1853 / 26 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schwollen und schmerzhaft war, und eben solche an beiden Vorder— armen, im Gesichte mehrere lineare, wie gekratzte Hautwunden und zwei achtgroschenstückgroße Beulen, die blauroth, teigicht und schmerz⸗ haft waren, auf der rechten Hälfte des Hinterkopfes. Explorata klagte, anscheinend ganz wahrheitsgemäß, über heftige Schmerzen im Körper, hatte einen frequenten kleinen und schwachen Puls, be⸗ schleunigte erschwerte Respiration, und Fieber und allgemeine Schwäche waren nicht zu verkennen.

Am 28. Juli (., also vier Wochen nach den Mißhandlungen, untersuchte der genannte Arzt die T. aufs Neue. Die blutrünsti⸗ gen Stellen auf Extremitäten und Gesicht waren jetzt gänzlich ver— schwunden, und von den beiden Beulen am Hinterkopfe war „nur noch Eine, und zwar ansehnlich verkleinert, aber noch schmerzhaft, vorhanden.“ Das Allgemeinbefinden hatte sich auch gebessert, doch „bestand noch eine allgemeine Schwäche in ansehnlichem Grade, wie der schwache, leere Puls, der matte Blick, der Gesichtsʒausdruck, die langsame und halblaute Sprache und der unsichere Gang bewie sen.“ Ihre häuslichen Geschäfte konnte sie jetzt, jedoch „mit großer An— strengung“ verrichten. Der z. Dr. M. erklärte nach diesem Be— fundẽ die erlittenen Mißhandlungen nicht für schwere im Sinne des s. 193 des Strafgesetzbuchs.

Nachdem der Königliche Staatsanwalt sich nicht mit dieser An⸗ sicht hatte einverstanden erklären können, der z. Dr. M. aber in einer nachträglichen Vernehmung vom 10. August bei seiner An— nahme stehen bleiben zu müssen erklärt hatte, beantragte Ersterer

die Einholung eines anderweiten Gutachtens durch das Königliche

Medizinal-Kollegium zu P. und motivirte diesen Antrag namentlich durch die Worte: „bei der T. ist nach Ablauf von zwanzig Tagen nicht nur noch eine Beule am Hinterkopf, sondern auch eine allge— meine Körperschwäche, als Folge der erlittenen Mißhandlung, vor⸗ handen gewesen. Das nenne ich krank sein.“

Das genannte Kollegium hat sein Gutachten am 2. Septem— ber (. erstattet. Dasselbe nimmt zunächst an, daß die T. bis zur

Zeit der erlittenen Mißhandlungen gesund gewesen. Sie habe zwar,

ein Kind an der Brust gehabt, sei aber am Tage der ersten Miß— handlung von S. nach L. zum Jahrmarkt gegangen und habe Ein— käufe gemacht. Diese Voraussetzung muß die unterzeichnete Depu—

tation um so mehr theilen, als in den Akten nirgends von einer vor den Mißhandlungen bestandenen Krankheit oder Körperschwäche der ꝛc. T. die Rede ist. Um nun aber zu beurtheilen, ob der §. 193 auf den vorliegenden Fall Anwendung finde? wirft das Medizinal— Kollegium die Frage auf: wie die Fassung des Paragraphen „Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von längerer als zwanzigtägiger

Dauer“ zu verstehen sei? und fährt fort:

das Königliche Kreisgericht nimmt an, daß die Krankheit der T., welche in Folge der Mißhandlungen vom 27. und 28. Juni

entstanden, am 28. Juli noch nicht aufgehört hatte, weil noch

eine Beule am Hinterkopfe zu erkennen ünd allgemeine Schwäche vorhanden war. Wir können jedoch dieser Auffassung nicht bei treten. Es waren nicht allein die kleineren linearen Gesichts⸗ wunden, sondern auch die meisten Entzündungen einzelner Haut⸗ . Selbst die noch erkennbare Beule am Hinterkopf war verkleinert, und das Fieber hatte aufge-

stellen verschwunden.

245 ä c * ö. ag hört. Die T. war nicht mehr krank, sondern offenbar rekonva—

lescent. Scharse Gränzen zwischen Unpäßlichkeit, Krankheit, Re— konvalescenz und Gesundheit lassen sich nicht ziehen, und wir

können im vorliegenden Falle nicht bestimmt angeben, an welchem Tage die Rekonvalescenz begonnen habe. Wir müssen zugeben, daß sie am 21. Tage nach den Mißhandlungen eingetreten ge— wesen sein kann. Deshalb finden wir in dem von dem 2c. Dr. M. abgegehenen Gutachten und dessen Gründen keinen Widerspruch n können der Ansicht des Königlichen Kreisgerichts nicht bei— . ö . . der T. zugefügten Verletzungen zu denen ten würden, welche das im §. 193 festge etzte Stra ß . . ) * . mag 9 nach sich ziehen.“ ale fe ö. Dies Gutachten wurde gleichfalls nicht maaßgebend befunden. . Die Unterschiede,“ , Königliche Kreisgericht im Einverständniß mit dem Staats— , Krankheit, Nekonvalescenz und Gesund— dürften viellticht vom rein medizinischen Standpunkte von

Ainiger Bedeutung, vom Standpunkt der forensischen Wissenschaft

k ganz irrelevant sein. Im Sinne dis §. 193 heit unt . muß es eine scharfe Gränze zwischen Krank— sind, und , . welche, Folgen einer Mißhandlung fähigkeit, welch gen Zustande relativer Gesundheit und Arbeits—

glei, welcher vor der Mißhandlung bestanden hat, geben.

k, er So lange dieser letztere Zustand nicht hergestellt ist, besteht die

F zerletz ,, . sie nennen. Der Unpäßlich er nicht gefund und der Reko ö. er Unpäßliche ist aber stellt. der Rekonvalescent noch nicht wieder herge—

Die 16 91 J

, wissenschaflliche Deputation muß zunächst zu— n den renn n siede, die das Königliche Medizinal-Kolle gium . heitsstörungen aufstellt, vom rein medizin ichen

, , . vollkommen gerechtfertigt sind. Aber sie sind es kei— . eges 4 gerichtlich medizinischen. Im Sinne der fraglichen esetzesstelle schließen sich Krankheit und Gesundheit absolut und streng abgegränzt aus. Es muß Jemand am 21. Tage nach er— littener Verletzung krank oder gesund sein. Ein Drittes giebt es nach der Fassung des s. 193 nicht. Es giebt aber fast niemals und nirgends eine absolute Gesundheit. Es kann also auch nicht gefragt werden; ob das Individuum absolut gesund sei? sondern nut; ob es sich desjenigen Zustandes, wenn auch nur relativer Gesundheit, erfreue, welcher vor der Ver— letzung hbestanden. Dann nur, wenn dies nicht der Fall, kann dem Beschädiger, vorausgesetzt, daß die Gesundheitsstörung im unmittelbaren und nachweisbaren Zusammenhange mit der Ver— letzung steht, die weitere nachtheilige Folge seiner Handlung . rechnet werden. In diesem Sinné also kann gefragt, aber auch beantwortet werden: ob Jemand am 21. Tage noch krank, d. h noch leidend an den Folgen der Beschädigung, oder gesund! d. H. in den vorigen Gesundheitszustand zurücverfätzt, gleichsam wie der nge elt de engen,, sei? . „„Aber nothwendig erleidet diese Interpretation noch eine Be— schränkung. Unmöglich kann der Gesetzgeber gemeint gewesen sein so schwere Strafen, . androht, festsetzen zu wollen, wenn z; * gerade nach Stockschlägen, wie im vorliegenden Falle, ö ö. Tagen bei einem Verletzten, bei übrigens und im . gemeinen völlig wiederhergestellter Gesundheit, an einer Körper⸗ stelle noch ein silbergroschengroßer gelbgrünlicher gIlec sichtbar ist ö aber, . ö. Laie, wird einen solchen Menschen e iennen, obgleich die Folge Beschädigung unzweifelhaft noch fortd auern. Es ö. 3 . 4 ö ö 5 demnach eine so zu sagen forensische Definition des Begriffes „Krankheit“ gefunden werden, die von der medizinisch⸗wissenschaftlichen ganz zu abstrahiren hat. Und in jenem Sinne niuß Krankheit eine Gesundheitsstörung' genannt werden, durch welche entweder ein Allgemeinleiden bedingt wird, wie Fieber, heftige, das ganze System ergreifende Schmerzen allge⸗ meiner Schwächezustand n , , oder, wenn auch dies nicht der Fall, durch welche irgend eine Verrichtung des Körpers wesentlich gestört ist, z. B. Beweglichkeit einzelner Glieder oder des ganzen Körpers, Verdauung, Athmung u. . w. ö Diese von uns aufgestellte, gefetzliche Definition des Be⸗ griffes Krankheit im Sinne des 8. 193 des Strafgesetzbuchs trifft zugleich, was wir nicht ganz unwesentlich erachten „mit der allge— meinen populairen Auffassung zusammen. Ein Mensch, der Fieber der eine entzündliche Krantheit, oder heftige und andauernde k irgend ein Allgemeinleiden hat, oder aber, der kein . . nichts essen oder verdauen kann, oder der Athem— deschwerden hat, oder der seinen Harn nicht lassen kann u. . kurz, bei welchem irgend eine körperliche Verrichtung wesentlich ge— stört ist, ein solcher Mensch wird allgemeim „krank“ genannt wer— den . ein Mensch, der vollkommen gesund und rüstig beinen eschäften nachgeht, aber eine blutrünstige Stelle an den Augen ide rn oder blaue Striemen auf dem Rücken hat. ö K. wie vom Begriff; Krankheit, muß auch von dem griff: „Arbeitsfähigkeit“ im Sinne des S. 193 cit. gel⸗ ten. Es giekt nämlich auch keine absolute Arbeitsfähigkeit, sondern nur, eine relative. Die verschiedenen Lebensalter, Geschlechter, Stände haben eine verschiedene Arbeitsfähigkeit. Es kann folglich bei. der Frage von der Arbeitsfähigkeit eines Beschädigten nur allein diejenige relative Arbeitsfähigkeit gemeint sein, welche und insoweit sie vor der Verletzung bestanden hatte, in Beziehung auf das Subjekt sowohl, wie auf das Objckt. Der Gelehrte, der durch eine Kopfverletzung geistesschwach, halb blödsinnig geworden, seinen literarischen oder Bozenten-Erwerb aufgeben muß; der Violinspieler, der einen Finger der linken Hand eingebüßt hat, das Instrument, . ihn ernährte, nicht mehr spielen kann; der Flötenbläser von Profession, den wegen einer Verletzung der Zunge dasselbe Loos getroffen, sind arbeitsunfähig geworden, und das Gegentheil anneh⸗ men, weil etwa diese drei Menschen noch Stroh flechten oder Federn schleißen konnen, hieße dem Gesetzgeber eine Widersinnigkeit zutrauen. Eben so wenig kann angenommen werden, daß der Begriff Arbeits⸗ fählgkeit sich nur auf den reinen Erwerb, die Lebensnothdurft, be— ziehe, weil in diesem Falle angenommen werden müßte, daß der Gesetzgeber gemeint habe, daß z. B. Kinder, Rentiers u. s. w. niemals eine schwere Verletzung erleiden könnten. Vielmehr ist Arbeitsfähigkeit zu definiren als: die Fähigkeit, die gewohnte körperliche oder geistige Thätigkeit in gewohntem Maße auszuüben. In diesem Sinne kann auch das Kind un— fähig werden, seine „Arbeiten“ zu verrichten, in die Schule zu gehen

berei⸗

u. s. w., und sich dadurch zu seiner künftigen Stellung vorzu ten, auch der Rentner, und wenn seine gewohnte „Arbeit“ auch nur in der Verwaltung seines Vermögens, 'in täglichen Spaziergängen zur, Erhaltung seiner Gesundheit, in den gewohnten geistigen Be⸗ schäftigungen u. s. w. bestände. Wo diese hier definirte relative Fähigkeit zwanzig Tage nach einer Verletzung und durch dieselbe aufgehoben, nicht wie vor zwanzig Tag) besteht, da muß eine

schwere Verletzung im Sinne des §. 193 cit. angenommen werden.

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Man hat gesagt und mit Scharfsinn ausgeführt: Krankheit sei Negation der Gesundheit, Arbeitsunfähigkeit Negation der Ar⸗ beitsfähigkeit. Wer also nicht ganz und vollkommen gesund, der sei krank, wer nur noch irgend Etwas zu verrichten im Stande, der sei immerhin nicht arbeitsunfähig. Zu welchen Konsequenzen eine solche ultralogische Auslegung des Gesetzes führt, ist leicht zu ermessen. Wenn Jemand mit einem Schlüssel oder ähnlichen Instrument, das An Anderer zufällig in der Hand hatte, einen Schlag in's Gesicht bekommen, so kann sehr füglich am einundzwanzigsten Tage noch eine Erosion der Haut, ein Hautschorf, rine kleine Blutunterlaufung u. dgl. vorhanden sein, Abnormitäten, die einen völlig gesunden Körperzustand negiren. In einem anderen Falle, wo einem Menschen durch eine Mißhand⸗ lung die rechte Hand ohne eigentliche Verstümmelung dauernd lahm „der unbrauchbar geworden, würde derselbe nach dieser Ansicht immer noch durch Unterrichtgeben, Botenlaufen, Arbeiten mit der linken Hand u. s. w. arbeits- und erwerbsfähig sein, da keine Negation [er Arbeitsfähigkeit vorliegt. Jener Schlag ins Gesicht würde hier⸗ nach mit einer funfzehnjährigen Zuchthausstrafe, diese Zeistörung der rechten Hand mit einer höchstens zweijährigen Gefängnißstrase ö Strafgesetzbuchs) Daf solche widersinnige Ansicht nicht die des Strafgesetzgebers ge—

wesen sein könne, ist selbstredend klar.

gebüßt werden müssen. Daß

Wenden wir das vorstehend Ausgeführte auf den vorliegenden Fall an, so ist einleuchtend, daß wir der Ansicht der beiden frühe⸗

ren technischen Instanzen nicht beitreren können. Nach vier Wochen

nach erlittenen Mißhandlungen war, nach dem oben. allegirten At⸗ teste des 2c. Dr. M., bei der T. eine Beule am Hinterkople vor⸗ sindlich, welche noch schmerzhaft war. Ferner bestand noch eine „allgemeine Schwäche in ansehnlichem Grade, wie der schwache, leer Puls, der matte Ble, Gesichts ausdruck, die langsame und halblaute Sprache und der unsichere Gang beweise n. End⸗ lich setzt der Arzt hinzu: daß die Frau wieder ihre häuslichen Ge⸗ schäfte, „wenn auch nur mit großer Anstrengung“, verrichten könne. Bei der Erwägung dieses, also länger als zwaazig Tage, nach der Mißhandlung vorgefundenen krankhaften Zustandes wird zunächst um so mehr jeder Verdacht einer bloßen Simulation zu beseitigen J. als rie tägliche forensische Erfahrung lehrt, wie häufig gerade in solchen Jällen aus nahe liegenden egoistischen Gründen Krankheiten, die gar nicht 6 handen, simulirt oder unbedeutende Uebel in der Schilderung aufs

und kraftlos war.

nicht in Abrede zu stellen, daß me duklion derselben vor dem Arzte allerdings Raum geben, was von 992 . ] 19 ö J 1 9 * ö J * s O * kommen innere Wahrheit ist, und daß der 26. Dr. M. eben in der nicht blos sein subjektives Urtheihl, a ; aa durch die Angabe wirk- . h . . . s von einem blos simulirten Krankheit vin b schilderte Gesundheits⸗ daß dieser krankhafte Zustand eine unmittelbare Folge der und nicht etwa auf and ö 3 Denn nicht nur, daß die Beule am 1 , r gugenbltdlich? handgreiflicher Ueberrest der augenblicklich mn / e, g, m. zilderten Verlaufe der h . 6 58354 Dröo e . sache, als eben die rohen Beschädigungen, die die T ; ückge auf unsere obigen Ausführun Indem wir nun, zurückgehend auf un ere obigen Ausführur gen, bet ihr noch nach? daß e, wie „zwanzig Tagen gewesen, in dem selben Maße, wie vor zwanzig Tagen, arbeitsunfähig gewesen, geben wir letzungen für schwere im Sinne des 85.

Höchste übertrieben werden. Wenn nun in dieser Beziehung auch iich z hrere vom Dr. M. geschilderte Symptome, wie die langsame, halblaute Sprache, der unsichere Gang, der Gesichtsausdruck, einem bloßen Verdachte einer absichtlichen Pro⸗ der schmerzhaften Beule gewiß nicht gilt, so ist doch nicht zu ver— kennen, daß in der ganzen geschilderten Symptomengruppe eine voll⸗ . . 1 h 8 8 ö 8 54 I . Schilderung dieser Symptome bewiesen hat, daß es ihm daran lag, daß die Explorata noch schwach und angegriffen sei, abzugeben, sondern dies .. licher Befunde zu motiviren. Hiernach ist ihm zuzutrauen daß er itszustande sich nicht würde haben blenden lassen, und anzunehmen, daß die ge —ᷣ 6 * z 90 w 1 3 * J. 9 störung thatsächlich noch am 28. Juli bestanden habe. Sodann wird nachzuweisen sein, iesen . uch wirklich Mißhandlungen gewesen un, * J 3 F rerg fan dere Weise entstanden sei. Vas Erser⸗ ann aber nicht bestritten werden. ö . Hinterkopfe, dergleichen früher zwei vorhanden gewesen, noch ein ; eber n Einwirkung der Stock— 64 ö . n schläge war, so ist auch aus dem se den g . ,,,, Einwirkungen der Mißhandlungen offenbar, daß keine ander als Veranlassung dazu angenommen werden kann, achtundzwanzig Tage nachher schwach, angegrissen gen, bewiesen haben, daß in Folge der, der T. zuge Ablauf von zwanzig Tagen ei ; * 1 stand keiden, allgemeiner Schwächtzust and, d. h. 4 . ! . 2 1 handen, und daß sie in derselben Zeit nur, „mit großer Anstrengung“ zu arbeiten, trium dahin ab: daß die der ꝛc. T. am buchs zu erachten seten. 1 * 1 . 259 Berlin, den 17. November 1862.

Königliche wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen.

(unterschriften.)

erlitten hatte, daß dieselbe noch

fügten Verletzun⸗ in Allgemein— eine Krankheit vor⸗ noch nicht wieder im Stande sondern b. , m noch schließlich unser Superarbi⸗

27. und 28. Juni d. J; zugefügten Ver⸗ 153 des Strafgesetz⸗

Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 19. Dezember 1852 betreffend die Berechnung der Dienstzeit der bei der Kataster— Aufnahme beschäftigt gewesenen Beamten.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 14ten September d. J. eröffnet, daß bei Feststellung der Dienstzeit behufs Pensionirung von Staatsbeamten, namentlich auch der Steuer⸗ Empfänger, welche auf Grund Per Allerhöchsten Kabinels⸗-Ordre vom 28 Januar d. J. Pensions-Ansprüche erworben haben, die Zeit, während welcher dieselben vor ihrer Uebernahme in die pen⸗ sionsberechtigte Stelle bei der Aufnahme des Grundsteuer⸗Katasters in den westlichen Provinzen beschäftigt gewesen sind, nur in dem Falle mit in Anrechnung gebracht werden darf, wenn sie dabei, als vereidigte Feldmesser (Kataster⸗Geometer) fungirt haben. In einem solchen Falle ist die fragliche Dienstzeit vom Tage der eidlichen Ver⸗ pflichtung des betreffenden Beamten als Feldmesser zu berechnen, unter Berücksichligung jedoch der Vorschriften in den s8. 9 und 10 des Civil-Pensionsreglements vom 30. April 1825 wegen Nichtan⸗ rechnung der Dienstzeit vor den zurückgelegten 20sten Lebensjahre, so wie derjenigen Jahre, während welcher der betreffende Beamte etwa im Dienste eines fremden Staates oder einer Gemeinde, Eisenbahngtsellschaft 2c. gestanden hat.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß hinsichtlich derjenigen Steuer-Empfänger, welche den allgemeinen Diensteid als geprüfte Feldmesser nicht geleistet haben, vielmehr bei der Kataster⸗A Auf⸗ nahme nur als Diätarien (Gedingarbeiter) beschäftigt gewesen sind, die Anrechnung der Zeit ihrer Beschäftigung beim Kataster behufs

ihrer Pensionirung nicht ohne Weiteres erfolgen kann. Berlin, den 19. Dezember 1862.

Der Finanz-Minister. An die Königlichen Regierungen in Minden, Arnsberg, Münster, Koblenz, Düssel— D

orf, Köln, Trier und Aachen.

7 51 . . Verfügung vom 19. Januar 1853,

die Extraordinarien-Rechnungen der

K s. 39 Senat 9Sinzeiaer NM 4 Cirkular-Verfügung vom 22. (Staats ⸗Anzeiger Nr. 146.

2 26 * S. S 08.

Auf Ew. ꝛc. Bericht vom 18. v. M. u. J. wird genehmigt, daß der durch Zusammenstellung der Extrgordinarientitel der Haupt⸗ ämter gebildete, bisher bei der dortigen Provinzial⸗Steuerkasse ver⸗ einigte Gehaltversparnißfonds auch künftig nur bei einer Kasse bei der dortigen Regierungs⸗Hauptkasse verwaltet werde. Dagegen sind die nach der Cirkular⸗Verfügung vom 22. April v. Is. (Staats-⸗-A1Anzeiger Ne. 146 S. S868) pos. 7 in den Extra—

der Hauptämter, für Rechnung der

hzuweisenden Remunerationen und Un⸗ jenigen Regierungs Hauptkasse, zuliefern hat, aufzurechnen.

und zwar

zrdinarien-Nechnungen

terstützungen v

an welche dasselbe

Diese Aufrechnungen sind beschränken und nur letztere zuweisen. Die von den Ew. rationen und Unterstützungen verwendet gebliebenen Beträge bleiben un

General-Staatskasse nicht in Aufrechnung zu bringen.

Bei dem am jedesmaligen Jahresschlusse vorzulegenden Nach⸗ weise über die Verwendung der in Rede stehenden Fonds sind die Regierungs-Hauptkassen zu bezeichnen, von denen die General⸗ Staatskasse die für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen in Aus⸗ rechnung anzunehmen hat.

Berlin, den 19. Januar 1853.

Der Finanz⸗-Minister.

An den Königl. Geheimen Ob r⸗Finanzrath ꝛc. N. zu Köln.

Schreiben vom 7. Dezember 1852 betreffend die Tarifirung von Waaren aus Perlmutter und

ähnlichen Muscheln. Einer Hochlöblichen Zoll ⸗Direction beehre ich mich, den mit