1853 / 24 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die ärztlichen Atteste der Medizinal-Beamten eine Form vorzuschrei— ben, durch welche der Aussteller einerseits genöthigt wird, sich über die thatsächlichen Unterlagen des abzugebenden sachverständigen Ur theils klar zu werden und letzteres mit Sorgfalt zu begründen, andererseits aber jedesmal an seine Amtspflicht und an seine Ver⸗ antwortlichkeit für die Wahrheit und Zuverlässigkeit des Attestes erinnert wird.

Zu diesem Zweck bestimme ich hierdurch, daß fortan die amt⸗ lichen Atteste und Gutachten der Medizinal-Beamten jedesmal ent—

halten sollen:

1) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Ausstellung des Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe gebraucht und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;

2) die etwanigen Angaben des Kranken oder der Angehörigen desselben über seinen Zustand;

3) bestimmt gesondert von den Angaben zu 2. die eigenen that⸗ sächlichen Wahrnehmungen des Beamten über den Zustand des Kranken;

4) die aufgefundenen wirklichen Krankheits-Erscheinungen;

5) das thatsächlich und wissenschaftlich motivirte Urtheil über die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transports oder einer Haft oder über die sonst gestellten Fragen;

6) die diensteidliche Versicherung, daß di Mittheilungen des Kranken oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das Attest aufgenommen sind, daß die eigenen Wahrnehmungen des Auoͤstellers (ad 3 und 4) überall der Wahrheit gemäß sind, und daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahrneh⸗ mungen des Ausstellers nach dessen bestem Wissen abgegeben ist.

Außerdem müssen die Atteste mit vollständigem Datum, vell— ständiger Namens -Unterschrift, insbesondere mit dem Amtscharakter des Äusstellers, und mit einem Abdruck des Dienstsiegels ver—

sehen sein.

Die Königliche Regierung hat dies sämmtlichen Medizinal⸗ Beamten in ihrem Bezirk zur Nachachtung bekannt zu machen, diese Bekanntmachung jährlich zu wiederholen und ihrerseits mit Strenge und Nachdruck darauf zu halten, daß der Vorschrift vollständig ge— nügt werde.

Um die Königlichen Regierungen hierzu in den Stand zu setzen, wird der Herr Justiz⸗Minister die Gerichts-Behörden anweisen, von allen denjenigen bei ihnen eingehenden ärztlichen Attesten, gegen welche von der Gegenpartei Ausstellungen gemacht werden, oder in welchen die Gerichte resp. die Staats-Änwaltschaften Unvollständig⸗ keit oder Oberflächlichkeit wahrnehmen, oder einen der vorstehend angegebenen Punkte vermissen oder endlich Unrichtigkeiten vermuthen, der betreffenden Königlichen Regierung zesp. dem Königlichen Po⸗ lizei⸗Präsidium hierselbst beglaubigte Abschrift mitzutheilen. Die Königliche Regierung hat alsdann diese, so wie die auf anderem Wege bei ihr eingehenden ärztlichen Atteste sorgfältig zu prüfen, jeden Verstoß gegen die vorstehend getroffene Anordnung im Diszi⸗ plinarwege ernstlich zu rügen, nach Befinden der Umstände ein Gut⸗ achten des Medizinal-Kollegiums der Provinz zu extrahiren, resp. wegen Einleitung der Disziplinar-Untersuchung an mich zu be⸗ richten.

Da über die Unzuverlässigkeit ärztlicher Atteste vorzugsw'eise in solchen Fällen geklagt worden, in denen es auf die ärztliche Prüfung der Statthaftigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Schuldhaft ankam und auch ich mehrfach wahrgenommen habe, daß in solchen Fällen die betreffenden Medizinal-Beamten sich von einem unzulässigen Mitleid leiten lassen oder sich auf den Standpunkt eines Hausarztes stellen, welcher seinem in Freiheit befindlichen Patienten die angemessenste Lebensordnung vorzuschreiben hat, so veranlasse ich die Königliche Regierung, bei dieser Gelegenheit die Medizinal-Beamten in Ihrem Bezirk vor dergleichen Mißgriffen zu warnen. Nicht selten ist in solchen Fällen von dem Medizinal— Beamten angenommen worden, daß schon die Wahrscheinlich⸗ keit einer Verschlimmerung des Zustandes eines Arrestaten bei sofortiger Entziehung der Freiheit ein genügender Grund sei, die einstweilige Aussetzung der Strafvollstreckung oder der Schuld— haft als nothwendig zu bezeichnen. Dies ist eine ganz unrichtige Annahme. Eine Freiheitsstrafe wird fast in allen Fällen einen . primirenden Eindruck auf die Gemüthsstimmung, und, bei nicht be— sonders kräftiger und nicht vollkommen gefunder Körperbeschaffenheit

auch auf das leibliche Befinden des Bestraften ausüben, mithin schon vorhanpene Krankheitszustände fast jedesmal verschlimmern. Deshalb kann aber die Vollstreckung einer Fretheilsstrafe oder einer Schuldhaft während welcher ohnehin es dem Gefangenen an ärztlicher Fürsorge niemals fehlt, nicht ausgeseßzt, resp. nicht für unstatthaft erklärt werden. Der Medizinal-Beamte kann die Aussetzung c. vielmehr nur beantragen,

wenn er sich nach gewissenhafter Untersuchung des Zustandes eines zu Inhaftirenden für überzeugt hält, daß von der Haft⸗ vollstreckung eine nahe, bedeutende und nicht wieder gut zu machende Gefahr für Leben und Gesundheit des zur Haft zu Bringenden zu besorgen ist, und wenn er diese Ueberzeu— gung durch die von ihm felbst wahrgenommenen Krankheits- erscheinungen und nach den Grundsätzen der Wissenschaft zu mo⸗ tiviren im Stande ist. Eine andere Auffassung der Aufgabe des Medizinal-Beamten gefährdet den Ernst der Strafe und lähmt den Arm der Gerechtigkeit und ist daher nicht zu rechtfertigen. Dies ist den Medizinal⸗Beamten zur Beherzigung dringend zu empfehlen.

Berlin, den 20. Januar 18563.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

von Raumer.

An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Akademische Preisbewerbung in der Bildhauerei. Die diesjährige akademische Preisbewerbung in der Bildhauerei wird am 23. Mai c. eröffnet werden. Indem die Akademie be— fähigte junge Künstler, insbesondere die Schüler der hiesigen, so wie

der Kunstakademieen zu Düsseldorf und Königsberg in Pr. zur Theil⸗ nahme an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß die Meldun— gen der Konkurrenten bis zum 21. Mai c. persönlich bei dem Vice Direktor der Akademie oder schriftlich bei dem akademischen Senat erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt zu sein, muß man die akademische Medaille gewonnen haben oder ein Befähigungszeugniß von einem ordentlichen Mitgliede der Akademie, nebst Ausweis über die gemachten Studien beibringen. Ueber die Zulassung entscheidet der akademische Senat nach Vorschrift des den Bewerbern mitzu⸗ theilenden Reglements. Die vorläufigen Arbeiten beginnen am Montag den 23. Mai c. früh S Uhr. Die Haupt Aufgabe wird den fähig befundenen Konkurrenten am 30. Maic. bekannt gemacht, zu deren Ausführung die zur letzten Bewerbung Zugelassenen einen Zeitraum von 135 Wochen vom 6. Juni bis zum 3. Septbr. «. erhalten. Die am Abend dieses Tages abzuliefernden fertigen Arbeiten werden in Gyps geformt und im Akademie-Gebäude aufgestellt. Die Publi— kation des von dem Plenum der Akademie zuerkannten Preises, in einem dreijährigen Reisestipendium von jährlich 500 Rthlrn. be⸗ stehend, erfolgt bei der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober d. J., in öffentlicher Sitzung Akademie.

Berlin, den 22. Januar 1853.

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice—⸗ Direktor.

Konkurrenz für Bildhauer jüdischer Religion um

den Preis der Michael-Beerschen Stiftung.

Der 1833 verstorbene dramatische Schriftsteller Michael Beer hat testamentarisch eine Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bildhauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Sti⸗ pendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlichen Preis bewerbung zu Theil werden soll, mit deren Veranstaltung der Senat der Königlichen Akademie der Künste nach dem Wunsche des Stifters Allerhöchstenorts beauftragt worden ist.

Die diesjährige Konkurrenz um den Michael⸗Beerschen Preis ist für Bildhauer bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenstan⸗ des, so wie die Ausführung desselben in Relief oder runder Figur überläßt die Akademie dem eigenen Ermessen der Konkurrenten; doch müssen Reliefs, um zulässig zu sein, eine Höhe von wenigstens 2 Fuß zu eirler Breite von Fuß haben, und eine runde Figur muß wenigstens 3 Fuß hoch, auch sowohl Relief als Figur in Gyps abgeformt sein. Die vor Ende September d. J. an die Akademie auf Kosten der Bewerber einzusendenden Konkurrenz⸗Ar⸗ beiten müssen mit folgenden Attesten versehen sein:

15

1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jü— dischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer deutschen Kunstakademie ist;

Y daß die eingesandte Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist.

Der Preis, bestehend in einem Stipendium von 500 Thalern auf Ein Jahr zu einer binnen Jahresfrist anzutretenden Studien— reise nach Rom, wo der Pensionair sich wenigstens acht Monate seiner Kunst widmen muß, erfolgt am 15. Oktober d. J. in öffent- licher Sitzung der Akademie und bleiben die Konkurrenz-Arbeiten auf einige Zeit im Akademie-Gebäude ausgestellt.

1 Konkurrenz ist unabhingig von der akademischen, eben⸗ falls in diesem Jahre für die Bildhauerei bestimmten Preisbewer— bung Königlicher Stiftung.

Berlin, den 22. Januar 1853.

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Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Smrynf Sor mn **, . Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.

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(1861: 1231, und zwar resp. 1107, 124, 452 und 779) und 1420 aus G56 beladen, 01 Lier), (isst? 7, J laden. 1095 leer). n , men n

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Erlaß vom 24. Oktober 1852 die Abmessung der in Stelle der Geldstrafen für Schulversäum⸗ nisse tretenden Gefängnißstrafen.

Auf die in dem Berichte vom 109. v. M. über die Abmessung

der Gefängnißstrafen für Schulversäumnisse geäußerten Bedenken tröffnen wir dem Königlichen Landraths⸗Amte, daß, da die Straf⸗ maaßregeln gegen die Schul⸗Versäumnisse nicht unter den Gesichts⸗ punkt einer Polizei⸗-Strafe zu fassen sind, und somit die Bestim— mung des §. 334. des Strafrechts, wonach die den Geldstrafen zu substituirende Gefängnißstrafe mindestens einen Tag dauern

müßte, nicht recht passend erscheint, wir beschlossen haben, in dieser Beziehung dieselbe Norm hier eintreten zu lassen, welche für die

Stadt Berlin mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums festge⸗

setzt ist, wonach den Geldstrafen von 1 bis 5 Sgr. eine vierstuͤn⸗

dige, von 6 bis 10 Sgr. eine achtstündige und so fort für jede 5 Sgr.

91 6 g oreist * 4 Der we lage MR 8 9 TI . = Ab gerei st Se. Durchlaucht der Fürst Elodwig zu J. . * . K . 8 . ; . ö ö henlohe-Schillings fürst, nach Breslau / 2 . * f * 8 6 581 4 Serlin, den /. Janugr.

eine vierstündige Gefängnißstrafe substituirt werden soll.

Sollten indeß durch die wiederholten Schulversäumnisse die Geldstrafen sich so angehäuft haben, daß sie den Betrag von einem Thaler überstiegen, so wird allerdings die analoge Anwendung des 8. 335 des Strafrechts eintreten müssen, wonach jeder Geldstrafe innerhalb des Betrages von 10 Silbergroschen bis zu zwei Thalern eine Gefängnißstrafe von 24 Stunden substituirt wer—

den kann.

zu dem gestrigen Hoffeste bei Ihren Königlichen Majestäten / waren 500 Einladungen ergangen. Bie Allerhöchsten und Höchsten Herrscha Majestät ein. si versammelt, die tanzenden Damen und Herren waren gleich in den Ritter⸗Saal geführt worden.

Nachdem Ihre Königliche Majestäten, von den Prinzen und Prinzessinnen begleitet, die Gesellschaft huldreich begrüßt hatten, begann der Tanz im Ritter-Saal, welcher durch das in der Bilder⸗ Gallerie und in deren Seiten-Kammern servirte Souper unter— brochen und nach aufgehobener Tafel bis 15 Uhr fortgesetzt wurde,

worauf Ihre Majestäten die Gesellschaft zu entlassen geruhten.

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Kanal in

Louisenstädtischen 1. Juli bis Ende Dezember 1852.

In dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende Dezember 1852 sind

auf dem Landwehr und Louisenstädtischen Kanal 5742 Fahrzeuge

die untere, 27065 Fahrzenge die obere Schleuse, mithin im Gan—

1 1

zen 8447 Fahrzeuge die beiden Schleusen passirt.

bbere 3940, mithin beide Schleusen 8997 Fahrzeuge, also im Jahre 1851 mehr 550.) Außerdem sind 165, 0569 Floßhölzer (7403 durch die untere, 7b56 durch die obere

durch die untere und

Schleuse) ein und 15,244 (8305 (In demselben

6939 durch die obere Schleuse) ausgegangen, Zeitraum des Jahres 1851 gingen 135,049 Floßhölzer ein 00 bei der unteren und 8843 bei der oberen) und 15,8927 aus (9645 bei der unteren und 247 bei der oberen Schleuse, also im Jahre

1852 mehr resp. 2010 und 1362). An Schleusengeldern sind in demselben Zeitraum an der unteren Schleuse 5517 Rihlr. 2 Sgr.

9939

e, n, ., .

6 Rthlr. 17 Sgr. (1861 resp. 1958 Rthlr. 19 Sgr. und 2032 Rthlr. 3 Sgr. 6 Pf.), an Brücken⸗ Aufzugsgeldern bei der ersteren 360 Rthlr. 11 Sgr. 6 Pf., bet der letzteren HJ Rthlr. 11 Sgr. (1851 resp. 505 Rthlr. 8 Str, 6 Pf. und 73 Rthlr. 29 Sgr.), mithin im Ganzen an Gefällen 817 1Rthlr. 12 Sgr. (1851: 7570 Rthlr.), also im Jahre 1852: 601 Rthlr. 12 Sgr. mehr eingenommen worden.

täglich durchgelassenen Fahrzeuge beträgt bei u nt. Schleuse ca. 31 (1851 ca. 27), bei der oberen ca. 15 (1851 ca. 21) Stück. Von den Fahrzeugen, welche die Schleusen passirten, gingen bei der unteren 07 ee zif haben hiervon im Kanal aus- xgesp. eingeladen und, 50 sind direkt durchgegangen), (1851: 3253, und zwar ref, 2949, z04, 1425 und Eshs) und 2131 aus (917 beladen, 1314 leer), (1851: 1804, oberen 1285 ein (1224 beladen, 61 leer, 480 haben hiervon im Kanal aus- resp. eingeladen und 806 sind direkt durchgegangen,

schaften traten zunächst in die Gemächer Königs Friedrich J. Betrag von zwei Thalern noch nicht erreicht hat, Die Gesellschaft hatte sich in den Parade⸗-Kammern ) 3zwei⸗ und mehrtägige Gefängnißstrafe eintreten zu lassen.

4206

Die Durchschnittszahl der der unteren

351i ein (3307 beladen, 304 leer,

und zwar 699 beladen und 1105 leer); bet der

Danach ist es also unbedenklich, wenn auch die Geldstrafe den ö higenfalls eine

Hiernach wolle das Königliche Landraths-Amt in vorkommen⸗ den Fällen sich achten.

6 9 F 94 Pao 80 s CE . 89 Posen, den 24. Oktober 1852. Königliche Regierung In VaR Santfalt Ke a ,

das Königliche Landraths-Amt zu

6 Joi chr 21 5 6534 257 91 eichm e ß gen 6 9 8d

und abschriftlich zur 8 261 . , 4 Se gr Be achtung an die Ubrigen X and

* 14 9 . * raths⸗Aemter des

Bezirks Posen.

(In demselben zeitraum des Jahres 1851 passirten die untere Schleuse 5057, die

1596 Vai rv 19852 690 5 8 62 B42 18. Januar 1855 betreffend die

W Gründung neutr An siedelun gen und die Anlegung

65 ö . 81 n ü ng nt een on Kolonteen.

Es ist seit einiger Zeit in mehreren Kreisen die Neigung be⸗ merkbar geworden, ländliche Grundstücke zu zerschlagen und in Par⸗ zellen verschiedener Größe, nicht selten bis zu 5 Morgen und we⸗ niger, zum Ankauf auszubieten.

*

Für diejenigen Einwohner, welche selche kleine Trennstücke in der Absicht erwerben, um sich darauf anzubauen, sind bereits mehr⸗ fach empfindliche Verluste entstanden, indem die Bebauung der er⸗ kauften Parzellen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß,

*

hat untersagt werden müssen.

Wir finden uns dadurch veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nach 5. 25 des Gesetzeg vom 3. Januar 1845, der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Errichtung von Wohn⸗ gebäuden, auf einem unbewohnten Grundstücke, welches nicht zu einem anveren bereits bewohnten Grundstücke gehört, die dor shrifta⸗ mäßige Regulirung der Verhältnisse einer solchen neuen e e . in Bezug auf Gerichts- und Polizei-Obrigkeit, den Gemeinde⸗=, Kirchen? und Schulverband vorhergehen muß, und daß nach S. 27 desselben Gesetzes die Gründung neuer , fsagt werden kann, wenn davon Gefahr für das Gemeinwesen zu besorgen und die polizeiliche Beauf Schwitrigkeiten verbunden ist.

sichtigung mit ungewöhnlichen