse nothwendig ist,
ung einer geordneten Forst-Polizei und weder vurch eine neut Forstpolizei⸗Drdnung
154
eingeräumte Befugniß, die Art der
der Streu-Nutzung weniger leidenden älteren
unter den jetzigen Verhältnissen, nech durch Abschluß spezieller Re⸗ zesse mit den Berechtigten über einen modifizirten Fortbestand der Berechtigungen zu erlangen sein möchte, da bei der Errichtung solcher Rezesse oder Regulative mit den Berechtigten auch über dir Ausübung schon bestehender Servitute möglicherweise aus dem §. 164 der Gemeinheilstheilungs-Ordnung Üünd Art. 12 des Er— gänzungs⸗Gesetzes Beschränkungen hergeleitet werden könnten, welche die Erreichung des Zweckes vereitelten, überdies auch die Entschädigungen der Berechtigten für die Einschränkung der Nutzungen, wenn sie für immer erfolgen müßte, sehr schwierig fest⸗ zustellen sein würden. 1 Bei einer derartigen Ablösung in Rente unter gleichzeitiger Wiederverpachtung der Nutzungen auf lange Zeit würde besonders dahin zu streben sein, daß die Unkündbarkeit der Rente seitens der Berechtigten auf längere Zeit, resp. auf die Dauer des neuen Pachtvertrages, innerhalb der zulässigen Zeitgränze (Art. 8
gänzungs-Gesetzes und §. 91 des Ablösungs-Gesetzes
— 2 r des Er⸗
vom 2. März 1
1860) stipulirt würde, um einerseits die Staatskasse vor Zahlung
bedeutender Kapitalien zu bewahren und andererseits für die Be— 1 J . 5 ) 1 ) 1 2 — . h
richtigung des Pachtgeldes eine größere Sicherheit zu erlangen, indem in dem Pachtvertrage zugleich die theilweise Eompensalion Bo v⸗ Mente 164 g ; . 9 . h * * . ö ; .
der Rente mit dem Pachtgelde auszubedingen sein würde.
ö Um jeder Verdunkelung des Richtsverhältnisses vorzubeugen, wurden übrigens die derartigen Pacht- resp. Einmiethe-Verträge mit den Berechtigten ganz abgesondert von dem Ablösungs-Rezesse edoch gleichzeitig oder, wenn die Servitut-Berechtigten zu ihrer Sicher heit es wünschen, auch noch vor dem Abschlusse des Ablösungs— Verfahrens zu errichten sein.
19 1er
In den desfallsigen Pachtkontrakten würde die Art der Aus— übung der Nutzungen nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse, und mit Rücksicht auf die lange Dauer des Pachtverhältnisses, mit
ren sein. Bei der Verpachtung der Waldwelde z. B. kann zwar in dem Kontrakte die absehbar zur Weide-Nutzung disponibel bleibende Fläche angegeben, jedoch, da die Einschoͤnung von dern Ermessen der Königlichen Regierung abhängig bleiben muß, bedun— gen werden, daß, wenn die Weidefläche zeitweise vermindert werden muß, gleichzeitig eine verhältnißmäßige Herabsetzung des Pacht geldes eintritt. Hinsichtlich der Streu-Nutzung wird sich nach Umständen eine bestimmte Fuderzahl oder eine Fläche in den unter Kiefernbeständen lassen, daß die
6eęsan 9 yop 83 51457 . . ö 87 6 Mat besonderer Vorsicht und Sorgfalt in zweckmäßiger Weise zu reguli—
1
auf dem bessern Boden mit der Maßgabe festsetzen
Anweisung von der Forst-Verwaltung erfolgt und, wenn nach deren Ermessen eine Beschränkung der Nutzung unvermeidlich wird, gleichfalls eine verhältnißmäßige Verminderung des Pacht-Lokariums stattfindet. Auf diese Weise wird es möglich sein, die beiderseitigen Interessen durch ähnliche, hier nur angedeutete Bestimmungen in vielen Fällen zu vereinigen und Einrichtungen zu treffen, daß die Regulirung wenigstens mit dem geringsten Rachtheile erfolgt.
Der Königlichen Regierung empfehle ich dringend in dem vor— stehend angedeuteten Sinne die Förderung der Forst-Servitut-Ab— lösungssachen sich besonders angelegen sein zu lassen, und jeden ge— eigneten Zeitpunkt im Laufe eines Ablösungs-Verfahrens sorgfältig wahrzunehmen, um mit angemessenen Vergleichsvorschlägen der be— zeichneten Art den Berechtigten entgegen zu kommen, geeigneten Falls auch gleich von vorn herein die Bereitwilligkeit zur Ab t 212
schließung von dergleichen Pachtverträgen auf lange Zeit zu erk
nen zu geben, um die in vielen Fällen stattfindende Abneigung der Berechtigten gegen die Ablösung und daraus hervorgehende über spannte Forderungen zu beseitigen.
Wenngleich es in der Regel nicht zum Ziele führen würde, von vorn herein auf die Servitut-Entlastung eines Revsers lediglich im Wege des Vergleichs zuversichtlich zu rechnen, indem, wenn nach vielleicht langen Verhandlungen nur einzelne Berechtigte sich nicht fügten, man Gefahr liefe, weitläufige und kostspielige Arbeiten ohne Erfolg auszuführen, überdies auch zur Sicherheit des Fiskus i allen Fällen das gesetzliche Verfahren hezüglich der Legitimation un
1 11 5
der öffentlichen Bekanntmachung mit präklusivischer Wirkung statt— finden muß, und daher die Verhandlungen durch einen Spezial Kommissarius oder einen nach §. 108 und Art. 15 der Gesetze vom 2. März 1850 zu beauftragenden Beamten im Auftrage der Gene⸗
ral-Kommission werden geführt werden müssen, so wird doch die Darlegung der Bereitwilligkeit zu vergleichsweistr Beendigung des Verfahrens, besonders auch mit Hinweisung auf die dabei zu erzie— lende Kosten-Ersparniß schon ein wirksames Förderungsmittel bie— ten, und die Proponirung bestimmter Vergleiche in obigem Sinne zu geeigneter Zeit viele Sachen bald zum Abschlusse führen, beson⸗ ders, wenn die Königliche Regierung, sobald nur erst das Sollhaben des Fiskus und der einzelnen Servitutberechtigten einigermaßen zu⸗ verlässig zu übersehen ist, von ihrer durch das Gesetz vom 21. April c. erweiterten Befugniß zur selbstständigen Abschließung resp. Bestäti— gung von Ablösungs-Rezessen gehörig Gebrauch macht.
Da die Bemühungen, zur ausschließlichen oder auch nur vor— zugsweisen Bearbeitung wichtiger Forstfervitut-Ablösungssachen geeig— nete Spezialkommissarien disponibel zu machen, bis jetzt nicht von Erfolg
gewesen sind, aber nicht zu erwarten ist, daß die Forst⸗Gemeinheits—⸗ theilungs fachen in den nächsten Jahren wesentlich gefördert werden,
wenn dazu nicht besondere Kommissarien von den General⸗Kom⸗
misstonen bestellt werden, so würde es sehr erwünscht sein, wenn die Königliche Regierung qualifizirte Person in Vorschlag bringen . könnte, welche im Sinne des 5§. 108. und Art. 15. der Gesetze vom 2. März 1850 mit den Rechten und Pflichten eines Spezial— kommissarius mit der Bearbeitung einzelner Servitut-Ablösungen, sei es als Nebenbeschäftigung in ihrer gegenwärtigen Stellung, sei es, um ausschließlich mit solchen Arbeiten beschäftigt zu werden, ; beauftragt und hierzu der General-Kommission in Vorschlag ge— bracht werden könnten. Es würden sich hierzu besonders Oberge— richts-Assessoren eignen, welche mit der Agrar-Gesetzgebung gehörig bekannt sind, vielleicht schon in Gemeinheitstheilungssachen gearbeitet und dabei eine geeignete Persönlichkeit haben, um die Verhand— lungen mit den Berechtigten in ersprießlicher Weise zu führen. Durch die befriedigende Ausführung des ihm in solcher Weise übertragenden Kommissoriums würde ein solcher Assessor, wenn er der Wunsch hegen sollte, in die allgemeine Verwaltung Berücksichtigung dieses Wunsches sich zu empfehlen verm Berlin, den August 1852 er Finanz⸗Minister ü del schwingh In 1mm st e Re 1 en 11 Au schl — 18 un er R Proyit f Präsident brovin De rn — h, nach t n . Königliche S AnsfBpiele nnerst anuar pernhaust 14te Vorstellung Maurer 3 Ab Nusik von Aube Hierauf ne u P us Ballet: Die Wyllis, ausgeführ zu Brue un Hoguet⸗Vesti leine Preise: Fremden ⸗Loge ür kon dasel inkl. der Proscenin elbl und a chester 1 Rthl Parquet, Tribüne, E und PYProse m des zweiten Ranges 20 Sg: ing und Balkon daselbst 12 ter 1 S ar Wegen Krankheit ves Frl. Johanna Wagner, kann „Iphigenia in Aulis“, heute nicht gegeben werden In Potsdam. Konzert des Frl. Therese Milanollt gi prièere, von Léonarv, vorgetragen von zrl Th. Milanollo Hierauf: Die Mißverständnisse. Lustspiel in 1 At n Steige: ö . antaisie über Motive der 8 6er Fa it komponirt und vorgetragen von Fräul. Th. Milan ) Ada und Variationen auf das „Rheinweinlied“, komponirt und vr gen von Fräul. Th. Milanollo. Zum Schluß: Die Eifersüchtiger Lustspiel in 1 Akt, von R. Benedix. Anfang 6 Uhr Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans-Wohnun im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preiser zu h hen Erster Balkon und erste Rang-Loge 1 Rthlr. Parquet und Par quet⸗-Loge 25 Sgr. Zweite Rang-Loge 15 Sgr. Parterre 12 Sgi — Amphitheater 77 Sgr. . . . . . , r, , pernhause Schauspielhaus Vorstellung mit aufgehobenem Abonnement. Auf vieles Begehrer Loncert, unter Mitwirkung des Fräuleins Theres Nilanoll 1) Ouvertüre. 2) Allegro rand Gone g en mi mme zn de Bériot, vorgetragen von Fräul. ll sang. 4) Regret et prière, von Leongt . Fräul. Th. Milanollo. 5) Gesan ͤ Uh der Oper: „Die Favorite“, komponit err Fräul. Th. Milanollo. Hierauf: De nt. in 4 Abtheilungen, von Hackländer. 3 Mittel ⸗Preise: Fremden⸗ Loge ö und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums. de am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. 1 , , a.
. Manges 1
und Proscenium des zweiten . 2 daselbst 175 Sgr
Dritter Rang und Balkon . X.
7 Sgr. ritter 9 Sar 9Iar nßntst ͤgetox— 0 Saw 0 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
155
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- (ours
Her Herliner HEHäörse vorm ZG. Jama 1835.
ve echsgel - C Gorg ks Prenss. Courant.
Vol 25. Januar 1853.
Brief. Geld.
2650 FI.
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