1853 / 29 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fern nicht der Administrationsrath für dieses letzte Drittel einen ferneren Aufschub der Zahlung für drei Monate beschließt.

Die Einzahlungen des ersten Drittels geschehen bei den Herren: Salomon Oppenheim junior CC Comp. zu Köln, Bechet Dethomas & Comp. zu Paris, und bei der General-Direction der Gesellschaft zu Aachen

und die weiteren Einzahlungen bei jenen Banquiers, welche der Administrations-Rath bezeichnen wird.

Art. 5.

Ueber die geschehene erste Einzahlung wird eine einfache Quit⸗ tung gegeben. Bei der zweiten Einzahlung wird einem jeden Un⸗ terzeichner von Actien eine mit einer Ordnungsnummer versehene provisorische Bescheinigung ausgehändigt, welche sich über die Ge— sammtsumme der gemachten Einzahlungen erstreckt.

Erst bei der letzten Einzahlung werden den Unterzeichnern die Actien selbst zugestellt.

7

Die provisorischen Bescheinigungen können übertragen werden; doch muß der Uebertrag von dem Cedenten und Cessiongr unter— schrieben sein und in den Registern der Gesellschaft vermerkt werden.

Auf den provisorischen Bescheinigungen wird durch einen Administrator der Gesellschaft oder durch eine andere hierzu beson— ders delegirte Person der geschehene Uebertrag notirt.

Die Gesellschaft kann verlangen, daß die Unterschrift der Par— teien amtlich beglaubigt werde.

Der erste Zeichner sowohl als auch die Cessionare bleiben bis zur erfolgten vollen Einzahlung des Actienbetrages verpflichtet.

.

Für jede Summe, deren Einzahlung verspätet wird, sind zur

Gesellschafts⸗-Kasse fünf Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermine ab, ohne daß es dieserhalb einer gerichtlichen Aufforderung bedarf, zu leisten.

Art. 9.

Wenn die Einzahlungen nicht rechtzeitig gemacht werden, so werden die Nummern der Betheiligungstitel, welche im Rückstande sind, durch die im Artikel acht und dreißig aufgeführten Zeitungen veröffentlicht.

Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung hat die Gesellschaft das Recht, diese Titel durch einen Makler für Rechnung und auf Gefahr des im Rückstande befindlichen Zeichners verkaufen zu lassen.

Solche Betheiligungstitel können zusammen oder einzeln an einem oder an verschiedenen Tagen, ohne vorherige Inverzugstellung und ohne gerichtliche Förmlichkeiten verkauft werden.

Die provisorischen Bescheinigungen der verkauften Aktien sind

von Rechts wegen nichtig; den Ankäufern werden neue Certifikate unter den nämlichen Nummern ausgefertigt.

Die Ausführung der in diesem Artikel vorgeschriebenen Maß— regeln schließt die gleichzeitige Anwendung der gewöhnlichen Rechts— mittel von Seiten der Gesellschaft nicht aus.

9

Der Erlßbs aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Gesellschaft, welche denselben zur Tilgung ihrer Forderung nach Vorschrift des Gesetzes imputirt.

Reicht dieser Ertrag nicht aus, um die Schuld des expropriirten Actionairs zu decken, so bleibt derselbe für die Differenz verhaftet, so wie ihm aber auch ein etwaiger Ueberschuß zu Gute kömmt.

r 116.

. Die Actionaire sind nur bis zum Betrage der von ihnen ge— zeichneten Actien verpflichtet. Das Ausschreiben von darüber hinausgehenden Einzahlungen ist untersagt.

8

Das Gesellschafts-Kapital kann nach einem auf den Vorschlag des Administrationsraths gefaßten Beschlusse der General⸗-Versamm⸗ lung, welcher jedoch der landesherrlichen Genehmigung unterworfen ist, auf drei Millionen Thaler preußisch Courant oder elf Millionen zweihundertfunfzig Tausend Franks erhöht werden.

Diese neue Emission geschieht zu den von dem Administrations⸗ rathe festzustellenden Preisen und Bedingungen.

Art. 13.

Die Actien lauten auf jeden Inhaber und sind ü

Vie 2 6 deutscher

und französtscher Sprache nach dem Schema A. ur n n ö Dieselben werden mit einer laufenden Nummer versehen, aus

dem Stammregister ausgezogen und von zweien Avministratoren und

186

dem General-Direkitor unterzeichnet. Jeder Actionair hat das Recht, seine Actien in die Gesellschaftskasse zu deponiren.

Art. 14.

Die Zinsen und die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, und zwar die Zinsen vom 1. April und die Dividenden vom ersten Oktober an gerechnet.

Ar 1 5

Die Actionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domlzil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Aachen gewählt.

Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar nur durch eine Person wahrnehmen lassen.

i,

Der Uebertrag der auf jeden Inhaber lautenden Actien erfolgt durch die einfache Uebergabe des Titels.

9. [

.

1

Die Actien werden jährlich mit fünf Prozent aus dem Ueber— schusse, den die jährlichen Jahres-Abschlüsse ergeben, verzinst.

Ungeachtet dieser Bestimmung genießen die Actien jedenfalls für den auf höchstens zwei Jahre nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung dieser Statuten festgestellten Zeikraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum vollen Betriebe erfordert, fünf Prozent Zinsen.

Die Zinsen erfallen am ersten April eines jeden Jahres; die Zahlung erfolgt nach der Wahl eines jeden Actionairs bei den Banquiers der Gesellschaft zu Paris, Aachen, Köln und Berlin.

C

Mit dem einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz oder ein Inventar des Aktiv und Passiv⸗ Vermögens der Gesellschaft errichtet, in den ersten sechs Monaten des folgen— den Jahres geschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetra— gen werden.

Der nach Abzug des Passivs bleibende Ueberschuß des Aktivs bildet den Gewinn der Gesellschaft.

Sobald die Manufaktur und ihre Zubehörungen in vollständiger Thätigkeit sind, und spätestens am einunddreißigsten Dezember achtzehnhundert fünfundfunfzig sollen das oder die Kentos, welche das Anlage ⸗-Kapital aller bis dahin erworbenen Immobilien, sie mögen zu den fertig gestellten oder unfertigen gehören, und der zur Fabrication oder Administration gehörigen Mobilien darstellen, in den Büchern der Gesellschaft geschlossen werden, und können die⸗ selben weiter nicht mehr durch Ausgaben für Unterhaltung, Verän⸗ derungen oder Verbesserungen abgeändert werden; auch sollen jähr⸗ lich durch das Gewinn- und Verlust-Konto zwei Prozent zur Til⸗ gung des so dargestellten Anlage-Kapitals verwendet werden.

Aer 69.

Von dem Gewinn werden vorweg genommen:

1) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds, 2) fünf Prozent für den General⸗Direktor, 3) zwei Prozent für Dienstbelohnungen der Spezial-Direktoren

und aller anderen Beamten, welchen die Administratoren auf den Vorschlag des General-Direktors solche zu bewilligen für gut finden. .

Sollte diese Summe zu dem angegebenen Zwecke nicht ganz benutzt werden, so wird der nicht benutzte Theil dem Reservefonds einverleibt. Der Ueberschuß soll alsdann zunächst zur Zahlung der im Artikel 17 stipulirten Zinsen verwendet, und der etwa ver— bleibende Rest in der Art vertheilt werden, daß die Actionaire da⸗ von zwei und neunzig Prozent und die Administratoren davon acht Prozent erhalten.

Art. 20.

Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der General-Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Adbministrationsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Sobald der Reserve⸗-Fonds die Summe von zweimal Hundext⸗ tausend Thalern erreicht hat, kann die im vorhergehenden Artikel unter eins erwähnte Vorausnahme der fünf Prozent durch einen Beschluß der General-Versammlung einstweilen aufgehoben oder vermindert werden.

Art. 24.

Die Dividenden werden den Actionairen jährlich am ersten

Oktober an den nämlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt. . .

Die Auszahlung der Dividenden geschieht gegen Aushändigung

der Dividendenscheine „(Schema B)“, welche den Actien beigefügt

sind, und an den Inhaber dieser Scheine.

e⸗

180 1

5 , ; ; Mitfalieser Die Gesellschaft wird von einem aus zehn Mitgliedern b 6. 6 ; 3 5n ort ) vors Dre stehenden Administrationsrathe und von einem General ⸗Direl verwaltet. M rt 23.

9 T9 dSomoras Ners mmlu 16 Die Administratoren werden von der General— Versammlung der Actionaire ernannt. ö ö Ihre Functionen dauern sechs Jahre und ihre Namen werden in den im Artikel acht und dreißig erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. . JJ Der' Administrations-Rath besteht für die ersten sechs Sapie

n Herren: ndreas Köchli des Administrations⸗Raihe Fabrication zu Stolberg;

1.

. irter Vice -Präsident vormaliger Deputirter, Vice⸗ Hräsdent s der Gesellschaft für Bergbau und Zink⸗

ö n,

Andreas Johann Joseph P erier, vormaliger Deputüit—⸗ ter, Regent der Bank von Frankreich, Administ rator der Gesellschaft Vieille Montagne“ und der Gruben zu Anzin; .

Alphons de Rainneville, vormaliger Deputirter und Staatsrath, Administrator der Eisenbahn⸗Gesellschaft von Orleans ind der Gesellschaft des „Credit sonciers zu Paris; J Louis Ernest Musnier, Banquier, Nit Grrant dez . hauses Bech et⸗Dethomas & Compagnie und w der Ge⸗ felischaft für Bergbau und Zinkfabrication zu . J Johann Baptist Ludwig Julius Le Roux, ormaliger Banqduler, Administrator der Gesellsckast für Bergbau und Zinlfabri⸗ u Stolberg und der Bergwerke und Eisenhütten von

1nd 111 *

26.§ꝰ 1 y 1 21 Alibi 31

diese alle zu Paris wohnhaft, . . .

Karl Nellesfen-Kelleter, Bür germeister der Stadt Aachen

und Präsident des Administrations Rathes der Gesellschaft fur Berg⸗ bau unt Wilhelm Ritz, Ober-?

9 C ESI BOGpYmM* zinkfabrication zu Stolberg; . * . ? . . 7 . Har Hov tegierungs-Rath, Administrator der

6 9 C. * ĩ C QDfakffaßkvicatißr 2 Stolbei 1 séRaft für Bergbau und Zinkfabrication zu Stolberg Gesellschaft für Bergbau Und Zinkfabrication 1 86 hn 8 born Kausmaänn, . ö ö . ( ; 5 . . 22 . 1 Gassle ge * ; z I S CK ο ée vBnnaft elch sich noch zwei RKbüegen diese drei zu Aachen wohnhast, welche sich t 3. füge verden veren Amtsdauer den m zufugen werden, deren 7imisbilut U 2. 3 1 1 s s 5 rt Rach Ablauf von je zwei Jahren wird der Administrations—= uch binn on e zwei Jahren . ĩ ö ĩ 6 . w . Daß bei den zwei ersten Ratfß durch neue Wahl erjetzt, 1n den , , daß Di en zwei k 2 14 1h 1 UU 3 11 n . 1661 . 2 ; . . Mitalied . *. 891292 S vo 1 be per dritten Wahl aber vie! DYentgl eber ö 33, und del nt ) austreter ; . . ber ordentlichen . w . E 44 18er edo ) erst in der ordentlichen Die erste Erneuerung findet jed sch ers

General-Versammlung des Jahres achtzehnhundert en , n za statt, da die durch den gegenwärtigen At ernannten Admint stratoren bis zu diesem Zeitpunkt fungiren ollen.

f 1 9

(

ür fine, werden bei der ersten und zwe Die austretenden Mitglieder werden bei 6. . 4 senf rr. J p in der Felge durch das wien ten Erneuerung durch das Loos und in der Felge dur

alter bezeichnet.

b werden Die austretenden

Mitglieder können wiedergewählt

.

8

9 3 , . 15 i Ac men Jeder Administrator muß wenigstens funfzig Actier

eigenthüm⸗

Diese Actien werden, um als Bürgschaft z Gesellschaft hinterlegt. J Dieselben sind, so lange die Funchone dauern, unveräußerlich. Art. 26.

Der Administrationsrath ernennt unter seinen M Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten.

Ihre Functionen dauern ein Jahr, werden. . .

Sind beide abwesend, so versteht das an Jahren ä anwesenden Mitglieder ihre Stelle.

en des Administrators

tgliedern einen sie können wieder gewählt

lteste der

Art. 27.

Erledigt sich die Stelle eines Administrators, so wird dieselbe provisorisch vom Administrationsrathe besetzt.

Dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General-Versammlung vorzulegen und von ihr geht die definitive Ernennung aus. . z

Der auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, den er vertritt, aufgehört haben würden.

Der Administrationsrath versammelt sich, so oft er es für nö⸗ thig erachtet, aber wenigstens einmal im Monat, entweder zu Aachen oder zu Stolberg nach der Wahl des General⸗Direktors.

Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit der an⸗ wesenden Mitglieder gefaßt. ; ö

Im Fall‘ der Stimmengleichheit überwiegt die, Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit jene des Vice⸗Präsidenten oder, wenn auch dieser abwesend ist, des Alters⸗Präsidenten.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Administratoren und des General-Direktors er⸗ forderlich.

In den Fällen, wo der General-Direktor den Sitzungen des Administrationsrathes nicht beiwohnen würde, können gültige Be⸗ schlüsse nur gefaßt werden, wenn funf Administratoren daran Theil nehmen. . Die Protokolle über die Versammlungen des Administrations⸗ rathes werden in ein besonderes Register eingetragen und von

.

allen anwesenden Mitgliedern und von dem General⸗Direktor, wenn

; dd *

er an der Berathung Theil genommen hat, unterschrieben.

Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Ge— sellschaft Kenntniß und beschließt über Alles, was dieselbe betrifft: Namentlich: ö. bestimmt er die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Erforderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingungen der zu machenden Anleihen; ; . 3 entscheidet er über die Ankäufe und Verkäufe von Immobilien, Maschinen und Urstoffen, die zur Fabrikation erforderlich oder über⸗ flüssig sind; über neue Bauten, große Reparaturen an den Im—⸗ mobilien und die Errichtung neuer Etablissemente; über alle Ver⸗ träge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen. V. Auf den Vorschlag des General-Direktors ernennt und nt seß der Administrations-Rath alle Agenten und Beamte; er bestimmt ihr Gehalt und die allgemeinen Verwaltungskosten; er ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge

3 6. . u koḿ nittire nd zu sub⸗ abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu sub

stituiren. . ö. 806 J. . Mef . 21 9 Rien Endlich kann der Administrations⸗-Rath, dessen Besugnisse hien

1

, . J 1m Maßregeln, ohne irgend eine

11

1 ö ö 112 . D Sinne 5. oben nur in erwähnendem und nicht in beschränkendem Sinne aus⸗

6 1.

. 2 s rr Borer Nerwmwal inas⸗NM ; gezuhlt ind, alle anderen Bwerwnlltulng ? ** 9 l i ana kme 5916 führe ;

Ausnahme, aussuhten.

Art. 30.

; z 5 15 s⸗ 3 18

z ! ö z 16 1111 sro dM 11 vreore weine

t (dministrations⸗-Rath hat die Besugniß, mehrere * in 9 ö ,,, m Snzetal⸗Gömites zu bilden, in

Nitalitder zu delegiren, Un Special ö 5 zu bil . . 9a 85 r e, g. Ka K 6 ** 8e 49 984 n I Absicht, die Geschäfte der Gesellschast in allen Orten, wo es noöthig

blitzt, 1 9Gcisehns i 2 ; ; 9 . , nf , nee, Er setzt durch ein wird, und namentlich in Frankreich u leiten.. , ch

11 ; e i. e 9sG zreknuna Ser Vollmacht dieser Co⸗ ö , 37 2 39 Bio Yrnughbeßßpnnune . 1 Il 1 1e se l U hesonderes Reglement die Ausdehnung der Volma ser E

Del

.

C 2

Die Mitglieder des Administrations Rathes haben lein . recht

auf irgend ein Gehalt; sie genießen keinen anderen . .

denjenigen, welchen die Vorwegnahme der im Artikel ö wähnten acht Prozent des reinen Gewinnstes ihnen gewährt.

Ihre Reifelosten werden ihnen ersetzt. J

Die Vertheilung der acht Prozent erfolgt unter die Avministra—

. ö . toren zu gleichen Theilen.

Kapitel

General -Direktion. Art. 32.

Die Gesellschaft hat einen General⸗Direktor, welchen auf den Vorschlag des Administrations-Rathes von der e , , lung der Actionaire ernannt und dessen Namen in den im ö achtunddreißig erwähnten Tagesblättern öffentlich bekannt gemacht

wird.