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Er kann seiner Functionen wieder enthoben werden durch ein— fache Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Administralions-Rathes.
Art. 33.
Der General-Direktor wohnt den Versammlungen des Admi⸗ nistrations-Rathes mit berathender Stimme bei.
Art. 34.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels zweiunddreißig und kraft des gegenwärtigen Aktes wird Herr Ludwig Henoch, Domai⸗ nenrath und Mitglied des Finanz-Ministeriums des Herzogthums Nassau zu Wiesbaden zum General ⸗-Direltor der Gesellschaft für die Zeit vom dreizehnten Dezember achtzehnhundert zwei und funf⸗ zig bis zum ersten Juni achtzehnhundert fünf und sechszig er— nannt.
Derselbe kann während dieser Zeit nur auf den einstimmigen Vorschlag sämmtlicher Mitglieder des Administrations-⸗Rathes durch einen Beschluß der General -Versammlung aus dringenden Grün— den von seinem Amte entlassen werden. Die Entscheidung darüber, ob solche dringende Gründe vorliegen, steht lediglich der General— Versammlung zu.
Das jährliche Gehalt des Herrn Hen och ist auf dreitausend zweihundert Thaler preußisch Courant oder zwölftausend Franks bestimmt.
Derselbe bezieht außerdem die fünf Prozent aus dem Gewinn, welche in dem Artikel neunzehn dem General-Direktor ausgewor— fen sind.
Auch hat derselbe einen Anspruch auf eine freie Wohnung am Sitze der Gesellschaft.
Er verpflichtet sich, zweihundert Aktien der Gesellschaft zu be⸗ halten und in deren Kasse als Bürgschaft zu hinterlegen. Diesel⸗ hen sind während seiner Amtsdauer unveräußerlich.
Ann ö.
Der General-Direktor ist unter der Autorität des Administra— tions Rathes mit der Ober-Aufsicht und der obern Leitung der Fa— brication der Produkte und aller Etablissemente der Gesellschaft beauftragt.
Er hat den Transport der rohen und fabrizirten Waaren, so wie den Verkauf derselben im besten Interesse der Gesellschaft zu bewerkstelligen oder bewerlstelligen zu lassen.
Er hat alle zur Unterhaltung des Eigenthums der Gesellschaft erforderlichen Arbeiten anzuordnen, alle Ankäufe der zum Betriebe
.
und zur Fabrication nöthigen Werkzeuge und Geräthschaften abzu—
schließen.
Er hat alle Beschlüsse des Administrations⸗Rathes auszuführen, alle Rechte der Gesellschast im Namen derselben auf gerichtlichem Wege geltend zu machen und zu vertheidigen, die Korrespondenz zu
leiten und zu unterzeichnen, die Rechnungen mit den Schuldnern
abzuschließen und alle eingehenden Gelder und Valuten zu empfan⸗ gen und darüber zu quittiren, auf die Debitoren und Banquiers der Gesellschaft zu trassiren, auch die kommerziellen Papiere zu en— dossiren.
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General⸗Versammlung der Aetionatre. Art. 36.
. General⸗-Versammlung vertritt die Gesammtheit der Ac— tiongire; ihre Beschlüsse sind für alle, selbst für die abwesenden, verbindlich.
.
Die General⸗-Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, welche Inhaber von wenigstens zehn Actien sind.
Jeder hat so viele Stimmen, so viel mal er zehn Actien besitzt.
Niemand kann aber mehr als vierzig Stimmen haben.
Die Actien werden vierzehn Tage vor der General-Versamm— lung entweder bei den Banquiers der Gesellschaft oder bei dem Dental. e e ist hinterlegt, welche dagegen dem Deponenten eine Empfangsbescheinigung und eine auf seinen Namen lautende, per— sönliche Eintrittskarte aushändigen.
Der Actionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizu⸗ wohnen, kann auf Grund einer Spezial-Vollmacht sich daselbst durch einen anderen stimmberechtigten ÄActionair vertreten lassen.
Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die Versammlung zu hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr bescheinigt hat. .
. Der nämliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte Actio⸗ naire vertreten; er hat alsdann so viele Stimmen, als selne Man— danten gehabt haben würden, ohne jedoch die Höhe von vierzig
Stimmen, seine eigenen Stimmen ungerechnet, übersteigen zu dürfen.
Art. 38.
Die General-Versammlung findet zu Aachen im Monat Mai eines jeden Jahres statt.
Der Tag und der Ort der Zusammenkunft wird den Actionat— ren einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren öffentlichen Tagesblättern der Städte Berlin, Köln, Aachen und Paris bekannt gemacht.
In dieser Versammlung statten der Administrations-Rath und der General-Direktor Bericht über die Lage der Gesellschaft ab.
Die vorgedachte öffentliche Anzeige sowohl als die von der Gesellschaft ausgehenden Veröffentlichungen überhaupt sind in dem zu Berlin herauskommenden Königlich Preußischen Staats— Anzeiger, sowie in den Zeitungen, die zu Köln und Aachen unter der Benennung „Kölnische Zeikung“ und „Aachener Zeitung“ er⸗ scheinen, desgleichen in dem „Journal de l'Empire“, dem „Constitu— tionnel“, dem „Journal des Debats“ und dem „Journal des chemins de fer“, welche in Paris herausgegeben werden, bekannt zu machen.
Sollte eines dieser Blätter aufhören zu erscheinen, so ist der Administrations-Rath befugt, ein anderes Journal an dessen Stelle zu bezeichnen; er ist jedoch verpflichtet, davon die Actionaire durch eine öffentliche Bekanntmachung in den übrigen obenerwähn⸗ ten Blättern, welche fortdauern, in Kenntniß setzen.
Art. 39.
Die General-Versammlung kann durch einen Beschluß des Atministrations-Rathes außerordentlich zusammenberufen werden.
Dem Administralions-Rathe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Tagesblätter näher angegeben werden soll, mit Ausnahme des Falles des Artikels fünfundvierzig.
Jedenfalls müssen ditse Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versammlung eine außerordentliche ist.
A 1 6. 40.
Der Präsident des Administrations-Rathes führt sowohl in den ordentlichen als den außerordentlichen General-Versammlungen den Vorsitz; die beiden meistbetheiligten Actionaire sind Skrutatoxen, und wenn sie es ablehnen, die beiden, welche nach ihnen die meisten Actien besitzen, und sofort bis zur Annahme.
Der Secretair wird von den Mitgliedern des Büreaus ernannt.
Die Protokolle der General-Versammlung werden durch einen Notar aufgenommen.
.
aa t * M Legitimation ĩ
*.
Leg der Mitglieder des Administrations-Rathes des General-Direktors werden durch ein notarielles Attest
Die und die geführt.
Die Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnungen und über alle Vorschläge, welche ihnen seitens des Administrations-Rathes gemacht werden.
Sie ernennen die Ädministratoren nach absoluter Stimmen— mehrheit und durch geheimes Skrutintum.
Auf den Vorschlag des Administrations⸗Rathes ernennen sie den General -Direktor, bestimmen dessen Gehalt, die ihm zu bewilligen⸗ den Vortheile und die von ihm zu leistende Bürgschaft. — Dies Alles jedoch ohne Präjudiz der im Artikel vierunddreißig enthalte⸗ nen besonderen Bestimmungen.
Art. 43.
Die jährliche General-Versammlung ernennt drei Kommissarien, welche den Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu unter⸗ suchen, welche der nächsten Versammlung von dem Administrations⸗ Rathe vorzulegen sind.
Die Functionen dieser Kommissarien fangen erst einen Monat vor Ablegung der Rechnungen an die General-Versammlung an und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Functionen untersuchen die Kommissarien am Sitze der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der General-Versammlung einen Bericht.
Dieser Bericht muß dem Administrations-Rathe acht Tage vor der General-Versammlung mitgetheilt werden.
Art. 44.
Alle Beschlüsse der General-Versammlungen werden mit abh⸗ soluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, e ne nahwm des im folgenden Artikel fünfundvierzig vorgesehenen Falles.
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Die Stimmen werden öffentlich, oder wenn zehn Mitglieder es verlangen, geheim abgegeben. Art. 45.
Die außerordentliche General⸗Versammlung kann auf den Vor⸗ schlag des Administrations⸗Rathes und vorbehaltlich der landesherr⸗ lichen Genehmigung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stim⸗ men der anwesenden Mitglieder Modificationen, Zusätze und Aen— perungen in den gegenwärtigen Statuten machen. ]
Der Administrations-Rath hat im Voraus schon die volle Er⸗ mächtigung, in alle Aenderungen einzuwilligen, welche die Landes—⸗ regierung an den von der General⸗Versammlung später bes hlesse⸗ nen Movdificationen und Zusätzen vorzuschreiben für nöthig erachten sollte.
6
und Liquidation.
Art. 46. luflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Ver. Hälfte des Grundkapitals übersteigen und wenn sie gleich⸗ 1 fie De S U f 3 ⸗ ö 1 J einer Anzahl von Actionairen verlangt wird, die wenig i Viertel der Actien repräsentiren. kö je Befugnisse der Königlichen Regierung zur Auflösung der in Gemäßheit des Gesetzes vom neunten November
] * . 4 2 Xndor hierdurch nicht verändert.
8iaraia r Den und vierzig werden
Art. 47 Zollten die Gründe der Auflösung sich vor der Zeit, wo die — bulk . — ; ) . g 1. ĩ s or 9e p 6469 8 1m ergeben d ährliche General⸗Versa ö 1 ist de 3. f rgewöhnlich zu berufen.
*. 4 4 MEI IMLHO viosolße 1610 ministrations⸗-Rath verpflichten, dieselbe außer
mmlung stattsindet,
6 6 n . 6 o 3 Liauidation wird durch den Administrations Rath bewirkt, diesem Behuf drei seiner Mitglieder und zwei Stellver⸗
1 ö 1 —ᷣ . ; . , 36 41 5 ro 3 freter erwählt, deren Namen durch die im Artikel , . bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden, ebenso e, 36. . von drei zur Aufsicht über die Liquidation durch die General -Ver— sammlung ernannten Mitglieder derselben. . 6 Die General-Versammlung bestimmt die Entschädigung der die Liquidations⸗
19 on ö elche!
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Die
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Mitalieder des Administrations-⸗ Rathes, welche
Kommisston bilden. . .
667 z j ] R 1 5IS 17 9ͤr1g9*n 2 25nat
Diese Kommission ersetzt unm ttelbar den Administrations-Rath — 1 97 * 141 11171 ö 14 2 1.
ind den General⸗Direktor. ⸗ Mobi
ö Dir 19 14 * . 1401 emal zokleidet um das 2 3i⸗ Dieselbe ist mit der nöthigen Gewalt bekleidet, um das Me i⸗ *. 9 I . ö f k ö. 6. 4 * . 9 we nen und Immobiliar-Vermögen de sellschaft zu verwerthen.
I. 1X 2 6 2. . * B 21115 ; rA ? . 6. In J
Dieselbe kann verkaufen, au gütlichem Wege verhandeln, zu
1
J ( r Ge K . 9M . 86 Gönnen haft tändnissen im Namen der Gesellschast alle Streitigkeiten und
o * 1 3 5 Weg betreten,
allen Verträgen und Zugef 3. Einwilligung geben, kompromittiren, . Änsprüche sich vergleichen, den gerichtlichen
— 2 e Stimmenmehlht
len obigen Fällen substituiren. 6 . 7 3 x 8 1a —9* 5y * 9 ne 9 Die Beschlüsse der Kommission werden nach
ein Mitglied der Mitglieder . n Mitglieder an sterben, so berufen die ö
; z wenn dieser nicht eintreten lle den ersten Vertreter und wenn dieser nicht einten
*
den Folgenden.
Vor dem Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, . auidation begonnen hat, ist die Liquidations⸗-Kommissson 6 rie Actionafre unter Beobachtung der im bestimmten Formen und Fristen zu zustand der Liquidation vorzulegen. ; Die Versammlung bestimmt sodann den velchem die Liquidation zu beendigen ist.
1 534vast 2 elitörauui ?
Srreitiakeit elche sich ischen den Action Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen bei . Eiürrg ,,, went oer deren Au Beziehung auf die Gesellschast oder deren Au werden durch Schiedsrichter entschieden.
Das Schiedsgericht wird aus drei über deren Wahl sich die Parteien haben; im Falle dies nicht geschiehr, enn fleißi Fheiles die drei Schiedsmänner fleißigeren Theiles die drei Schie änner 1 ; ö. zu Aachen ernannt des Handelsgerichtes zu Aacher n
*
De
Artikel achtunddreißig
sammen zu rufen und ihnen den
; r c.. . . Keokösn Fäönnen Auflösung erheben können,
Schiedsmännern gebildet, binnen acht Tagen zu einigen
; * =. ] 3 3 M 4 . 2 cht geschieht, werden auf den Antrag ö von dem Präsidenten
Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanz; ihr Urtheil kann weder durch Berufung, noch durch réquete civile, noch durch Cas⸗ sations-Rekurs angegriffen werden.
Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Inter- esse haben, ein einziges gemeinschaftliches Domicil zu Aachen zu wählen, in welchem ihnen alle prozessualische Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so ist die Gesell⸗ schaft befugt, ihren alle Significationen in einer einzigen Abschrift auf dem Secretariate des Handelsgerichtes zu Aachen machen zu lassen.
Ari. 51.
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrnehmung“ des Aufsichts rechtes für immer oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den 66 sellschaftsVorstand, die General-Versammlung oder sonstige Or⸗ gane der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathun⸗ gen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnun⸗ gen, Registern und den sonstigen Verhandlungen und Schriftstücten so wie den Kassen und Anstalten der Gesellschaft Kenntniß und Ein⸗ sicht nehmen.
Art. 57. in deutscher und französischer Sprache
s , 194MM . der allein maßgebende zu betrachten.
Vorübergehende
e fi * ** Bestim mungen.
. 52
21 1. t. 909.
. K C. 4 a Ser geae 3rFfaen Sta
Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Sta⸗ d die Konstituirung der Gese
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don ihr getragen.
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Üüschaft aufzuwenden sind,
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11 ; B24 641 , 9 E ** 91 ache ren Wilhelm Ritz, ? ber-Regierungs⸗-Rath zu Aachen,
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Tudwig Henoch von Wiesbaden wird hiermit volle Gewalt. er⸗ theilt, um die landesherrliche Genehmigung ber ö 3 tuten nachzusuchen, und im Falle sie unter sich völlig n, n, sind, in alle Aenderungen und Zusãatze einzuwilligen, welche von der Landesregierung verlangt werden möchten, K
Die beiden Herren Wilhelm Ritz und Tur . h können sich zu dem vorgedachten 3 vecke noch einen ritten bfi gen elcher jedoch zu den Actienzeichnern, welche die gegenwärtigen
gehören muß. ö
dvon dieser Befugniß Gebrauch machen,
r ! elch . tatuten vollzogen haben,
Für den Fall, daß sie sind die Beschlüsse über die * ive . dieser Statuten bei
. 2 —— *. 1 — !. 3635 ö 38 git 7 16nd Stimmenmehrheit zu sassen, während
S von dem Gonvernement etwa verlangt X R ö . / ö . . . ,, , Anwesenheit aller drei werdenden A bänderungen 2 1 ĩ 2 at rc ein fa h 36 Bevollmächtigten durch einfache — n nme msn bel Neberein ö 9 ! 846 un nur zwei Bevolln ige D leb et eln⸗ , nn ett von in . Beschlüsst gefaßt werden töbnnen.
stimmung unter diesen, gultige
. 1 4 * Agachener Manufaktur, ⸗ 82K 3 Maiestät des Königs nehmiagt durch Kabinets Majestät des Konigs
, zaänugr 1809 X.
. 9 ; 5 1 500,000 Franis in
Actie Ro.
über 100 Thaler Preuß. Cour. oder 8“
*.. 1 ! 2 Mertz her 851 1 18e . Betrag dleset auf jedem Jnhaber lautenden Actie über einhundenn a fünf und siebenzig Franks ist
vurant oder dreihundert . ö ö. . ver Actien Gesellschaft der Aachener Spiegel ⸗Ma ufaktur
Preußisch E w badt zu Nülsẽ
bezahlt worden.
Aachen, den ... ien ; . JJ Administratoren.
k AIoOr Thaler
Der General⸗Direktor.
A.
anon Y m 6 glaces d' Ax la Chapelle, . ordonnance de Sa Majes ie le Roli de Pruss- . Janvier 1853.
Siege de la Societe: Aix la Ch 4. lle.
. . , . 55 6 nanca. Capital 2.000, 000 Thalers ou 5900, 909 Fra
. divisé en 20,000 actions
Action No..
— 212
Thalers de Prusse ou de ((
„action au porteur reprèsentanł
cent Thale 18