ö.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 27. Januar 1853 — betreffend die
Portofreiheit der Korrespondenz der Rotare mit
den Königlichen Provinzial-Steuer-Verwaltun⸗ gen in Stempel-Revisions-Angelegenheiten.
Verfügung vom 6. November 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 268, S. 1593).
Die Post -Anstalten werden unter Bezugnahme auf die Ge— neral⸗-Verfügung vom 6. November v. J. (Staats⸗A1nzeiger N. 268, S. 1593) davon in Kenntniß gesetzt, daß die Korrespondenz, welche die Notare mit den Königlichen Provinzial⸗Steuer Verwaltungen in Stempel-Revisions⸗Angelegenheiten zu führen haben, in der selben Weise portofrei befördert werden soll, wie die Sendungen zwischen
den Notaren und den Stempel⸗Distributionen in Betreff des Bezuges der Stempel⸗Materialien,.
Die gedachte Korrespondenz wird auf der Adresse mit dem Rubrum: „Stempel-Revistons⸗Sache“ bezeichnet sein. Berlin, den 27. Januar 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent ick Arbeiten.
Verfügung vom 27. Januar 1853 — 1
Vergütungen für Gestellung von Pferden und Postillonen nach weiter als fünf Meilen entfernt
belegenen Orten bei Allerhöchsten Reisen.
*
. Im Einverständnisse mit dem Königlichen Haus⸗Ministerium wird hierdurch bestimmt, daß bei künftiger Feststellung oer im §. 3 der Postfuhr-Kontrakte neuer Form ausgesetzten Vergütun⸗ gen für Gestellung von Pferden und Postillonen nach weiter als 5 Meilen entfernt belegenen Orten, zum Zwecke Aller— höchster Reisen, den betreffenden Posthaltern für die ganze Dauer der nothwendig gewesenen Abwesenheit der Pferde und Postil— lone, für jedes Pferd und jede von der Zeit des Abrittes von ihrer Station anfangende Stunde 25 Sgr., jedoch in allen Fällen, wo diese Vergütung weniger als 2 Rthlr. pro Pferd beträgt, min⸗ destens der letztgedachte Satz gewährt werden soll. Den Postillonen wird dagegen für jeden angefangenen Tag 20 Sgr. pro Person bewilligt.
Cine Vergütung der reglementsmäßigen Rittgebühren und Trinkgelder für den Hin- und Rückritt der Pferde und Postillone nach und von dem fremden Orte, so wie der Extrapost⸗ Gebühren für die von letzterem aus verrichteten Leistungen soll in den Fällen, in denen die obigen Vergütungsätze von 27 Sgr. pro Pferd und Stunde resp. von 20 Sgr. pro Postillon und Tag überhaupt zur Anwendung kommen, nicht mehr stattfinden.
Dagegen bleiben den Postillonen die Trinkgelder für die von dem fremden Orte aus verrichteten einzelnen Fahrten belassen.
Für die Liquidationen dienen, in Bezug auf die nothwendig gewesene Dauer der Abwesenheit der Pferde und Postillone, zu⸗ nächst die Original-Requisitionen und die von den betreffenden Relais-Kommissarien oder Post⸗Anstalten zu ertheilenden Atteste über die Zeit des Eintreffens und der Entlassung der Pferde, als Beläge. Als Zeitmaaß für den Hin- und Rückritt sollen die doppelten Sätzé der reglementsmäßigen Beförderungsfristen für Extraposten zur Anwendung kommen.
Die „Bestimmung der beim Abschluß von Postfuhr⸗Kontrakten in Anwendung zu bringenden Grundsätze“ (8. 11) und die Bestim⸗ mungen über die Reisen Allerhöchster und Höchster Herrschaften, (Abschnitt IX. Nr. 2 der Dienst⸗Instruction für die Königlichen
. ⸗Directionen) sind hiernach zu berichtigen resp. zu er⸗ nzen.
. . 3 . ist . Formularen zu den Postfuhr-Kontrakten neuer Form J ei ünftigen Kontrakt-Schließungen dem Schlußsatze des §. 3 folgende veränderte Fassung zu geben;:
halb . von Pferden und Postillonen außer— ) es Stationsortes, an einem in weiterer Entfernung als
. fin Meilen von der Station belegenen Orte, zum Zwecke Aller— e , . werden die reglementsmäßigen Vergütungen ge—
Berlin, den 27. Januar 1853.
General⸗Post⸗Amt.
den indirekten Steuern zu verrechnen sind,
unmittelbar in die über letztere pro 1852
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Verfügung vom 30. Januar 1853 — betreffend das Verbot der Anwendung des portofreien Rubrums bei Bestellung von Druck-Materialien, Büreau-Utensilien ꝛc., resp. bei Uebersendung derselben an Königliche oder Kommunal⸗ Behörden.
Es ist zur Kenntniß des General-Post-Amtes gekommen, daß Druck-Materialien, Büreau⸗Utensilien und Bücher an Königliche und an Kommunal-Behörden von den Lieferanten häufig unter portofreiem Rubrum versandt werden, so wie daß bei der Bestel⸗ lung von dergleichen Druck-Materialien 0. nicht selten das porto⸗ freie Rubrum gebraucht wird und daß namentlich in Betreff der Son den Königlichen Gerichts-Behörden ausgehenden derartigen Be⸗ stellungen, den Vorschriften des 8. 126 der Uebersicht der Porto—
8 * ö
freiheils-Verhältnisse nicht über all entsprochen wird.
Die Post-Anstalten werden daher angewiesen, auf die Befol⸗ gung der im §. 126 und in den 88. 10 und 11 der Uebersicht der
1èVorschriften streng zu achten
Porkofreiheits-Verhältnisse gegebener Linleitung der Untersuchung gegen
und in Contraventionsfällen die Ein den Schuldigen zu veranlassen.
1 bene 7
— ; 109 na mv 1 JIJanuar 1805.
Berlin, den 30.
w 4 ö 8 . . ö Finanz⸗Meinisterium. Cirkula Nerfüng vom 1 e Be J G irlular Bersng ung dom z e zem h 2 f fen? di 9 fen 1 ] P stis
. 6 n 891 . 11981 n n 3 Us! 11 1
. 5 8 ⸗ t 2 nte von den Haupt⸗Zoll- und Haupt⸗Steueramtert
ge n n . 3 6 1 6 Rechnungen von den indirekter
Steuern.
Seit dem Erlaß der Rechnungs⸗Vorschristen vom 8. Dezember 10434 —— 6 1 8 5 * . * cr... ö . 2 . . . J ö 1844 sind in der Buch- und Kassenführung der Haupt⸗Zoll, und
Steuerämter mehrere wesentliche Beränderungen eingetreten, beson⸗ ders in Behandlung der Pensions- Beiträge, der Gefälle ⸗Kredite und der Salz-Revenüen, so wie in Beziehung auf die Zahlungen für Rechnung der Provinzial- und der Centralfonds c.
Diese Veränderungen haben eine anderweite Redigirung des Musters zu den seitens der genannten Hauptämter abzulegenden Rechnungen von den indirekten Steuern nöthig gemacht.
Die für den dortigen Verwaltungs-Bezirk erforderliche Anzahl von Druck-Exemplaren nebst Einlagebogen wird in der bisherigen Art von Berlin aus dorthin gelangen.
So weit die aus diesen Formularen ersichtlichen Abänderungen nicht schon durch besondere Verfügungen geregelt und die erforder⸗ lichen Gebrauchs-Anweisungen nicht bereits aus dem Vordruck selbst zu entnehmen sind: wird darüber und über die Justification, mit Hinweis auf den Schluß dieser Verfügung, Folgendes bestimmt:
90 6 4
Ansatz der Amts-Cautionen.)
ö. —— *
In der Cautions-Anzeige bedarf es auch bei den aktiven Beam ten nicht mehr der besonderen Angabe des Cautionssolls, vielmehr genügt die vollständige Ausfüllung der Kolonnen 5 bis w und 9 des Abschnitts B. der Cautions-Anzeige. Dagegen bleibt, wenn eine Caution vorübergehend oder bleibend, ermäßigt oder deren Bestellung ganz erlassen ist, dies in der letzten Kolonne, unter An⸗ gabe des Tatums und der Nummer der desfallsigen Genehmigung zu bemerken, und diese Bemerkung, so lange das Verhältniß fort— dauert, in jeder folgenden Rechnung zu wiederholen.
Besteht die Caution eines Beamten aus mehreren einzelnen Beträgen so sind solche zu summiren: auch ist die Caution eines jeden Beamten, in den Kolonnen 5. und 8. durch einen Horizontal⸗ strich von der nachfolgenden zu trennen.
2. (Ausscheidung der Salzverwaltung und Tren⸗
nung der Restperioden,) Da die Einnahmen und Ausgaben der Salzdebitsverwaltung, nach der Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums . 15. März 1856 (änlage L) vom Jahr 1852 3b, gesondert von so gehen auch die nach den Rechnungen von den indirekten Steuern pro 1851 verbliebenen Bestände und Reste, welche der Salzdebitsoerwaltung angehören, abzulegenden besondern Rechnungen über, und nur die übrigen Best n de ,
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vie Rechnungen von den indirekten Steuern pro 18652 zu über⸗ nehmen. .
Letzteres geschieht, nach der Cirkular-Verfügung des König lichen Finanzministeriums vom 8. Juni d. J. J 10,5560 und III. 11018, in 2 Abtheilungen, deren erste die Bestände und Reste aus 1850 und Vorzeit, und die zweite die Bestände und Reste aus 1851 nachzuweisen hat.
Was die darunter begriffenen Einnahmereste anlangt, so wer⸗ ven solche, so weit überhaupt dergleichen vorkommen, in der in dem Formular zum Verwaltungsabschluß, Seite 2 desselben, durch Vordruck angedeuteten Ordnung aufgeführt, wonächst jede der bei⸗ den Abtheilungen in Einnahme und Ausgabe für sich abzuschlteßen und mit einer Bescheinigung der Regierungs-Hauptkasse zu belegen ist, daß derselben Einnahme und Ausgabe vollständig überwiesen sind und daß sie entweder die sich danach ergebende baare Abfüh— rung empfangen oder den erforderlich gewesenen baaren Zuschuß geleistet hat. Um übrigens den Verbleib der Bestände und Reste, mit welchen die Rechnung für 185 abschließt, übersichtlich darzu—m legen, ist in der Rechnung für 1852 auf der Titelseite der Resten⸗ verwaltung, in Beziehung auf die Einnahme, ein entsprechender summarischer Vermerk zu machen, etwa nach solgendem Beispiel: Ende 1861 verblieben an Bestand und Einnahme—
* ; 2. 9 Davon sind pro 1852 ᷓ8 8 —— * ö k ... . K 560 a) in der Rechnung vom Salzdebit vorgetragen 9 p in der vorliegenden Rechnung angesetzt
u
1) in der 1sten Abtheilung der Restenverw⸗ 4 J . 100 . der 2ten Abtheilung der Restenverwal⸗ tung 5100 Summa w. o. Ein gleicher Vermerk ist zu machen, wenn die Rechnung pro 1851 auch mit schüssen und Ausgaberesten abgeschlossen hat. (Spezielle Einnahme-Nachweisungen. Nachwei⸗ ag dern th Gt nic nn,, . u! Im Cie nicht ger ?
Nachdem seit 1852 die Hebungen zu Kommunal⸗ und provin⸗ ziellen Zwecken einen für sich bestehenden Theil der Rechnungen ausmachen, sind dieselben, mit den aus den nachfolgenden S8§. 5, 8 und 10 und aus der Nachweisung der Mahl- und Schlachtsteuer ersichtlichen Ausnahmen, aus den der Hauptrechnung beizufügenden speziellen Einnahme-Nachweisungen auszuscheiden. . In der Nachweisung der im Etat nicht genannten Hebestellen
. ? ; 9M Ma mm alrst rer und Malk sind also die vorkommenden Abgaben an Braumalzsteuer und Mahl⸗ hren, der
und Schlachtsteuer nur mit demjenigen Betrage aufzuführen, de mach Abzug des darunter begriffenen Zuschlags und Steuerdrit⸗ tels übrig bleil
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bleibt.
4. (Stempelstener⸗Nachweisung.)
Wenn die Zugänge an Stempelmaterialien von mehreren Be⸗ hörden herrühren, oder Abgänge verschiedener Art vorkommen, se ist in den Kolonnen 4 und 7 und nöthigenfalls in der letzten Ko lonne, bei jedem Preissatze anzugeben, wie viel von dem Zugange und von dem Abgange auf eine jede Behörde tritt, Der Abschnitt an Stempelpapier zu Erkenntnissen findet sich in dem neuen Formulare nicht mehr vor, weil die, Erkennt pel vom Jahre 1852 ab von den gerichtlichen Salarienkassen verrech⸗
3. 13 ** . * 5 CS 9 94 9 ⸗ 169 * tat. net werden, ohnt daß dafür ein Ankauf von Stempelpapier statt
findet. . . . . . Jö Da indeß die Rechnungen pro 1851 noch mit einem Natural bestand an Stempelpapier zu Erkenntnissen abschließen, dessen Ver— bleib in den Rechnungen pro 1852 nachgewiesen und justiftzirt wer den muß, so ist solches mittelst eines, hinter der speziellen Nachwei— sung litt. r. einzuschaltenden Bogens zu bewirken. . Möchte übrigens noch im laufenden Jahre ein Geldbetrag für Stempelpapier zu Erkenntnissen aufgekommen sein, so ist
auf diesem Bogen betreffenden Orts
Hinwelsung darauf in J fügten Wöederholung der Einnahme in Rechnung zu stillen.
—
5. (Chausseegeld⸗Nachwe isung.) Die Antheile, welche von Chauffeegelde einzelnen Kreisen, Kommunen, ste Privatpersonen zustehen, sollen nach 1 852 Königllchen Finanze Minifteriuns vom 24. März ö. sofort bei der betreffenden Hebestelle, vor der Linie, von sammt-⸗-Einnahme abgesetzt und Hebungen zu Kommunal⸗ und werden. Es ist dies stellen:
provinziellen
derselbe mit auszuwerfen und mit f in der der Stempelsteuer⸗ Nachweisung beige—
dem seitens des Staals erhobenen Aktiengesellschaften oder Verfügung des III. 4394, der Ge⸗ in den besonderen Nachweis der Zwecken übergeführt
in der Rechnung nach folgendem Beispiel darzu⸗
„Die Brutto- Einnahme beträgt. ...... Nach dem besonderen Abkommen sind auf Erhebungskosten zu rechnen...... 60 und bleiben zu theilen. . . ...... ...... 66 Rthir. — Sgr.
Davon erhält: die Gemeinde zu B. 40 Prozent mit...... 186 Rthlr. 12 Sgr. und
626 Rthlr. — Sgr.
die Staatskasse das Residuum mit .. ... ,,,, ,
Der Antheil der Gemeinde ist Seite 30, Nr. 4 vereinnahmt
„Ver ntheil der Gemeinde ist Seite 80, Ar. vereinnahmt
! n 122 66 J 1 94 . 9* und das Residuum der Staatskasse hier neben stehend, einschließ⸗ l auf Erhebungskosten gerechneten Einnahme, mit 439 Rthlr.
unverpachteten Hebestellen ist in
Dem Titel der Einnahme vor
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solchen Fällen am Schlusse eine erläuternde Bemerkung beizufügen,
welche den unter demselben nachgewiesenen Betrag der Brutto-⸗Ein⸗
nahme mit dem in der Chausserzettel⸗Nachweisung am Fuße dersel—⸗
ben ausgeworfenen Betrage in Uebereinstimmung bringt.
(
Anthelle zu beziehen haben, so sind diese in ganz gleicher Weise handeln und in Rechnung zu stellen.
Wenn der Fall vorkommt, daß Gemeinden, Kreise oder Actien Hesellschaften Ac. auch von anderen Communications-Abgaben sole
6. (Grasnutzungs⸗-Nachweisung.)
n der Nachweisung der im Etat in einer Summe ausge⸗ n Einnahme von Grasnutzungen auf Staats-Chausseen ist
da, wo ein Haupt-Amts-Bezirk aus mehreren Wegebaukreisen be⸗ teh n 28. März 1851 (Anlage II.), einem jedem Baukreise in der vierten Kolonne anzusetzen und diese
diesseitigen Cirkular-Verfügung vom
Sinne der J zunächst der Nutzungs-Ertrag aus
*
Kolonne demnächst aufzurechnen, auf gleicher Linie mit der Summe derselben aber das Etatssoll und der sich gegen dasselbe ergebende
Zu⸗ oder Abgang anzusztzen.
Zur Justification der Einnahme sind, nach der erwähnten Ver⸗ fügung, die Verpachtungs-Nachweisungen der betreffenden Wegebau⸗ Beamten pro 1852 vorzulegen, welchen, in Beziehung auf die schon in früheren Jahren abgeschlossenen und pro 1852 noch gültig ge— wesenen Pachtverträge, die vorjährigen Verpachtungs-Nachweisungen wieder beizufügen, in Beziehung auf die im Rechnungsjahre neu verpachteten Grasstrecken aber die desfallsigen Verpachtungs⸗Ver— handlungen anzuschließen sind. . . In der Bemerkungs-Kolonne ist das Pachtsoll aus jedem Bau
65 n 5 . * kreise nach folgendem Beispiel zu detailliren:
— ,
Im Baukreise liegen Davon sind verpach htet 2. * 2 — ö . 2 D 2 . — 2 16 . 2 2 J auf de ö 2 ͤ aul der NRuthei 2 3 — 2 2 S 8 . . . . 83 ährlich für Chaussee steine 3 seit S ö 22 2 inkl. 37 2 25 3 ͤ on bis * * . e. 22 8 ; ! 8 — — . 5 * P von nach Nr. Nr. R 1 * Raf, Ver, nf,. l ( . 1 . 7 J J z P D. H. AM43 70 225 1185 Ii i857 18 . Oo do. 115 1853 17 — ö z K 1 P 20 116 83 11852 83 1852 14 20 — . * —— 1 * 2 * , k 8 19 218 170 1850 560 16, . — 3231 ga 490 . [1851 60 1855, 160 10 —i 4 228 , o 185 . l 38 ; — ö. e, S 39 Prsnalsld h 12*0 9 Summa des Pachtsolls pro 1852. .... 8 — —m
Wenn die Verpachtungs-Nachweisungen der Wegebau⸗Beamten die hierzu erforderlichen Angaben nicht enthalten sollten, so sind dieselben noch um deren genaue und vollständige Mittheilung zu ersuchen, damit sie bei den folgenden Rechnungen zur, Grundlage dienen können, und die Reproduction der Beläge früherer Rech⸗ nungen künftig entbehrlich wird.
. (Nachweisung der außerordentlchen Einnahme)
Wenn unter dem Abschnitt der unfixirten Verwaltungs kosten Beiträge, wofür im Etat nur eine Summe ausgebracht ist, meh⸗ rere solcher Beiträge vorkommen, so sind solche, nach der für einen gleichen Fall vorstehend unter 6 enthaltenen Andeutung, im Soll zuvörderst nur in der vierten Kolonne anzusetzen und darin aufzu⸗ rechnen. Auf gleicher Linie mit der Summe dieser Kolonne kommt bann erst das Etatssoll und der sich gegen dasselbe ergebende Zu⸗ oder Abgang zum Ansatz,
Eben so wird auch bei den übrigen Abschnitten der außerordent-